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VG Hamburg, Urteil vom 27.01.2016 - 17 K 295/15

Obsah (4)§ 3§ 5§ 99Art. 19

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt den Zugang zu

formationen, die die Beklagte über sie im Rahmen der Tätigkeit der sog. Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat. Die Klägerin ist ein im Jahre 1990

der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründeter und nunmehr

der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierter Träger der freien Jugendhilfe. Verbindungen zu Scientology hat die Klägerin nicht. Die Beklagte richtete im Jahre 1993 bei der Behörde für

neres eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag ein, sich näher mit Scientology und ihr nahestehenden Organisationen auseinanderzusetzen. Diese Arbeitsgruppe führte auch eine Akte über den Rechtsvorgänger der Klägerin. Mit Schreiben vom 11. April 2005, das im August 2009 im

ternet unter der Adresse „http://farm4.static.flickr.com“ öffentlich zugänglich war, bat die Arbeitsgruppe Scientology das Registergericht um Übersendung der zum Rechtsvorgänger der Klägerin geführten Vereinsregisterakte.

der Fernsehsendung „Guten Abend RTL“ vom 7. Dezember 2009 wurde nach Ausführungen eines Sprechers, die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology, U. C., habe Hinweise erhalten, der Rechtsvorgänger der Klägerin solle angeblich Kontakte zu Scientology haben, ein Redebeitrag von Frau C. ausgestrahlt,

dem sie wörtlich äußerte: „Ja, also ne Scientology-Verbindung haben wir bisher nicht feststellen können. Äh.

sofern gehen wir mal davon aus, dass die da nicht zwischenhängen. Aber vom gesamten Aufbau, von der Struktur her, von diesem Absolutheitsanspruch der Führung dieses Vereins, auch die Vorgehensweise mit Mitarbeitern und Ähnlichem und was da alles so läuft. Die Klagefreudigkeit. Das Für-sich-

-Anspruch-nehmen, sie können sich über bestimmte Sachen hinwegsetzen. Weil sie die einzige Wahrheit gepachtet haben wie jetzt mit Müttern und Kindern umzugehen ist, das sind alles so Elemente, die man bei sektenähnlichen Gemeinschaften öfter vorfindet.“ Einen auf das Hamburgische

formationsfreiheitgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz gestützten Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin auf Auskunft zu den der Untersuchung der Arbeitsgruppe Scientology zu Grunde liegenden Anhaltspunkten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom

  1. Dezember 2009 und Widerspruchsbescheid vom
  2. Januar 2010 ab. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die anschließend erhobene Klage mit Urteil vom
  3. Juli 2011 (Az. 5 K 524/10 ) ab und führte zur Begründung u. a. unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
  4. Januar 2010 (Az. 7 K 539/08 ) aus, der Ausschlusstatbestand

§ 3Abs. 2 Nr. 7 Hmb

IFG sei verfassungskonform. Nachdem das Hamburgische

formationsfreiheitsgesetz außer Kraft und das Hamburgische Transparenzgesetz

Kraft getreten war, lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom

  1. August 2013 (Az. 3 Bf 148/11.Z) ab. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom
  2. September 2009,

dem diese mitgeteilt hatte, an sie sei immer wieder die Frage herangetragen worden, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin bzw. dessen Mitarbeiter mit Scientology

Zusammenhang ständen, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2014 erneut, ihr durch Akteneinsicht Auskunft über die der Beklagten

soweit vorliegenden

formationen zu erteilen. Ein solcher Anspruch stehe ihr nunmehr aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz sowie aus § 25 SGB X und § 23 HmbVerfSchG zu. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. September 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, einem Anspruch aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz stehe entgegen, dass die begehrten

formationen dem Ausnahmetatbestand

§ 5Nr. 3 Hmb

TG unterfielen. § 25 SGB X sei nach § 1 SGB X als Anspruchsgrundlage nicht anwendbar, weil Verwaltungstätigkeit auf Basis des SGB nicht ausgeübt worden sei. Ein Antrag nach § 23 HmbVerfSchG sei nicht an sie, sondern an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten; die Akten der Arbeitsgruppe Scientology lägen dort jedoch nicht vor. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein. § 5 Nr. 3 HmbTG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden

teressen vorzunehmen sei. Andernfalls verletze die Vorschrift sie

ihrem Recht auf

formationelle Selbstbestimmung. Dieses schütze vor der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften zu Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und das Bild

der Öffentlichkeit habe. Sie wolle herausfinden, wer sie mit Scientology

Verbindung gebracht und wer die Nachforschungen der Arbeitsgruppe Scientology öffentlich gemacht habe, um diese Personen auf Unterlassung

