der Gehaltsgruppe E 3 entlohnt. Er gehörte der Abteilung XI Öffentlichkeitsarbeit an, deren Leiter er im streitigen Zeitraum der begrenzten Arbeitsentgelte war.
Eintritt in den Wartestand am
folgend ebenfalls Beklagte genannt) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung für Leistungszeiträume ab
Anlage 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt, wozu ausgeführt ist, dass der Grenzbetrag der Anlage 4 AAÜG erreicht bzw. überschritten worden sei. Im Januar 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
gekommen. Auch aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes verbleibe es bei den im Feststellungsbescheid vom
folgend S 17 R 171/07 ). Mit Urteil vom
dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
als vorläufige anzusehen. Mit Bescheid vom
gekommen. Die vom Kläger in der Zeit vom
dem der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen in seinen „Abschließenden Bemerkungen“ vom 20. Mai 2011 Deutschland
haltig kritisiert habe, nicht angewandt werden. Wenn die Entscheidung des BVerfG vom 6. Juli 2010 eine
haltige Diskriminierung von DDR-Ministern beinhalte, wie der Ausschuss ausdrücklich festgestellt habe, müssten vergleichbare Eingriffe in rechtmäßig erworbene Alterssicherungsansprüche anderer ehemaliger DDR-Bürger ebenfalls als diskriminierend beurteilt werden. Der Kläger hat beantragt, 1.Der Rentenbescheid vom
träglich anzuerkennen ist, aus dem zusätzlichen Versorgungssystem bzw. aus der FZR der DDR in der Höhe, in der die Ansprüche rechtmäßig zur Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung erworben wurden, insbesondere ohne die Begrenzungen, die verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sind, jedoch angepasst gemäß den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem
2 AAÜG in einem neuen Bescheid festzustellen.Mit Urteil vom
dem SGB VI eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrundlage zur Anwendung komme, habe der Zusatzversorgungsträger
ständiger Rechtsprechung des BSG nicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtige den Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversicherungsträger verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung über den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente
dem SGB VI die besondere Beitragsbemessungsgrenze des AAÜG, hier insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG, außer Acht lassen. Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten „zu 1“ (als Rentenversicherungsträger) eine höhere Rente begehre, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger könne keine höhere Altersrente beanspruchen. Bei deren Ermittlung hätten seine aus der Beschäftigung bei der Generalstaatsanwaltschaft erzielten Arbeitsentgelte nur bis zur besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG und dessen Anlage 5 berücksichtigt werden dürfen. Hierzu heiße es in der Gesetzesbegründung zum
gewiesenen Systemnähe und darüber hinaus noch die im Staatsapparat erreichte Höhe im System zusammengenommen hinreichende Anknüpfungspunkte für die typisierende Rentenbegrenzung wegen überhöhter Honorierung seien. All diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG sei nicht erkennbar. Die Benachteiligung sei durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Das mit der Regelung verfolgte Ziel, überhöhte Arbeitsentgelte bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet hätten, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen, diene der Umsetzung der in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 EV enthaltenen Vorgabe einer Überprüfung, in welchem Umfang erzielte Arbeitsentgelte die Gewährung einer Rente rechtfertigten. Die Typisierung habe das BVerfG ebenfalls für verfassungsgemäß erachtet, weil bei dem erfassten Personenkreis in typisierender Weise der Schluss gerechtfertigt sei, dass den Inhabern ein Teil des Entgelts als Prämie für Systemtreue gezahlt worden sei. Auch diese Erwägungen träfen für den Personenkreis des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG zu.
1 Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 7. April 1977 (GBl DDR I, 93) sei der Generalstaatsanwalt für eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse entsprechende Auswahl, Entwicklung und Erziehung der Kader der Staatsanwaltschaft verantwortlich gewesen. Durch die Feststellungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen sei die Kammer nicht gehindert gewesen, die Entscheidung des BVerfG für weiterhin maßgeblich zu erachten. Ebenso sei sie daran nicht aufgrund der Tatsache gehindert, dass gegen den Beschluss des BVerfG eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht worden sei. Soweit der Kläger Ansprüche zur Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung geltend mache, sei eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht ersichtlich. Insbesondere habe der 1935 geborene Kläger keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung
4 AAÜG, denn seine Rente beginne nicht in der Zeit vom
gewiesen, dass die allgemeinen auch für Minister, Staatssekretäre und Angestellte geltenden Gehaltsregulative der DDR weder üppig noch überhöht noch ungerechtfertigt gewesen seien. Der Kläger weist darauf hin, dass er in keiner Weise staatsanwaltlich tätig gewesen sei. Er habe lediglich diese Berufsbezeichnung geführt. 1964 sei er zum Pressereferenten beim Generalstaatsanwalt berufen worden, bevor er schließlich insbesondere in der streitigen Zeit mit der Gestaltung der Fernsehsendung „Der Staatsanwalt hat das Wort“ betraut gewesen sei. Er sei damit nicht hoheitlich tätig gewesen. Unter der Tätigkeit als Staatsanwalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG sei jedoch staatsanwaltschaftliches, hoheitliches Handeln zu verstehen. Der Kläger hat die persönlichen Erklärungen vom
Durchsicht keine verwertbaren Erkenntnisse zur aufgeworfenen Fragestellung ergeben haben. Der Kläger verweist darauf, dass
dem Ermittlungsergebnis des Senats die in der Gesetzesbegründung gemachten Angaben tatsächlich in keiner Weise gegeben gewesen seien. Auch eigene Ermittlungen hätten zu keinen die Gesetzesbegründung bestätigenden Erkenntnissen geführt. Der Senat hat außerdem die Auskünfte des ES vom
Anlage 5 AAÜG führen. Anspruchsgrundlage für den erhobenen Anspruch ist § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, denn bei Erlass des Bescheides vom 4. März 1999 ist das Recht unrichtig angewandt worden.
