Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt den Zugang zu
formationen, die die Beklagte über sie im Rahmen der Tätigkeit der sog. Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat. Die Klägerin ist ein im Jahre 1990
der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründeter und nunmehr
der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierter Träger der freien Jugendhilfe. Verbindungen zu Scientology hat die Klägerin nicht. Die Beklagte richtete im Jahre 1993 bei der Behörde für
neres eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag ein, sich näher mit Scientology und ihr nahestehenden Organisationen auseinanderzusetzen. Diese Arbeitsgruppe führte auch eine Akte über den Rechtsvorgänger der Klägerin. Mit Schreiben vom 11. April 2005, das im August 2009 im
ternet unter der Adresse „http://farm4.static.flickr.com“ öffentlich zugänglich war, bat die Arbeitsgruppe Scientology das Registergericht um Übersendung der zum Rechtsvorgänger der Klägerin geführten Vereinsregisterakte.
der Fernsehsendung „Guten Abend RTL“ vom 7. Dezember 2009 wurde nach Ausführungen eines Sprechers, die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology, U. C., habe Hinweise erhalten, der Rechtsvorgänger der Klägerin solle angeblich Kontakte zu Scientology haben, ein Redebeitrag von Frau C. ausgestrahlt,
dem sie wörtlich äußerte: „Ja, also ne Scientology-Verbindung haben wir bisher nicht feststellen können. Äh.
sofern gehen wir mal davon aus, dass die da nicht zwischenhängen. Aber vom gesamten Aufbau, von der Struktur her, von diesem Absolutheitsanspruch der Führung dieses Vereins, auch die Vorgehensweise mit Mitarbeitern und Ähnlichem und was da alles so läuft. Die Klagefreudigkeit. Das Für-sich-
-Anspruch-nehmen, sie können sich über bestimmte Sachen hinwegsetzen. Weil sie die einzige Wahrheit gepachtet haben wie jetzt mit Müttern und Kindern umzugehen ist, das sind alles so Elemente, die man bei sektenähnlichen Gemeinschaften öfter vorfindet.“ Einen auf das Hamburgische
formationsfreiheitgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz gestützten Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin auf Auskunft zu den der Untersuchung der Arbeitsgruppe Scientology zu Grunde liegenden Anhaltspunkten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
IFG sei verfassungskonform. Nachdem das Hamburgische
formationsfreiheitsgesetz außer Kraft und das Hamburgische Transparenzgesetz
Kraft getreten war, lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom
dem diese mitgeteilt hatte, an sie sei immer wieder die Frage herangetragen worden, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin bzw. dessen Mitarbeiter mit Scientology
Zusammenhang ständen, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2014 erneut, ihr durch Akteneinsicht Auskunft über die der Beklagten
soweit vorliegenden
formationen zu erteilen. Ein solcher Anspruch stehe ihr nunmehr aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz sowie aus § 25 SGB X und § 23 HmbVerfSchG zu. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. September 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, einem Anspruch aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz stehe entgegen, dass die begehrten
formationen dem Ausnahmetatbestand
TG unterfielen. § 25 SGB X sei nach § 1 SGB X als Anspruchsgrundlage nicht anwendbar, weil Verwaltungstätigkeit auf Basis des SGB nicht ausgeübt worden sei. Ein Antrag nach § 23 HmbVerfSchG sei nicht an sie, sondern an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten; die Akten der Arbeitsgruppe Scientology lägen dort jedoch nicht vor. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein. § 5 Nr. 3 HmbTG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden
teressen vorzunehmen sei. Andernfalls verletze die Vorschrift sie
ihrem Recht auf
formationelle Selbstbestimmung. Dieses schütze vor der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften zu Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und das Bild
der Öffentlichkeit habe. Sie wolle herausfinden, wer sie mit Scientology
