← Deutschland

VG Berlin, Urteil vom 10.11.2015 - 27 K 501.14

Entsprechend der Zwecksetzung des jeweiligen Inhabers ist eine Raumeinheit, die ausschließlich beruflich genutzt wird, keine Wohnung im Sinne von § 3 Abs 1 RBStV, sondern eine Betriebsstätte im Sinne

§ 4Abs. 6 Satz 1 RBSt

V in Betracht. Für eine Widerlegbarkeit der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung haben sich auch die Gutachten ausgesprochen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung für die Rundfunkanstalten vorbereitet haben (Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, Mai 2007, S. 22 f.; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010, S. 61 f.). Auf die Möglichkeit einer diesbezüglichen verfassungskonformen Auslegung des Art. 4 Abs. 6 Satz 1 EBStV weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hin (Beschluss vom

  1. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 –, juris Rn. 5; ebenso Baden-Württembergischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom
  2. August 2013 – 1 VB 65/13 –, juris Rn. 15 sowie – allgemein – OVG Münster, Urteil vom
  3. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris Rn. 55). Die Kammer teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück, das zu dieser Frage ausführt (Urt. v. 1.4.2014 – 1 A 182/13 –, juris Rn. 25 ff.): „Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden. Im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, dass also gleichsam der Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung nach der verfassungskonformen Auslegung "inhaltlich nicht wieder erkennt" (vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 –, juris; Beschlüsse vom
  5. September 2007 – 2 BvF 3/02 –,, vom
  6. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, vom
  7. Januar 1991 – 1 BvR 929/89 – und vom
  8. Juli 1958 – 1 BvF 1/58 –, alle bei juris). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann – soweit man für die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit fordert – § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt – unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 – in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Der Wortlaut der Vorschrift steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Der gewählte Begriff des „besonderen Härtefalls“ stellt vielmehr eine sehr weite sowie offene Formulierung dar und ist daher der verfassungskonformen Auslegung in besonderer Weise zugänglich. Dabei wirkt § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insoweit nicht einschränkend, weil er lediglich einen Beispielsfall („insbesondere“) in deklaratorischer Weise benennt. Eine entsprechende Auslegung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Zweck des RBStV. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung eines neuen Abgabenmodells – ausweislich seiner Begründung zum neuen RBStV – einem zunehmend drohenden, strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit entgegenwirken und daher von dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes als Anknüpfungspunktes für die Zahlungspflicht grundsätzlich abkehren und den Schutz der Privatsphäre der Bürger – durch den Wegfall der Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in Wohnungen oder Betriebsstätten – verbessern wollte (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22, 23). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Beginn der Abgabepflicht gem. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 RBStV allein von der Inhaberschaft einer Wohnung und nicht mehr vom Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes abhängig gemacht. Die Rundfunkanstalten müssen aufgrund des neuen Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht nicht mehr feststellen, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist. Diese Nachweispflicht war gerade der Grund für das strukturelle Erhebungsdefizit. Die Rundfunkanstalten waren aufgrund der Vielzahl der Rundfunkteilnehmer rein faktisch auf die Anmeldung durch den Bürger angewiesen, weil sie aufgrund mangelnder personeller Ressourcen und rechtlich begrenzter Zutrittsrechte kaum in der Lage waren, bei jedem Bürger zu überprüfen, ob er Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Aus diesem Grund kam der Anmeldung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes enorme Bedeutung zu. Diese Vollzugsprobleme sind mit der Änderung des Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht beseitigt, da das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes gerade nicht mehr nachgewiesen werden muss und die Wohnungsinhaberschaft leicht durch einen Abgleich mit den Einwohnermeldeämter – dessen Zulässigkeit sich aus § 11 Abs. 4 RBStV ergibt – feststellbar ist. Diese gesetzgeberische Intention einer vereinfachten Abgabenerhebung würde durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit nicht konterkariert. Denn auch dann würden die bisherigen strukturellen Erhebungsdefizite weitgehend beseitigt. Die Abkehr von der Anknüpfung der Rundfunkabgabenpflicht an das Vorhandensein eines Empfangsgerätes entbindet die Rundfunkgebührenanstalten von einem entsprechenden Nachweis. Die Entlastungsmöglichkeit würde daran nichts ändern. Vielmehr müsste nun umgekehrt der Bürger nachweisen, dass er kein Empfangsgerät bereithält. Die Beweislastumkehr würde dazu führen, dass nunmehr den Bürger die Obliegenheit trifft, das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten offen zu legen, was die bisherigen Erhebungsprobleme ebenfalls weitgehend lösen würden. Es ist daher damit zu rechnen, dass durch die Neuregelung auch bei einer Entlastungsmöglichkeit des Bürgers das drohende Erhebungs- und Vollzugsdefizit weitgehend beseitigt bliebe. Die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit für den Bürger widerspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung auch aus einem anderen Grund nicht. So war mit dem neuen RBStV gleichsam die Zielsetzung verbunden, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu fördern (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22). Dieses Ziel lässt sich nicht nur durch eine flächendeckende Abgabenerhebung erreichen, sondern gerade auch durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit bei tatsächlichem Nichtvorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich in der Gesetzesbegründung zwar Beispiele für eine unbillige Härte befinden, die Konstellation des Nichtbereithaltens eines Empfangsgerätes aber nicht genannt ist (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 30). Zum einen ist die Aufzählung nicht abschließend und zum anderen macht bereits die Nennung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Beispiel für einen Härtefall deutlich, dass der Gesetzgeber letztlich doch noch der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs Bedeutung beimisst. Von der vorgenannten Konstellation, ist der Fall, in dem keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, nicht weit entfernt. Ohne Rundfunkgerät kann der Bürger - zwar aufgrund eines bewussten Entschlusses, ein solches nicht bereit zu halten, aber - rein tatsächlich aus objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen. Nach alledem ist eine

