der früheren Regelung in § 46 Absatz 4 Satz 1 SG 1968 entschieden (Beschluss vom
m Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. 3. Bei der Stundung des Rückerstattungsanspruch
r Vermeidung eines wirtschaftlichen Härtefalls gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 3 SG ist das Ermessen der Behörde nicht dahin beschränkt, dass im Regelfall ein starrer Endzeitpunkt für die Ratenzahlung festgelegt werden muss (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 - juris Rn. 109 ff., Rn. 118). Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung
rückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung
rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils
vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Der Kläger erstrebt mit der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin die teilweise Aufhebung eines Rückforderungsbescheids der Beklagten, mit dem diese von ihm Kosten seiner Ausbildung
m Sanitätsoffizier
rückfordert. Die Beklagte stellte den am geborenen Kläger
m
gleich belehrte sie ihn über die gesetzliche Regelung
r Erstattung der Ausbildungskosten in bestimmten Fällen vorzeitiger Entlassung. Sie beurlaubte den Kläger ab dem 5. Oktober 2000
m Studium der Humanmedizin, das der Kläger mit der Approbation als Arzt am
m Stabsarzt mit einer Dienstverpflichtung bis
m
r Weiterbildung Innere Medizin und
r Weiterbildung Mikrobiologie in Berlin und München verwendet. In Unterbrechung der Weiterbildung sollte er dann als Truppenarzt eingesetzt werden. Die Philipps-Universität Marburg ernannte den Kläger mit Wirkung vom 24. Juli 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit
m Akademischen Rat. Anschließend war der Kläger ab dem
m
r Auskunft über seine finanzielle Situation auf. Der Kläger erteilte die Auskunft und führte mit Schreiben vom 6. Juli 2010 aus, bei der Einplanung auf eine Truppenarztstelle seien seine Fragen nach seinem weiteren beruflichen Werdegang und seine Leistungen im Studium ignoriert worden. Er habe sich verpflichtet, als die Bundeswehr eine reine Verteidigungsarmee gewesen sei, und habe moralische Bedenken in Bezug auf Einsätze der Bundeswehr in Afghanistan ohne Mandat der Vereinten Nationen. Er befinde sich gegenwärtig in der Ausbildung
m Facharzt für Innere Medizin und betrachte eine verzinste Rückzahlung des Brutto-Ausbildungsgeldes als finanzielle Überlastung, die ihn auch im Vergleich
Kollegen mit ähnlicher Ausbildung übermäßig belaste, weil er im Falle einer Niederlassung als Arzt weniger kreditwürdig wäre. Mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 18. Oktober 2010 forderte die Beklagte den Kläger
r Erstattung von Ausbildungsgeld und Fachaus-bildungskosten auf und setzte den
erstattenden Betrag auf 130 974,78 Euro fest. Sie gewährte dem Kläger eine mit 4 % p.a. verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung in Höhe von 690,00 Euro monatlich, wobei die Verzinsung spätestens am 1. Dezember 2010 beginnen sollte.
r Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei nach seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis
r Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung und des Ausbildungsgelds verpflichtet. Eine besondere Härte liege nicht vor. Insbesondere sei die Höhe der Rückforderung nicht aufgrund von abgeleisteten Dienstzeiten
reduzieren. Denn der Kläger habe nach dem Abschluss seines Studiums im gesamten Zeitraum bis
seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis Fachausbildungen absolviert und somit seinem Dienstherrn
keiner Zeit uneingeschränkt
r Verfügung gestanden. Bei der Festsetzung der Höhe der Ratenzahlung seien von dem pfändungsfreien Betrag
Gunsten des Klägers nochmals 30 % abgezogen worden. Der Zinssatz bewege sich im Verhältnis
den auf dem Kapitalmarkt üblichen Zinsen auf einem sehr niedrigen Niveau. Gegen den am 20. November 2010
gestellten Bescheid legte der Kläger am 19. November 2010 Widerspruch ein.