Verbindung gebracht und wer die Nachforschungen der Arbeitsgruppe Scientology öffentlich gemacht habe, um diese Personen auf Unterlassung
Anspruch nehmen zu können. Daran habe sie ein schützenswertes
teresse, weil sie auch nach Auffassung der Beklagten keinerlei Verbindungen zu Scientology habe. Schützenswerte
teressen der
formanten ständen nicht entgegen, weil diese falsche Tatsachen geäußert hätten. Daneben bestehe ein Auskunftsanspruch aus § 25 SGB X. Der Anwendungsbereich des SGB X sei eröffnet, weil die Arbeitsgruppe Scientology auch oberste Landesjugendbehörde für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer Gemeinschaften und Psychogruppen sei und an sie nach eigenen Angaben der Beklagten auch
dieser Funktion Anfragen zu ihr – der Klägerin – gerichtet worden seien. Der Auskunftsanspruch könne überdies auf § 23 HmbVerfSchG gestützt werden, da die Aufgaben der Arbeitsgruppe Scientology vom Landesamt für Verfassungsschutz übernommen worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. § 5 Nr. 3 HmbTG sei auch ohne einzelfallbezogene
teressenabwägung verfassungsgemäß, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Verfassungskonformität des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG gälten entsprechend. Beide Vorschriften berührten das Recht auf
formationelle Selbstbestimmung nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber selbst eine Abwägung im Gesetzgebungsverfahren vornehme. § 5 Nr. 3 HmbTG hindere die Klägerin nicht, gegen unzutreffende Behauptungen Rechtsschutz
Anspruch zu nehmen. Den Trägern der öffentlichen Verwaltung obliege es aber nicht, durch
formationsgewährung die
anspruchnahme von Rechtsschutz gegenüber unzutreffenden Behauptungen Privater zu erleichtern. Nach § 25 SGB X bestehe ein Auskunftsanspruch ebenfalls nicht. Die Anfrage an das Registergericht sei allein
Ausübung der Funktion als Arbeitsgruppe Scientology und nicht auf Basis des § 1 SGB X erfolgt. Auch sei die Klägerin nicht Beteiligte im Sinne von § 12 SGB X und fehle es an einem verfahrensbezogenen berechtigten
teresse. Im Übrigen sei sie gemäß § 25 Abs. 3 SGB X nicht zur Akteneinsicht verpflichtet, weil die Vorgänge wegen berechtigter
teressen ihrerseits und von Seiten Dritter geheim bleiben müssten. Der Auskunft nach § 23 HmbVerfSchG stehe auch entgegen, dass diese gemäß § 23 Abs. 2 HmbVerfSchG zu unterbleiben habe, wenn die begehrten
formationen nach einer anderen Rechtsvorschrift, wie hier nach § 5 Nr. 3 HmbTG, nicht zugänglich gemachten werden dürften. Am 19. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf § 5 Nr. 3 HmbTG berufen, weil diese Norm lediglich die
formationspflicht und nicht die Auskunftspflicht betreffe. Sofern eine verfassungskonforme Auslegung ausscheide, sei eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einzuholen. Zu berücksichtigen sei, dass § 5 Nr. 3 HmbTG dem Schutz der Allgemeinheit diene. Die Nichtvorlage der über sie vorliegenden
formationen schütze die Allgemeinheit nicht, weil sie unstreitig mit Scientology nichts zu tun habe. Zudem sei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10 , juris) hinzuweisen,
der dieses einer Klage des Scientology-Vereins teilweise stattgegeben habe. Sie halte es für absurd, wenn Scientology Auskunft über die sie betreffenden Daten zu geben sei, nicht aber ihr selbst. Im Übrigen ergäben sich die Auskunftsansprüche auch aus § 25 SGB X und § 23 HmbVerfSchG. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 zu verpflichten, ihr sämtliche sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffende
formationen, die bei der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ angefallen sind, zugänglich zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Entscheidungen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, § 5 Nr. 3 HmbTG sei mit der Vorgängervorschrift
IFG weitgehend
haltsgleich. Soweit § 5 Nr. 3 HmbTG nunmehr auf den „Arbeitsbereich“ Scientology Bezug nehme, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Arbeitsgruppe Scientology aufgelöst und die Aufgabenwahrnehmung verlagert worden sei. Erfasst seien alle
formationen, die mit der früheren Arbeitsgruppe Scientology und den nachfolgenden Bereichen einschließlich des Landesamtes für Verfassungsschutz zusammenhingen. § 5 Nr. 3 HmbTG schließe auch die Auskunftspflicht aus. Die