diesem bindend gewordenen Bescheid ist in Bezug auf den Kläger keine wesentliche Rechtsänderung in Form der Neufassung des § 6 Abs. 2 AAÜG und Aufhebung des § 6 Abs. 3 AAÜG durch das 1. AAÜG-Änderungsgesetz vom 21. Juni 2005 ( BGBl I 2005, 1672 ) eingetreten, so dass eine Aufhebung dieses Bescheides
3 Satz 2 AAÜG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht in Betracht kommt. § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG lautet: Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 44 Abs. 2 SGB X lautet: Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lautet: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG lauteten in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 ( BGBl. I 1996, 1674 ), das Grundlage des bindend gewordenen Bescheides vom 04. März 1999 gewesen ist: Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem
Anlage 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 19 bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, in der ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mindestens in Höhe des jeweiligen Betrags der Anlage 4 bezogen wurde, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des
Anlage 4 jeweils maßgebenden Betrags wird neben dem Gehalt oder den Vergütungen für die Dienststellung, den Dienstgrad und das Dienstalter auch eine Aufwandsentschädigung berücksichtigt. Zulagen werden nicht berücksichtigt. Bei einer Minderung des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens durch Arbeitsausfalltage ist für die Ermittlung des
Anlage 4 jeweils maßgebenden Betrags das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das ohne die Arbeitsausfalltage erzielt worden wäre (§ 6 Abs. 2 AAÜG). § 6 Abs. 2 AAÜG gilt auch für Zeiten, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit als … 7. Richter oder Staatsanwalt … ausgeübt wurde (§ 6 Abs. 3 AAÜG). Der Kläger gehörte zwar vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 dem Zusatzversorgungssystem
Anlage 1 Nr. 19 AAÜG, der AV Staatsapparat, an und bezog auch ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen Betrages der Anlage 4 AAÜG. Sein tatsächliches Arbeitsentgelt (vgl. dazu a) war wegen einer Minderung des Arbeitsentgelts durch Arbeitsausfalltage zwar geringer als der
Anlage 4 jeweils maßgebenden Betrag (vgl. dazu c), erreichte jedoch diesen Betrag unter Zugrundelegung des Arbeitsentgelts, das ohne die Arbeitsausfalltage erzielt worden wäre (vgl. dazu b):
dem das BVerfG mit Beschluss vom
Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum
G war die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik ein zentrales Organ der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht. Sie wachte in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit.
G leitete die Staatsanwaltschaft den Kampf gegen Straftaten. Sie war verpflichtet, gegen Rechtsverletzer die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und sicherte, dass Personen, die Verbrechen oder Vergehen begangen hatten, vor Gericht zur Verantwortung gezogen wurden. Sie wirkte darauf hin, dass Rechtsverletzungen anderer Art von den zuständigen Organen oder Leitern entsprechend den Rechtsvorschriften geahndet wurden. Zur Durchführung ihrer Aufgaben oblag es
G der Staatsanwaltschaft, - das Ermittlungsverfahren zu leiten, die Gesetzlichkeit der Ermittlungen der Untersuchungsorgane sowie des Vollzuges der Untersuchungshaft zu gewährleisten; - im Gerichtsverfahren zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit mitzuwirken, insbesondere im Strafverfahren die staatliche Anklage zu erheben und sie vor Gericht zu vertreten; - über die Gesetzlichkeit der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, des Strafvollzuges und der Wiedereingliederung zu wachen; - über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch die Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und Bürger zu wachen (Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht). Die einzelnen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft regelten im Ermittlungsverfahren die §§ 14 bis 19 StG, im gerichtlichen Verfahren die §§ 20 bis 25 StG, bei der Strafverwirklichung, dem Strafvollzug und der Wiedereingliederung die §§ 26 bis 28 StG und bei der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht die §§ 29 bis 34 StG. Eine Auslegung dahingehend, dass die Ausübung einer Beschäftigung als Staatsanwalt insbesondere der Generalstaatsanwaltschaft der DDR lediglich die Wahrnehmung dieser aufgezeigten Aufgaben umfasst, folgt aus der Rechtsprechung des BVerfG, auch wenn diese unmittelbar nicht die Beklagte als Zusatzversorgungsträger, sondern die Beklagte als Rentenversicherungsträger betrifft. Eine einschränkende Auslegung der Norm derart, dass nur die Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft erfasst werden, die dort in sog. „politischen Strafsachen“ zuständig gewesen sind, ist nicht möglich, weil dann kein Anwendungsfall für die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG übrig bliebe. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 9 AAÜG, mit der „Staatsanwälte oder Richter der I-A-Senate“ in den Katalog des § 6 Abs. 2 AAÜG aufgenommen worden sind. Mit dieser Vorschrift werden alle Staatsanwälte - nicht nur die bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR tätigen -, die mit politischen Straftaten zuständigkeitshalber betraut waren, erfasst. Damit unterfallen dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG gerade die Staatsanwälte, die nicht als Staatsanwälte in der Abteilung I-A der Generalstaatsanwaltschaft gearbeitet haben. Im Übrigen zeigt der Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 9 AAÜG auch, dass der Gesetzgeber, wenn er nur die Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft der Abteilung I-A hätte einbeziehen wollen, dies auch dem Wortlaut
so getan hätte; denn die Differenzierung in Staatsanwälte mit Zuständigkeit für den „I-A Bereich“ und sonstige Staatsanwälte – der Generalstaatsanwaltschaft – wird in den Nrn. 7 und 9 vorausgesetzt. Soweit der Gesetzgeber den in § 6 Abs. 2 AAÜG aufgezählten Personengruppen entweder Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit unterstellt (vgl. Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 1 ) bzw. auch Zeiten in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen hat, da auch diese Betreffenden - wie die MfS/AfNS-Mitarbeiter - einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates gewesen seien (vgl. Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 1 ), und der Kläger vorträgt, nicht gegenüber den MfS/AfNS-Mitarbeitern weisungsbefugt gewesen zu sein und keine überhöhten Verdienste auch nicht wegen der Zugehörigkeit zum Kadernomenklatursystem gehabt zu haben, ist dies insoweit ohne Belang. Das Gesetz stellt darauf nicht ab, so dass die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme weitere Voraussetzungen nicht zu ermitteln oder festzustellen hat. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe seine berufliche Stellung und Tätigkeit im Rahmen der Ausübung staatsanwaltlicher Aufgaben konkret zu prüfen, ist dies dem Gesetz gerade nicht zu entnehmen. Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme lässt sich dem Gesetz ebenfalls nicht entnehmen. Wenn jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG erfüllt sind, ist eine Verletzung in eigenen Rechten ausgeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Rechte, die aus dem GG resultieren, also von Grundrechten. Da die von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme getroffene Datenfeststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, unmittelbar noch keine Begrenzung der tatsächlichen Arbeitsentgelte zur Folge hat, denn der Rentenversicherungsträger setzt die Rente fest (vgl. dazu BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 , abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 , vom 20. Oktober 2001 – B 4 RA 6/01 R , abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 und vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R , abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 1 ; BSG, Beschluss vom 09. Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B , abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 3 ), kann erst eine daraus sich ergebende geringere Rente zu einem verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in Grundrechte führen. Damit ist allein im Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob die vom Kläger beanstandete Begrenzung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte mit dem GG oder ggf. weiterem höherrangigem Recht vereinbar ist. Gleichwohl sind bereits bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 AAÜG a. F. und des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG die Grundrechte des Klägers
Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG zu berücksichtigen, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Es ist zur Wahrung der Grundrechte in einem solchen Fall geboten, derjenigen Auslegungsmöglichkeit den Vorzug einzuräumen, die am wenigsten grundrechtsbelastend ist. Art. 3 Abs. 1 GG ist vorliegend die Vorschrift, an der eine Grundrechtsbeeinträchtigung zu messen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>; 92, 53 <68 f.>; 95, 143 <154 f.>; 96, 315 <325>; stRspr). Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>). Mit dem 1. AAÜG-Änderungsgesetz ist § 6 Abs. 2 AAÜG grundlegend neu gefasst worden (so Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AAÜG; Bundestag-Drucksache 15/5314 , Begründung, B. Besonderer Teil, S. 4). Die Gesetzesbegründung nimmt Bezug auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 -, mit dem die tatbestandliche Anknüpfung der (bisherigen) Regelung an hohe Einkommen kritisiert worden sei, da eine Gleichsetzung von hohen und überhöhtem Einkommen ohne
weis einer strukturellen Überhöhung unzulässig sei. Die Gesetzesbegründung stellt fest: Eine Nichtigkeit des § 6 Abs. 2, 3 AAÜG hätte deutliche Rentensteigerungen auch für solche Personen in leitenden Funktionen in der ehemaligen DDR zur Folge, die in ihrer herausgehobenen Funktion im Partei- und Staatsapparat gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sowie dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) Weisungen erteilen konnten. Damit entstünde gegenüber der … Entgeltbegrenzung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MfS sowie des AfNS ein rechtlicher und auch sozialpolitischer Widerspruch. Diejenigen, die in ihrer herausgehobenen Funktion dem MfS/AfNS gegenüber rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren bzw. auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR – ebenso wie die MfS/AfNS-Mitarbeiter – Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren, kämen in den Genuss erheblich höherer Renten als jene, deren rentenrelevanten Entgelte wegen der Beschäftigung im MfS/AfNS begrenzt werden. Die bisher generell geltende Begrenzung des rentenrelevanten Verdienstes auf das jeweilige Durchschnittsentgelt für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem „systemnahen“ Sonder- und Zusatzversorgungssystem … soll künftig auf diejenigen Zeiten beschränkt werden, in denen Personen Mitglied oder Kandidat im Politbüro, hauptamtlicher Mitarbeiter im „Apparat“ des ZK, Ministerin oder Minister, Vorsitzender von Staatsrat oder Ministerrat, Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates oder Erster Sekretär einer SED-Bezirks-/ Kreisleitung waren ( Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 4 ). Einbezogen in die Begrenzung sind schließlich auch Staatsanwälte, sofern sie die Aufsicht über Ermittlungsverfahren des MfS/AfNS hatten. Funktionen im hierarischen Überbau der Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeit diese Verfahren fielen, werden insoweit gleichgestellt. In all diesen Ämtern und Tätigkeiten ist von einer weisungsgleichen Einflussmöglichkeit auf das MfS sowie das AfNS auszugehen. Diese Typisierung orientiert sich auch an der Vorschrift des § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG), die eine entsprechende Anwendung des StUG für Personen, die gegenüber Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, anordnet ( Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 4 ). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde für notwendig gehalten, über den im ursprünglichen Gesetzentwurf genannten Personenkreis hinaus weitere Funktionsträger im Partei- und Staatsapparat in die neue Begrenzungsregelung einzubeziehen, weil diese in ihrer Funktion auch auf Entscheidungen des MfS oder AfNS Einfluss nehmen konnten (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung; Bundestags-Drucksache 15/5488, S. 4 ). Zur Erweiterung des § 6 Abs. 2 AAÜG ist dann weiter ausgeführt: Über den im Gesetzentwurf genannten Personenkreis hinaus waren auch weitere Personengruppen dem MfS gegenüber faktisch oder rechtlich weisungsbefugt. Hier schafft der Änderungsantrag Abhilfe (Bundestag-Drucksache 1554/88 S. 5). Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung lassen erkennen, dass das frühere Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe für die in § 6 Abs. 2 AAÜG angeordnete Entgeltbegrenzung keinerlei Bedeutung mehr hat. Daraus folgt, dass die im Urteil des BVerfGE vom 28. April 1999 – 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 59 ) und im Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98 , 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 (abgedruckt in BVerfGE 111, 115 ) insoweit gemachten Ausführungen zwischenzeitlich nicht mehr für die Beurteilung der Verfassungsgemäßheit bzw. Verfassungswidrigkeit entscheidungserheblich sind. Die diesen beiden Entscheidungen des BVerfG zugrunde liegenden Vorschriften unterscheiden sich grundlegend von der jetzigen Fassung des § 6 Abs. 2 AAÜG. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 (abgedruckt in BVerfGE 126, 233 ) demzufolge an der Unterschiedlichkeit der bisherigen Fassungen und der jetzigen Fassung des § 6 Abs. 2 AAÜG anknüpfend folgerichtig ausgeführt: Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG alter Fassungen verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Regelung an Merkmale anknüpfte, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichten (vgl. BVerfGE 100, 59 <98>; ebenso später BVerfGE 111, 115 <138 ff.>). Mit § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG knüpft der Gesetzgeber nunmehr sowohl an die Zugehörigkeit zu einem zusätzlichen Versorgungssystem als auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im Partei- und Staatsapparat an. Auf das frühere Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe hat der Gesetzgeber dagegen verzichtet. Damit entfällt die Notwendigkeit, der gesetzlichen Regelung tatsächliche Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen in der DDR zugrunde zu legen. Die Kürzung auf das Durchschnittsentgelt wird in den Gesetzesmaterialien zum einen damit gerechtfertigt, dass diejenigen, welche eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit gehabt hätten, rentenrechtlich nicht besser stehen dürften als die Mitarbeiter der Staatssicherheit selbst, deren Verdienste