§ 4Abs. 6 Satz 1 RBSt

V dahingehend, dass ein Härtefall beim Nachweis des fehlenden Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes vorliegt, möglich.“ Die Einwände, die der Beklagte gegen eine

§ 4Abs. 6 Satz 1 RBSt

V geltend macht, vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der Rundfunkbeitrag soll keine Abgabe auf den Besitz von Wohnungen darstellen, sondern typisiert die Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Insofern wäre es nicht völlig systemwidrig, wenn eine Widerlegung der vermuteten potentiellen Nutzung des Rundfunks zugelassen würde. Dass es sich beim Nichtbesitz von Rundfunkempfangsgeräten um die Momentaufnahme einer negativen Tatsache handelt, wirft rechtlich keine unlösbaren Probleme auf. Für die Abmeldung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten nach § 4 Abs. 2 RGebStV galt nichts anderes. Die Notwendigkeit, Angaben gegebenenfalls vor Ort nachzuprüfen, wäre für den Beitragsservice mit einer geringeren Belastung verbunden als nach alter Rechtslage. Denn die Weigerung des Betroffenen, eine solche Nachprüfung zuzulassen, würde entsprechend der Beweislast ohne weiteres zu einem fehlenden Nachweis der Voraussetzungen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen.“ Die Frage, ob eine solche

§ 4Abs. 6 Satz 1 RBSt

V nach Art. 3 GG zwingend geboten ist, kann indes auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Kläger offenbar über einen internetfähige Computer verfügt, auf dem seine Schreiben an den Beitragsservice erstellt worden sind. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 3 GG, wie im Urteil vom 22. April 2015 in dem Parallelverfahren VG 27 K 310.14 näher dargelegt: „