formationspflicht stelle nach § 1 Abs. 2 HmbTG den Oberbegriff für die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht dar. Im Übrigen fiele eine
teressenabwägung ebenfalls zu Lasten der Klägerin aus. Das
teresse, dritte Personen auf Unterlassung
Anspruch zu nehmen, sei im Hinblick auf den Zweck des Hamburgischen Transparenzgesetzes, der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie der Kontrolle staatlichen Handelns, nicht schützenswert. Im Übrigen könne es bei einer Abwägung nicht darauf ankommen, ob sich die Vermutung einer dritten Person im Hinblick auf eine Verbindung zu Scientology bestätigt habe oder nicht. Andernfalls müssten diese die Herausgabe ihrer Daten befürchten und würden von Anfragen Abstand nehmen. Dadurch wäre die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Gerichtsakten zum Verfahren 5 K 524/10 (3 Bf 148/11.Z) sowie die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der den klägerischen Antrag vom 25. August 2014 ablehnende Bescheid vom 16. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht
ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden
formationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ angefallen sind. Ein solcher Anspruch lässt sich mit Erfolg weder auf das Hamburgische Transparenzgesetz (hierzu unter 1.) noch auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X (hierzu unter 2.) oder § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfSchG (hierzu unter 3.) stützen. 1. Aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden
formationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, nicht. Dem Anspruch der Klägerin nach den §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 HmbTG steht der Ausschlusstatbestand
TG entgegen (hierzu unter a)), ohne dass die Klägerin dadurch
ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt wäre (hierzu unter b)). a) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG schließt den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den begehrten
formationen aus. Nach diesem Ausschlusstatbestand besteht für
formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für
neres und Sport stehen, keine
formationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Diese Vorschrift greift hier ein. aa) § 5 HmbTG gilt für die
formationspflicht
sgesamt, die gemäß § 2 Abs. 9 HmbTG die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht umfasst (vgl. zu § 5 Nr. 4 HmbTG: OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10 , juris, Rn. 22). bb) Die von der Klägerin begehrten
formationen unterfallen § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG. (I) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ist dahingehend auszulegen, dass er auch
formationen erfasst, die die Beklagte im Rahmen der mittlerweile aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat (ebenso Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 5, Rn. 14).
stitutionell, sondern gegenständlich gefassten Ausnahme dem Wortlaut nach lediglich ein „Zusammenhang“ mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology. Ein solcher besteht auch bei den von der früheren Arbeitsgruppe Scientology erlangten
formationen.
der Begründung zum Gesetzentwurf. Danach sollten ausdrücklich
formationen vom Anspruch auf
formationszugang ausgenommen werden, die von, über oder im Auftrag der Arbeitsgruppe Scientology
der Behörde für
neres und Sport erlangt oder für diese zusammengestellt worden seien, sowie die von der Arbeitsgruppe Scientology für das Sammeln und Verbreiten von
formationen genutzten
formationswege (Bü-Drs. 20/4466, S. 17).
formationszugang für
formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der „Arbeitsgruppe Scientology“ bei der Behörde für
neres und Sport standen, ausgeschlossen. Die Ersetzung des Begriffs der „Arbeitsgruppe Scientology“
IFG durch den Begriff des „Arbeitsbereichs Scientology“
TG trägt der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der Arbeitsgruppe Scientology und der Umorganisation der Aufgabenwahrnehmung
der Behörde für
neres und Sport Rechnung.