Anspruch nehmen zu können. Daran habe sie ein schützenswertes

teresse, weil sie auch nach Auffassung der Beklagten keinerlei Verbindungen zu Scientology habe. Schützenswerte

teressen der

formanten ständen nicht entgegen, weil diese falsche Tatsachen geäußert hätten. Daneben bestehe ein Auskunftsanspruch aus § 25 SGB X. Der Anwendungsbereich des SGB X sei eröffnet, weil die Arbeitsgruppe Scientology auch oberste Landesjugendbehörde für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer Gemeinschaften und Psychogruppen sei und an sie nach eigenen Angaben der Beklagten auch

dieser Funktion Anfragen zu ihr – der Klägerin – gerichtet worden seien. Der Auskunftsanspruch könne überdies auf § 23 HmbVerfSchG gestützt werden, da die Aufgaben der Arbeitsgruppe Scientology vom Landesamt für Verfassungsschutz übernommen worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. § 5 Nr. 3 HmbTG sei auch ohne einzelfallbezogene

teressenabwägung verfassungsgemäß, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Verfassungskonformität des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG gälten entsprechend. Beide Vorschriften berührten das Recht auf

formationelle Selbstbestimmung nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber selbst eine Abwägung im Gesetzgebungsverfahren vornehme. § 5 Nr. 3 HmbTG hindere die Klägerin nicht, gegen unzutreffende Behauptungen Rechtsschutz

Anspruch zu nehmen. Den Trägern der öffentlichen Verwaltung obliege es aber nicht, durch

formationsgewährung die

anspruchnahme von Rechtsschutz gegenüber unzutreffenden Behauptungen Privater zu erleichtern. Nach § 25 SGB X bestehe ein Auskunftsanspruch ebenfalls nicht. Die Anfrage an das Registergericht sei allein

Ausübung der Funktion als Arbeitsgruppe Scientology und nicht auf Basis des § 1 SGB X erfolgt. Auch sei die Klägerin nicht Beteiligte im Sinne von § 12 SGB X und fehle es an einem verfahrensbezogenen berechtigten

teresse. Im Übrigen sei sie gemäß § 25 Abs. 3 SGB X nicht zur Akteneinsicht verpflichtet, weil die Vorgänge wegen berechtigter

teressen ihrerseits und von Seiten Dritter geheim bleiben müssten. Der Auskunft nach § 23 HmbVerfSchG stehe auch entgegen, dass diese gemäß § 23 Abs. 2 HmbVerfSchG zu unterbleiben habe, wenn die begehrten

formationen nach einer anderen Rechtsvorschrift, wie hier nach § 5 Nr. 3 HmbTG, nicht zugänglich gemachten werden dürften. Am 19. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf § 5 Nr. 3 HmbTG berufen, weil diese Norm lediglich die

formationspflicht und nicht die Auskunftspflicht betreffe. Sofern eine verfassungskonforme Auslegung ausscheide, sei eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einzuholen. Zu berücksichtigen sei, dass § 5 Nr. 3 HmbTG dem Schutz der Allgemeinheit diene. Die Nichtvorlage der über sie vorliegenden

formationen schütze die Allgemeinheit nicht, weil sie unstreitig mit Scientology nichts zu tun habe. Zudem sei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10 , juris) hinzuweisen,

der dieses einer Klage des Scientology-Vereins teilweise stattgegeben habe. Sie halte es für absurd, wenn Scientology Auskunft über die sie betreffenden Daten zu geben sei, nicht aber ihr selbst. Im Übrigen ergäben sich die Auskunftsansprüche auch aus § 25 SGB X und § 23 HmbVerfSchG. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 zu verpflichten, ihr sämtliche sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffende

formationen, die bei der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ angefallen sind, zugänglich zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Entscheidungen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, § 5 Nr. 3 HmbTG sei mit der Vorgängervorschrift