AAÜG pauschal auf das DDR-Durchschnittsentgelt gekürzt würden; zum anderen stützt der Gesetzgeber die Kürzung auf ein System der Selbstprivilegierung der Personen auf der höchsten Stufe des Kadernomenklatursystems der DDR (vgl. BTDrucks 15/5314, S. 1 , 4; 15/5488, S. 4), dessen Fortsetzung im Rentenrecht er verhindern will. Wie das BVerfG im Beschluss vom 6. Juli 2010 weiter ausgeführt hat, hält die Rechtfertigung der Entgeltkürzungen durch § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Anliegen, ein rentenrechtliches Fortwirken des Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung grundsätzlich stand. Das BVerfG hat dabei allgemein zu § 6 Abs. 2 AAÜG dargelegt: Während der Gesetzgeber im Bestreben, überhöhte Anwartschaften abzubauen, wegen der Sonderstellung des MfS die Mitarbeiter der Staatssicherheit mit der Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG unterschiedslos ohne Differenzierung
der ausgeübten Tätigkeit erfassen konnte (vgl. BVerfGE 100, 138 <179>), würde eine entsprechende Regelung für alle Mitarbeiter des Partei- und Staatsapparats indessen zu weit gehen. Dementsprechend sieht das neue Regelungskonzept des § 6 Abs. 2 AAÜG durchweg eine sehr enge Begrenzung auf Personen vor, die im Partei- und Staatsapparat der DDR an wichtigen Schaltstellen tätig waren. In Bezug auf die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 AAÜG in der Fassung durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht es offen gelassen, ob der Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten Personen "Förderer" des Systems waren, die durch ihre besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- oder Gesellschaftssystems der DDR beitrugen (vgl. BVerfGE 100, 59 <100>). Für den in § 6 Abs. 2 AAÜG neuer Fassung wesentlich enger und zielgenauer gefassten Personenkreis mit im Staats- und Parteiapparat der DDR herausgehobener Funktion ist diese Frage zu bejahen. Der Einwand, bei den Entgeltbegrenzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG handele es sich um ein vom bundesdeutschen Gesetzgeber verfügtes "Rentenstrafrecht" und die Regelung sei deshalb keine zulässige Ausgestaltung des Eigentums, geht fehl. Noch vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags hat der demokratisch gewählte Gesetzgeber der DDR durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und die Begrenzungsregelungen im Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 verdeutlicht, dass er bestimmte, unter den Bedingungen der Diktatur begründete staatliche Bevorzugungen im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gerade nicht aufrechterhalten wollte, und deshalb die Versorgungsansprüche von Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus systemnahen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, in denen es
seinen Erkenntnissen strukturelle Entgeltüberhöhungen gegeben hatte, auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt (vgl. BVerfGE 100, 138 <193 f.>). Das hat gerade die Mitarbeiter des Staatsapparates betroffen. Nur in dieser modifizierten Form sind die Rentenansprüche und -anwartschaften aufgrund ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertragsgesetzgeber in den Geltungsbereich des Grundgesetzes als Rechtspositionen eingetreten (vgl. BVerfGE 100, 1 <38>). An die Differenzierungen des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der DDR hat der bundesdeutsche Gesetzgeber bei der Gestaltung des Übergangsrechts anknüpfen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138 <194>). § 6 Abs. 2 AAÜG sanktioniert nicht früheres Verhalten der Betroffenen durch Kürzung von Renten, sondern versagt die Fortschreibung von Vorteilen aus dem System der DDR im Rentenrecht der Bundesrepublik. Insoweit knüpft er freilich an eine besondere Verantwortung für das Regime der DDR an. Bezogen auf einen derart spezifischen und eng beschränkten Personenkreis von Leistungsverantwortlichen ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 2 AAÜG führt zu einer Benachteiligung von Personengruppen, zu denen die Kläger der Ausgangsverfahren gehören, gegenüber Rentnern aus dem Beitrittsgebiet, deren tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung nur durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekappt werden. Allerdings sind jene Rentner, die nur in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert waren, lediglich formal bessergestellt. Zwar sind bei ihnen die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig. Wegen der typischerweise niedrigeren Löhne und Gehälter in der DDR erreicht der "Normalrentner" die Beitragsbemessungsgrenze jedoch regelmäßig tatsächlich nicht. Besser gestellt sind aber Rentner, die einem der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR angehörten, jedoch keine der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionen innehatten und damit nicht in den Kürzungsmechanismus dieser Bestimmung einbezogen werden. Auch bei ihnen werden die erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Benachteiligung der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Personengruppen ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Das mit der Begrenzungsregelung verfolgte Ziel ist einsichtig und legitim, die angegriffene Regelung typisiert nicht in unzulässiger Weise. Die Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG hat - wie auch seine Vorgängervorschrift - das Ziel, überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen (vgl. BTDrucks 12/4810, S. 20 f.). Dieses Ziel ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 100, 59 < 92 f.>). Die Vorschrift dient der Umsetzung der in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 EV für den Gesetzgeber enthaltenen Vorgabe, im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dort erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen die Gewährung einer Rente
den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch rechtfertigen (vgl. BRDrucks 197/91, S. 113; BTDrucks 12/405, S. 113 ). Auch die vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 AAÜG gewählte Typisierung ist nicht zu beanstanden. Der Kritik des Sozialgerichts Berlin an der Lückenhaftigkeit des Katalogs in § 6 Abs. 2 AAÜG, mit dem der Gesetzgeber sein gewähltes Ordnungsprinzip verletzt habe, weil § 6 Abs. 2 AAÜG nur einen kleinen Teil des Führungspersonals erfasse, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar sei, warum nur diese Personengruppen ausgewählt wurden, ist nicht zu folgen. Der Gesetzgeber war berechtigt, die Entgeltkürzungen auf die in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Personengruppen zu beschränken, ohne hierbei gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen besonders großen Gestaltungsspielraum bei der einigungsbedingten Überleitung von DDR-Renten zugestanden. Mit § 6 Abs. 2 AAÜG knüpft der Gesetzgeber an die Ausübung bestimmter herausgehobener Funktionen innerhalb des Parteiapparates der SED und des Staatsapparates der DDR an, bei denen in typisierender Weise der Schluss gerechtfertigt ist, dass den