r Begründung gab er an, es sei ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte die geleistete Dienstzeit von über 20 Monaten, d.h. 16,6 % der gesamten Verpflichtungszeit, nicht im Rahmen einer Kürzung der Rückforderungsansprüche berücksichtige. Dies gelte insbesondere für die Zeit vom 11. Dezember 2006 bis
m
m 23. Juli 2008, in der er im Bundeswehrkrankenhaus in Berlin gearbeitet habe. Auch sei die Länge der Zahlungsverpflichtung mit insgesamt 15 ¾ Jahren unverhältnismäßig.
dem sei es ermessensfehlerhaft, das gesamte Ausbildungsgeld und nicht lediglich einen Betrag in Höhe der durch die Ausbildung erlangten Vorteile
rückzuverlangen. Die ersparten Lebenshaltungskosten für ein sechsjähriges Studium würden allenfalls 60.000 Euro betragen. Schließlich sei die Verpflichtungserklärung ohnehin sittenwidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 23. Januar 2013,
gestellt am 28. Januar 2013,
rück.
r Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die sog. Abdienquote sei
treffend ermittelt worden. Denn in der Zeit, die der Kläger am Bundeswehrkrankenhaus verbracht habe, habe er seinem Dienstherrn aufgrund der klinischen Weiterbildung im Fach Innere Medizin nicht uneingeschränkt
r Verfügung gestanden. Alleine der Umstand, dass sich die Rückzahlung über einen langen Zeitraum erstrecken wird, mache die Forderung nicht unverhältnismäßig. Eine Reduzierung komme nur bei einem Ausscheiden aus Gewissensgründen in Betracht. Die Rückforderung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger sich bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht über deren Tragweite bewusst gewesen wäre. Der Kläger hat am 26. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin Anfechtungsklage erhoben. Er hat geltend gemacht, er sei vor Erlass des Bescheides nicht ausreichend angehört worden, da sich die Anhörung nur auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen habe.
dem verstoße die Forderung gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Verbindung mit der Eigentumsgarantie und gegen den Gleichheitsgrundsatz, da etwa Piloten im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens nur die Kosten ihrer Ausbildung und nicht auch ihre Dienstbezüge erstatten müssten. Jedenfalls müsse die Regelung über die Rückerstattung grundrechtskonform auf die Erstattung von real und nachprüfbar
gekommenen geldwerten Vorteilen beschränkt werden. Weiter fehle es ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage für die Rückforderung, da diese erst nach seiner Verpflichtungserklärung in der heutigen Form erlassen worden sei. Schließlich habe die Beklagte nicht die Bruttobezüge, sondern die Nettobezüge
Grunde legen müssen. Weiter sei die Weiterbildung
m Facharzt keine Fachausbildung. Die geltend gemachten Kosten der Weiterbildung seien
dem Fahrtkosten gewesen, die sich aus der Verwendungsplanung der Beklagten ergeben hätten. Jedenfalls müsse die Dauer der Rückzahlung zeitlich begrenzt werden. An einer Rechtsgrundlage für die Zinsforderungen fehle es und die Höhe der Raten sei unverhältnismäßig. Schließlich seien die individuellen Umstände seines Ausscheidens nicht ausreichend im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Der Kläger hatte beantragt, 1. den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 18. Oktober 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2013 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für not-wendig
erklären. Die Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei ordnungsgemäß angehört worden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Weiter habe
m Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung schon eine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung bestanden. Die spätere Änderung sei lediglich klarstellender Natur gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Januar 2014 abgewiesen.
r Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst
lässig, aber unbegründet. Der Bescheid sei
nächst formell rechtmäßig; insbesondere sei der Kläger vor dem Erlass des Bescheides angehört worden. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers liege kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor. Die dem Kläger erstatteten Reisekosten in Höhe von 122,00 Euro, die angefallen seien, weil der Kläger vom 1. Januar 2008 bis
m 14. Februar 2008 in München eine Weiterbildung in Mikrobiologie absolviert habe, zählten
den Kosten der Fachausbildung. Der Kläger habe insgesamt 130 852,78 Euro Ausbildungsgeld erhalten. Es sei dabei nicht
beanstanden, dass die Beklagte hierbei die Bruttobeträge angesetzt hat, denn die Beklagte habe den Bruttobetrag aufgewendet, indem sie die Lohnsteuer unmittelbar an das
ständige Finanzamt abgeführt habe. Diese rechtliche Bewertung sei für den Kläger nicht unbillig, denn er habe die Möglichkeit, den
rückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend
machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld
erreichen. Schließlich sei auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht
beanstanden. Die Beklagte habe sich in der Ausübung ihres Ermessens durch den Erlass einer Verwaltungsvorschrift (Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002) gebunden. Diese habe die Beklagte im Falle des Klägers
treffend angewandt. Die Beklagte sei
Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Verpflichtungszeit noch nicht, auch nicht teilweise, abgedient habe, denn die Abdienzeit sei durch die weiteren Fachausbildungen des Klägers gehemmt gewesen. Auch die Höhe der Rückforderung als solche erfordere keine Reduzierung oder Beschränkung der Dauer der Rückzahlung. Die Beklagte habe entsprechend den Bemessungsgrundsätzen Ratenzahlungen festgesetzt. Auch der Umstand, dass der Kläger, sofern er keine höheren Tilgungen vornehme, alleine durch die Hauptforderung fast 16 Jahre lang
Zahlungen verpflichtet sei, mache die Rückforderung nicht ermessensfehlerhaft,
mal einiges dafür spreche, dass der Kläger die Rückzahlung in kürzerer Zeit leisten könne. Eine Reduzierung sei auch nicht deswegen geboten, weil der Kläger nach eigenem Bekunden moralische Bedenken gegenüber dem Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan ohne ein Mandat der Vereinten Nationen habe. Denn eine Reduzierung der Rückforderung sei zwar für Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Der Kläger habe den Kriegsdienst jedoch nicht verweigert. Das der Beklagten durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen berechtige sie auch
r Erhebung von Stundungszinsen als Ausgleich für den Zinsverlust der aufgeschobenen Tilgung der Hauptforderung. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
gelassen, denn die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit der Rückerstattungsregelung mit Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 GG grundsätzliche Bedeutung. Gegen das am 12. Februar 2014
gestellte Urteil haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am
r Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz
gewiesenen Aufgaben, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung
sichern, beitrage, sei auf den beurlaubten, studierenden Sanitätsoffiziersanwärter übertragbar, denn das trotz Beurlaubung bestehende Verhältnis zwischen Soldat und Dienstherr sei weiterhin ein öffentliches Dienst- und Treueverhältnis mit zahlreichen sich daraus ergebenden Verpflichtungen für den beurlaubten Soldaten (vgl. Runderlass des Bundesministeriums der Verteidigung, InSan II 3, Az. 35-30-31/32-88-02, vom 3. August 1998). Ferner liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn Piloten bei vorzeitigem Ausscheiden zwar die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten müssten, ihnen jedoch die regulären Dienstbezüge entsprechend dem Dienstgrad verblieben. Die Situation sei insofern vergleichbar, als Piloten und Sanitätsoffiziersanwärter während ihrer Ausbildung ihrem Dienstherrn nicht uneingeschränkt
r Verfügung stehen könnten. Die Pflicht, dem beurlaubten Soldaten auf Zeit auch bei vorzeitigem Ausscheiden eine angemessene Alimentierung für die Zeit seines Studiums
belassen, folge nicht
letzt aus der Tatsache, dass der aus dem Dienst Entlassene weiterhin als Stabsarzt der Reserve
Wehrübungen herangezogen werden könne. Die Rückforderung umfasse einen Betrag, der den gesamten an den Kläger gezahlten Bezügen während seiner Beurlaubung entspreche. Nach Abzug dieses Betrages verbleibe ihm für den Zeitraum seines Studiums der Humanmedizin nicht einmal das Existenzminimum. Er werde so gestellt, als habe er in der Zeit seines Studiums keinerlei Einnahmen erzielt. Auch wenn er die in seiner Verpflichtungserklärung vorgesehene Dienstzeit nicht erfüllt habe, sei die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Bezüge unverhältnismäßig. Er stelle nicht in Abrede, dass ein Teilbetrag des gezahlten Ausbildungsgeldes
rückzuzahlen sei. Bei verfassungskonformer Auslegung sei die Rückforderung angemessen
beschränken. Als Maßstab für die Berechnung der ihm verbleibenden Alimentation sei die Pfändungsfreigrenze gemäß der Pfändungstabelle
