Amts wegen zu berücksichtigen, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Vermieter auf Verjährung berufen hat. Die Verjährung beginnt mit dem tatsächlichen rechtlichen Ende des Mietverhältnisses. Sie wird weder durch einen Streit der Vertragsparteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters noch durch die Ausübung des Vermieterpfandrechts an der Einrichtung gehemmt. 4. Ein Bereicherungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter unter dem Aspekt, dass dieser wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung in den Genuss
wertsteigernden Investitionen des Mieters kommt, besteht nur in Höhe einer Ertragswertsteigerung. Diese setzt voraus, dass der Vermieter wegen der Investitionen eine höhere Miete als diejenige erlösen kann, die er nach dem bisherigen Vertrag erhalten hat. Die bloße Erhöhung des Ertragswerts durch die Investition begründet noch keinen Bereicherungsanspruch. Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28.05.2015 - 32 O 523/14 - wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. I. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat im ganz überwiegenden Umfang keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1) Gegenstand der Klage war (bis zur Teilrücknahme in Höhe
1.096,12 EUR mit Schriftsatz vom 31.03.2015) ein Anspruch auf Miete für den Zeitraum 01.05. bis 10.07.2013 (wirksame fristlose Kündigung der Klägerin, s. Verfahren 25 O 491/13, 8 U 111/14) und Nutzungsentschädigung (§ 546 a Abs. 1 BGB) für den Zeitraum 11.07.2013 bis 31.07.2014
zusammen (rechnerisch unstreitig) 21.215,04 EUR. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Erfolgsaussicht wegen Minderung (§ 536 BGB) verneint.
„teilweise unter 20 Grad“ war das Vorbringen bereits wohl nicht hinreichend substantiiert, um das Maß einer Minderung bestimmen zu können. Jedenfalls ist eine Minderung nur für die Zeiträume begründet, in denen tatsächlich unzumutbar geringe Innentemperaturen herrschen (vgl. BGH NJW 2011, 514 Tz 13). Dass trotz laufender Heizung wegen Baumängeln (die in Bezug auf die Eingangstür jedenfalls auch behoben waren) keine ausreichende Innentemperatur erzielt werden konnte, ist für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht (mehr) ersichtlich. Zunächst lag der Zeitraum außerhalb der Heizperiode. Mängelanzeigen für den Winter 2013/14 sind nicht dargetan. Dahin stehen kann daher, ob eine Minderung bei einem erneuten Auftreten des Mangels gegenüber dem Nutzungsentschädigungsanspruch der Klägerin (der seit dem 11.07.2013 bestand) bereits ausgeschlossen war, da der Mieter nach Mietvertragsende keinen Anspruch auf mangelfreie Nutzung mehr hat (s. BGH NJW-RR 1990, 884 ). g) Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2013 (B 19) eine Wiederinbetriebnahme der Heizung verlangt hat, weil nur 18 Grad in den Räumen herrschen würden, und die Klägerin - nach unbestrittenem Vortrag - sodann die Heizung am 27.05.2013 „für kurze Zeit“ wieder anstellte, ist das Vorliegen eines Sachmangels fraglich. Nach § 6 Abs. 2 MV ist der Vermieter verpflichtet, die Heizung zu betreiben „sowie es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom
der Mietzahlung versagt und er wegen des Minderungsbetrags auf einen Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB verwiesen wird, keine unangemessene Benachteiligung i.S.
BGHZ 91, 375 = NJW 1984, 2404 ; NJW-RR 1993, 519 , 520; BGHZ 176, 191 = NJW 2008, 2497 , 2498 Rn 18, 19; KGR 2002, 122). Daran ändert nichts, dass vorliegend die Minderungsbeschränkung nur dann ohne weiteres entfallen soll, wenn die Minderung “ausdrücklich vom Vermieter zugestanden” ist, und nicht bereits dann, wenn sie “unbestritten” ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung (§ 307 BGB i.V.m. § 309 Nr. 3 BGB) durch eine Klausel, die die Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder “anerkannten” Gegenforderungen erlaubt (vgl. BGH NJW 2007, 3421 , 3422 m.N.), lässt sich auf den Fall einer entsprechend formulierten Minderungsklausel nicht übertragen. Denn nur das (aktive) Zugestehen, also das “Anerkenntnis” der Minderung auch der Höhe nach entspricht dem Unstreitigsein einer Aufrechnungsforderung i.S.