der Begründung zum Gesetzentwurf fälschlicherweise vom Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe Scientology die Rede ist, s. Bü-Drs. 20/4466, S. 17), der durch eine große Anzahl von Anträgen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
seiner eigentlichen Aufgabenwahrnehmung eingeschränkt sein könnte, und zum anderen den Schutz der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung. Beide Zwecke haben im Hinblick auf die im Rahmen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erlangten
formationen zwar an Bedeutung eingebüßt, diese jedoch nicht vollständig verloren. Auch
formationszugangsbegehren, die sich auf
formationen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology beziehen, wären geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology einzuschränken, wenngleich die Wahrscheinlichkeit einer großen Anzahl von Anträgen mit fortschreitendem Zeitablauf abnehmen dürfte. Die Sachaufklärung des Arbeitsbereichs Scientology könnte beeinträchtigt werden, wenn
formationen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology öffentlich würden, da potenzielle Quellen dadurch veranlasst sein könnten, ihre Erkenntnisse nicht mehr zu offenbaren und die Gewinnung zusätzlicher Quellen dadurch, auch wenn die sie selbst betreffenden
formationen vom Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erfasst wären, erschwert werden könnte. (II) Gemessen an diesem Auslegungsergebnis steht § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG dem Anspruch der Klägerin entgegen, da sie Zugang zu
formationen begehrt, die die Beklagte im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology über sie oder ihren Rechtsvorgänger erhalten hat. cc) Dieses Ergebnis steht mit der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10 , juris) nicht im Widerspruch. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht einer Klage des Scientology-Vereins teilweise stattgegeben, sondern im sog.
camera Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage von behördlichen Unterlagen gegenüber dem Hauptsachegericht rechtswidrig war (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10 , juris, Rn. 11). Der im dortigen Verfahren herangezogene,
GO niedergelegte Prüfungsmaßstab ist von § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG grundverschieden. Es kommt daher auch nicht zu dem
der Sprache der Klägerin „absurden“ Ergebnis, dass Scientology Auskunft über die sie betreffenden Daten zu geben sei, nicht aber ihr selbst. Vielmehr stände auch einem von Scientology nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz gestellten Antrag auf Zugang zu
formationen der Arbeitsgruppe Scientology der Ausschlusstatbestand
TG entgegen. b) Die Klägerin ist durch die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung ihres
formationszugangsbegehren nicht
ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten und
sbesondere nicht
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
der Ausprägung als Recht auf
formationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. aa) Zwar ist der Schutzbereich des Rechts auf
formationelle Selbstbestimmung eröffnet. (I) Das Recht auf
formationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen bzw. personenbezogenen Daten, also der Einzelangaben zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten Person (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05 , Gentechnikgesetz, juris, Rn. 156; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., Volkszählung, Mikrozensus, juris, Rn. 149). Eine juristische Person kann sich angesichts der Regelung
3 GG, wonach die Grundrechte auch für
ländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, auf das Recht auf
formationelle Selbstbestimmung berufen, wenn sie durch die
formationelle Maßnahme einer Gefährdung ihrer spezifischen Freiheitsausübung ausgesetzt ist. Es kommt
soweit
sbesondere auf die Bedeutung der betroffenen
formationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 157; BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05 , Gentechnikgesetz, juris, Rn. 154). Der durch das Recht auf
formationelle Selbstbestimmung vermittelte Grundrechtsschutz erschöpft sich nicht
einem Abwehrrecht. Das Grundrecht schützt auch das
teresse des Einzelnen, von staatlichen
formationsbezogenen Maßnahmen zu erfahren, die ihn