§ 3Abs. 2 Nr. 7 Hmb

IFG weitgehend

haltsgleich. Soweit § 5 Nr. 3 HmbTG nunmehr auf den „Arbeitsbereich“ Scientology Bezug nehme, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Arbeitsgruppe Scientology aufgelöst und die Aufgabenwahrnehmung verlagert worden sei. Erfasst seien alle

formationen, die mit der früheren Arbeitsgruppe Scientology und den nachfolgenden Bereichen einschließlich des Landesamtes für Verfassungsschutz zusammenhingen. § 5 Nr. 3 HmbTG schließe auch die Auskunftspflicht aus. Die

formationspflicht stelle nach § 1 Abs. 2 HmbTG den Oberbegriff für die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht dar. Im Übrigen fiele eine

teressenabwägung ebenfalls zu Lasten der Klägerin aus. Das

teresse, dritte Personen auf Unterlassung

Anspruch zu nehmen, sei im Hinblick auf den Zweck des Hamburgischen Transparenzgesetzes, der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie der Kontrolle staatlichen Handelns, nicht schützenswert. Im Übrigen könne es bei einer Abwägung nicht darauf ankommen, ob sich die Vermutung einer dritten Person im Hinblick auf eine Verbindung zu Scientology bestätigt habe oder nicht. Andernfalls müssten diese die Herausgabe ihrer Daten befürchten und würden von Anfragen Abstand nehmen. Dadurch wäre die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Gerichtsakten zum Verfahren 5 K 524/10 (3 Bf 148/11.Z) sowie die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der den klägerischen Antrag vom 25. August 2014 ablehnende Bescheid vom 16. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht

ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden

formationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ angefallen sind. Ein solcher Anspruch lässt sich mit Erfolg weder auf das Hamburgische Transparenzgesetz (hierzu unter 1.) noch auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X (hierzu unter 2.) oder § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfSchG (hierzu unter 3.) stützen. 1. Aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden

formationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, nicht. Dem Anspruch der Klägerin nach den §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 HmbTG steht der Ausschlusstatbestand

§ 5Nr. 3 Alt. 2 Hmb

TG entgegen (hierzu unter a)), ohne dass die Klägerin dadurch

ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt wäre (hierzu unter b)). a) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG schließt den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den begehrten

formationen aus. Nach diesem Ausschlusstatbestand besteht für

formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für

neres und Sport stehen, keine

formationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Diese Vorschrift greift hier ein. aa) § 5 HmbTG gilt für die

formationspflicht

sgesamt, die gemäß § 2 Abs. 9 HmbTG die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht umfasst (vgl. zu § 5 Nr. 4 HmbTG: OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10 , juris, Rn. 22). bb) Die von der Klägerin begehrten

formationen unterfallen § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG. (I) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ist dahingehend auszulegen, dass er auch

formationen erfasst, die die Beklagte im Rahmen der mittlerweile aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat (ebenso Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 5, Rn. 14).

(1)Erforderlich ist bei der nicht

stitutionell, sondern gegenständlich gefassten Ausnahme dem Wortlaut nach lediglich ein „Zusammenhang“ mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology. Ein solcher besteht auch bei den von der früheren Arbeitsgruppe Scientology erlangten

formationen.

(2)Gestützt wird das Auslegungsergebnis durch Ausführungen

der Begründung zum Gesetzentwurf. Danach sollten ausdrücklich

formationen vom Anspruch auf

formationszugang ausgenommen werden, die von, über oder im Auftrag der Arbeitsgruppe Scientology

der Behörde für

neres und Sport erlangt oder für diese zusammengestellt worden seien, sowie die von der Arbeitsgruppe Scientology für das Sammeln und Verbreiten von

formationen genutzten

formationswege (Bü-Drs. 20/4466, S. 17).

(3)Entstehungsgeschichtlich ist ergänzend zu berücksichtigen, dass § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG die Weiterentwicklung des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG darstellt. Nach dieser Vorschrift war ein Anspruch auf

formationszugang für

formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der „Arbeitsgruppe Scientology“ bei der Behörde für

neres und Sport standen, ausgeschlossen. Die Ersetzung des Begriffs der „Arbeitsgruppe Scientology“

§ 3Abs. 2 Nr. 7 Hmb

IFG durch den Begriff des „Arbeitsbereichs Scientology“

§ 5Nr. 3 Alt. 2 Hmb

TG trägt der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der Arbeitsgruppe Scientology und der Umorganisation der Aufgabenwahrnehmung

der Behörde für

neres und Sport Rechnung.

