1 des Vertrags ist die Klägerin berechtigt, das ihr zur Verfügung stehende Apartment als persönliche Wohnung zu nutzen. Eingeschlossen seien die Gemeinschaftsräume und die für die Bewohner geschaffenen und unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen soweit
der gültigen Preisliste eine besondere Gebühr nicht erhoben werde.
3 des Vertrags sind im monatlichen Grundgehalt unter anderem folgende Leistungen enthalten: ·Berechtigung zur Teilnahme am gemeinsamen Mittagstisch in dem hierfür vorgesehenen Kasino während der von der Birkenhof gGmbH bestimmten Zeiten,·wöchentliche Reinigung des frei zugänglichen Fußbodens des Apartments sowie des Sanitärbereichs,·grundlegende Reinigung des Apartments einmal jährlich
terminlicher Absprache,·Rund-um-die-Uhr-Besetzung der Rezeption, ständige Anwesenheit von pflegerischen Fachkräften und nächtliche Notfallversorgung,·Hausnotrufanlage in den Apartments,·Alle Aufwendungen für die Betreuung im Apartment inklusive Servieren der Mahlzeiten bei einfachen und vorübergehenden Erkrankungen bis längstens 14 Tage pro Quartal (Quartalspflege), wenn der Bewohner nicht dauerhaft pflegebedürftig ist im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes,·Nutzung aller Gemeinschaftsräume und Gartenanlagen,·Organisation eines Apotheken- und Wäschedienstes und·Erledigung kleinerer pflegerischer und hauswirtschaftlicher Leistungen durch Hausdamen sowie Wahrnehmung von Sicherheits- und Fürsorgebedürfnissen der Bewohner.In § 4 Abs. 4 des Vertrags heißt es weiter, dass gegen zusätzliches Entgelt gemäß Preisliste pflegerische Leistungen, die über die kostenfreie Quartalspflege hinausgehen, angeboten werden.
1 des Vertrags hat der Bewohner ein monatliches Entgelt, das sich aus Pauschbeträgen und aus verbrauchsabhängigen Komponenten zusammensetzt, zu entrichten. Das monatliche Entgelt für das der Klägerin überlassene Apartment beträgt
1 des Vertrags derzeit insgesamt 2.294,48 €. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Entgeltbestandteilen zusammen: Unterkunft1.686,81 € monatlichdavon Investitionskosten1.057,57 € monatlichVerpflegung 61,63 € monatlichBetreuung 546,04 € monatlichWegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrags wird auf Bl. xxx ff. der Gerichtsakte verwiesen. Seit dem xxx. xxx 2010 wohnt die Klägerin in ihrem Apartment im Birkenhofwohnstift, xxxx in xxx. Mit Schreiben vom
diesem Schreiben xxx €. In dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen vom xxx. xxx 2011 heißt es unter anderem, dass die Klägerin in die Pflegestufe I einzustufen sei. Bei der Klägerin liege eine Einschränkung der Alltagskompetenz in erheblichem Maße vor. Sie leide an einer demenzbedingten Fähigkeitsstörung. Die häusliche Pflege sei in geeigneter Weise sicherzustellen. Der Zeitaufwand der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung betrage 11 Stunden und 12 Minuten pro Woche. Es sei keine vollstationäre Pflege erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Bl. xx ff. der Gerichtsakte verwiesen. Im Streitjahr betrug die monatliche Miete, die die Klägerin für ihr Apartment im Birkenhofwohnstift, xxxx in xxxx an die Birkenhof gGmbH zahlte, ausweislich der monatlichen Rechnungen der Birkenhof gGmbH insgesamt 2.377,69 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der monatlichen Rechnungen der Birkenhof gGmbH für das Streitjahr wird auf Bl. 136 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Im Streitjahr zahlte die Klägerin an die Birkenhof gGmbH ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge insgesamt xxxx € (xxxx € zuzügl. xxx € zuzügl. xxxx € zuzügl. xxxx € zuzügl. xxxx € zuzügl. xxxx € zuzügl. xxxx € zuzügl. xxxx € zuzügl. xxxx € zuzügl. xxxx € zuzügl. xxxx € zuzügl. xxxx €). Am xx. xxx 2013 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung 2012 beim FA ein. In dieser Erklärung machte sie als außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten in Höhe von 1.225 € geltend. Ferner erklärte sie Aufwendungen für Pflege und Betreuungsleistungen der „R. E. Birkenhof Altenhilfe gGmbH“ in Höhe von 1.557 €. Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 setzte das FA daraufhin gegenüber der Klägerin die Einkommensteuer 2012 auf xxxx € fest. In diesem Bescheid berücksichtigte das FA, wie erklärt, Krankheitskosten in Höhe von 1.225 € als außergewöhnliche Belastungen, die sich jedoch wegen der zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von 3.868 € (7 % von 55.264 €) nicht steuermindernd auswirkten. Zudem berücksichtigte das FA, ebenfalls wie erklärt, die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG in Höhe von 312 € (20% von 1.557 €). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung ihres Einspruchs machte sie geltend, dass die Besteuerung der Zinsen auf Steuererstattungen sowie der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuererstattung fehlerhaft seien. Zudem seien ihre Heimkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Sie wohne in dem Seniorenheim Birkenhof Altenhilfe in der xxxx in xxxx und sei pflegebedürftig. Für die Unterkunft und Verpflegung in diesem Seniorenheim habe sie im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von monatlich 2.482,86 € gehabt. Insgesamt habe sie im Streitjahr 29.794,82 € gezahlt.
dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch auch die Unterbringungskosten bzw. ein Pauschalentgelt abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst sei, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden sei, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt sei. Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00 , BStBl II 2003, 70 . Dieser Rechtsauffassung habe sich auch das Finanzgericht Düsseldorf in dem von der Klägerin zitierten Urteil angeschlossen. Im Streitfall lebe die Klägerin bereits seit xxx 2010 in dem Seniorenheim. Erst 14 Monate
ihrem Umzug in das Pflegeheim, sei sie durch die Pflegekasse der xxxx mit Wirkung ab dem 1. September 2011 in die Pflegestufe I eingestuft worden. Die für eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung erforderliche Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit der Klägerin habe hiernach bei Bezug des Apartments im Seniorenheim nicht vorgelegen, sondern sei vielmehr erst während des bereits seit mehr als einem Jahr andauernden Heimaufenthalts hinzugetreten und damit nicht ursächlich für den Umzug in das Seniorenheim. Zudem seien im Streitfall auch keine weiteren Aufwendungen ersichtlich, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Gemäß § 6 des Heimvertrags habe die Klägerin neben dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung einen monatlichen Pauschalbetrag von 546,04 € für Betreuungsleistungen vereinbart. Über diese Pauschalentgelte hinaus seien
den Angaben der Klägerin keine weiteren Abrechnungen seitens der Birkenhof gGmbH erfolgt und auch keine weiteren Entgelte für Pflegeleistungen, die gemäß § 4 Abs. 4 des Vertrags zusätzlich zu vergüten wären, vom Konto der Klägerin abgebucht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Einspruchsbescheides wird auf Bl. xx ff. der Gerichtsakte verwiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr bisheriges Begehren, ihre Aufwendungen für die Unterkunft in dem Seniorenheim steuermindernd zu berücksichtigen, weiterverfolgt. Ihre Aufwendungen in Höhe von 28.532,28 € (12 Monate x 2.377,69 €) für die Unterkunft in dem Seniorenheim der Birkenhof gGmbH seien abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe von 8.004 € als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2013 VI R 20/12 , BStBl II 2014, 456 sei nicht ersichtlich, wie mit Unterbringungskosten zu verfahren sei, wenn diese zuerst nicht abzugsfähig gewesen seien, da der Umzug in das Seniorenheim nur aus Altergründen erfolgt sei, der Steuerpflichtige aber in der Folgezeit pflegebedürftig werde. Da es im Streitfall jedoch um die laufenden Unterbringungskosten gehe, sei es
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof jedoch nur folgerichtig,
Eintritt der Krankheit auch in diesen Fällen die allgemeinen Unterbringungskosten und Pauschalentgelte für Pflegeleistungen zum Abzug zuzulassen. Während des Klageverfahrens hat das FA gegenüber der Klägerin mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom
G wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde
außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom
als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom
G gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe
bedarf. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (z.B. BFH-Urteil vom
zwangsläufig sind vielmehr die medizinisch indizierten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind, es sei denn, der erforderliche Aufwand steht zum tatsächlichen in einem offensichtlichen Missverhältnis (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12 , BStBl II 2014, 456 ). In einem solchen Fall fehlt es an der
G erforderlichen Angemessenheit (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12 , BStBl II 2014, 456 ).