seinen Grundrechten betreffen (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 58). Aus dem Recht auf
formationelle Selbstbestimmung ergeben sich daher auch Auskunftspflichten der Verwaltung gegenüber dem Bürger: Er hat grundsätzlich ein Recht zu erfahren, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn erfahren hat. Dabei erstreckt sich der verfassungsrechtlich anerkannte Auskunftsanspruch nicht nur auf den
halt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle: Das Recht auf
formationelle Selbstbestimmung schützt auch denjenigen, der die Ungewissheit über die Identität eines
formanten beseitigen möchte (zum Landesverfassungsrecht: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.11.1998, VGH B 5/98 , VGH B 5/98 , juris, Rn. 15). (II) Nach diesem Maßstab ist der Schutzbereich des Rechts auf
formationelle Selbstbestimmung eröffnet. Bei den begehrten
formationen zur vermeintlichen Nähe der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers zu Scientology handelt es sich um personenbezogene Daten. Die vermeintliche Zugehörigkeit zu Scientology hat erhebliche Persönlichkeitsrelevanz, da das Ansehen des Einzelnen nicht allein von seinen
dividuellen Eigenschaften und Leistungen, sondern auch von der Einschätzung der Gruppen abhängt, denen er angehört oder zu denen er Verbindungen hat. Dies gilt im Besonderen für Gruppen oder Vereinigungen, die sich religiös oder weltanschaulich definieren, und zwar
gesteigertem Maß, wenn sie nicht zu den traditionellen Religions- oder Weltanschauungsgruppen zählen, sondern eine Minderheitenposition einnehmen und
der Gesellschaft kritisch oder gar, wie bei Scientology der Fall, ablehnend betrachtet werden (vgl. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht: BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, 1 BvR 1531/96 , Scientology, juris, Rn. 43). Die Klägerin kann sich als juristische Person auf das Recht auf
formationelle Selbstbestimmung berufen. Dabei ist auf ihren Tätigkeitskreis als Trägerin der freien Jugendhilfe und Betreiberin
sbesondere von Kindertagesstätten sowie Mutter-Kind-Einrichtungen abzustellen. Die Freiheitsausübung der Klägerin
diesem Bereich ist gefährdet, wenn sie von unbekannten Personen
die Nähe der Scientology Organisation gerückt wird, gegen jene Personen mangels Kenntnis des Namens jedoch nicht vorgehen kann und diese
formationen von der Beklagten aufgrund der Regelung
TG auch nicht herausverlangen kann. Die vermeintliche Nähe eines Trägers der freien Jugendhilfe zu einer vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation wie Scientology kann sich auf die Wahl der Kinderbetreuungseinrichtung durch Eltern ebenso wie auf Geschäftsbeziehungen zu Banken und anderen Geschäftspartner erheblich negativ auswirken. bb) Ein Eingriff
den Schutzbereich liegt ebenfalls vor. (I) Die Verweigerung von Auskünften stellt jedenfalls dann einen Eingriff dar, wenn die Auskunft mit einem Eingriff
Zusammenhang steht (Jarass/Pieroth, GG,
das Recht der Klägerin auf
formationelle Selbstbestimmung ein, da die begehrte Auskunft mit Eingriffen der Beklagten
ihr Recht auf
formationelle Selbstbestimmung
Zusammenhang steht. Bei den
formationen zu möglichen Beziehungen der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers zu Scientology handelt es sich um sensible Daten. Diese hat die Beklagte
folge der Übermittlung durch Dritte erhoben und gespeichert. Auf der Grundlage dieser
formationen hat die Arbeitsgruppe Scientology öffentlichkeitswirksam die registergerichtlichen Akten des Rechtsvorgängers der Klägerin angefordert. Die Leiterin jener Arbeitsgruppe sah sich veranlasst, auf angebliche Ähnlichkeiten von dessen Auftreten mit dem Gebaren von Sekten hinzuweisen. Der Annahme eines Eingriffs
das Recht auf
formationelle Selbstbestimmung durch die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung des Auskunftsbegehrens steht nicht entgegen, dass sich Konkretisierungen für personenbezogene Auskunftspflichten
spezielleren Gesetzen, wie z. B. § 18 HmbDSG, finden und diese nach § 15 HmbTG unberührt bleiben, sofern sie einen weitergehenden Zugang zu
formationen gewähren. Das Hamburgische Transparenzgesetz ist auch hinsichtlich personenbezogener
formationen anwendbar und wird von spezielleren Gesetzen zur Auskunftserteilung über personenbezogene
formationen nur verdrängt, soweit diese weitergehende