(4)Teleologische Auslegungsgesichtspunkte rechtfertigen ein abweichendes Auslegungsergebnis nicht. Die Regelung des § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG bezweckt zum einen den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology (wenngleich

der Begründung zum Gesetzentwurf fälschlicherweise vom Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe Scientology die Rede ist, s. Bü-Drs. 20/4466, S. 17), der durch eine große Anzahl von Anträgen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

seiner eigentlichen Aufgabenwahrnehmung eingeschränkt sein könnte, und zum anderen den Schutz der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung. Beide Zwecke haben im Hinblick auf die im Rahmen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erlangten

formationen zwar an Bedeutung eingebüßt, diese jedoch nicht vollständig verloren. Auch

formationszugangsbegehren, die sich auf

formationen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology beziehen, wären geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology einzuschränken, wenngleich die Wahrscheinlichkeit einer großen Anzahl von Anträgen mit fortschreitendem Zeitablauf abnehmen dürfte. Die Sachaufklärung des Arbeitsbereichs Scientology könnte beeinträchtigt werden, wenn

formationen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology öffentlich würden, da potenzielle Quellen dadurch veranlasst sein könnten, ihre Erkenntnisse nicht mehr zu offenbaren und die Gewinnung zusätzlicher Quellen dadurch, auch wenn die sie selbst betreffenden

formationen vom Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erfasst wären, erschwert werden könnte. (II) Gemessen an diesem Auslegungsergebnis steht § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG dem Anspruch der Klägerin entgegen, da sie Zugang zu

formationen begehrt, die die Beklagte im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology über sie oder ihren Rechtsvorgänger erhalten hat. cc) Dieses Ergebnis steht mit der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10 , juris) nicht im Widerspruch. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht einer Klage des Scientology-Vereins teilweise stattgegeben, sondern im sog.

camera Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage von behördlichen Unterlagen gegenüber dem Hauptsachegericht rechtswidrig war (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10 , juris, Rn. 11). Der im dortigen Verfahren herangezogene,

§ 99Abs. 1 Satz 2 Vw

GO niedergelegte Prüfungsmaßstab ist von § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG grundverschieden. Es kommt daher auch nicht zu dem

der Sprache der Klägerin „absurden“ Ergebnis, dass Scientology Auskunft über die sie betreffenden Daten zu geben sei, nicht aber ihr selbst. Vielmehr stände auch einem von Scientology nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz gestellten Antrag auf Zugang zu

formationen der Arbeitsgruppe Scientology der Ausschlusstatbestand

§ 5Nr. 3 Alt. 2 Hmb

TG entgegen. b) Die Klägerin ist durch die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung ihres

formationszugangsbegehren nicht

ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten und

sbesondere nicht

ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

der Ausprägung als Recht auf

formationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. aa) Zwar ist der Schutzbereich des Rechts auf

formationelle Selbstbestimmung eröffnet. (I) Das Recht auf

formationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen bzw. personenbezogenen Daten, also der Einzelangaben zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten Person (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05 , Gentechnikgesetz, juris, Rn. 156; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., Volkszählung, Mikrozensus, juris, Rn. 149). Eine juristische Person kann sich angesichts der Regelung

Art. 19Abs.

3 GG, wonach die Grundrechte auch für

ländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, auf das Recht auf

formationelle Selbstbestimmung berufen, wenn sie durch die

formationelle Maßnahme einer Gefährdung ihrer spezifischen Freiheitsausübung ausgesetzt ist. Es kommt

soweit

sbesondere auf die Bedeutung der betroffenen

formationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 157; BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05 , Gentechnikgesetz, juris, Rn. 154). Der durch das Recht auf

formationelle Selbstbestimmung vermittelte Grundrechtsschutz erschöpft sich nicht

einem Abwehrrecht. Das Grundrecht schützt auch das

teresse des Einzelnen, von staatlichen

formationsbezogenen Maßnahmen zu erfahren, die ihn

seinen Grundrechten betreffen (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 58). Aus dem Recht auf

formationelle Selbstbestimmung ergeben sich daher auch Auskunftspflichten der Verwaltung gegenüber dem Bürger: Er hat grundsätzlich ein Recht zu erfahren, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn erfahren hat. Dabei erstreckt sich der verfassungsrechtlich anerkannte Auskunftsanspruch nicht nur auf den