Inhabern dieser Funktionen Entgelte gezahlt worden sind, die teilweise nicht leistungsbezogen waren, sondern Prämien für Systemtreue darstellten. Der Gesetzgeber durfte sich in § 6 Abs. 2 AAÜG auf die Personengruppen beschränken, die im politischen System der DDR in ihrer herausgehobenen Position leicht und zweifelsfrei als besondere Nutznießer dieses Systems zu identifizieren waren. Selbst wenn er in die Regelung in zulässiger Weise auch weitere Mitglieder des Zentralkomitees der SED hätte einbeziehen können, ist seine engere Grenzziehung nicht zu beanstanden. Beschränkt sich der Gesetzgeber darauf, die Rentenhöhe nur solcher Personengruppen zu begrenzen, die unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert haben, so ist sein Gestaltungsspielraum weiter als im umgekehrten Fall der Regelungserstreckung auf einen großen Personenkreis, bei der die Gefahr besteht, auch Personen zu erfassen, deren höhere Leistungen gerechtfertigt sind. Schon die beiden vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Versuche des Gesetzgebers, eine verfassungskonforme Abgrenzung des von der Rentenbegrenzung betroffenen Personenkreises zu schaffen, zeigen, dass er sich hier in einem höchst komplexen und unübersichtlichen Regelungsbereich bewegt, in dem Härten nur unter großen Schwierigkeiten vermeidbar sind. Um dennoch den Auftrag des Einigungsvertrags, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen, zu erfüllen, hat der Gesetzgeber den Kreis derjenigen, bei denen derartige ungerechtfertigte und überhöhte Leistungen anzunehmen sind, nochmals deutlich eingegrenzt. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass er eine besondere Systemnähe und damit verbundene ungerechtfertigte Entgeltvorteile nur bei Trägern höchster Funktionen im unmittelbaren Bereich der Exekutive angenommen und auf diese Rentenbegrenzung beschränkt hat, während er Personen aus dem Bereich der Legislative, der anderen in der DDR vertretenen Parteien oder leitender Wirtschaftsfunktionäre in § 6 Abs. 2 AAÜG davon ausgenommen hat. Das BVerfG hat darüber hinaus speziell auf die Personengruppe des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, die Gegenstand seiner Entscheidung gewesen ist, ausgeführt: Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des Einigungsvertrages zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen (vgl. BVerfGE 100, 59 <98>; 100, 138 <176>). Bei dem von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personenkreis im Besonderen handelt es sich um eine kleine Gruppe von Personen in höchsten staatlichen Leitungsfunktionen, bei der der Gesetzgeber - dem letzten, demokratisch gewählten Gesetzgeber der DDR folgend - davon ausgehen kann, dass jedenfalls sie einkommens- und versorgungsseitig von einem System der Selbstprivilegierung profitierten. Die an die Ausübung einer Funktion
2 Nr. 4 AAÜG (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter) anknüpfende Entgeltbegrenzung ist geeignet, den Gemeinwohlzweck zu erreichen. In Bezug auf diesen eng gefassten Personenkreis ist der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Schluss des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass "diese Personengruppen bei generalisierender Betrachtungsweise leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen haben" (vgl. BVerfGE 100, 59 <96>). Dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen des Gesetzgebers zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu solchen Rentenkürzungen befugt sein kann, widerspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine auf hinreichende Tatsachen gegründete Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 100, 138 <179 f.>). § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfasst Funktionen auf höchster Staatsebene, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben diese honorierte. Die Bedeutung der Kriterien Regimetreue und politische Zuverlässigkeit zeigt sich in der Einbindung der Minister der DDR in das System der Überwachung und Informationsbeschaffung des Ministeriums für Staatssicherheit. So stellte das Sozialgericht Berlin bei seinen Ermittlungen fest, dass der Status des Klägers als "Geheimer Informator" mit seiner Ernennung zum Minister 1953 beendet wurde, weil - so der Vermerk in der Akte des Ministeriums für Staatssicherheit - "die Verbindung zu ihm auch offiziell bestehen kann". Bei seiner Befragung durch das Sozialgericht Berlin hat der Kläger die enge Zusammenarbeit zwischen seinem Ministerium und dem Ministerium für Staatssicherheit näher dargelegt und ausgeführt, dass er selbst regelmäßig Kontakt mit dem für das Ministerium zuständigen Führungsoffizier der Staatssicherheit hatte. Zwar war der Kläger nicht weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern des Ministeriums für Staatsicherheit. Er arbeitete aber als Minister eng mit diesem zusammen, was seine zuvor geheime Informantentätigkeit zu einer offiziellen machte. Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personen, welche an der Spitze der staatlichen Verwaltung standen, haben diese Position aufgrund einer Berufung durch das Politbüro der SED erhalten, bei der die Auswahl in erster Linie
politisch-ideologischen Kriterien erfolgte (zur zentralen Rolle des Politbüros der SED bei der Besetzung von Staatsfunktionen vgl. auch BGHSt 45, 270 <281 f.>). Gleichzeitig ist mit der Berufung in diese Position die Teilhabe an einem System vielfältiger Vergünstigungen verbunden gewesen, von dem der Durchschnittsbürger ausgeschlossen war. Die Funktion eines Ministers oder stellvertretenden Ministers war mit einer Selbstbegünstigung verbunden, die sich nicht allein in der Entgelthöhe spiegelt. Das lässt sich etwa den Äußerungen des Klägers vor dem Sozialgericht Berlin bei seiner persönlichen Anhörung vor diesem Gericht entnehmen. Danach hatte er Anspruch auf Wohnungsversorgung aus dem Kontingent des Ministerrates, die Möglichkeit der Pacht eines Gartengrundstücks, Zugang zu Instandhaltungs- und Dekorationsarbeiten seitens der Wirtschaftsbetriebe des Ministerrats, Ferienaufenthalte in Ferienheimen der Regierung und Gesundheitsversorgung in den Krankenhäusern der Regierung. Dieser Befund trägt im Rahmen des hier besonders weiten Einschätzungsermessens die Annahme des Gesetzgebers, dass unabhängig von der persönlichen und fachlichen Eignung im Einzelfall, die an solche Führungskräfte der DDR gezahlten Entgelte zu einem gewissen Teil nicht als durch Leistung erworben, sondern als Belohnung für politische Anpassung und unbedingte Erfüllung des Herrschaftsanspruchs der SED anzusehen sind. Er darf deshalb in Umsetzung des Einigungsvertrages, dass ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind, solche politisch motivierten Einkommensteile bei der Überführung der Renten und Anwartschaften in das Rentensystem der Bundesrepublik ohne Verstoß gegen Art. 14 GG von der Berücksichtigung ausschließen. Die durch die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates
gewiesene Systemnähe und darüber hinaus noch die im Staatsapparat erreichte Höhe im System sind zusammengenommen hinreichende Anknüpfungspunkte für die typisierende Rentenbegrenzung des Gesetzgebers wegen überhöhter Honorierung. Die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG bewirkte Rentenkürzung, die nur die Zeiten einer Tätigkeit in weit herausgehobener Stellung als Minister bzw. stellvertretender Minister erfasst, ist nicht unverhältnismäßig, da auch die
