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VG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2015 - 4 A 253/14

Obsah (4)Art. 45§ 8§ 2Art. 24

Tatbestand Die am 2. April 1991 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen. Sie ist bulgarische Staatsangehörige. Sie legte ihr Abitur im Juli 2009 in Bulgarien ab. Am

Art. 45

AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“

Art. 45AEUV ist und damit gemäß Art.

7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.“ 36Hiervon ausgehend nimmt die erkennende Kammer an, dass mit Blick auf die Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG einem Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland ein Studium aufgenommen hat und dort daneben einer tatsächlichen sowie echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“

Art. 45

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die Deutschen gewährt wird, nicht versagt werden darf. Einem Unionsbürger ist damit bei Vorliegen der dargelegten Voraussetzungen wie einem deutschen Staatsangehörigen eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu gewähren. Mangels einer entsprechenden Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz kommt hier Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG unmittelbar zur Anwendung. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der unionsrechtlichen Regelung liegen vor. Eine Richtlinie erwächst in unmittelbare Anwendung, wenn diese nicht fristgerecht und nicht vollständig umgesetzt wurde, und wenn die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, sodass sich der Einzelne gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen in all den Fällen berufen kann (EuGH, Urteil vom

  1. September 1988 - Rs. C- 31/87 -, juris; EuGH, Urteil vom
  2. September 1998 - Rs. C-76/97 -, juris). 38So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die in Rede stehende Richtlinie 2004/38/EG wäre nach ihrem Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 bis zum
  3. April 2006 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Dies ist nicht geschehen. Der Bundesgesetzgeber hat - soweit hier von Relevanz - das BAföG erst mit Wirkung ab dem
  4. Januar 2015 geändert und Abs. 1 des § 8 BAföG entsprechend mit der gegenwärtigen Regelung der Nr. 3 dieser Vorschrift ergänzt und damit die Richtlinie 2004/38/EG in der Sache in nationales Recht umgesetzt. Darüber hinaus sind die hier einschlägigen Bestimmungen in der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Eine Gemeinschaftsbestimmung ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist, noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom
  5. Februar 1994 - Rs C-236/92 -. juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 1994, 885 ). Eine Bestimmung ist außerdem hinreichend genau, um von einem Einzelnen herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom
  6. Februar 1994, a.a.O. ; EuGH, Urteil vom
  7. Februar 1986 - 152/84 -, juris). An diesen Vorgaben gemessen handelt es sich bei Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG um eine Bestimmung, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom
  8. Oktober 2006 - 5 E 100/06 -, V.n.b.). Mit Blick auf die vom EuGH in seinem Urteil vom
  9. Februar 2013 (Rs C-46/12 ) vorgenommene Auslegung lässt sich feststellen, dass die Regelung eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Da sie darüber hinaus unzweideutig eine Verpflichtung - nämlich die Gewährung von Ausbildungsförderung an Unionsbürger, die die Eigenschaft eines Arbeitnehmers erfüllen - zumindest mittelbar begründet, entfaltet § 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG unmittelbare Wirkung. Die Klägerin erfüllt für den in Rede stehenden Zeitraum vom Oktober 2014 bis Dezember 2014 die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie. Sie hat insoweit in hinreichendem Umfang dargelegt, dass sie die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“

Art. 45AEUV erfüllt.

42Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist insoweit der - weit auszulegende - gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom

