Mit der Klageerhebung im Namen seines bereits am 19.05.2008 verstorbenen Vaters mit Klageschrift vom 12.01.2009 und insbesondere mit seinen Ausführungen in seinem Schriftsatz an das Amtsgericht ... vom 19.09.2011, mit dem der Rechtsanwalt die Behauptung der Beklagten, sein Vater sei bereits vor Klageerhebung verstorben, prozessual bestritten hat, hat der Rechtsanwalt gegen die Grundpflicht des Rechtsanwalts nach § 43a III BRAO verstoßen, da er hierdurch bewusst die Unwahrheit verbreitet hat. Zivilprozessual stellen die Ausführungen des Rechtsanwalts in seinem Schriftsatz vom 19.09.2011 ein Bestreiten des Vortrags des Beklagten, nämlich dass der Vater des Rechtsanwalts bereits bei Klageerhebung verstorben sei, dar. In jedem Fall wäre der Rechtsanwalt spätestens nach Erhalt des maßgeblichen Schriftsatzes der Gegenseite vom 30.07.2010 verpflichtet gewesen, dem Gericht mitzuteilen, dass sein Vater bereits vor Klageerhebung verstorben war. Dabei kann sich der Rechtsanwalt in Bezug auf die Erhebung der Klage im Januar 2009 im Namen seinen bereits im Mai 2008 verstorbenen Vaters nicht auf eine durch seinen Vater erteilte transmortale Vollmacht berufen. Mit dem Tod des Vaters hat dieser seine Prozessfähigkeit verloren. Der Rechtsanwalt hätte die Klage im Namen der Erben seines Vaters erheben müssen, soweit diese nicht bekannt gewesen sein sollten, hätte er z.B. dafür Sorge tragen können, dass ein Nachlasspfleger eingesetzt wird, in dessen Namen das Verfahren dann betrieben werden kann. Jedenfalls verbreitet der Rechtsanwalt die Unwahrheit, wenn er im Namen eines Toten Klage erhebt, ohne den Umstand des Todes mitzuteilen. Daran ändert auch das Urteil des BGH vom 08.02.1993 – II ZR 62/92 – nichts, da nach diesem Urteil lediglich der Tod einer Partei vor Rechtshängigkeit einer Klage, aber nachdem sie eine wirksame Prozessvollmacht ausgestellt hat, der ordnungsgemäßen Erhebung einer Klage mit Wirkung der Prozesshandlungen für und gegen die partei- und prozessfähigen Erben nicht entgegen steht. VI. Gegen den Rechtsanwalt war wegen des Verstoßes gegen §§ 43 . 43a III BRAO die anwaltsgerichtliche Maßnahme einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € zu verhängen (§ 113 I i.V.m. § 114 I Nr. 3 BRAO). Diese Ahndung hält der Senat aber auch für ausreichend. Grundsätzlich eröffnet § 114 II BRAO die Möglichkeit der gleichzeitigen Verhängung eines Verweises sowie einer Geldbuße. Dabei sind im vorliegenden Fall sicherlich auch die Beharrlichkeit des von dem Rechtsanwalt begangenen Verstoßes und seine andauernde Uneinsichtigkeit zu berücksichtigen. Allerdings ist die Koppelung von Verweis und Geldbuße als selbstständige Maßnahme dann in Betracht zu ziehen, wenn eine erhebliche Pflichtverletzungen vorliegt (Feuerich /
Dies soll insbesondere dann gelten, wenn ein begrenztes Vertretungsverbot nach § 114 Abs.1 Nr. 4 BRAO noch als zu hart erscheint (Feuerich /
Davon ist der Sachverhalt aber doch einiges entfernt, so dass eine Maßnahme allein gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, also die Geldbuße, als ausreichend, aber auch als notwendig erscheint. Der Senat hat nicht darüber entscheiden müssen, ob die Auflage nach § 153a StPO gegen den Rechtsanwalt durch das Landgericht ... das Merkmal der anderweitigen Ahndung im Sinne des § 115b I BRAO erfüllt (Urteil des AGH Hamburg vom 16.02.2009 – I EVY 6/08 , BRAK-Mitteilungen 2009, Seite 129 ff; Feuerich /
Henssler/Prütting, BRAO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.