verhandlungen zu diesem Dienstplan hat es nicht gegeben. Die Arbeitgeberin hat den von ihr entworfenen Dienstplan für den Einsatzmonat April 2015 vielmehr trotz der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats durch Aushang für die betroffenen Beschäftigten versucht verbindlich zu machen. Soweit der Dienstplan nicht
träglich noch von der Arbeitgeberin einseitig abgeändert wurde, ist auch tatsächlich
diesem Dienstplan im Bereich des Pflegdienstes gearbeitet worden. Mit derselben Mail vom 13. März 2015 (Anlage BR 2, hier Blatt 43 f) hat der Betriebsrat nicht nur die Zustimmung zu dem aktuell im Planungsstadium befindlichen Dienstplan für April 2015 im Pflegedienst verweigert, sondern er hat zusätzlich im Wege des Initiativrechts eine vollständige Neuordnung der Dienstplanung im Haus angeschoben und die Arbeitgeberin aufgefordert, bezüglich der kommenden Dienstpläne für die Einsatzmonate Mai bis einschließlich Juli 2015 unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Zum einen verlangt der Betriebsrat seine Beteiligung bei der Arbeitszeiteinteilung sämtlicher Beschäftigter einschließlich des gesamten ärztlichen Personals. Im Weiteren verlangt der Betriebsrat zukünftig eine deutlich umfassendere Unterrichtung über die Daten, die der Dienstplanung zu Grunde liegen; hier geht es zum einen über die Dienstplanwünsche der Beschäftigten, die diese in einem "Wunschbuch" festhalten können, zum anderen aber auch um die Darstellung der betrieblichen Eigenheiten, die der Dienstplanung zugrunde gelegt werden müssen. Für den Prozess der Erstellung und Verabschiedung der Dienstpläne schlägt der Betriebsrat vor, die Dienstpläne für alle Bereiche jeweils für einen Monat zu erlassen und diese schon drei Monate im Voraus zu verabschieden und zu veröffentlichen. Außerdem macht der Betriebsrat Vorschläge für das zukünftige Arbeitszeitregime im Pflegedienst; hier schlägt er vor, nur noch mit Früh-, Spät- und
tdiensten zu arbeiten und die Tag- und Zwischendienste abzuschaffen. Letztlich meldet er auch Verhandlungsbedarf bezüglich der Pausenregelung an. Unter dem Datum vom
Einleitung eines gerichtlichen Einsetzungsverfahrens (Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – 13 BV 6/15) – inzwischen einberufen. Die Dienstpläne im Bereich des Pflegedienstes für August und September 2015 sind im Rahmen der Einigungsstelle oder gar durch Spruch der Einigungsstelle erlassen wurden und die Beteiligten haben für die Folgemonate Oktober und November 2015 außerhalb der Einigungsstelle einvernehmlich Dienstpläne erstellt. –
dem Vortrag der Arbeitgeberin, dem der Betriebsrat nicht widersprochen hat, ist die Einigungsstelle auch mit dem Auftrag eingesetzt worden, eine allgemeine Betriebsvereinbarung zu den Grundsätzen der Dienstplanung zu erlassen. In der wohl etwas aufgeheizten Situation, die durch die umfassende Initiative des Betriebsrats aus der Mail vom
diesen veröffentlichten Planentwürfen gearbeitet wurde, ist weder vorgetragen noch vom Gericht aufgeklärt worden. Am
Durchführung der Güteverhandlung derzeit in Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren nicht betrieben (Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – 13 BV 10/15).