Alternativ könne auf das Existenzminimum als Bemessungsgrundlage abgestellt werden. Jedenfalls müssten die von ihm bzw. seinen Eltern wegen der Zahlung des Ausbildungsgeldes entgangenen Beträge für Kindergeld und die entgangenen tariflichen kinderbezogenen Sozialzuschläge berücksichtigt werden. Des Weiteren habe ihn die Beklagte auf Antrag vom 12. Februar 2014 durch den Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 27. Februar 2014 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Auch wenn er in Folge der Ernennung
m Akademischen Rat als auf eigenen Antrag entlassen gelte, hätten ihn Gewissensgründe
m Austritt aus der Bundeswehr bewogen. Die Möglichkeit, einen erfolgversprechenden Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
stellen, sei ihm als Sanitätsoffizier im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Bundeswehr verwehrt gewesen. Er habe jedoch in der noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides an die Beklagte gerichteten Stellungnahme vom
einer eingeschränkten Rückzahlung verpflichtet. Es könne ihm nicht
m Nachteil gelangen, dass er keinen
m damaligen Zeitpunkt aussichtslosen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe. Seine Situation sei damit mit der eines bereits
m Zeitpunkt des Ausscheidens anerkannten Kriegsdienstverweigerers vergleichbar. In der Konstellation, in der Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheiden, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die ersparten Aufwendungen
rückgefordert werden. Dies seien bei einem Medizinstudium im Wesentlichen die Lebenshaltungskosten für die sechsjährige Studiendauer, die eine Größenordnung von etwa 60 000,00 Euro erreichten. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2014
ändern und den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom
zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung
rückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die
lässige Berufung des Klägers ist auch in dem nach teilweiser Berufungsrücknahme beschränkten Umfang nicht begründet. I. Die Berufung ist
lässig. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, in denen es über einen auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG gestützten Rückzahlungsanspruch des Dienstherrn gegen einen ehemaligen Soldaten entschieden hat, steht den Beteiligten gemäß § 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 124 Abs. 1 VwGO die Berufung
, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht
gelassen wird. Der Ausschluss der Berufung nach § 84 Satz 1 SG betrifft nach der amtlichen Überschrift desselben Unterabschnitts des Gesetztes nur Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. Hierzu gehört der auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG gestützte Bescheid der Beklagten nicht; die genannte Bestimmung steht im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2007 – 2 B 21.07 – juris Rn. 1). Die vom Verwaltungsgericht
gelassene Berufung ist auch im Übrigen
lässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der verlängerten Monatsfrist hinreichend begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 1 bis 3 VwGO). Der erforderliche Antrag ist gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Auch führt der Kläger in der Berufungsbegründung auf, warum er die Auffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält. II. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage
Recht abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach der Berufungsbegründung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich vor-getragenen Bedenken hinsichtlich der Anhörung vor dem Erlass des Bescheides gemäß § 28 VwVfG nicht mehr weiter. Sie könnten über die Begründung des Verwaltungsgerichts hinaus auch deshalb nicht
einem Erfolg der Klage führen, weil ein unterstellter Verfahrensfehler, der den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG nichtig machte, jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich wäre, weil die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wurde. Der Kläger trug anwaltlich vertreten seine Bedenken in der Widerspruchsbegründung vor und die Beklagte ist darauf in der Begründung des Widerspruchsbescheides eingegangen. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Verfahrensmangel durch den Erlass des Widerspruchsbescheids behoben, der das Vorbringen des Klägers würdigt, es sei denn, die Widerspruchsbehörde ist bei Ermessensakten entgegen der Regel des § 68 Abs. 1 VwGO durch ein Gesetz auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt und dürfte im Gegensatz
r Ausgangsbehörde die Frage der Zweckmäßigkeit nicht beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom
nächst die Übergangsregelung in § 97 Abs. 1 SG in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 2005 ( BGBl. I S. 1106 – SG 2005 –). Danach sind auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
r Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom
letzt geändert durch das Gesetz vom
m
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
4 Satz 1 Nr. 1 SG: VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 – juris Rn. 34;
4 Satz 1 Nr. 1 SG: Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 24). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollten die Kostenerstattungsregelungen für Berufssoldaten und Zeitsoldaten unter sprachlicher Neufassung vereinheitlicht werden, ohne dass bei der bisherigen Fallgruppe der Entlassung auf eigenen Antrag eine inhaltliche Änderung bewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/4062, S. 22 und 23). Insoweit hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits
der Erstattungsregelung in § 46 Abs. 4 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes
r Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (– SG 1970 – BGBl. I S. 1120 ) entschieden, dass die Voraussetzung der Entlassung auf eigenen Antrag auch in dem – lediglich äußerlich anders erscheinenden – Fall vorliegt, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich
m Beamten ernennen lässt. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklichte der Kläger mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden. Für den Entlassungsantrag bedarf das keiner Ausführung; für das Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis nach dem BRRG ergibt sich das aus der Überlegung, dass der Berufssoldat
nächst durch seine Kontaktaufnahme
einem anderen Dienstherrn nach seinem freien Entschluss die Ausgangslage für seinen Übertritt in das Beamtenverhältnis schafft und diesen sodann ermöglicht, indem er sich mit seiner Ernennung
m Beamten einverstanden erklärt, also in der gebotenen Weise an diesem Verwaltungsakt mitwirkt (Urteil vom
. b. Im Ausgangspunkt
rückzufordern sind nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 das Ausbildungsgeld, hier in Höhe von 130.852,78 Euro, und nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995/2005 die Kosten der Fachausbildung, die von der Beklagten in Höhe der dem Kläger erstatteten Reisekosten von 122,00 Euro geltend gemacht werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers könnten die Reisekosten als Teil der Kosten der Fachausbildung von ihm sogar dann
rückgefordert werden, wenn seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch den Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom
Gunsten des Klägers gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F.
reduzieren, liegen nicht vor. Nach der vorgenannten Vorschrift kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kopplungsvorschrift, die als Tatbestandsmerkmal das gerichtlich voll überprüfbare Vorliegen einer – gemessen am Regelfall atypischen – besonderen Härte voraussetzt. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, muss sich daran noch eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anschließen, die nach Maßgabe des § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – juris Rn. 34; vgl.
G, Urteil vom
Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, a.a.O.). Dies folgt schon daraus, dass dieser Umstand erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom
stellung des erstinstanzlichen Urteils an seine Verfahrensbevollmächtigten stellte (14. Februar 2014). Selbst wenn dieser erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene Umstand für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beachtlich wäre, wäre er im Ergebnis unerheblich. Denn die Begünstigung des Kriegsdienstverweigerers beruht darauf, dass bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, eine Ausnahmesituation besteht. Zwar könnte er der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und so im Wehrdienstverhältnis verbleibt, er müsste damit aber seinem Gewissen
widerhandeln. Diese Zwangslage, der sich der Soldat nicht entziehen kann, stellt eine besondere Härte dar (BVerwG, a.a.O.). Der Kläger ist jedoch nicht wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden, sondern hat seine Entlassung auf eine Weise bewirkt, bei der das oben dargestellte Spannungsverhältnis nicht besteht. Er musste nicht seinem Gewissen folgen und einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen, sondern hat, als das Ende seiner Weiterbildung absehbar war, seine Entlassung durch seine Mitwirkung an der Ernennung
m Beamten auf Zeit herbeigeführt (entsprechend wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – juris Rn. 83). Selbst wenn dem Kläger darin
folgen wäre, dass eine Kriegsdienstverweigerung völlig aussichtslos war, bevor das BVerwG mit Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 – seine Rechtsprechung änderte und für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr auch vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
gestand, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ihn bereits im Juli 2008 Gewissensgründe
m Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis bewegten. Vielmehr war nach seinem Schreiben vom 6. Juli 2010 an erster Stelle seine Enttäuschung über die Verwendungsplanung maßgeblich, die nicht seinen Erwartungen über seine weitere Fachausbildung entsprach und die er als Missachtung seiner bislang gezeigten Leistungen verstand. Diesen Beweggrund vertiefte er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage nach den Gründen, die ihn
m Verlassen der Bundeswehr veranlassten. Auf die spätere Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und die dafür maßgeblichen Gewissensgründe kam er in der mündlichen Verhandlung von sich aus nicht
sprechen. Erst auf ausdrückliche Nachfrage wies er auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hin und erläuterte nochmals seine Bedenken gegen die Neuausrichtung der Bundeswehr nach seinem Eintritt in das Soldatenverhältnis. Im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG relevante Gewissensgründe ergeben sich daraus nicht. Das Gewissen verbietet ein Tun, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit – den jeweils
r Verwendung kommenden – Waffen Menschen im Kriege
töten. Nur in der Vorstellung, dies tun