halt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle: Das Recht auf

formationelle Selbstbestimmung schützt auch denjenigen, der die Ungewissheit über die Identität eines

formanten beseitigen möchte (zum Landesverfassungsrecht: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.11.1998, VGH B 5/98 , VGH B 5/98 , juris, Rn. 15). (II) Nach diesem Maßstab ist der Schutzbereich des Rechts auf

formationelle Selbstbestimmung eröffnet. Bei den begehrten

formationen zur vermeintlichen Nähe der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers zu Scientology handelt es sich um personenbezogene Daten. Die vermeintliche Zugehörigkeit zu Scientology hat erhebliche Persönlichkeitsrelevanz, da das Ansehen des Einzelnen nicht allein von seinen

dividuellen Eigenschaften und Leistungen, sondern auch von der Einschätzung der Gruppen abhängt, denen er angehört oder zu denen er Verbindungen hat. Dies gilt im Besonderen für Gruppen oder Vereinigungen, die sich religiös oder weltanschaulich definieren, und zwar

gesteigertem Maß, wenn sie nicht zu den traditionellen Religions- oder Weltanschauungsgruppen zählen, sondern eine Minderheitenposition einnehmen und

der Gesellschaft kritisch oder gar, wie bei Scientology der Fall, ablehnend betrachtet werden (vgl. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht: BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, 1 BvR 1531/96 , Scientology, juris, Rn. 43). Die Klägerin kann sich als juristische Person auf das Recht auf

formationelle Selbstbestimmung berufen. Dabei ist auf ihren Tätigkeitskreis als Trägerin der freien Jugendhilfe und Betreiberin

sbesondere von Kindertagesstätten sowie Mutter-Kind-Einrichtungen abzustellen. Die Freiheitsausübung der Klägerin

diesem Bereich ist gefährdet, wenn sie von unbekannten Personen

die Nähe der Scientology Organisation gerückt wird, gegen jene Personen mangels Kenntnis des Namens jedoch nicht vorgehen kann und diese

formationen von der Beklagten aufgrund der Regelung

§ 5Nr. 3 Alt. 2 Hmb

TG auch nicht herausverlangen kann. Die vermeintliche Nähe eines Trägers der freien Jugendhilfe zu einer vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation wie Scientology kann sich auf die Wahl der Kinderbetreuungseinrichtung durch Eltern ebenso wie auf Geschäftsbeziehungen zu Banken und anderen Geschäftspartner erheblich negativ auswirken. bb) Ein Eingriff

den Schutzbereich liegt ebenfalls vor. (I) Die Verweigerung von Auskünften stellt jedenfalls dann einen Eingriff dar, wenn die Auskunft mit einem Eingriff

Zusammenhang steht (Jarass/Pieroth, GG,

  1. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 55). Die Erhebung, die Sammlung, die Speicherung, die Verwendung und die Weitergabe personenbezogener Daten sind als Eingriffe zu qualifizieren (Jarass/Pieroth, GG,
  2. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 55; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., Volkszählung, Mikrozensus, juris, Rn. 149; BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, 2 BvE 11/83 u. a., juris, Rn. 136; BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 62). (II) Vorliegend greift die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung der Auskunftserteilung

das Recht der Klägerin auf

formationelle Selbstbestimmung ein, da die begehrte Auskunft mit Eingriffen der Beklagten

ihr Recht auf

formationelle Selbstbestimmung

Zusammenhang steht. Bei den

formationen zu möglichen Beziehungen der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers zu Scientology handelt es sich um sensible Daten. Diese hat die Beklagte

folge der Übermittlung durch Dritte erhoben und gespeichert. Auf der Grundlage dieser

formationen hat die Arbeitsgruppe Scientology öffentlichkeitswirksam die registergerichtlichen Akten des Rechtsvorgängers der Klägerin angefordert. Die Leiterin jener Arbeitsgruppe sah sich veranlasst, auf angebliche Ähnlichkeiten von dessen Auftreten mit dem Gebaren von Sekten hinzuweisen. Der Annahme eines Eingriffs

das Recht auf

formationelle Selbstbestimmung durch die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung des Auskunftsbegehrens steht nicht entgegen, dass sich Konkretisierungen für personenbezogene Auskunftspflichten

spezielleren Gesetzen, wie z. B. § 18 HmbDSG, finden und diese nach § 15 HmbTG unberührt bleiben, sofern sie einen weitergehenden Zugang zu