  1. August 2012 - L 13 AS 2750/12 -, juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R -, juris). Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, unter die Vorschriften über die Freizügigkeit (EuGH, Urteile vom
  3. März 1982 - C- 53/81 -, juris; vom
  4. Februar 1992 - C-357/89 -, juris; vom
  5. März 2004 - C-138/02 -, juris; vom
  6. Juli 2007 - C-213/05 ; vom
  7. Juni 2009 - C-22/08 , C-23/08 -, juris, und vom
  8. Februar 2010 - C-14/09 -, juris). Den Entscheidungen des EuGH lässt sich allerdings keine bestimmte Grenze in Bezug auf Einkommen und Arbeitszeit entnehmen, unterhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft verneint werden muss. Der EuGH hat stets deutlich gemacht, dass eine vorzunehmende Würdigung der Gesamtumstände letztlich den Gerichten der Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom
  9. Februar 2010, a.a.O. ). Er selbst hat die unionsrechtlich autonom zu definierende Arbeitnehmereigenschaft eines Musiklehrers mit zwölf Wochenstunden Unterricht (Urteil vom
  10. Juni 1986 - C- 139/85 -, juris) sowie die einer Studienreferendarin mit bis zu 11 Wochenstunden (Urteil vom
  11. Juli 1986 - C- 66/85 -, juris) bejaht. In weiteren Verfahren widersprach der Gerichtshof bei Feststellung einer wöchentlichen Arbeitszeit, die zwischen 10 und 25 Stunden lag, nicht der Annahme, dass die Ausübung solcher - in zeitlicher Hinsicht eingeschränkter - Tätigkeiten die Arbeitnehmereigenschaft rechtfertigt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom
  12. Januar 2008 - C-294/06 -, juris; Urteil vom
  13. Dezember 1995 - C-444/93 -, juris; Urteil vom
  14. Juli 1989 - 171/88 -, juris). Auch in der nationalen Rechtsprechung finden sich einzelne Entscheidungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des die Freizügigkeit begründenden Unionsrechts begründet wird. So wurden beispielsweise eine Tätigkeit von 5,5 Wochenstunden und später 36 Monatsstunden, sowie ein Entgelt von 154,00 € und danach 252,00 € (OVG Bremen, Urteil vom
  15. September 2010 - 1 A 116/09 -, juris), eine Wochenarbeitszeit von 7,5 Stunden und ein Lohn von 650 DM in 1997 (VG München, Urteil vom
  16. Februar 1999 - M 21 K 98.750 -, InfAuslR 1999, 223 ) bzw. eine Wochenarbeitszeit von 7,5 Stunden und ein Lohn von 100,00 € (BSG, Urteil vom
  17. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R -, juris) sowie eine Wochenarbeitszeit von 5,5 Stunden und ein Lohn von 175,00 € (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  18. März 2011 - OVG 12 B 15.10 ) als (gerade noch) ausreichend, dagegen eine Arbeitszeit von drei bis vier Stunden an einem Arbeitstag pro Woche „zu einem völlig belanglosen Entgelt“ (VG München, Urteil vom
  19. Februar 1999 - M 21 K 98.750 -, juris) als völlig unwesentlich angesehen. Weder den Entscheidungen des EuGH, noch den - auf das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des die Freizügigkeit begründenden Unionsrechts eingehenden - Urteilen des Bundessozialgerichts oder der anderen nationalen Gerichte lässt sich folglich eine bestimmte Grenze in Bezug auf Einkommen oder Arbeitszeit entnehmen, oberhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft bejaht bzw. unterhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft verneint werden muss. Letztlich besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte ist es, die Tatsachen zu ermitteln, die für die Feststellung erforderlich sind, ob der Betroffene als Arbeitnehmer im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom
  20. Februar 1992 - C-357/89 -, juris). Dabei ist die Dauer der verrichteten Tätigkeit ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, berücksichtigt werden kann (EuGH Urteil vom
  21. Februar1992, a.a.O.). Bei der Höhe des Verdienstes ist unbeachtlich, ob der Verdienst zur Deckung des Existenzminimums im jeweiligen Mitgliedsstaat ausreicht oder ob der Arbeitnehmer die Einkünfte durch andere Einkünfte - auch durch aus öffentlichen Mitteln gezahlte finanzielle Unterstützung - bis zu diesem ergänzt (vgl. EuGH, Urteil vom
  22. Juni 2009 - C-22/08 , C-23/08 -, juris). Allerdings sind bei der Gesamtbewertung nicht nur Aspekte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrages sowie der Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis für längere Zeit mit einem Unternehmen bestanden hat (vgl. EuGH, Urteil vom
  23. Februar 2010 - C-14/09 -, juris). An diesen Vorgaben gemessen handelt es sich bei der ab dem
  24. Juli 2014 bei der G. erfolgten Beschäftigung der Klägerin um eine solche, die die Arbeitnehmereigenschaft

Art. 45AEUV, auf dessen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG abzustellen sind (vgl. Eu

