Südwesten erstreckt sich das Plangebiet bis zu einem Entwässerungsgraben (Flurstück 102 der Flur 5 der Gemarkung Eichstädt). Im Süden grenzt ein Waldgrundstück (Flurstück 9... der Flur 5 der Gemarkung Eichstädt) mit dem Weidenpfuhl, einem temporären Standgewässer, an. Mit einem Anteil von 22,19 ha liegt das Plangebiet in dem Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“. Die Grundstücke im Plangebiet stehen mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück 2... der Flur 2 der Gemarkung Eichstädt, das sich im Alleineigentum des Beigeladenen befindet und des Grundstücks Flurstück 1... der Flur 5 der Gemarkung Eichstädt, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht, im Miteigentum der Beigeladenen. In dem Plangebiet war ungenehmigt eine Trainingsanlage für die Rennpferde des Gestüts des Beigeladenen angelegt worden. Hiergegen war die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel durch eine gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Juli 2011 ausgesprochene Nutzungsuntersagung vorgegangen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, nunmehr die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Trainingsanlage für den Trabrennsport zu schaffen und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen
dem Naturschutzrecht festzusetzen. Dazu setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der Zweckbestimmung „Trainingsanlage Trabrennsport“ fest. Innerhalb dieser Grünfläche sind einzelne Flächen als Paddocks („P“) und Laufbahnen („L“) gekennzeichnet. Durch textliche Festsetzung werden die Einfriedung der mit „P“ und „L“ bezeichneten Flächen durch Gatterzäune aus Holz (textliche Festsetzung Nr. 1.1) sowie innerhalb der in der mit „L“ bezeichneten Fläche die Errichtung von Trainingslaufbahnen für den Trabrennsport mit einer Grundfläche von insgesamt 2,8 ha zugelassen. Ferner wird bestimmt, dass der Bewuchs auf den Trainingslaufbahnen für den Trabrennsport ganzjährig durch Eggen und Glätten unterdrückt werden dürfe. Das Einbringen jeglicher bodenfremder Stoffe sei nicht zulässig (textliche Festsetzung Nr. 1.3). Die Teile der mit „L“ bezeichneten Flächen, die nicht von Trainingslaufbahnen in Anspruch genommen werden, sollen als Extensivwiese angelegt und erhalten werden (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 1). Eine von Laufbahnen umschlossene Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB). Für Teilflächen der privaten Grünfläche (Maßnahmenflächen M1, M2 und M3) schreibt der Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a BauGB die Anpflanzung von Laubgehölzen und Sträuchern sowie die Erhaltung der vorhandenen Feldgehölze und einer Extensivwiese als Dauergrünland vor. Auf dem Ufer des an das Plangebiet angrenzenden Grabens wird die Anpflanzung einer Reihe von Weiden angeordnet (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 2 und 3). Ferner wird angeordnet, dass die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen spätestens ein Jahr
Fertigstellung einer Trainingsanlage für den Trabrennsport im Plangebiet zu realisieren seien (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 4). Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Aufstellungsbeschluss wurde am
dem Satzungsbeschluss nicht bei den Aufstellungsvorgängen befunden. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans, da der Bürgermeister den Plan nicht unterschrieben, sondern lediglich mit seinen Initialen abgezeichnet habe. Als inhaltliche Fehler beanstanden die Antragsteller weiter, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Trabrenn-Trainingsanlage sowie für die Festsetzungen,
denen auf den Laufbahnen der Bewuchs ganzjährig durch Eggen und Glätten unterdrückt werden dürfe und das Einbringen bodenfremder Stoffe nicht zulässig sei. Die Festsetzungen zur Platzierung der Trainingsbahnen und zu den nicht durch solche Bahnen in Anspruch genommenen Teilflächen der Fläche „L“ seien zu unbestimmt. Dasselbe gelte für die angeordnete Frist zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen. Der Bebauungsplan sei zudem wegen entgegenstehender Regelungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“ nicht vollziehbar. Die danach erforderliche Genehmigung dürfe nicht erteilt werden, da die Errichtung und der Betrieb der Trainingsanlage den Schutzzwecken der Verordnung erheblich zuwiderlaufe. Zu beanstanden sei außerdem eine Verletzung des Entwicklungsgebotes (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Landkreis habe mit der Teilgenehmigung zur Änderung des Flächennutzungsplanes ausdrücklich gerügt, dass eine artenschutzrechtliche Untersuchung fehle, die dem individuumsbezogenen Ansatz genüge