  1. b)Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie die Klägerin ausschließlich einen internetfähigen Computer und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (bis März 2015: 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Während bei Haushalten, in denen keinerlei Empfangsgerät bereit gehalten wird, die typisierende Annahme dem Grunde nach nicht zutrifft, geht es bei unterschiedlichen Empfangsgeräten lediglich um die Frage des Umfangs und Ausmaßes der möglichen Nutzung des Rundfunks. Insoweit verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen (ebenso VG Hamburg, Urt. vom 17.7.2014 – 3 K 5371/13 –, Rn. 44 ff.).
  2. c)Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt. Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht. Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen – dem gesetzlichen Typus. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten. 3. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt auch keine Freiheitsrechte der Klägerin.
  3. a)Die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) ist nicht verletzt. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 –, juris Rn. 14 zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 –, juris Rn. 14 ff., 18).
  4. b)Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Klägerin (Art. 4 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris Rn. 3: Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.
  5. c)Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (verneinend VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 27 L 64.13 –, juris Rn. 8, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 – OVG 11 S 23.13 –, juris Rn. 7; ebenso BayVerfGH, Urteil vom 18. April 2013 – Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 –, juris und Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 156 ff.), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). 4. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Heranziehung von Haushalten, die wie die Klägerin nur über einen internetfähigen Computer verfügen, führt nicht zu einer Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Es handelt sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um einen gerechtfertigten Eingriff. Angesichts des Umstandes, dass die Betroffenen die konkrete Möglichkeit haben, den Rundfunk zu nutzen, führt die Erhebung des vollen Rundfunkbeitrags nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung. Über einen internetfähigen Computer sind inzwischen die meisten öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehprogramme im sog. Live-Stream in nahezu vollem Umfang und in guter Qualität empfangbar. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann nicht entnommen werden, dass insoweit lediglich ein reduzierter Beitrag verhältnismäßig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 –, juris Rn. 18 zur Rundfunkgebühr für internetfähige Computer nach alter Rechtslage).“ Das Gericht hält auch angesichts des weiteren Vortrags des Klägers an seiner Auffassung fest. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, dass mehrere volljährige Bewohner einer Wohnung für den Rundfunkbeitrag gemäß § 2 Abs. 3 RBStV als Gesamtschuldner haften. Eine solche Regelung ist sachgerecht und benachteiligt die Beitragsschuldner nicht. Zwischen den Gesamtschuldner findet im Innenverhältnis ein Gesamtschuldnerausgleich nach den allgemeinen Regeln statt. Die Befreiung eines Bewohners von der Rundfunkbeitragspflicht wirkt auch zugunsten den anderen Bewohner, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 RBStV erfüllt sind. Ebenso wenig verstößt es gegen Art. 3 GG, dass neben den privaten Inhabern von Wohnungen Rundfunkbeiträge gemäß § 6 RBStV auch im nicht privaten Bereich erhoben werden (vgl. Urteil der Kammer vom 22. April 2015 – VG 27 K 357.14 ). Schließlich ist Art. 3 GG nicht dadurch berührt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entsprechend seinem Geltungsbereich lediglich Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Sozialen Belangen wird durch die Möglichkeit von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen in § 4 RBStV Rechnung getragen. Auch die Ansicht des Klägers, der Rundfunkbeitrag sei seiner Höhe nach unangemessen, da er sich nicht auf die Finanzierung einer Grundversorgung beschränke und Mehreinnahmen erzielt würden, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 Euro zu einer verfassungswidrigen Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger bemängelt die Qualität der Rundfunkprogramme und rügt pauschal, dass Luxusaufwendungen finanziert würden. Dem ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt, sondern umfasst auch Unterhaltungs- und Sportsendungen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u. a. –, juris Rn. 129, Beschluss vom 24. März 1987 – 1 BvR 147/86 u. a. –, juris Rn. 77 und Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, juris Rn. 104). Auch die Internetauftritte der Rundfunkanstalten sind von ihrem Versorgungsauftrag gedeckt. Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u. a. –, juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, Rn. 57). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, Rn. 57). Das Rundfunkfinanzierungrecht gewährleistet die externe Kontrolle der finanziellen Mittel und stellt ihre Verwendung entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sicher. Etwa erzielte Überschüsse sind gemäß § 1 Abs. 4 RFinStV verzinslich anzulegen und ab einer bestimmten Höhe als Rücklage zu bilden; die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse ist sodann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag der Ermittlung und Prüfung des künftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen. Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen; damit wird der Bedarf nachfolgender Prognosezeiträume vermindert und verringert so die Abgabenlast (BayVerfGH, a.a.O., Rn. 84). Die nach Durchführung der Umstrukturierung erzielten Mehreinnahmen beliefen sich zwar auf mehr als 1,1 Milliarden Euro, wichen damit jedoch nur um 3,7 % von dem von der KEF festgestellten Finanzbedarf ab (VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 171). Eine die Beitragszahler entlastende Senkung des Rundfunkbeitrages aufgrund der erzielten Mehreinnahmen wurde zum 1. April 2015 vorgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 671,28 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/874459.html ( https://oj.is/874459 ) Volltext Zitate 67 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.