GH, Urteil vom

  1. Februar 2013, a.a.O. ), begründet. Im Rahmen der Gesamtbewertung spricht maßgeblich für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft, dass der von der Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag vom Juli/August 2014, den sie mit der H. geschlossen hatte, nicht nur eine konkrete Arbeitszeit, nämlich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von circa 11 Stunden, sondern darüber hinaus auch die Vergütung - in Höhe von 8,00 € brutto pro Stunde zuzüglich Nachtzuschlag - regelte. Bei einer Zusammenschau aller Umstände sprechen weitere Regelungen des von der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrages maßgeblich für die Bejahung einer Arbeitnehmereigenschaft. Der Arbeitsvertrag enthielt nämlich die ein Arbeitsverhältnis in besonderer Weise prägende Regelung, wonach der Klägerin ein Urlaubsanspruch einräumt wurde (§ 7 des Arbeitsvertrages). Diese vertragliche Bestimmung sah vor, dass die Klägerin auf der Grundlage einer fünf-Tage-Woche bei Vollzeit in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (20 Tage) Urlaub erhält. Darüber hinaus wurde im Arbeitsvertrag auch die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geregelt. Nach § 8 des Vertrages hatte die Klägerin einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen, sofern sie infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig geworden ist. Schließlich wird die für ein Arbeitnehmerverhältnis prägende Weisungsabhängigkeit durch die weitere Klausel im Arbeitsvertrag (§ 10 des Vertrages) dokumentiert, dass die Klägerin jede Nebentätigkeit der Arbeitgeberin schriftlich anzuzeigen hatte und dass diese vor ihrer Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin bedurfte, soweit sie geeignet ist, die Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. Bei einer Gesamtbewertung aller genannten Umstände geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin in dem - hier zunächst in den Blick genommenen - Zeitraum vom
  2. Oktober 2014 bis zum
  3. Dezember 2014 als Arbeitnehmerin im Sinne der der Richtlinie 2004/38/EG anzusehen ist und angesichts ihrer persönlichen Anspruchsberechtigung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe hat. 2) Die Bejahung der Anspruchsberechtigung der Klägerin für den Zeitraum vom
  4. Januar bis zum
  5. September 2015 lässt sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Dezember 2010 ( BGBl. I Seite 1952 ; 2012 I Seite 197), mit zu berücksichtigender Änderung durch das fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des BAföG (
  7. BAföGÄndG) vom
  8. Dezember 2014 ( BGBl I 2014, 2475 ) und für die Zeit ab
  9. August 2015 mit letzter zu berücksichtigender Änderung durch Gesetz vom
  10. Juli 2015 ( BGBl I 2015, 1386 ) stützen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung Unionsbürgern geleistet, die nach § 2 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten. Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom
  11. Januar 2015 bis zum
  12. September 2015 vor. Der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für diesen Zeitraum steht nicht maßgeblich entgegen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erst durch eine Gesetzesänderung während des Bewilligungszeitraums - dem fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des BAföG (
  13. BAföGÄndG) vom
  14. Dezember 2014 - entstanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesamten Sach- und Rechtslage ist nämlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom
  15. September 2015 - Au 3 K 15.1008 -, juris). Aus materiell-rechtlichen Bestimmungen ergibt sich vorliegend nichts Abweichendes. Das bedeutet, dass das Gericht bei der Entscheidungsfindung insbesondere alle Gesetzesänderungen, die nach Bescheiderlass erfolgt sind, sowie nachfolgende Veränderungen in der Sachlage zu berücksichtigen hat. Eine - zu Gunsten eines Auszubildenden erfolgte - Gesetzesänderung muss im Ergebnis nicht in jedem Fall zu Lasten der Beklagten gehen. Es besteht nämlich für die Beklagte die Möglichkeit, auf die neue Gesetzeslage zu reagieren und diese in einem etwaigen Änderungsbescheid zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht würde in diesem Falle gegebenenfalls eine Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung treffen und diese Entscheidung danach ausrichten, wer von den Beteiligten ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - Gesetzesänderung - voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre. Für den Zeitraum von Januar 2015 bis Februar 2015 liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG in der ab dem
  16. Januar 2015 geltenden Fassung vor, da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
  17. BAföGÄndG und damit in den Monaten Januar 2015 und Februar 2015 angesichts ihres Arbeitsverhältnisses bei der H. (a) und vom März 2015 bis zum September 2015 wegen des Betreibens eines Fitnessstudios und Einzelhandels (b) jeweils die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. a) Für den zuerst genannten Zeitraum hat die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, weil sie in diesem Zeitraum nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU als Arbeitnehmerin unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war. 54Entgegen der sinngemäß geäußerten, auf einen Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
  18. Januar 2015 gestützten Auffassung der Beklagten kommt es für die Bejahung eines BAföG-Anspruches nicht darauf an, dass die EU- Arbeitnehmereigenschaft