und die Gemeinde in die Lage setze, die Voraussetzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu überprüfen. Zu Recht habe der Landkreis die Antragsgegnerin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die notwendigen Ergänzungen zum Artenschutz und zu Amphibienwanderungen in der Begründung zum Bebauungsplan abwägungsrelevant seien und einen erneuten Satzungsbeschluss erforderten. Weitere Abwägungsfehler seien darin zu sehen, dass eine Platzierung der Anlage auf den östlich an das Gestüt E... angrenzenden Flurstücken nicht als Alternative erwogen und die Grundstücke östlich des Gestüts einbeziehende, in die Abwägung eingestellte Variante F aus unzutreffenden Gründen verworfen worden sei. Unzureichend sei die Abwägung auch insoweit, als der mögliche Umfang des Trainingsbetriebs nicht berücksichtigt worden sei. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Anlage vor allem am Wochenende von Motocrossfahrern benutzt werde. Zu bemängeln sei weiter, dass Lärm- bzw. Immissionsmessungen nicht vorgenommen worden seien, obgleich der seit Jahren laufende Betrieb der Anlage dies ermöglicht hätte. Die Antragsteller beantragen, den am
GB sei nicht zu beanstanden. Die Unterlagen, die in der Zeit vom 27. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 ausgelegen hätten, hätten ohne Schwierigkeiten eingesehen werden können. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß mit der Unterschrift des Bürgermeisters ausgefertigt und bekannt gemacht worden. Die Festsetzungen seien bestimmt genug und fänden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB. Die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes stünden dem Bebauungsplan nicht entgegen, was u.a. die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landkreises Oberhavel vom 28. September 2012 erteilte Baugenehmigung belege. Ebenso wenig lägen Abwägungsfehler vor. Die öffentlichen und privaten Belange seien sachgerecht abgewogen worden. Die von den Antragstellern befürworteten Alternativstandorte, die näher an der Landstraße lägen, wären ungeeignet gewesen. Der Umfang des Trainingsbetriebs sei in der Baugenehmigung geregelt. Dort sei festgehalten, dass in der Anlage maximal vier Pferde gleichzeitig trainierten. Die Beigeladenen treten dem Normenkontrollantrag ebenfalls entgegen. Sie rügen insbesondere, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge und die beigezogenen Vorgänge des Landkreises Oberhavel zur Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Gründe 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung zielt darauf, den an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Information und zur Beteiligung durch Äußerung von Anregungen und Bedenken zu geben (vgl. zur Auslegungsbekanntmachung BVerwG, Urteil vom
fragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden (anders Saarl. OVG, Urteil vom
frage und Bitte übergeben wurden. Die Antragsteller haben dargelegt, dass die Unterlagen nicht frei zugänglich, sichtbar und griffbereit ausgelegt gewesen seien, sondern erst aus Schränken bzw. Regalen durch das Personal der Antragsgegnerin hätten zusammengetragen werden müssen. Die Unterlagen seien zudem nicht paginiert und allenfalls grob geordnet zusammengestellt gewesen. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung im gerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich entgegengetreten. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr bestätigt, dass die Planunterlagen nicht, wie dies von der Gemeindeverwaltung in einem anderen Verfahren zur Auslegung umfangreicher Planunterlagen für einen Autobahnausbau gehandhabt worden sei, in einem dafür bereitgestellten Einsichtsraum ausgelegt worden seien, sondern dass die Bedienstete des gemeindlichen Bauamts die Unterlagen dem Einsichtssuchenden jeweils auf entsprechende
frage in ihrem Dienstzimmer ausgehändigt habe. Weicht die Art und Weise der Einsichtsgewährung damit im äußeren Ablauf von der gesetzlich geregelten Verfahrensweise ab, so kommt es nicht entscheidend auf den kaum überprüfbaren Einwand des Antragsgegners an, angesichts der bekannten Freundlichkeit der zuständigen Bauamtsmitarbeiterin sei die erforderliche Bitte um Einsichtnahme nicht geeignet gewesen, die Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten der interessierten Bürger unangemessen zu erschweren. Der danach zu beanstandende Verfahrensfehler ist