formationen gewähren. Das Hamburgische Transparenzgesetz ist auch hinsichtlich personenbezogener

formationen anwendbar und wird von spezielleren Gesetzen zur Auskunftserteilung über personenbezogene

formationen nur verdrängt, soweit diese weitergehende

formationszugangsrechte einräumen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin kann sich als juristische Personen bereits deshalb nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 1 HmbDSG berufen, weil nur natürliche Personen Betroffene im Sinne von § 4 Abs. 1 HmbDSG sein können (OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2015, 3 Bf 275/13 , n. v., S. 11 UA). cc) Der

der

formationsverweigerung liegende Eingriff der Beklagten

den Schutzbereich des Grundrechts der Klägerin auf

formationelle Selbstbestimmung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Grundrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden

teresse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05 , Gentechnikgesetz, juris, Rn. 165). Diesen Anforderungen genügt § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG hinsichtlich des dadurch ermöglichten Eingriffs

das Recht der Klägerin auf

formationelle Selbstbestimmung. (I) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG steht mit dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit im Einklang.

(1)Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Klarheit und Bestimmtheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 94; s. auch VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2015, 17 K 1672/13 , juris, Rn. 87).
(2)Das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit ist bei Anwendung dieses Maßstabs nicht verletzt. Aus § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ergibt sich hinreichend klar und bestimmt, dass für

formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für

neres und Sport stehen, keine

formationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz besteht und dass dies auch für

formationen gilt, die die Beklagte im Rahmen der mittlerweile aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat. (II) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erweist sich hinsichtlich des Eingriffs

das Recht der Klägerin auf

formationelle Selbstbestimmung auch als verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 116). Diesen Erfordernissen entspricht § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG hinsichtlich des von der Klägerin begehrten und durch die Norm ausgeschlossenen

formationszugangs.

(1)§ 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG dient dem Schutz der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung und dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology der Beklagten. Dabei handelt es sich um legitime Zwecke.
(2)Der

der Norm angeordnete Ausschluss der

formationspflicht für

formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für

neres und Sport stehen, ist geeignet, diese Zwecke zu erreichen. Der Arbeitsbereich Scientology kann ungehindert

formationen erheben, ohne diese sowie die

formationsgewinnung offenlegen zu müssen und sich auf seine Kernaufgaben konzentrieren, ohne Anträge nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ggf. zeitintensiv prüfen zu müssen.

(3)Die Regelung

§ 5Nr. 3 Alt. 2 Hmb

TG ist auch erforderlich. Ein milderes, zur Erreichung der Ziele

Gestalt des Schutzes der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung und des Erhalts der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich.

(4)Hinsichtlich des hier begehrten

formationszugangs erweist sich § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG zudem als angemessen. Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf. Der Gesetzgeber hat das

dividualinteresse, das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden

teressen. Ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch geringer, kann sie mit Rücksicht auf wichtige Ziele des Gesetzes eher als verhältnismäßig hinzunehmen sein (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 125). (a) Zwar bestehen Zweifel, ob der ausnahmslose Ausschluss von Ansprüchen auf Zugang zu

formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology stehen, abstrakt-generell den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an derartige Ausschlusstatbestände für alle denkbaren Fallgestaltungen genügt. (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundgesetz, soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn betreffenden

formationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis zu erlangen, zwar nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist. Der Gesetzgeber hat jedoch unter Beachtung der Grundrechte der Betroffenen eine hinreichende Chance auf Kenntnisnahme zu gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 67). Bei der Ausgestaltung des Zugangs zu

formationen hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, welche Bedeutung dem für den Grundrechtsschutz des Betroffenen zukommt. Hierfür sind

sbesondere die Art und die Eingriffsintensität der jeweiligen

formationsbezogenen Maßnahme von Bedeutung, über die oder über deren Ergebnisse der Betroffene

formiert werden will (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 70). Soweit gegenläufige Geheimhaltungsinteressen des Staates oder Dritter der

formation entgegenstehen können, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, geeignete Ausschlusstatbestände zu schaffen, die den einander gegenüberstehenden

teressen Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 74 unter Verweis auf Globig,

: Festschrift für Walter Rudolf, 2001, S. 441, 455 ff.). Gesetzliche Ausnahmetatbestände müssen sicherstellen, dass die betroffenen

teressen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 75). (bb) Es ist zweifelhaft, ob der