der Kürzung verbleibenden Renten der Kläger immer noch erheblich über der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der DDR liegen. In Bezug auf die Vergleichsgruppe der allgemein Rentenberechtigten, die nur theoretisch bessergestellt sind, kann der Gesetzgeber hinsichtlich der in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG aufgeführten Personengruppen typisierend annehmen, dass anders als für normale Arbeitnehmer ihr Arbeitsentgelt nicht allein eine entsprechende Arbeitsleistung honorierte, sondern das Entgelt unter den Bedingungen der absoluten Parteiherrschaft der SED zu einem erheblichen Teil eine Belohnung für Anpassung und Linientreue gewesen ist. Solche Prämien für Systemtreue konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das durch Arbeit und Leistung gerechtfertigte Maß begrenzen (vgl. BVerfGE 100, 59 <93>; 100, 138 <178 f.>). Auch in Bezug auf die sonstigen Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nicht dem Kürzungsmechanismus des § 6 Abs. 2 AAÜG unterworfen werden, typisiert die angegriffene Regelung nicht in unzulässiger Weise. Zwar schließt die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen nicht von vornherein den Tatbestand eines überhöhten Entgelts aus (vgl. BVerfGE 100, 59 <93>). Andererseits kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung in eines der Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme stets mit der Zahlung überhöhter, nicht leistungsgerechter Entgelte einhergegangen ist. Eine solche Annahme verbietet sich schon wegen der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der in die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme einbezogenen Berufs- und Personengruppen, welche hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates ebenso umfasste wie die Angehörigen der wissenschaftlichen und technischen Intelligenz, Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, Pädagogen und Hochschulprofessoren sowie künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens und Filmwesens. Der Kläger als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR rechnet allerdings nicht zu dem Personenkreis, der in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen und einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates war, dem
der Gesetzesbegründung ersten maßgebenden Kriterium für die Begrenzung von Arbeitsentgelten. Dies folgt aus der oben genannten Gesetzesbegründung, die den dort angesprochenen Personenkreis in § 6 Abs. 2 in der ursprünglich vorgesehenen Fassung den Ziffern 1, 2, 4 und 5, möglicherweise auch 3, zuordnete. Demgegenüber gehört der Staatsanwalt (unabhängig von der Stellung innerhalb der hierarchischen Ebene im Aufbau der Staatsanwaltschaft) kraft dieser Funktion nicht zu dieser Personengruppe. Dies zeigt sich auch daran, dass Richter (ebenfalls unabhängig von der Stellung innerhalb der hierarchischen Ebene im Aufbau der Gerichte), die in den oben genannten ursprünglichen Fassungen des § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AAÜG jeweils in Ziffer 7 gleichwertig neben dem Staatsanwalt - dort: „Richter oder Staatsanwalt“ - aufgeführt waren, nunmehr von § 6 Abs. 2 AAÜG in der Funktion als „Richter“ nicht mehr erfasst werden. Ob für den Generalstaatsanwalt, der
G auf Vorschlag des Staatsrates von der Volkskammer für die Dauer ihrer Wahlperiode bis zu seiner Neuwahl durch die neugewählte Volkskammer gewählt wurde, etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Auch muss nicht entschieden werden, ob die Stellvertreter des Generalstaatsanwalts dazu zählen, die
G auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts vom Staatsrat bestätigt wurden. Alle (anderen) Staatsanwälte wurden hingegen vom Generalstaatsanwalt berufen und abberufen (§ 37 Abs. 1 StG).
der vom Bundesarchiv beigezogenen Ausarbeitung „Generalstaatsanwalt der DDR, DP 3, 1949 bis 1990“ war der Kläger nicht Stellvertreter des Generalstaatsanwalts.
der dort niedergelegten Struktur war der Kläger dem Bereich des Generalstaatsanwalts zugeordnet (Struktur 1967: XI Gruppe Öffentlichkeitsarbeit, Struktur 1970 XI Öffentlichkeitsarbeit und Struktur 1989 [75] Abteilung Öffentlichkeitsarbeit). Die Ermittlungen des Senats haben gleichfalls keine Erkenntnisse dafür ergeben, dass der Kläger als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR in ein Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung eingebunden gewesen sein könnte. Der Senat hat deswegen beim BMAS dazu angefragt, ob dieses über Erkenntnisse verfüge, wonach Staatsanwälte, insbesondere der Generalstaatsanwaltschaft wegen dieser Funktion besondere Privilegien gehabt hätten, von denen der Durchschnittsbürger ausgeschlossen gewesen sei, wie Anspruch auf Wohnungsversorgung, Möglichkeit der Pacht eines Gartengrundstücks, Zustand zu Instandhaltungs- und Dekorationsarbeiten durch besondere Wirtschaftsbetriebe, Ferienaufenthalte in Ferienheimen, Gesundheitsversorgung in besonderen Einrichtungen etc. aus Kontingenten, die dem Durchschnittsbürger nicht offen gestanden hätten. In der Auskunft vom
Erkenntnis des Bundesministeriums über 300.000 Personen zum Kadernomenklatursystem der DDR gehört hätten. Hiervon sei der Spitzenbereich ausgewählt worden, da jedenfalls dort nicht nur die fachliche Qualifikation entscheidend dafür gewesen sei, dass diese Personen eine bestimmte Position ausüben durften. Ausschlaggebend sei vielmehr typischer Weise auch ein politisches Treueverhältnis zu Partei und Staat gewesen. Es sei auch Literatur zu den Einzelheiten des Kadernomenklatursystems ausgewertet werden. Es seien keine Fundstellen in der Literatur zur Selbstprivilegierung außerhalb der Fundstellen des BVerfG bekannt. Der seinerzeit ebenfalls im genannten Verfahren am
dem „Prinzip der militärischen Einzelleitung“ geführt wurde. Die Weisungsbefugnis im Sinne der militärischen Gesetzgebung für die Tätigkeit des MfS sei unteilbar gewesen. Das Statut des MfS habe die persönliche Verantwortung des Ministers für die gesamte Tätigkeit des MfS betont. Es wird in dieser Ausarbeitung auf die Dienstanweisung Nr. 17/57 des Ministers für Staatssicherheit vom 18. Juni 1957 „über die Erhöhung der Verantwortung und die Erweiterung der Vollmachten der Chefs der Bezirksverwaltungen und der Kreisdienststellenleiter“ Bezug genommen, in der Folgendes geregelt sei: Der Chef der Bezirksverwaltung, der Leiter der Kreisdienststelle und ihrer Stellvertreter haben für die Sicherheit in ihrem Arbeitsbereich gegenüber der Partei und der Regierung die volle Verantwortung. Sie führen ihre Arbeit entsprechend den Beschlüssen der Partei, den Gesetzen und Verordnungen der Regierung, den Befehlen und Dienstanweisungen des Ministers oder seiner Stellvertreter, den Weisungen des Ersten Sekretärs der Bezirksleitung bzw. des Ersten Sekretärs der Kreisleitung so durch, dass die Sicherheit in ihrem Bezirk und in ihrem Kreis vollständig und jederzeit gewährleistet ist. Diese Grundsätze, wie sie in der Dienstanweisung 17/57 betont wurden, galten
dieser Ausarbeitung bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes. Sie fanden in allen Richtlinien, Dienstanweisungen, Befehlen etc. ihren Niederschlag. Denn sie waren Ausdruck der führenden Rolle der SED. Allerdings bedeutete dies nicht, dass die Ersten Sekretäre gegenüber den MfS-Dienststellen weisungsbefugt im Sinne der Ausübung der Befehlsgewalt gewesen seien.