GB beachtlich. Die Verletzung der Vorschriften des § 3 Abs. 2 BauGB wird in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als beachtlicher Verfahrensfehler aufgeführt. Die dort geregelten internen Unbeachtlichkeitsklauseln sind im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Ebenso haben die Antragsteller der Rügeobliegenheit des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügt. Dafür genügt es, dass sie den Fehler unter Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts in der das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschrift vom 17. Juni 2013 gerügt haben, die der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist
Bekanntmachung des Bebauungsplans zugestellt worden ist (vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
GB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom
der maßgeblichen Verordnung u.a. in der Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere des umfassenden Schutzes von Lebensräumen für seltene, bestandsgefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften und von biotopvernetzenden Funktionen innerhalb des Schutzgebiets und zu angrenzenden Naturräumen besteht (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und e der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“ vom 7. Januar 1998, GVBl. II S. 110, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2014, GVBl. II S. 1). Ergänzt wird die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB durch die Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach in der Abwägung
GB und somit bereits auf der Ebene des Bebauungsplans die mögliche Vermeidung und der Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen zu berücksichtigen sind. Schließlich kann im Rahmen der Abwägung die Vermeidung von Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG von Bedeutung sein, die der Plangeber bereits im Hinblick auf eine mögliche Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplanes aus rechtlichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu berücksichtigen hat. Neben der Möglichkeit, das Vorhaben umzuplanen, etwa geringer zu dimensionieren oder Vermeidungsmaßnahmen festzusetzen, ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG von Bedeutung, die zusätzliche Möglichkeiten der Gemeinde vorsieht, durch vorgezogene planerische Weichenstellungen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung darauf hinzuwirken, dass die artenschutzrechtlichen Verbote auf der späteren Vorhabenebene nicht mehr relevant werden (vgl. Egner, NuR 2011, 758, 759; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, Rn. 182 ff.; Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, 2. Aufl. 2013, Rn. 137 f. sowie 147 ff.). In tatsächlicher Hinsicht steht die Abwägungserheblichkeit und damit Aufklärungsbedürftigkeit einer möglichen Beeinträchtigung der Lebensräume von Amphibien ebenfalls außer Frage. Dies lässt sich u.a. dem im Auftrag des Landkreises Oberhavel erarbeiteten Erläuterungsbericht „Biotopverbundplanung Ländchen Glien“ aus dem Jahre 2009 entnehmen, den die Planbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung möglicher Verstöße gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG heranzieht. Dort wird hervorgehoben (S. 39), das Leitbild für den Erhalt und die Stabilisierung einer arten- und individuenreichen Amphibienpopulation sei eine gewässer- und strukturreiche Landschaft, wobei zwischen Gewässern und Landlebensräumen zu unterscheiden sei. Das Vorhandensein beider Habitate sei gleichermaßen von großer Bedeutung. Die dem Erläuterungsbericht beigegebene Karte (Plan 2.1, Anlage zum Exemplar des Erläuterungsberichts in den vom Landkreis Oberhavel vorgelegten Genehmigungsvorgängen) veranschaulicht, dass der an der südwestlichen Seite an das Plangebiet angrenzende Entwässerungsgraben und der Weidenpfuhl Bestandteil einer Gewässerstruktur sind, die sich
Norden hin fortsetzt. Südöstlich des Plangebiets sind ebenfalls mehrere Standgewässer (Feldsölle) kartiert. Daraus ergibt sich, dass das Plangebiet mögliche Lebensräume von Amphibien berührt und eine Beeinträchtigung biotopvernetzender Strukturen in Betracht zu ziehen war. bb) Die danach gebotene Ermittlung der möglichen Betroffenheit von Amphibien besonders geschützter Arten hat die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Für den insoweit anzulegenden Maßstab können die Grundsätze herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht der Überprüfung der Erfassung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten im Fachplanungsrecht zugrundelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu u.a. folgende Aussagen getroffen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 53 ff.; zusammengefasst bei Nolte, jurisPR-BVerwG, 6/2009 Anm. 6): -Die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, setzt eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Der Untersuchungsaufwand ist vielmehr so zu bemessen, dass die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzt wird, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen.-Die notwendigen Untersuchungen werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur. Zum einen wird i.d.R. eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Auf eine solche Erkundung vor Ort wird allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden können. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und
welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z.B. von der Größe des Untersuchungsraums, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Planfeststellungsbehörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse zum Plangebiet und den dort
gewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Planvorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.-Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen, ebenso wie sonstige Analogieschlüsse, der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Sind gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht auszuschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch „worst-case-Betrachtungen“ anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen.40Gemessen an diesen Grundsätzen, die sich sinngemäß auf die der Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen obliegende Ermittlung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) übertragen lassen, fehlt es an einer hinreichenden Erfassung des Bestandes besonders geschützter Amphibienarten im Plangebiet und im Einwirkungsbereich des durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens, um auf dieser Grundlage, ggf. unter Berücksichtigung der Schutzziele der Landschaftsschutzverordnung, insbesondere im Hinblick auf die Herstellung biotopvernetzender Strukturen, beurteilen zu können, ob das durch den Bebauungsplan zugelassene Vorhaben
teilige Auswirkungen (ggf. bis hin zur Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote) erwarten lässt und ob deshalb eine Änderung der Planung veranlasst ist. Der zum Bestandteil der Planbegründung gemachte „Fachbeitrag Artenschutz“ (S. 47 ff. der Planbegründung) stützt sich wesentlich auf eine Potenzialanalyse, d.h. die Herleitung einer möglichen Betroffenheit geschützter Arten aus den
Biotoptypen aufgeschlüsselten Vegetationsstrukturen im Plangebiet und in dessen unmittelbarer Umgebung. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans jedoch keine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums und fachgutachterliche Erfassung des Arteninventars stattgefunden. Dies widerspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellten Grundsatz, dass sich eine verlässliche Erkenntnisgrundlage regelmäßig aus zwei Quellen speisen muss, nämlich der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur. Dass auf eine Bestandserhebung vor Ort ausnahmsweise verzichtet werden konnte, weil bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen, lässt sich der Planbegründung nicht
vollziehbar entnehmen. Schon der Landkreis Oberhavel hat in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2012 (Bl. 288 der Aufstellungsvorgänge) aus naturschutzfachlicher Sicht beanstandet, es lägen keine Untersuchungen zur Avifauna, zu Amphibien und Fledermäusen vor, und gefordert, der vorhandene Bestand sei zu erfassen und in einer Karte darzustellen. Der in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zitierte Erläuterungsbericht über die Biotopverbundplanung für das Ländchen Glien enthält selbst für die dort behandelte Zielart (Rotbauchunke) keine Habitatkartierung. Soweit in dem Erläuterungsbericht Stand- und Fließgewässer beschrieben werden, haben zwar anscheinend Begehungen stattgefunden. Die in den Bericht aufgenommenen Beschreibungen der Gewässer beschränken sich jedoch auf die Erfassung der Vegetation. Hinzu kommt, dass die in den Erläuterungsbericht aufgenommenen Bestandsbeschreibungen nur untergeordnete Teilbereiche des Plangebiets wie insbesondere den Uferbereich des am Plangebiet vorbeiführenden Grabens abdecken. Angesichts dieser Erkenntnislage und der vorhandenen Gewässerstrukturen am Rande bzw. in der Nähe des Plangebiets kann die Antragsgegnerin nicht einwenden, die von der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Oberhavel verlangten Untersuchungen gingen „ins Blaue hinein“. Außerdem wird das aus der Potenzialanalyse gewonnene Ergebnis, drohende Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote seien nicht zu ermitteln, in der Planbegründung nicht