müssen, liegt nach dem Grundgesetz für den einzelnen die schwere innere Belastung, die es rechtfertigt, seine ablehnende Gewissensentscheidung anzuerkennen, obwohl sie
r Verweigerung einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht führt und damit – wenigstens vordergründig –
den Interessen des Staates in Widerstreit tritt. Hieraus ergibt sich, dass derjenige das Grundrecht nicht in Anspruch nehmen kann, der geltend macht, sein Gewissen verbiete ihm nicht den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin, sondern lediglich die Teilnahme an bestimmten Kriegen, etwa am Krieg gegen bestimmte Gegner, unter bestimmten Bedingungen, in bestimmten historischen Situationen, mit bestimmten Waffen. In all diesen Fällen mögen ernste Gewissensbedenken den Betroffenen
seiner Haltung bestimmen. Seine Gewissensentscheidung richtet sich aber nicht eigentlich gegen „den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder mit bestimmten Mitteln
einem konkreten politischen oder militärischen Zweck einzusetzen (BVerwG, Urteil vom
. Denn die vormalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts datierte aus den 1980er und 1990er Jahren. Gerade im Hinblick auf die von dem Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Neuausrichtung der Bundeswehr konnte auch schon vor dem vorzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2012 nicht davon ausgegangen werden, dass eine Neubewertung des Kriegsdienstverweigerungsrechts für Sanitätssoldaten der Bundeswehr offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom
mutbaren Einschränkung seines Lebensstils – in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, den
rückgeforderten Betrag
erstatten, werden ihm
mindest angemessene Ratenzahlungen unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse eingeräumt werden müssen, die entsprechend der späteren Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Klägers herabgesetzt, aber auch heraufgesetzt werden können (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 – BVerwGE 52, 84 [103 f.]) Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, warum die Ermessensausübung der Beklagten bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auch ansonsten nicht
beanstanden sei, werden von der Berufung nicht angegriffen und es drängt sich auch nicht auf, dass sie fehlerhaft sein könnten. Die erstinstanzlich vorgetragenen Bedenken gegen die Stundungszinsen verfolgt der Kläger nicht mehr weiter. Sie würden auch nicht durchgreifen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, sie entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht
beanstanden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 21 m.w.N.); der Zinssatz von 4 % ist unbedenklich (vgl.
4 Satz 3 SG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 – juris Rn. 63 ff.). 61Ein Ausspruch über eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlung ist nicht erforderlich. Die Auffassung, die Beklagte müsse regelmäßig ihr Ermessen in der Weise ausüben, dass sie die Verpflichtung
r Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis
m Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
einer Begünstigung der Soldaten führen, die wie der Kläger sehr früh und ohne Abdienzeit ihre Entlassung bewirkt haben. Im Ergebnis würde eine Prämie für ein frühzeitiges Ausscheiden ohne Abdienzeit ausgesetzt. Dies ist mit Sinn und Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F, der gerade auf eine vollständige Erfüllung der Dienstverpflichtung hinwirken soll, nicht
vereinbaren. Daher überzeugt das Berechnungsmodell auch bei Kriegsdienstverweigerern nicht. Vielmehr muss die Beklagte in ihre Erwägungen die individuelle Vermögenslage des ehemaligen Soldaten, seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt einstellen und sie muss die Ratenzahlung so gewähren, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern zeitlich begrenzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 – juris Rn. 24). Der Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt, an dem die Zahlungspflicht endet, ist danach nicht zwingend geboten. Vielmehr hat die Beklagte insoweit nach Ermessen
entscheiden. Allerdings wäre die Ermessensentscheidung der Beklagten auch auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsauffassung nicht
beanstanden, weil jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls eine zeitliche Begrenzung nicht geboten ist. Bei dem 1979 geborenen Kläger beträgt die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst im Jahre 2008 bis
dem – nach gegenwärtiger Rechtslage unterstellten – Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren im Jahre 2046 38 Jahre mit der Folge, dass er auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung rund 25 Jahre Zahlungen leisten müsste. Der Kläger selbst geht davon aus, dass er insgesamt 15 ¾ Jahren mit den Ratenzahlungen belastet wäre. Dabei hat er zwar die Stundungszinsen übersehen, aber gleichwohl liegt er damit deutlich unter dem vorgenannten Höchstzeitraum. Darüber hinaus war die Höhe der Raten durch das niedrige Einkommen des Klägers als Weiterbildungsassistent beeinflusst, weshalb
erwarten ist, dass er nach Abschluss der Facharztausbildung mit dem dann höheren Einkommen auch höhere Raten erbringen kann. Daher kann jedenfalls hier für den bloß hypothetischen Fall, dass es dem Kläger nicht gelingen könnte, die Forderung innerhalb von 25 Jahren
tilgen, eine Ausnahme von der oben dargestellten Regel angenommen werden.