3 BGB. Die Minderung erfordert keine Bezifferung durch den Mieter, vielmehr ist sie vom Gericht grundsätzlich ohne Bindung an die Angaben des Mieters festzusetzen (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn VIII 271 ff). Das Nichtbestreiten des Vermieters kann daher nur die Tatsachengrundlage der Minderung erfassen, nicht aber den Umfang des Rechts. Dementsprechend sind Klauseln, die die sofortige Minderung
der Zustimmung oder dem Anerkenntnis des Vermieters abhängig machen, in der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres als wirksam angesehen worden (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1999, 23 , 24; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.6.2006, 10 U 159/05 , bei Juris zur Wirksamkeit der Klausel “anerkannt, mithin unstreitig”; KG GE 2001, 345).“ Die Unwirksamkeit des Klauselteils betreffend die Aufrechnungsbeschränkung erfasst vorliegend nicht die Klausel betreffend die Minderungsbeschränkung, da beide Teile sprachlich teilbar sind (sog. blue-pencil-Test, vgl. BGHZ 107, 185 = NJW 1989, 3215 ; Palandt/Grüneberg, BGB,
vermeintlich 59.000,00 EUR ist nicht schlüssig erklärt.
der Beklagten vorgetragen. Er setzt einen Fremdgeschäftsführungswillen des Mieters voraus und somit, dass er auch für den Vermieter und um der Sache willen tätig geworden ist, sowie dass die Baumaßnahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieter entspricht oder
ihm nachträglich genehmigt wird. An das Vorliegen der Voraussetzungen des § 683 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NZM 1999, 19 bei Juris Tz 13). Der Fremdgeschäftsführungswille wird nur bei einem objektiv fremden Geschäft vermutet, welches jedoch noch nicht daraus folgt, dass die Maßnahme zu einer Wertsteigerung führt (vgl. NJW 2009, 2590 , 2591 Tz 18 und 20). Ist etwa nicht ein mangelhafter Zustand behoben worden, sondern vom Mieter (zumal nach seinen Bedürfnissen und Vorstellungen) eine Verbesserung oder reine Veränderung der Mietsache im Interesse des eigenen Betriebs vorgenommen worden, ist eher
einem neutralen Geschäft auszugehen und liegt ein Fremdgeschäftsführungswille zudem fern (s. BGH NJW-RR 2006, 294 Tz 23; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 11. Aufl., § 539 Rn 28). Gegen das Interesse des Vermieters an der Baumaßnahme spricht, wenn - wie offenbar hier - ihr Umfang vom Mieter bestimmt werden kann und die Kosten nicht absehbar sind (vgl. BGH NJW-RR 1993, 522 , bei Juris Tz 15). § 13 Abs. 3 MV enthält lediglich eine Regelung für wegnehmbare Einrichtungen und begründet keinen Anspruch auf Wertersatz für sonstige Umbaumaßnahmen.
ihm geschaffenen Einrichtungen nach Beendigung des Vertrags auf den gemäß § 258 BGB verdinglichten Anspruch, ihre Wegnahme gemäß § 547 a BGB a.F. bzw. § 539 I BGB zu dulden ( BGHZ 81, 146 = NJW 1981, 2564 , 2565 unter II.2). Mit Verjährung des Wegnahmerechts entsteht ein dauerndes Besitzrechts des Vermieters und gesetzliche Zahlungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen (s. BGH a.a.O.; BGHZ 101, 37 = NJW 1987, 2861 , 2862 unter IV.3; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 539 Rn 4). Die Verjährung
6 Monaten beginnt gemäß § 548 Abs. 2 BGB nicht erst mit der Rückgabe der Mieträume, sondern mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses (s. BGH NJW 2008, 2256 , 2257 Tz 15 m.N.). Das Wegnahmerecht verjährt daher auch, wenn sich der Mieter gegen eine berechtigte Kündigung verteidigt und es daher zunächst nicht zur Räumung kommt; die Frage der rechtlichen Beendigung falsch zu beurteilen, ist sein Risiko (s. OLG Bamberg NZM 2004, 342 , bei Juris Tz 9; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 539 Rn 73). Die materiellrechtlichen Wirkungen des Verjährungseintritts sind
Amts wegen zu berücksichtigen, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Vermieter auf Verjährung berufen hat (OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 734 , bei Juris Tz 33). Die Ausübung des Vermieterpfandrechts, das sich auch auf im Eigentum des Mieters verbliebene Einrichtungen erstreckt, hemmt die Verjährung nicht (s. BGHZ 101, 37 = NJW 1987, 2861 , 2862 unter II.2.a.cc: analoge Anwendung