dieser Ausarbeitung gab es eine faktische Weisungsbefugnis „aus besonderer Übung“ oder aus „Sonderbeziehungen“ nur seitens des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der DDR (immer der Generalsekretär der SED) oder der Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen bzw. der Kreiseinsatzleitungen der SED. In der weiteren Ausarbeitung vom
der Ausarbeitung der Dres. Giesecke und Engelmann vom 8. April 2005 konnten auch Staatsanwälte besondere Weisungsbefugnisse gegenüber dem MfS haben.
der DDR-Strafprozessordnung von 1968 seien die Untersuchungsorgane des MfS (nicht aber das MfS als ganzes) strafrechtliche Ermittlungsbehörde gewesen und hätten in dieser Eigenschaft der Aufsicht durch die Staatsanwaltschaft der DDR unterstanden. Somit hätten auch fachlich zuständige Staatsanwälte in konkreten Ermittlungsverfahren weisungsbefugt gewesen sein können. Diese Weisungsbefugnis sei konkret von den für die Ermittlungsverfahren des MfS zuständigen Staatsanwälten der Abteilungen I bzw. I A der Bezirksstaatsanwaltschaften bzw. der Obersten Staatsanwaltschaft (später Generalstaatsanwaltschaft) ausgeübt worden. Da diese wiederum in der Hierarchie weisungsgebunden gewesen seien, hätten die übergeordneten Bezirksstaatsanwälte und der Generalstaatsanwalt der DDR ebenfalls in diesem Sinne als weisungsbefugt betrachtet werden können. Der DDR-Staatsanwaltschaft politisch übergeordnet sei der jeweils für Staats- und Rechtsfragen zuständige ZK-Sekretär mit seinem Apparat, das heißt die ZK-Abteilung für Staats- und Rechtsfragen (vormals „staatliche Verwaltung“) bzw. ihr unmittelbar zuständiger „Sektor Justiz“ gewesen. Dieser ZK-Sekretär sowie abgeschwächt auch die betreffenden Abteilungs- und Sektorenleiter hätten daher gegenüber dem MfS als indirekt weisungsbefugt angesehen werden können, wenn es um dessen Tätigkeit als strafrechtliches Untersuchungsorgan gegangen sei. Der dargestellte Aufbau der Staatsanwaltschaft findet sich im StG wieder: Die Staatsanwaltschaft wird vom Generalstaatsanwalt geleitet (§ 5 Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft wird
dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Der Generalstaatsanwalt erlässt Anweisungen und gibt Weisungen, die für alle Staatsanwälte, Untersuchungsführung und anderen Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft verbindlich sind (§ 6 Abs. 1). Dem Generalstaatsanwalt unterstehen die Staatsanwälte der Bezirke, die Staatsanwälte der Kreise und die Militärstaatsanwälte (§ 8 Abs. 1). Jeder übergeordnete Staatsanwalt kann Sachen, für deren Bearbeitung ein
geordneter Staatsanwalt zuständig ist, selbst übernehmen oder einen anderen Staatsanwalt mit ihrer Bearbeitung beauftragen (§ 8 Abs. 2). Alle Staatsanwälte sind dem Generalstaatsanwalt sowie den anderen ihnen übergeordneten Staatsanwälten verantwortlich und rechenschaftspflichtig (§ 8 Abs. 3). Ebenso ergibt sich aus dem StG die Leitungsfunktion in Ermittlungsverfahren:
leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in Strafsachen mit dem Ziel der Aufdeckung und Aufklärung aller Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen. Sie übt die Aufsicht über die Ermittlungen der Untersuchungsorgane und den Vollzug der Untersuchungshaft aus. Der Kläger als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR hatte, da er den Abteilungen I der Bezirksstaatsanwaltschaften bzw. der Abteilung I A der Generalstaatsanwaltschaft, denn diese war
der oben genannten Ausarbeitung „Generalstaatsanwalt der DDR, DP 3, 1949 bis 1990“
der Struktur 1967, 1970 und 1989 [75] jeweils dem Stellvertreterbereich 2 der Generalstaatsanwalt zugeordnet, nicht angehörte und daher nicht für die Ermittlungsverfahren des MfS zuständig war, selbst keine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS. Da allerdings Funktionen im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeit diese Verfahren fielen, insoweit
der Gesetzesbegründung gleichgestellt werden, und die Generalstaatsanwaltschaft der DDR eine solche Funktion wahrzunehmen hatte, rührt die vorliegend anzuwendende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG aus dem
der Gesetzesbegründung zweiten maßgebenden Kriterium für die Begrenzung von Arbeitsentgelten, einer Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit. Der Gesetzgeber ist sich, wie die Gesetzesbegründung zeigt ( Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 4 ), allerdings durchaus des Unterschiedes zwischen denjenigen Staatsanwälten, die die Aufsicht über Ermittlungsverfahren des MfS/AfNS und denjenigen, die (nur) Funktionen im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeit diese Verfahren fielen, hatten, bewusst gewesen, denn es sollte insoweit lediglich eine Gleichstellung erfolgen. Diese Gleichstellung wurde
der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass in all diesen Ämtern und Tätigkeiten von einer weisungsgleichen Einflussnahmemöglichkeit auf das MfS sowie das AfNS auszugehen ist. Es ist dazu ausgeführt, dass sich diese Typisierung auch an der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) orientiert. § 6 Abs. 5 StUG lautet: Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für 1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, 2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei.
der Gesetzesbegründung geht es bei dem
UG genannten Personenkreis um solche weisungsbefugten Personen „vor allem um höhere Funktionäre der SED, wie Chefs der SED-Kreisleitungen“, die über Angehörige des Staatssicherheitsdienstes als „Schwert und Schild der Partei“ zumindest faktisch Weisungsbefugnis hatten und daher wie hauptamtliche Mitarbeiter behandelt werden müssen. Dabei richtet sich die Weisungsbefugnis
dem Statut des MfS. Zur Einbeziehung des Personenkreises des § 6 Abs. 5 Nr. 2 StUG wird im Bericht des Bundestag-Innenausschusses darauf verwiesen, dass „deren Tätigkeit den inoffiziellen Mitarbeitern des Staatssicherheitsrates vergleichbar war“ (vgl. Stoltenberg/Bossack, Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG), 1. Auflage 2012, § 6 Rdnrn. 36 und 37 unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 12/723 S. 20 ). Das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei hatte
dem Bericht des Innenausschusses des Bundestages dem Sicherheitsdienst vergleichbare Aufgaben (Stoltenberg/Bossack, a.a.O., § 6 Rdnr. 10 unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 12/1540 S. 57 ). Tatsächlich bearbeitete dieses Arbeitsgebiet vor allem politische Straftaten (Stoltenberg/Bossack, a.a.O., § 6 Rdnr. 10). Mit dem Hinweis auf § 6 Abs. 5 StUG und auf eine weisungsgleiche Einflussnahmemöglichkeit in all diesen Ämtern und Tätigkeiten berücksichtigt der Gesetzgeber allerdings nicht, dass nicht jeder Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR kraft seiner Funktion im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft eine solche weisungsgleiche Einflussmöglichkeit tatsächlich hatte.