formationszugangsrechte einräumen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin kann sich als juristische Personen bereits deshalb nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 1 HmbDSG berufen, weil nur natürliche Personen Betroffene im Sinne von § 4 Abs. 1 HmbDSG sein können (OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2015, 3 Bf 275/13 , n. v., S. 11 UA). cc) Der
der
formationsverweigerung liegende Eingriff der Beklagten
den Schutzbereich des Grundrechts der Klägerin auf
formationelle Selbstbestimmung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Grundrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden
teresse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05 , Gentechnikgesetz, juris, Rn. 165). Diesen Anforderungen genügt § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG hinsichtlich des dadurch ermöglichten Eingriffs
das Recht der Klägerin auf
formationelle Selbstbestimmung. (I) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG steht mit dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit im Einklang.
formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für
neres und Sport stehen, keine
formationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz besteht und dass dies auch für
formationen gilt, die die Beklagte im Rahmen der mittlerweile aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat. (II) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erweist sich hinsichtlich des Eingriffs
das Recht der Klägerin auf
formationelle Selbstbestimmung auch als verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 116). Diesen Erfordernissen entspricht § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG hinsichtlich des von der Klägerin begehrten und durch die Norm ausgeschlossenen
formationszugangs.
der Norm angeordnete Ausschluss der
formationspflicht für
formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für
neres und Sport stehen, ist geeignet, diese Zwecke zu erreichen. Der Arbeitsbereich Scientology kann ungehindert
formationen erheben, ohne diese sowie die
formationsgewinnung offenlegen zu müssen und sich auf seine Kernaufgaben konzentrieren, ohne Anträge nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ggf. zeitintensiv prüfen zu müssen.
TG ist auch erforderlich. Ein milderes, zur Erreichung der Ziele
Gestalt des Schutzes der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung und des Erhalts der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich.
formationszugangs erweist sich § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG zudem als angemessen. Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf. Der Gesetzgeber hat das
dividualinteresse, das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden
teressen. Ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch geringer, kann sie mit Rücksicht auf wichtige Ziele des Gesetzes eher als verhältnismäßig hinzunehmen sein (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 125). (a) Zwar bestehen Zweifel, ob der ausnahmslose Ausschluss von Ansprüchen auf Zugang zu
formationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology stehen, abstrakt-generell den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an derartige Ausschlusstatbestände für alle denkbaren Fallgestaltungen genügt. (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundgesetz, soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn betreffenden
formationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis zu erlangen, zwar nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist. Der Gesetzgeber hat jedoch unter Beachtung der Grundrechte der Betroffenen eine hinreichende Chance auf Kenntnisnahme zu gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 67). Bei der Ausgestaltung des Zugangs zu
formationen hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, welche Bedeutung dem für den Grundrechtsschutz des Betroffenen zukommt. Hierfür sind
sbesondere die Art und die Eingriffsintensität der jeweiligen
formationsbezogenen Maßnahme von Bedeutung, über die oder über deren Ergebnisse der Betroffene
formiert werden will (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 70). Soweit gegenläufige Geheimhaltungsinteressen des Staates oder Dritter der
formation entgegenstehen können, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, geeignete Ausschlusstatbestände zu schaffen, die den einander gegenüberstehenden