der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rechnen jedoch zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (vgl. BFH-Urteil vom
diesen Grundsätzen sind die im Streitfall angefallenen Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin im Wohnstift der Birkenhof gGmbH in xxxx schon dem Grunde
keine außergewöhnlichen Belastungen der Klägerin im Sinne des § 33 EStG. Anlass und Grund für den Umzug der Klägerin in das Wohnstift der Birkenhof gGmbH in xxxx war nicht ihre durch eine Erkrankung eingetretene Pflegebedürftigkeit. Die Klägerin hat vielmehr selbst eingeräumt, dass sie am xx. xxx 2010 lediglich aus Altergründen in das Seniorenheim umgezogen und erst in der Folgezeit pflegebedürftig geworden ist. Dementsprechend heißt es in dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen vom xx. xxxx 2011 unter anderem auch, dass die Klägerin erst ab dem 1. September 2011 in die Pflegestufe I einzustufen sei und dass
dem aktenmäßigen Vorgutachten vom xx. xxx 2010 aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Osteoporose keine erhebliche Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch XI bestanden habe (vgl. Bl. xx der Gerichtsakte). 2. Hat sich ein Steuerpflichtiger jedoch, wie im Streitfall, aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur, wie die Klägerin, in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen
G zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die dem Steuerpflichtigen zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen. Eine Aufteilung des Pauschalpreises in übliche als Kosten der Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits- und/oder Pflegekosten kommt nicht in Betracht. Der einzelne Heimbewohner kann mithin bei altersbedingter Unterbringung in einem Altenwohnheim Beträge nicht als Krankheitskosten geltend machen, die im Wege von Solidarbeiträgen infolge der Mischpreiskalkulation des Heimträgers von der Gemeinschaft sämtlicher Heimbewohner aufgebracht werden (BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00 , BStBl II 2003, 70 ). Lediglich bei der Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge einer Krankheit gelten diese Einschränkungen hingegen nicht (BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00 , BStBl II 2003, 70 ). Ausnahmsweise sind in diesem Fall
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wie bereits dargelegt, auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt ist (BFH-Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09 , BStBl II 2010, 794 ). Im Streitfall sind der Klägerin
ihrem eigenen Vortrag neben den Kosten der Heimunterbringung jedoch keine weiteren Aufwendungen entstanden, die
diesen Grundsätzen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden könnten, wie z.B. Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation des Heims oder Kosten, die zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstanden sind. In diesem Zusammenhang heißt es daher bereits im Einspruchsbescheid des FA vom 22. Mai 2014, dass im Streitfall auch keine weiteren Aufwendungen der Klägerin ersichtlich seien, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Gemäß § 6 des Heimvertrags habe die Klägerin neben dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung einen monatlichen Pauschalbetrag von 546,04 € für Betreuungsleistungen vereinbart. Über diese Pauschalentgelte hinaus seien
den Angaben der Klägerin keine weiteren Abrechnungen seitens der Birkenhof gGmbH erfolgt und auch keine weiteren Entgelte für Pflegeleistungen, die gemäß § 4 Abs. 4 des Vertrags zusätzlich zu vergüten wären, vom Konto der Klägerin abgebucht worden.
dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Für eine Berücksichtigung unter Anrechnung einer Haushaltsersparnis könnte, so der VI. Senat des Bundesfinanzhofs, sprechen, dass auch bei
träglich eintretender Pflegebedürftigkeit der weitere Heimaufenthalt aus tatsächlichen Gründen als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen sein könnte. Dahinstehen könne ferner, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom
seinem altersbedingten Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist, könnten die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Wohnstift der Birkenhof gGmbH in xxxxx nicht als Krankheitskosten im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden. Die Unterbringungskosten der Klägerin sind auch
dieser Sichtweise im Streitjahr nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG, obwohl die Klägerin
dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen vom xx. xxx 2011 ab dem 1. September 2011 die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllt. In dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen vom xx. xxx 2014 heißt es zwar, dass bei der Klägerin eine Einschränkung der Alltagskompetenz in erheblichem Maße vorliege und dass sie unter einer demenzbedingten Fähigkeitsstörung leide. Die häusliche Pflege sei in geeigneter Weise sicherzustellen. Der Zeitaufwand der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung beträgt
dem vorgenannten Gutachten jedoch lediglich 11 Stunden und 12 Minuten pro Woche, wobei 5,25 Stunden pro Woche auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfallen und die übrige Zeit für die tägliche Pflege der Klägerin vorgesehen ist. Zudem heißt es in dem Gutachten ausdrücklich, dass keine vollstationäre Pflege erforderlich sei (vgl. Bl. xx der Gerichtsakte). Bei dieser Sachlage kann
Auffassung des Senat (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Wohnstift der Birkenhof gGmbH in xxxxx ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung verloren haben, da die Klägerin während des Heimaufenthalts erkrankt ist und ab dem
dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen vom xx. xxx 2011 ab dem
dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Ferner hat der Bundesfinanzhof in seinem vorgenannten Urteil ausdrücklich auch offen gelassen, ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/875197.html ( https://oj.is/875197 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.