vollziehbar und schlüssig hergeleitet. Soweit den einzelnen Biotoptypen bestimmte Tierarten – ohne Mitteilung des Schutzstatus – zugeordnet werden, bleibt dies ohne Begründung. Welche fachlichen Erkenntnisse zugrundegelegt wurden und ob zum Untersuchungsgebiet neben dem angesprochenen Erläuterungsbericht weitere Untersuchungen ausgewertet worden sind, wird nicht ausgeführt. Dass die vorgefundenen Vegetationsstrukturen ohne eine Bestandserhebung vor Ort den sicheren Schluss zulassen, es seien keine weiteren als die ausgeführten Arten betroffen, kann dem Fachbeitrag nicht entnommen werden. Dies erscheint jedenfalls insoweit bezweifelbar, als die Rotbauchunke bei der Erwähnung des am Plangebiet vorbeiführenden Grabens nicht aufgeführt wird, obwohl die Planbegründung an anderer Stelle (S. 51) die Aussage des Erläuterungsberichts zur Biotopverbundplanung wiedergibt, die Rotbauchunke könne auch zeitweise trocken gefallene Gräben für Ihre Wanderung nutzen. Die
vollziehbarkeit des Fachbeitrags leidet insbesondere darunter, dass er sich nicht mit den Habitatansprüchen von Amphibien auseinandersetzt. Wie bereits erwähnt, legt der Erläuterungsbericht zur Biotopverbundplanung zugrunde, dass die Laichgewässer als auch die Landlebensräume als Habitate gleichermaßen von Bedeutung seien (S. 39). Der Rotbachunke schreibt der Erläuterungsbericht eine erhebliche Mobilität mit einer Wanderdistanz zwischen Winterquartier und Laichgewässer von bis 500 m, vereinzelt sogar bis 1,2 km zu und berichtet von häufigen Wanderungen zwischen verschiedenen Gewässern in ähnlichen Distanzen (S. 10). Vor diesem Hintergrund lässt die Planbegründung eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob angesichts der benachbarten Gewässer auf verschiedenen Seiten des Plangebiets mit einer Querung des Gebiets durch Amphibienwanderungen zu rechnen ist. Die Tabelle auf S. 49 f. der Planbegründung nennt als mögliche Beeinträchtigung von Amphibien durch die Laufbahnen allein die anfangs geplante zweite Überbrückung des Meliorationsgrabens durch eine Laufbahn. Zwar weist die Planbegründung (S. 50 f.) darauf hin, dass die auf dem Ufer des am Plangebiet vorbeilaufenden Grabens festgesetzte Anlegung und Unterhaltung einer Extensivwiese der im Rahmen der Biotopverbundplanung bereits festgestellten Verbesserung gegenüber dem Vorzustand entspricht und die angeordnete Anpflanzung einer Weidenreihe sogar über die in der Biotopverbundplanung für den Grabenabschnitt empfohlenen Verbesserungsmaßnahmen hinausgeht. Die dargelegten Defizite in der Bestandsaufnahme zur möglichen Betroffenheit von Amphibien werden hierdurch jedoch nicht ausgeräumt. Nicht durchzugreifen vermag auch der weitere Hinweis in der Planbegründung (S. 51), das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz habe in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2012 mitgeteilt, der Vollziehbarkeit des Bebauungsplans stünden artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht entgegen, denn das Landesamt hat in der Stellungnahme ausdrücklich auf die Beschränkung seiner Zuständigkeit durch die Artenschutzzuständigkeitsverordnung vom 14. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 45) hingewiesen, durch die die Zuständigkeit u.a. für Fledermäuse, Amphibien und ausgewählte Vogelarten auf die unteren Naturschutzbehörden übertragen wurde. Wie bereits ausgeführt, hat der Landkreis Oberhavel als Träger der unteren Naturschutzbehörde in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2012 aber ausdrücklich beanstandet, es fehlten hinreichende Untersuchungen, der vorhandene Bestand sei zu erfassen und darzustellen und es bedürfe der Prüfung, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG berührt seien. cc) Der vorliegende Abwägungsfehler bzw. Verstoß gegen die in § 2 Abs. 3 BauGB geregelte Verpflichtung, die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln, ist
Maßgabe der §§ 214 , 215 BauGB beachtlich und führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
GB sind Mängel im Abwägungsvorgang erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
GB stellt es einen beachtlichen Fehler dar, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das aufgezeigte Ermittlungsdefizit ist offensichtlich, da es ohne Weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgeht. Der Fehler war von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Die dafür erforderliche konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
träglich unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben das Fehlen hinreichender Untersuchungen zur Betroffenheit besonders geschützter Arten in ihrem Schriftsatz vom
GO veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/874346.html ( https://oj.is/874346 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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