teressen Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 74 unter Verweis auf Globig,
: Festschrift für Walter Rudolf, 2001, S. 441, 455 ff.). Gesetzliche Ausnahmetatbestände müssen sicherstellen, dass die betroffenen
teressen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03 , Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 75). (bb) Es ist zweifelhaft, ob der
TG erfolgte ausnahmslose Ausschluss von Ansprüchen auf
formationszugang für im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für
neres und Sport stehende
formationen, der unabhängig von einer Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und
formationsinteresse im Einzelfall ist, diesen Anforderungen gerecht wird. Die Annahme, bei diesen
formationen überwiege das Geheimhaltungsinteresse das
formationsinteresse stets, so dass es einer
teressenabwägung im konkreten Einzelfall nicht bedürfe und von der Aufnahme einer Abwägungsklausel
der Norm abgesehen werden könne, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, dass das Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall bei offensichtlichem Missbrauch und aktueller schwerer Betroffenheit des durch öffentlich gewordene Behauptungen nicht bestehender Verbindungen zu Scientology
seinem Ruf beschädigten Grundrechtsträgers, der ohne ein Auskunftsrecht nicht gegen Urheber der falschen Verdächtigungen vorgehen könnte, hinter dem
formationsinteresse zurückzutreten hätte. (b) Im konkret-
dividuellen Fall des von der Klägerin begehrten
formationszugangs zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden
formationen, die die Beklagte im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat, steht die Schwere des durch den Ausschlusstatbestand
TG ermöglichten Eingriffs bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung jedoch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: (aa) Der Ausschlusstatbestand
TG dient Allgemeininteressen von erheblicher Bedeutung. Das dem Ausschlusstatbestand zugrunde liegende Geheimhaltungsinteresse hat angesichts des damit bezweckten Schutzes der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung sowie des Erhalts der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology aufgrund der besonderen Qualität der von Scientology ausgehenden Gefahren trotz mittlerweile wohl verminderter Aktivität und Anziehungskraft dieser Organisation (s. Bundesministerium des
nern, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 162) erhebliches Gewicht. Scientology wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Organisation Bestrebungen verfolgt, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Volksvertretung
allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (OVG Münster, Urt. v. 12.2.2008, 5 A 130/05 , juris, Rn. 269). Angesichts dessen liegt es im allgemeinen
teresse, sich behördlicherseits mit Scientology und der weiteren Entwicklung der Organisation kritisch auseinanderzusetzen. Hierzu ist es aufgrund der von Scientology verfolgten Strategie, Gegner und Kritiker massiv unter Druck zu setzen und zu bekämpfen (s. hierzu die auszugsweise wiedergegebenen Quellen
OVG Münster, Urt. v. 12.2.2008, 5 A 130/05 , juris, Rn. 2-208,
sbesondere Rn. 85, 122 und 185), unerlässlich,
den Bereichen der sich kritisch mit Scientology befassenden behördlichen Stellen besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies schließt den Schutz der diesen behördlichen Stellen vorliegenden
formationen sowie der zu Grunde liegenden Quellen vor dem unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff durch Scientology ein. (bb) Hinsichtlich des Gewichts des Eingriffs
das
formationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieses Grundrecht sich, soweit es auf juristische Personen angewandt wird, allein auf Art. 2 Abs. 1 GG und nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG stützt (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 153; Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 52, 63) und sein Schutz bei juristischen Personen wie der Klägerin deshalb weniger gewichtig ist als bei natürlichen Personen (BVerfG, Beschl. v. 18.11.2004, 1 BvR 2252/04 , juris, Rn. 10; s. auch BGH, Urt. v. 3.6.1986, VI ZR 102/85 , juris, Rn. 18). Gleichwohl ist auch der Eingriff
das
formationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin als juristischer Person angesichts des ihrerseits erklärtermaßen verfolgten und nur durch eine Auskunft der Beklagten erreichbaren Ziels, gegen deren
formanten vorgehen zu wollen, die sie bzw. ihren Rechtsvorgänger gegenüber der Beklagten
die Nähe zu Scientology gerückt und die Tätigkeit des Arbeitskreises Scientology öffentlich gemacht haben, aufgrund der gravierenden Folgen einer falschen Verdächtigung
sbesondere
dem Bereich der Tätigkeit der Klägerin als Trägerin der freien Jugendhilfe, von einigem Gewicht. (cc) Die vorzunehmenden Gesamtabwägung ergibt jedoch, dass die Schwere des durch den Ausschlusstatbestand
TG ermöglichten Eingriffs
das Recht der Klägerin auf
formationelle Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Allgemeininteressen steht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin auch nach Auffassung der Beklagten keine Verbindungen zu Scientology unterhält. Dieser Umstand vermag das erhebliche Gewicht des Geheimhaltungsinteresses jedoch nicht zu beseitigen. Es ist gleichwohl nicht auszuschließen, dass Scientology bei Zugang der Klägerin zu den ihrerseits begehrten
formationen mittelbar die Identität von
formanten der Beklagten erführe und diese
folgedessen einer Gefahr ausgesetzt wären. Hinzukommt, dass die Beklagte auf die Zusammenarbeit mit
formanten angewiesen ist. Diese werden zu möglicherweise sachdienlichen Hinweisen verstärkt bereit sein, wenn sie, auch falls sich die Hinweise im Ergebnis nicht bestätigen sollten, darauf vertrauen können, dass diese vertraulich behandelt werden. Ausschlaggebend für die Kammer ist, dass die Beklagte bereits mehrfach erklärt hat, zwischen der Klägerin und Scientology beständen keine Verbindungen und sie so zur Wiederherstellung des beeinträchtigten Rufes der Klägerin
der Öffentlichkeit beigetragen hat. Überdies liegen die
Rede stehenden Vorgänge bereits mehrere Jahre zurück und betrafen sie die Klägerin selbst nicht unmittelbar, sondern ihren – mit Ausnahme der Rechtsform namensgleichen – Rechtsvorgänger. So erfolgte die Anforderung der Akte des Rechtsvorgängers der Klägerin durch die Arbeitsgruppe Scientology beim Registergericht bereits am 11. April 2005, öffentlich im
ternet zugänglich war dieses Schreiben im August
formationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, ebenfalls nicht zu. a) Nach dieser Regelung hat die Behörde den Beteiligten eines Verfahrens Einsicht
die dieses Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen
teressen erforderlich ist. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt nur
nerhalb eines nach § 18 SGB X eingeleiteten konkreten Verwaltungsverfahrens (Siefert,
: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 25, Rn. 6). Verwaltungsverfahren im Sinne des SGB X ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (§ 8 Halbs. 1 SGB X). b) Die Voraussetzungen des verfahrensbezogenen Akteneinsichtsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Es fehlt hinsichtlich der seitens der Beklagten im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology über die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger erhaltenen
formationen an einem konkreten nach § 18 SGB X eingeleiteten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 Halbs. 1 SGB X. Eine nach außen wirkende Tätigkeit der Beklagten, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, ist
diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 3. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfSchG kann die Klägerin den Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden
formationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, ebenfalls nicht beanspruchen.
formationsbegehren der Klägerin nicht begründet. aa) Zum einen bedürfte es
formell-rechtlicher Hinsicht eines Antrags beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz. Die Klägerin hat ihren Antrag jedoch nicht an dieses gerichtet, sondern an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für
neres und Sport, Amt für Verwaltung und Planung, Abteilung für Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten. Diese Stelle ist für die Bearbeitung von Anträgen nach § 23 HmbVerfSchG nicht zuständig, worauf die Beklagte im Bescheid vom 16. September 2014 hingewiesen hat. bb) Zum anderen liegen die begehrten
formationen dem Landesamt für Verfassungsschutz nach den nicht bestrittenen Angaben im Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.