§ 5Nr. 3 Alt. 2 Hmb

TG erfolgte ausnahmslose Ausschluss von Ansprüchen auf

formationszugang für im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für

neres und Sport stehende

formationen, der unabhängig von einer Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und

formationsinteresse im Einzelfall ist, diesen Anforderungen gerecht wird. Die Annahme, bei diesen

formationen überwiege das Geheimhaltungsinteresse das

formationsinteresse stets, so dass es einer

teressenabwägung im konkreten Einzelfall nicht bedürfe und von der Aufnahme einer Abwägungsklausel

der Norm abgesehen werden könne, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, dass das Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall bei offensichtlichem Missbrauch und aktueller schwerer Betroffenheit des durch öffentlich gewordene Behauptungen nicht bestehender Verbindungen zu Scientology

seinem Ruf beschädigten Grundrechtsträgers, der ohne ein Auskunftsrecht nicht gegen Urheber der falschen Verdächtigungen vorgehen könnte, hinter dem

formationsinteresse zurückzutreten hätte. (b) Im konkret-

dividuellen Fall des von der Klägerin begehrten

formationszugangs zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden

formationen, die die Beklagte im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat, steht die Schwere des durch den Ausschlusstatbestand

§ 5Nr. 3 Alt. 2 Hmb

TG ermöglichten Eingriffs bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung jedoch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: (aa) Der Ausschlusstatbestand

§ 5Nr. 3 Alt. 2 Hmb

TG dient Allgemeininteressen von erheblicher Bedeutung. Das dem Ausschlusstatbestand zugrunde liegende Geheimhaltungsinteresse hat angesichts des damit bezweckten Schutzes der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung sowie des Erhalts der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology aufgrund der besonderen Qualität der von Scientology ausgehenden Gefahren trotz mittlerweile wohl verminderter Aktivität und Anziehungskraft dieser Organisation (s. Bundesministerium des

nern, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 162) erhebliches Gewicht. Scientology wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Organisation Bestrebungen verfolgt, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Volksvertretung

allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (OVG Münster, Urt. v. 12.2.2008, 5 A 130/05 , juris, Rn. 269). Angesichts dessen liegt es im allgemeinen

teresse, sich behördlicherseits mit Scientology und der weiteren Entwicklung der Organisation kritisch auseinanderzusetzen. Hierzu ist es aufgrund der von Scientology verfolgten Strategie, Gegner und Kritiker massiv unter Druck zu setzen und zu bekämpfen (s. hierzu die auszugsweise wiedergegebenen Quellen

OVG Münster, Urt. v. 12.2.2008, 5 A 130/05 , juris, Rn. 2-208,

sbesondere Rn. 85, 122 und 185), unerlässlich,

den Bereichen der sich kritisch mit Scientology befassenden behördlichen Stellen besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies schließt den Schutz der diesen behördlichen Stellen vorliegenden

formationen sowie der zu Grunde liegenden Quellen vor dem unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff durch Scientology ein. (bb) Hinsichtlich des Gewichts des Eingriffs

das

formationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieses Grundrecht sich, soweit es auf juristische Personen angewandt wird, allein auf Art. 2 Abs. 1 GG und nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG stützt (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 153; Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 52, 63) und sein Schutz bei juristischen Personen wie der Klägerin deshalb weniger gewichtig ist als bei natürlichen Personen (BVerfG, Beschl. v. 18.11.2004, 1 BvR 2252/04 , juris, Rn. 10; s. auch BGH, Urt. v. 3.6.1986, VI ZR 102/85 , juris, Rn. 18). Gleichwohl ist auch der Eingriff

das

formationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin als juristischer Person angesichts des ihrerseits erklärtermaßen verfolgten und nur durch eine Auskunft der Beklagten erreichbaren Ziels, gegen deren

formanten vorgehen zu wollen, die sie bzw. ihren Rechtsvorgänger gegenüber der Beklagten

die Nähe zu Scientology gerückt und die Tätigkeit des Arbeitskreises Scientology öffentlich gemacht haben, aufgrund der gravierenden Folgen einer falschen Verdächtigung

sbesondere

dem Bereich der Tätigkeit der Klägerin als Trägerin der freien Jugendhilfe, von einigem Gewicht. (cc) Die vorzunehmenden Gesamtabwägung ergibt jedoch, dass die Schwere des durch den Ausschlusstatbestand