II BGB a.F.) Dies ergibt sich jetzt bereits aus § 205 BGB n.F., der anordnet, dass eine Hemmung nur eintritt, wenn das Leistungsverweigerungsrecht auf einer Vereinbarung beruht. Danach ist ein etwaiger Wegnahmeanspruch vorliegend mit Ablauf des 10.01.2014 verjährt. 3) Die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Höhe
43.070,00 EUR wegen einer Erhöhung des Ertragswerts um 2,50 EUR/qm x 118 qm = 295,00 EUR mtl. in einem Zeitraum
146 Monaten nach Rückgabe greift ebenfalls nicht durch. 30Dem Mieter kann allerdings ein Bereicherungsanspruch (Bereicherung in sonstiger Weise) zustehen, wenn der Vermieter - etwa wegen seiner fristlosen Kündigung - vorzeitig, und nicht erst mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit, in den Genuss
wertsteigernden Investitionen des Mieters gekommen ist. Der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen des Mieters und auch nicht nach dem Zeitwert der Investition oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe, sondern allein nach der Erhöhung des Ertragswerts (s. BGHZ 180, 293 = NJW 2009, 2374 Tz 8, 10; NJW-RR 2006, 294 Tz 30). Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Vermietung, sondern die konkrete Vermietbarkeit zu einem höheren als dem bisherigen Mietzins. Nur wenn der Vermieter mehr erlösen kann, als er nach dem bisherigen Vertrag erhalten hat, ist er bereichert ( BGHZ 180, 293 Tz 12, 14; NJW-RR 2010, 86 Tz 14; NZM 1999, 19 , bei Juris Tz 15). Dahin stehen kann, ob die Klägerin gegen den Anspruch mit Erfolg einwenden kann, dass sie den Abriss des Gebäudes plant und eine Neuvermietung daher nicht beabsichtigt sei. Denn die Beklagte hat einen Anspruch bereits nicht schlüssig dargelegt. Da eine Bereicherung nur in Betracht kommt, wenn der Vermieter mehr als die bisher erhaltene Miete erzielt oder erzielen kann, müsste die Beklagte darlegen, dass die ortsübliche Miete infolge ihrer Investitionen ab August 2014 nicht 12,00 EUR/qm (wie im Mietvertrag der Parteien vereinbart), sondern 14,50 EUR/qm beträgt. Das behauptet sie jedoch nicht. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass „im Gegensatz zu der zuvor vorhandenen Ausstattung des Mietobjekts“ durch die Baumaßnahmen eine Ertragswertsteigerung
2,50 EUR/qm eingetreten sei (Schriftsatz vom 29.04.2015, S. 3), bzw. dass durch die Investitionen eine Mietwertsteigerung
5,65 EUR/qm um 3,50 EUR/qm (somit auf 9,15 EUR/qm eingetreten sei (Schriftsätze vom 22.06.2015 unter Verweis auf Stellungnahme des Gutachters Becker-Zang vom 18.06.2015). Nach dem Gesagten kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Mieter mit seinem Maßnahmen zu einer „Ertragswerterhöhung beigetragen“ hat. Eine Ertragswerterhöhung über den Betrag der vereinbarten Miete hinaus wird
der Beklagten gerade nicht behauptet. II. Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 31.03.2015 wegen der unbestrittenen Betriebskostenguthaben
1.096,12 EUR zurückgenommen hat, hatte die Rechtsverteidigung zwar Aussicht auf Erfolg i.S.
RZ 2010, 197 ; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn 45). Jedoch ist insoweit Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die Kosten der Prozessführung, soweit sie Erfolgsaussicht hat, den Betrag
vier aufzubringenden Monatsbeträgen nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte hat erstinstanzlich Kosten
2,5 x 742,00 EUR + 20,00 EUR + 19 % MWSt. = 2.231,25 EUR zu tragen. Bei Ansatz der Quote
1.096/21.215 EUR entfällt auf die nicht begründete Klage ein Kostenanteil
ca. 115 EUR. Die Beklagte hat jedoch nach § 115 Abs. 2 ZPO ein einzusetzendes Einkommen
monatlich 167 EUR und damit Raten
60 EUR aufzubringen, so dass der Betrag
240 EUR an aufzubringenden Kosten nicht überschritten wird. Vom monatlichen Nettoeinkommen
1.231 EUR sind die Freibeträge
362 EUR und 210 EUR abzusetzen, sowie die Miete
392 EUR. Darlehenszahlungen sind nicht als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen, da dies den Nachweis ihrer tatsächlichen Aufbringung voraussetzen würde (s. Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rn 37). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da nach Nr. 1812 KV GKG eine Festgebühr anfällt und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Permalink: https://openjur.de/u/874626.html ( https://oj.is/874626 ) Volltext Druckansicht Zitate 39 Zitiert 0 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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