§ 8Abs. 1 Nr. 3 BAfö

G bereits „bei der erstmaligen BAföG -Antragstellung“ - hier also am

  1. September 2014 - vorliegen musste. Gegen diese Auffassung lässt sich maßgeblich einwenden, dass sich der Regelung des § 8 Abs. 1 BAföG in der ab dem
  2. Januar 2015 geltenden Fassung eine solche Einschränkung nicht entnehmen lässt. Dort wird in Ziffer 3 der Vorschrift ohne jeden Vorbehalt vorgegeben, dass Unionsbürger, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift legt die Annahme nahe, dass es letztlich allein auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob ein Auszubildender

§ 2Abs.

2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt ist. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass die Beantwortung dieser Frage für den Zeitpunkt der sogenannten erstmaligen BAföG-Antragstellung zu klären ist. Die von der Beklagten vertretene Auffassung widerspricht zudem der Intention des Gesetzgebers, die er mit der Schaffung des

  1. Änderungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgen wollte. Letztlich geht es bei der Einfügung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG für den Zeitraum ab
  2. Januar 2015 um die Umsetzung einer Forderung des Gerichtshofs der europäischen Union im Urteil vom
  3. Februar 2013 in der Rechtssache C-46/12 . Im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ( Bundestagsdrucksache 18/2663 ) heißt es in diesem Zusammenhang: Nach bisheriger Rechtslage waren Unionsbürger unter anderem zwar dann anspruchsberechtigt, wenn sie vor dem Beginn ihrer Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang stand (Absatz 1 Nr. 4) sowie wenn sie Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner von EU-Arbeitnehmern sind (Absatz 1 Nr. 3), aber nicht auch dann, wenn nur sie selbst während der Ausbildung „aktive“ EU-Arbeitnehmer sind. Durch die Neuregelung wird die Anspruchsberechtigung nun auch auf Auszubildende aus den EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt, die neben ihrer Ausbildung gleichzeitig als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind. Die Neuregelung erfolgt im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
  4. Februar 2013 in der Rechtssache C-46/12 „L. N.“, das nun eindeutig klargestellt hat, dass einem Unionsbürger für eine Ausbildung im Aufnahmestaat dann die gleichen Rechte auf Gewährung von Ausbildungsförderung wie Inländern zustehen, wenn er einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die ihm die Eigenschaft eines Arbeitnehmers

Art. 45

AEUV verleiht, selbst wenn er in dem Aufnahmemitgliedstaat parallel zu seinem Beschäftigungsverhältnis auch oder sogar hauptsächlich eine Ausbildung absolviert und damit gleichzeitig einen Studierendenstatus innehat. Trotz Studierendenstatus ist er in diesem Fall, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in o. g. Urteil klargestellt hat, als Arbeitnehmer

Art. 24Abs.