§ 5Nr. 3 Alt. 2 Hmb

TG ermöglichten Eingriffs

das Recht der Klägerin auf

formationelle Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Allgemeininteressen steht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin auch nach Auffassung der Beklagten keine Verbindungen zu Scientology unterhält. Dieser Umstand vermag das erhebliche Gewicht des Geheimhaltungsinteresses jedoch nicht zu beseitigen. Es ist gleichwohl nicht auszuschließen, dass Scientology bei Zugang der Klägerin zu den ihrerseits begehrten

formationen mittelbar die Identität von

formanten der Beklagten erführe und diese

folgedessen einer Gefahr ausgesetzt wären. Hinzukommt, dass die Beklagte auf die Zusammenarbeit mit

formanten angewiesen ist. Diese werden zu möglicherweise sachdienlichen Hinweisen verstärkt bereit sein, wenn sie, auch falls sich die Hinweise im Ergebnis nicht bestätigen sollten, darauf vertrauen können, dass diese vertraulich behandelt werden. Ausschlaggebend für die Kammer ist, dass die Beklagte bereits mehrfach erklärt hat, zwischen der Klägerin und Scientology beständen keine Verbindungen und sie so zur Wiederherstellung des beeinträchtigten Rufes der Klägerin

der Öffentlichkeit beigetragen hat. Überdies liegen die

Rede stehenden Vorgänge bereits mehrere Jahre zurück und betrafen sie die Klägerin selbst nicht unmittelbar, sondern ihren – mit Ausnahme der Rechtsform namensgleichen – Rechtsvorgänger. So erfolgte die Anforderung der Akte des Rechtsvorgängers der Klägerin durch die Arbeitsgruppe Scientology beim Registergericht bereits am 11. April 2005, öffentlich im

ternet zugänglich war dieses Schreiben im August

  1. Ein Unterlassungsanspruch, den die Klägerin nach ihrem Vortrag gegen diejenigen, die zu diesen Vorgängen Anlass gegeben und sie öffentlich gemacht haben, zu verfolgen gedenkt, setzt analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr voraus. Eine solche erscheint angesichts des mittlerweile erheblichen Zeitablaufs fernliegend.
  2. Ein verfahrensbezogenes Akteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht der Klägerin hinsichtlich der sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden

formationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, ebenfalls nicht zu. a) Nach dieser Regelung hat die Behörde den Beteiligten eines Verfahrens Einsicht

die dieses Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen

teressen erforderlich ist. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt nur

nerhalb eines nach § 18 SGB X eingeleiteten konkreten Verwaltungsverfahrens (Siefert,

: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 25, Rn. 6). Verwaltungsverfahren im Sinne des SGB X ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (§ 8 Halbs. 1 SGB X). b) Die Voraussetzungen des verfahrensbezogenen Akteneinsichtsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Es fehlt hinsichtlich der seitens der Beklagten im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology über die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger erhaltenen

formationen an einem konkreten nach § 18 SGB X eingeleiteten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 Halbs. 1 SGB X. Eine nach außen wirkende Tätigkeit der Beklagten, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, ist

diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 3. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfSchG kann die Klägerin den Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden

formationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, ebenfalls nicht beanspruchen.

  1. a)Danach ist den Betroffenen vom Landesamt für Verfassungsschutz auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen u. a. über die zu ihrer Person gespeicherten Daten (Nr. 1) und die Herkunft der Daten (Nr. 3).
  2. b)Nach dieser Vorschrift ist das

formationsbegehren der Klägerin nicht begründet. aa) Zum einen bedürfte es

formell-rechtlicher Hinsicht eines Antrags beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz. Die Klägerin hat ihren Antrag jedoch nicht an dieses gerichtet, sondern an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für

neres und Sport, Amt für Verwaltung und Planung, Abteilung für Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten. Diese Stelle ist für die Bearbeitung von Anträgen nach § 23 HmbVerfSchG nicht zuständig, worauf die Beklagte im Bescheid vom 16. September 2014 hingewiesen hat. bb) Zum anderen liegen die begehrten

formationen dem Landesamt für Verfassungsschutz nach den nicht bestrittenen Angaben im Bescheid vom

  1. September 2014 sowie im Widerspruchsbescheid vom
  2. Dezember 2014 nicht vor. II. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/874160.html ( https://oj.is/874160 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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