der oben genannten Ausarbeitung der Dres. G und Evom 8. April 2005 hatten besondere Weisungsbefugnisse gegenüber den Untersuchungsorganen des MfS als strafrechtliche Ermittlungsbehörden die fachlich zuständigen Staatsanwälte in konkreten Ermittlungsverfahren. Diese Weisungsbefugnis sei konkret von den für die Ermittlungsverfahren des MfS zuständigen Staatsanwälten der Abteilungen I bzw. I A der Bezirksstaatsanwaltschaften bzw. der obersten Staatsanwaltschaft (später Generalstaatsanwaltschaft) ausgeübt worden. Da diese wiederum in der Hierarchie weisungsgebunden gewesen seien, hätten die übergeordneten Bezirksstaatsanwälte und der Generalstaatsanwalt der DDR ebenfalls in diesem Sinne als weisungsbefugt betrachtet werden können. Daraus folgt, dass zwar jeder Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR durch den Generalstaatsanwalt als Behörde formal an dessen Funktion im hierarchischen Überbau hinsichtlich seiner Weisungsbefugnis gegenüber den Untersuchungsorgangen des MfS beteiligt war. Eine weisungsgleiche Einflussnahmemöglichkeit war damit für einen solchen Staatsanwalt, der nicht der Abteilung I A angehörte, allein aber noch nicht verbunden, denn dieser Staatsanwalt hatte die vom Generalstaatsanwalt angeordnete Aufgabenverteilung innerhalb dieser Behörde zu beachten. Damit ist ausgeschlossen, dass ein Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, der nicht der Abteilung I A angehörte, gegenüber einem Bezirksstaatsanwalt der Abteilung I kraft seiner Funktion weisungsbefugt gewesen wäre. Eine solche Weisungsbefugnis konnte ihm im Hinblick auf die vom Generalstaatsanwaltschaft der DDR angeordnete allgemeine Aufgabenverteilung ausschließlich aufgrund einer konkreten Einzelanweisung des Generalstaatsanwaltes zustehen. Die vom Gesetzgeber angenommene weisungsgleiche Einflussnahmemöglichkeit auf das MfS sowie das AfNS trifft angesichts dessen in dieser allgemeinen Form auf einen Staatsanwalt der Generalstaatsanwalt der DDR nicht zu. Die Gleichstellung basiert mithin auf einer zumindest teilweisen unrichtigen Annahme. Dies macht erforderlich, die angeordnete Rechtsfolge in besonderem Maße einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen, denn es macht einen wesentlichen Unterschied, ob in einem Amt und einer Tätigkeit kraft dieser Funktion eine tatsächliche oder nur wegen der Zugehörigkeit dieses Amtes und dieser Tätigkeit zu einer Behörde eine nur theoretische Einflussnahmemöglichkeit bestand. Die angeordnete Rechtsfolge muss diesen Unterschied - auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers - hinreichend abbilden; sie darf insbesondere nicht unverhältnismäßig sein. Der Kläger wird daher als Staatsanwalt - allein - als Angehöriger der Generalstaatsanwaltschaft davon erfasst. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit ist als Rechtfertigung für eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts der von § 6 Abs. 2 AAÜG erfassten Personengruppen grundsätzlich geeignet. Damit wird verhindert, dass diejenigen, welche eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit hatten, rentenrechtlich besserstehen als die Mitarbeiter der Staatssicherheit selbst, deren Verdienste
G hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 zwar bezogen auf die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfasste Personengruppe (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter) die Geeignetheit einer Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit verneint. Dies ist jedoch nicht deswegen geschehen, weil einer solchen Weisungsbefugnis grundsätzlich keine Rechtfertigung zukäme. Es ist vielmehr ausschließlich deswegen erfolgt, weil
den Feststellungen des Sozialgerichts Berlin die Mitglieder des Ministerrats der DDR – abgesehen vom Minister für Staatssicherheit – tatsächlich keine Weisungsbefugnis gegenüber der Staatssicherheit hatten. Der Kläger als Staatsanwalt hatte allerdings keine solche Weisungsbefugnis. Eine nur aus einer Funktion des Tätigkeitsbereichs abgeleitete, somit mittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit mag zwar nicht von vornherein als ein hinreichend sachlicher Grund für eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts ausscheiden.Eine solche nur mittelbare Weisungsbefugnis genügt jedoch nicht, wenn nicht einmal die Funktion als Staatsanwaltschaft ausgeübt wurde. Es ist daher geboten, dies bereits bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 AAÜG a. F. und des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG zu berücksichtigen. Der Kläger übte im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 keine Beschäftigung als Staatsanwalt aus, denn er nahm funktionstypische Aufgaben eines Staatsanwaltes, die ihm kraft dieser Funktion
dem StG gesetzlich zugewiesen waren, nicht wahr. Wie bereits ausgeführt, war der Kläger
der Struktur der vom Bundesarchiv beigezogenen Ausarbeitung (Generalstaatsanwalt der DDR, DP 3, 1949 bis 1990) dem Bereich XI Öffentlichkeitsarbeit
der Struktur 1970 und der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit
der Struktur 1989
dem StG genannten Funktionen eines Staatsanwaltes ausübte. Damit übte der Kläger keine Beschäftigung als Staatsanwalt aus. Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger ist daher unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom
dem 8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (jedoch) der Verdienst
dem AAÜG zugrunde gelegt (§ 259 b Satz 1 SGB VI).
1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Diesen Pflichtbeitragszeiten ist
der bereits benannten Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem u. a.
Anlage 1 Nr. 19 AAÜG, der AV Staatsapparat, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR ausgeübt wurde, als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 AAÜG zugrunde zu legen. Eine Begrenzung des Verdienstes auf höchstens den jeweiligen Betrag der Anlage 5 AAÜG bei der Rentenberechnung hat nicht zu erfolgen, denn, wie ausgeführt, hat der Kläger keine Beschäftigung als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR ausgeübt. Die Berufung hat daher insgesamt Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Die Revision ist nicht
2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu entscheiden ist. Permalink: https://openjur.de/u/874940.html ( https://oj.is/874940 ) Volltext Druckansicht Zitate 30 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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