2 der Richtlinie 2004/38/EG anzusehen und hat somit auch bereits vor Erhalt des Daueraufenthaltsrechts Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dabei hervorgehoben, dass dies auch dann gilt, wenn der Auszubildende in den betreffenden Mitgliedstaat zunächst hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort eine Ausbildung zu absolvieren. Nach der in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Definition der unionsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft muss es sich aber nach einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handeln, die keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Diese Gleichbehandlungsrechte für EU-Arbeitnehmer sind nach dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, der nunmehr nach der Maßgabe des Gerichtshofs auch auf Arbeitnehmer anwendbar ist, die hauptsächlich Studierende sind, auch auf Selbständige im unionsrechtlichen Sinne zu erstrecken. Damit haben neben freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern auch niedergelassene selbständige Erwerbstätige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, die eine auf Kontinuität angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer. Auch bei Selbständigen ist davon auszugehen, dass eine völlig unwesentliche Tätigkeit nicht genügt und dass die Tätigkeit als Teilnahme am Wirtschaftsleben auch tatsächlich ausgeübt wird und die Niederlassung auf Dauer angelegt sein muss. Mit der nun erfolgten Einbeziehung auch von freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern und Selbständigen selbst, über die von Nummer 3 in Umsetzung von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG bereits derzeit erfassten Personengruppen hinaus, geht die Neuregelung gleichzeitig nicht über das hinaus, wozu Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet. Insbesondere der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass durch die Neuregelung die Anspruchsberechtigung auch auf Auszubildende aus den EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt werden soll, die neben ihrer Ausbildung (Hervorhebung durch das erkennende Gericht) gleichzeitig als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, zeigt deutlich auf, dass es gerade nicht auf das Bestehen der Arbeitnehmereigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt - wie z.B. auf den Zeitpunkt der erstmaligen BAföG-Antragstellung - ankommen soll. Die Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung des 25. Änderungsgesetzes zum BAföG machen vielmehr deutlich, dass für die Bejahung der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 BAföG allein maßgeblich sein soll, ob ein Auszubildender neben seiner Ausbildung bzw. seinem Studium als Arbeitnehmer

§ 2Abs. 2 Freizüg

G/EU beschäftigt ist. Die Anspruchsberechtigung eines Unionsbürgers, der nicht ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des FreizügG/EU besitzt, knüpft demnach in den jeweiligen Monaten eines Bewilligungszeitraumes - mit Blick auf die Grundsätze des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 BAföG - an das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU an. Neben den Hinweisen in der Begründung des Gesetzentwurfes zum

  1. BAföGÄndG spricht auch für die von der erkennenden Kammer vertretene Auffassung der Gesichtspunkt, dass § 8 Abs. 1 Ziffer 3 BAföG im Lichte des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen ist. Diese Bestimmung der Richtlinie gibt - wie der EuGH in seinem Urteil vom
  2. Februar 2013 ( a.a.O. ) klargestellt hat - vor, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat (hier: Deutschland) eine Ausbildung absolviert und dort daneben (Hervorhebung durch erkennende Kammer) einer Beschäftigung nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“

Art. 45

AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, wie einem deutschen Staatsangehörigen, zu gewähren sei. Durch die Einfügung des Begriffs „daneben“ macht der EuGH zumindest der Sache nach deutlich, dass es gerade nicht auf die Verhältnisse zu einem bestimmten (fixen) Zeitpunkt - wie z.B. auf den Moment der BAföG-Antragstellung - ankommen soll, sondern dass bei der Überprüfung der persönlichen Anspruchsberechtigung auch die gesamte Ausbildungszeit in den Blick zu nehmen ist. Hiervon ausgehend ist die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2015 bis Februar 2015 nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG persönlich anspruchsberechtigt, da sie in hinreichendem Umfang dargelegt hat, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU als Unionsbürgerin unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt zu sein. Wie in den Monaten Oktober 2014 bis Dezember 2014 war sie auch in den beiden ersten Monaten des Jahres 2015 neben ihrem Studium als Arbeitnehmerin beschäftigt. Aus den oben genannten Gründen, insbesondere angesichts der oben im Einzelnen dargelegten Vorgaben des von der Klägerin mit der H. geschlossenen Arbeitsvertrages handelt es sich auch bei der im Januar 2015 und Februar 2015 bei der G. erfolgten Beschäftigung der Klägerin um eine solche, die die Arbeitnehmereigenschaft

§ 2Abs. 2 Nr. 2 Freizüg

G/EU begründet. Das Gericht folgt bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft, die hier nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 BAföG zur Bejahung der persönlichen Anspruchsberechtigung erforderlich ist, nicht der zumindest sinngemäß geäußerten Auffassung der Beklagten, die Arbeitsnehmereigenschaft nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 BAföG sei mit Blick auf den Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom

  1. Januar 2015 deswegen zu verneinen, weil bei der erstmaligen BAföG-Antragstellung das Arbeitsverhältnis noch keine 10 Wochen bestanden und die Klägerin keine Tätigkeit mit einer Mindestwochenarbeitszeit von 12 Stunden im Monatsdurchschnitt ausgeübt hat. Auch wenn die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag lediglich ca. 11 Stunden in der Woche arbeiten musste und das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung noch keine 8 Wochen andauerte, greift der Hinweis der Beklagten nicht durch. Bei den dargelegten Vorgaben des Ministeriums handelt sich nämlich allenfalls um norminterpretierende und daher die Verwaltungsgerichte nicht bindende Vorgaben. Bei der Auslegung des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 BAföG kommt jedoch in besonderer Weise der Umstand zur Geltung, dass diese neue Regelung - wie der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehoben hat - im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
  2. Februar 2013 in der Rechtssache C-46/12 erfolgt ist. Damit ist klargestellt, dass es bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Regelung des BAföG nicht darauf ankommen darf, wie das für den Bereich der Ausbildungsförderung zuständige Bundesministerium den Begriff der Arbeitnehmereigenschaft auffasst, sondern allein darauf, wie dieser Begriff aus der Sicht der - in das nationale Recht - umgesetzten Richtlinie 2004/38/EG zu verstehen ist. Aus diesen Gründen ist die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin auch für den hier zu prüfenden Zeitraum in gleicher Weise anzunehmen wie für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis Dezember
  3. b) Die persönliche Anspruchsberechtigung für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Ausbildungsförderung liegt auch für den Zeitraum vom
  4. März 2015 bis zum
  5. September 2015 nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 BAföG vor. Insoweit kann sich die Klägerin erfolgreich darauf berufen, nach § 2 Abs. 2 des FreizügG/EU als Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt zu sein. Was die Selbständigkeit in diesem Zusammenhang angeht, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass die Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU allen Personen zugutekommt, die von ihrer Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV Gebrauch machen. Eine Niederlassung liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung tatsächlich ausgeübt wird (vgl. EuGH, Urteil vom
  6. Juli 1991 - Rs. C-221/89 -, juris). Das Merkmal der tatsächlichen Ausübung bedeutet zunächst nur, dass die bloße Registrierung einer Betriebsstätte oder eines Gewerbes allein nicht ausreicht, um den Schutz der Niederlassungsfreiheit zu begründen. Die Sicherung des Lebensunterhalts aus dem erzielten Gewinn ist - zumindest am Beginn der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - nicht Voraussetzung für die Annahme, dass die wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom
  7. Juni 2010 - 1 B 137/10 -, juris). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des FreizügG/EU, als Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt zu sein, für den gesamten Zeitraum vom
  8. März 2015 bis zum
  9. September 2015 vor. Die Klägerin betreibt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - seit dem
  10. Mai 2015 ein Tanzstudio und einen Einzelhandel mit Poledancezubehör. Dieses Gewerbe hat sie bei der Stadt A-Stadt - wie der von ihr vorgelegten Gewerbeanmeldung vom
  11. März 2015 zu entnehmen ist - zum
  12. März 2015 angemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um die bloße Registrierung einer Betriebsstätte oder eines Gewerbes. Vielmehr lässt sich aus den Gesamtumständen die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin eine wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung tatsächlich ausübt bzw. ausüben wird. Hierfür lässt sich zunächst anführen, dass die Klägerin mit einem Vertrag vom