einer früheren Fassung der Vorschrift ergangen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 9). b.
der bereits angesprochenen früheren Regelung in § 46 Absatz 4 Satz 1 SG, allerdings noch in der Fassung von Artikel 1 des Sechsten Gesetzes
r Änderung des Soldatengesetzes vom
r Auslegung des § 49 Abs. 4 SG 1995 an (Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 – juris Rn. 6 f.). Damit ist auch geklärt, dass die Vorschrift nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Art. 33 Abs. 5 GG handelt zwar nach seinem Wortlaut vom "Recht des öffentlichen Dienstes" schlechthin,
dem auch der Dienst der Berufssoldaten gehören würde. Da er aber vorschreibt, dass dieses Recht "unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums"
regeln ist, ergibt sich, dass er in Wahrheit nur das Recht des Beamtendienstes betrifft. Art. 33 Abs. 5 GG enthält nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums und muss also als Prüfungsmaßstab ausscheiden (BVerfG, Beschluss vom
r Erstattungspflicht von Berufssoldaten wird nicht mehr vertreten, denn es handele sich um eine
lässige Sanktion für pflichtwidriges Verhalten (vgl. Vogelsang, in GKÖD, Stand: Februar 2012, Yk § 49 Rn. 10). Die Alimentation des Beamten stellt – anders als der Lohn aus einem privatrechtlichen Dienstvertrag – kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung dar. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit
r Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – juris Rn. 10) Insoweit trägt § 56 Abs. 4 SG hinsichtlich der Kosten der Fachausbildung wie auch des auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährten Ausbildungsgeldes in gerechtfertigter Weise dem Umstand Rechnung, dass der Dienstherr, der einem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und ihm während der Beurlaubung
m Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt oder aber eine kostspielige Fachausbildung
teilwerden lässt, grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis
m Ende der Verpflichtungszeit
r Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag oder eigene Initiative aus dem Dienstverhältnisses ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die ihm entstandenen Kosten ganz oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Für diese Lage schafft der Erstattungsanspruch einen billigen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom
r Rückzahlung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes verpflichtet ist. Denn während der exemplarisch herangezogene Pilot die Ausbildung im Laufe seiner Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolviert, ist ein Sanitätsoffizier-Anwärter für die Zeit seines Studiums beurlaubt und von seinen Dienstpflichten freigestellt (vgl. VG Gießen, Urteil vom
m Tragen gekommen sind, rechtfertigen keine andere Bewertung. c. Wenn keine rechtlich relevanten Gründe vorliegen, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. einschränkend auszulegen, kommt es auf die Überlegungen des Klägers, welche Beträge ihm im Einzelnen verbleiben müssten, nicht an. Im Übrigen dient die Erstattungspflicht nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Die Regelungen über die Entlassung von Soldaten wie über die Erstattungspflicht sollen vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres
ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr
sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel
erreichen (vgl.
G, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 – juris Rn. 7). Daher ist es nicht geboten § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. verfassungskonform so auszulegen, dass den Betroffenen die Pfändungsfreigrenze, das Existenzminimum oder jedenfalls den Eltern entgangene Einnahmen verbleiben. Die Einstellung des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht
zulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
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