Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
(2)RStV“ ist und diese Tätigkeit dann näher beschrieben wird, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn auch dort heißt es u.a., die Medien der I…… AG erfassen tagesaktuell alle verfügbaren Ausschreibungen und bearbeiten diese redaktionell mittels einer tief gegliederten Nomenklatur und diversen Verlinkungen, „um daraus individuell generierbare Projektinformationen für den einzelnen Nutzer zu schaffen, welche auf Wunsch jedem Abonnenten täglich per Email übersandt werden.“ Weiter heißt es auf derselben Seite u.a., das Interesse eines großen Teils der Bauwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Baustoffhandel und Baustoffherstellung, an den von der Antragstellerin recherchierten Informationen sei offenkundig, da die Auftragnehmer der auf nationaler Ebene veröffentlichten VOB/VOL-Ausschreibungen nicht veröffentlicht werden müssten. Damit spricht die Antragstellerin das kommerzielle Interesse der Nutzer ihrer Internetseite an, dessen Realisierung in der Regel jedoch die Nutzung der kostenpflichtigen und damit auch ihren eigenen kommerziellen Interessen dienenden Angebote der Antragstellerin voraussetzen dürfte (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats vom
- August 2014, a.a.O. , Rz. 25 und OVG Bautzen, Beschluss vom
- Juli 2015 - 3 B 96/15 -, juris Rz. 11 f.). Abschließend macht die Beschwerdebegründung geltend, im Hinblick auf die Interpretation journalistisch-redaktioneller Gestaltung durch die zitierten Entscheidungen des VGH/OVG publiziere die Antragstellerin seit Herbst 2014 die Quartalszeitschrift „A………monitor - Ausgewählte Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten“, um ihre Auskunftsansprüche gemäß § 3 PresseG geltend zu machen. In Verbindung mit § 7 Abs. 4 und § 8 PresseG erfülle dieses Printmedium der Antragstellerin, für das keine inhaltlichen Einschränkungen wie in § 54 Abs. 2 RStV gelten würden, alle gesetzlichen Anforderungen zur Geltendmachung des Presseauskunftsrechts gemäß § 3 PresseG. Eine empirische Prüfung der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fassung einer Ausgabe hätte genügt, die vollständige Erfüllung aller dieser Regelungen zu evaluieren, da hier Nachrichten über ausgewählte Auftragsvergaben öffentlicher Auftraggeber recherchiert, kommentiert und publiziert sowie themenadäquate Informationen aus anderen Quellen aufbereitet würden. Da diese Zeitschrift auch für jedermann frei und kostenlos als „Epaper“ publiziert werde, werde die Printausgabe zum Telemedium und erwerbe damit die Auskunftsrechte gemäß § 9a RStV. Das Verwaltungsgericht maße sich widerrechtlich an, auch die Inhalte dieses Printmediums als Entscheidungsgrundlage zum Anlass zu nehmen, der Antragstellerin die Auskunftsrechte gemäß § 3 PresseG zu verweigern. Dabei könnten nur Druckwerken gemäß § 7 Abs. 3 diese Rechte verweigert werden und diese weitere Diskussion erübrige sich. Dieses Vorbringen der Antragstellerin setzt sich nicht, wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich, inhaltlich mit der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass für den presserechtlichen Informationsanspruch nach § 5 PresseG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Presse, die maßgeblich durch die Mitwirkung an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung geprägt sei (§ 3 Satz 1 PresseG), ebenfalls die genannte Voraussetzung einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung der vertriebenen Angebote zum Tragen komme und deshalb Anbieter von Angeboten, die nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz, sondern an den Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer ausgerichtet seien, aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausschieden. Allein die Behauptung, für Printmedien gebe es keine inhaltlichen Einschränkungen wie in § 54 Abs. 2 RStV, genügt hierfür ebenso wenig wie der nicht näher erläuterte Hinweis auf § 7 Abs. 3 PresseG. Die unsubstantiierte Behauptung, eine empirische Prüfung der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fassung (auch nur) einer Ausgabe hätte genügt, die vollständige Erfüllung aller presserechtlichen Voraussetzungen festzustellen, ist nach dem allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar und muss deshalb außer Betracht bleiben. Im Übrigen spricht die Internetpräsentation der Antragstellerin bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in der Gesamtwürdigung dafür, dass sich die Antragstellerin des periodischen - im Netz derzeit verfügbar ist nur der Auftragsvergabemonitor für das
- Quartal 2015 - Epapers in erster Linie bedient, um an die von ihr als „tagesaktuell“ gegen Entgelt bereitgestellten Informationen zu gelangen. Angesichts dessen vermag der Senat auch den von der Antragstellerin geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise nicht zu erkennen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom
- Juli 2015, a.a.O., Rz. 13). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/874405.html ( https://oj.is/874405 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.