  13. April 2015 ein Ladenlokal angemietet und sich verpflichtet hat, monatlich einen Betrag in Höhe von 1.232,20 € (Miete inkl. Nebenkosten) - in den ersten 6 Monaten vertraglich auf einen Betrag in Höhe von 756,24 € begrenzt - zu entrichten. Darüber hinaus hat die Klägerin - was die Annahme der tatsächlichen und echten Aufnahme der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit weiter bekräftigt - hinreichend dargelegt, zur Existenzgründung, insbesondere zur Finanzierung der Renovierungsarbeiten an den Betriebsräumen ein Darlehen im Umfang von 5.000,00 € aufgenommen zu haben. Dieser Gesichtspunkt sowie die von ihr vorgelegten Umsatzzahlen und die Aufstellung der Betriebskosten belegen, dass die Klägerin echt und tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung anstrebt und dass insoweit keine Scheinselbständigkeit anzunehmen ist, die der Annahme einer EU-Selbständigeneigenschaft entgegenstünde (vgl. insoweit auch den Hinweis in dem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
  14. Januar 2015). Denn die Klägerin hat mit der Vorlage der „Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum“ vom
  15. August 2015 dargelegt, bereits im Mai 2015 Betriebseinnahmen in Höhe von 540,00 € erzielt zu haben. Diese Einnahmen haben sich bis zum Juli 2015 auf einen Betrag von 1.012,00 € erhöht. Alle diese Umstände begründen die Annahme, dass die Klägerin als Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Dem steht nicht maßgeblich entgegen, dass die Klägerin mit ihrer Selbständigkeit offenbar in den ersten Monaten noch keinen Gewinn erzielt hat. Denn dieser Gesichtspunkt ist - zumindest am Beginn der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - nicht Voraussetzung für die Annahme, dass die wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom
  16. Juni 2010 a.a.O. ). Außerdem zeigen die von ihr vorgelegten Zahlen von Einnahmen und Betriebsausgaben, dass der hohe Verlust im Mai 2015 - -9.296,80 € - im Wesentlichen auf Wareneinkäufe im Wert von 8.000,00 € beruht. Der Verlust in den Monaten Juni und Juli 2015 fiel dagegen mit -506,80 € (Juni 2015) und -274,56 € (Juli 2015) deutlich geringer aus und lässt zudem die Tendenz erkennen, dass eine rentable selbständige Tätigkeit in Reichweite ist. Die erkennende Kammer sieht die EU- Selbständigeneigenschaft der Klägerin auch in der Zeit vom
  17. März bis
  18. April 2015 als gegeben an. Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin den Betrieb ihres Studios und Einzelhandels offensichtlich erst im Mai 2015 aufgenommen hat. Die Selbständigeneigenschaft muss auch im Vorfeld der Ausübung der selbständigen Tätigkeit jedenfalls dann bejaht werden, wenn ein entsprechendes Gewerbe angemeldet wurde, die tatsächliche Aufnahme des Betriebs wenige Monate nach der Anmeldung erfolgt und der Selbständige den Zeitraum von der Anmeldung des Gewerbes bis zur Eröffnung des Betriebs zur Vorbereitung der selbständigen Tätigkeit genutzt hat. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat ihr Gewerbe zum
  19. März 2015 angemeldet. Sie hat - nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen - umgehend mit der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten für den Betrieb eines Tanzstudios angefangen und hat dann nach Übernahme des Ladenlokals vom Vermieter sofort mit umfangreichen Renovierungsarbeiten und der Einrichtung des Studios mit einem Gesamtaufwand von mindestens 5.000,00 € begonnen. Die Kammer muss nicht entscheiden, bei welchem Zeitraum - von der Anmeldung eines Gewerbes bis zur Aufnahme des Betriebs - genau eine Selbständigeneigenschaft im Falle solcher Vorbereitungsmaßnahmen noch anzunehmen ist. Jedenfalls ist eine achtwöchige Vorbereitung - wie hier - für die Eröffnung eines Gewerbes mit einer festen Einrichtung durchaus angemessen und rechtfertigt auch insoweit die Bejahung einer EU- Selbständigeneigenschaft der Klägerin. Nach alledem ist die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
  20. Oktober 2014 in der Gestalt des Bescheides vom
  21. November 2014 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom
  22. Oktober 2014 bis zum
  23. September 2015 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer insbesondere der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob eine Arbeitnehmereigenschaft

§ 8Abs. 1 Ziffer 3 BAfö

G - wie der Erlass des Bundesministerium für Bildung und Forschung vom 09. Januar 2015 vorgibt - im Zeitpunkt der erstmaligen BAföG-Antragstellung vorliegen muss. Permalink: https://openjur.de/u/875192.html ( https://oj.is/875192 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 31 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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