dieser Vorschrift setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraus, dass tragende Rechtsausführungen oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458
Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, a. a. O. Schlüssige Argumente dafür, dass § 7 Abs. 5 SchulPflG diesen Anforderungen nicht entspricht, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie verkennen mit ihrem allein auf eine unvollständige Wiedergabe des Wortlauts des § 7 Abs. 5 SchulPflG gestützten Vorbringen, dass die Verordnungsermächtigung an zahlreiche gesetzliche Vorgaben gebunden ist und durch diese ergänzt wird. In § 7 Abs. 1 SchulPflG hat der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine sonderpädagogische Förderung erforderlich ist.
PflG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht der Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die Schulpflicht
Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 10 SchulPflG durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchulPflG). In § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SchulPflG ist vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen die erforderliche sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen erfolgen kann (integrativer Unterricht). Die Regelungen in § 7 Abs. 6 bis Abs. 8 enthalten gesetzliche Bestimmungen über die Dauer der Schulpflicht beim Besuch von Sonderschulen. Vorgaben für das durch die Rechtsverordnung
PflG zu regelnde Sonderschulaufnahmeverfahren ergeben sich aus § 7 Abs. 4 und Abs. 5 SchulPflG.
PflG entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort. Vor der Entscheidung sind die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SchulPflG vorgesehene Zustimmung des Schulträgers sowie ein sonderpädagogisches Gutachten und ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen und die Erziehungsberechtigten zu beteiligen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SchulPflG). Die Beteiligung der Erziehungsberechtigten wird dem Verordnungsgeber nochmals in § 7 Abs. 5 SchulPflG aufgegeben. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Arten der Sonderschulen und damit zugleich festgelegt, welche Sonderschule bei einem bestimmten sonderpädagogischen Förderbedarf zu besuchen ist.
VG sind Sonderschulen die Schulen für Blinde, Schulen für Erziehungshilfe, Schulen für Gehörlose, Schulen für Geistigbehinderte, Schulen für Körperbehinderte, Schulen für Kranke, Schulen für Lernbehinderte, Schulen für Schwerhörige, Schulen für Sehbehinderte und Schulen für Sprachbehinderte. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Senat im Übrigen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort auf einer nicht nur dem Gesetzesvorbehalt, sondern auch den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 LV NRW genügenden Verordnungsermächtigung beruht. Der Landesgesetzgeber hat mit den genannten, § 7 Abs. 5 SchulPflG ergänzenden Vorschriften die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Besuch einer Sonderschule erforderlich ist, Vorgaben für das Sonderschulaufnahmeverfahren gegeben sowie die einzelnen Arten der Sonderschulen und die persönlichen Eignungsmerkmale der betreffenden Schüler als Voraussetzung einer Zuweisung zu einer Sonderschule festgelegt. Vgl. zu den letztgenannten Anforderungen an die Verordnungsermächtigung: BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 6 B 87.95 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. September 1988 - 6 R 3482/88 -, NVwZ-RR 1989, 302
Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht gegen einen sonderpädagogischen Förderbedarf, weil es sich hierbei lediglich um ein bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigendes Einzelkriterium handele, das in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Juni 2001, das einen sonderpädagogischen Förderbedarf feststelle, berücksichtigt worden sei. In dem Gutachten sei fehlerfrei dargelegt worden, dass und aus welchen Gründen das Ergebnis des Intelligenztestes nicht gegen einen sonderpädagogischen Förderbedarf spreche. Diesen Ausführungen seien die Antragsteller nicht weiter entgegen getreten. Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller keine Einwände im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorgetragen. Sie setzen sich auch im Zulassungsverfahren nicht mit der Würdigung des Ergebnisses des Intelligenztestes in dem sonderpädagogischen Gutachten auseinander.
dem überzeugenden Gutachten ist im Übrigen der vergleichsweise hohe Handlungs-IQ-Wert deshalb zu relativieren, weil dem Sohn der Antragsteller der Test teilweise noch aus einem früheren Sonderschulaufnahmeverfahren bekannt war. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich damit auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, das Ergebnis des Intelligenztestes beweise, dass die schulischen Fähigkeiten ihres Sohnes "weit" über dem Niveau einer Sonderschule lägen. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, wie ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Intelligenztestes. Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt nicht der Vortrag der Antragsteller, die "Schockwirkung einer Versetzung in die Sonderschule" führe dazu, dass die Lernunwilligkeit ihres Sohnes noch größer werde. Die Antragsteller setzen sich auch nicht ansatzweise mit der - zutreffenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass bei ihrem Sohn keine Lernunwilligkeit vorliege, sondern seine Leistungsdefizite auf "strukturelle Schwierigkeiten" zurückzuführen seien. Mit bloßer Lernunwilligkeit sei es nämlich nicht zu erklären, dass er seit dem zweiten Schuljahr die Leistungsanforderungen der jeweils von ihm besuchten Klasse nicht oder erst
einer Wiederholung der Klasse erfüllen konnte. Der weitere Vortrag der Antragsteller, die Zuweisung ihres Sohnes zur Sonderschule Am X. sei ungeeignet, weil dorthin auch ehemalige Klassenkameraden ihres Sohnes "versetzt" worden seien, die bereits früher einen schlechten Einfluss auf sein Lernverhalten ausgeübt hätten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Der Vortrag ist nicht unter Angabe konkreter Einzelheiten begründet worden. Es fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, inwiefern frühere Klassenkameraden in der Vergangenheit einen schlechten Einfluss auf das Lernverhalten des Sohnes der Antragsteller ausgeübt haben und aus welchen konkreten Gründen zu befürchten ist, dass dies auch bei einem gemeinsamen Besuch der Sonderschule Am X. der Fall sein könnte. Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Zuweisung des Sohnes der Antragsteller zu einer Schule für Lernbehinderte bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die
GO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller ausfällt. Ihr Sohn bedarf
den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei einer sonderpädagogischen Förderung, die er an der bisher besuchten Schule nicht erhalten kann. Vor diesem Hintergrund liegt es im öffentlichen und im eigenen Interesse des Sohnes der Antragsteller an einer angemessenen Schulausbildung, dass er ab sofort eine Schule besucht, die ihn seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend fördern kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 , 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/87424.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.