Anhörung der Beteiligten und Erörterung des Verfahrensgegenstandes hat das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – dem Verfügungsantrag mit Beschluss vom 5. Juni 2015 entsprochen ( 13 BVGa 2/15 ). Der Tenor ist bezüglich der angeordneten Unterlassung auszugsweise wie folgt gefasst: Der [beteiligten Arbeitgeberin] wird bis zu einer Entscheidung im … Hauptsacheverfahren … aufgegeben, es zu unterlassen, Dienstpläne zu erstellen und zu veröffentlichen sofern der Antragsteller die Zustimmung zu den Dienstplänen nicht erteilt hat und … [ein] die Erstellung und Veröffentlichung von Dienstplänen betreffender Spruch der Einigungsstelle nicht vorliegt. Auf diesen Beschluss wird wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den gestellten Antrag ausschließlich als Antrag begriffen, mit dem die Anordnung von Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber mittels Dienstplan ohne Zustimmung des Betriebsrats unterbunden werden soll und hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, weil die beteiligte Arbeitgeberin im April und Mai 2015 mittels der Dienstpläne Arbeitszeiten ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet hat. Den Verfügungsgrund hat es in der verfehlten Rechtsansicht der beteiligten Arbeitgeberin erblickt, die sich auf eine Zustimmungsfiktion zu den Dienstplänen bei nicht rechtzeitigem Widerspruch des Betriebsrats beruft. Dadurch sei die Verwirklichung des zum Schutze der Arbeitnehmer bestehenden Beteiligungsrechts bis zur – derzeit noch nicht absehbaren – Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplanung gefährdet, was den Erlass der Verfügung notwendig mache. Mit der rechtzeitig erhobenen und fristgerecht begründeten Beschwerde, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Arbeitgeberin
wie vor das Ziel, den Antrag vollständig abweisen zu lassen. Der Betriebsrat hat seinen Unterlassungsantrag im Beschwerderechtszug erweitert und begehrt nunmehr, die Arbeitgeberin solle es auch unterlassen, ihre Dienstplanentwürfe mit dem Zusatz der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats wie verbindliche Dienstpläne zu veröffentlichen. Dieser Antragserweiterung tritt die Arbeitgeberin entgegen. Zusätzlich hat der Betriebsrat seinen bisherigen Antrag in Hinblick auf die von der Arbeitgeberin geübte Kritik und auf Anraten des Gerichts auf die verbindliche Anordnung von Arbeitszeiten mittels Dienstplänen umgestellt. Die beteiligte Arbeitgeberin hält die Unterlassungsverfügung des Arbeitsgerichts bereits für unzulässig, da sie nicht im erforderlichen Maße bestimmt sei (§ 253 ZPO). Die fehlende Bestimmtheit ergebe sich aus der Verwendung der umgangssprachlichen Begriffe "erstellen" und "veröffentlichen". Zudem sei der Unterlassungsantrag aus diesem Grund auch als unbegründet abzuweisen. Mit dem "Erstellen" eines Dienstplanes sei die Vorplanungsphase des Arbeitgebers gemeint, die durchlaufen werden müsse, bevor man dem Betriebsrat einen Dienstplan zur Zustimmung vorlegen könne. Das Arbeitsgericht könne dem Arbeitgeber selbstverständlich nicht verbieten, derartige Vorarbeiten ohne Beteiligung des Betriebsrats durchzuführen. Das gelte im Übrigen auch für das "Veröffentlichen" von Dienstplänen ohne Zustimmung des Betriebsrats, wenn die fehlende Zustimmung des Betriebsrats bei der Veröffentlichung kenntlich gemacht werde (Verweis auf LAG Berlin-Brandenburg
einer umfassenden Interessenabwägung hätte erlassen werden dürfen. Daran fehle es. Insbesondere habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin im Interesse der ihr anvertrauten Patienten und zur Abdeckung der Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung, in deren Auftrag die Maßnahmen durchgeführt würden, in besonderem Maße auf die Einhaltung ihrer Vorgaben zur Lage der Arbeitszeit angewiesen sei. Ohne die von der Arbeitgeberin in Anspruch genommene Zustimmungsfiktion zu den Dienstplänen bei nicht rechtzeitigem Widerspruch des Betriebsrats sei die Patientenversorgung akut gefährdet. Dahinter müssten die Interessen des Betriebsrats zurücktreten. Das Mitbestimmungsrecht diene dazu, dass der Betriebsrat kontrollieren könne, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Grenzen der Dienstplanung eingehalten habe. Da diese Kontrolle bereits im Rahmen der IT-gestützten Dienstplanung durch die Software "Time Office" sozusagen maschinell erfolge, sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats derzeit nicht erforderlich. Jedenfalls müsse es der Arbeitgeberin in der Übergangsphase bis zur Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplanung, die auf jeden Fall eine ähnliche Regelung mit dem Zwang zum Widerspruch innerhalb enger Fristen enthalten werde, erlaubt bleiben, die bisherige Praxis der fiktiven Genehmigung bei fehlendem fristgerechtem Widerspruch fortzuführen, da ansonsten die Patientenversorgung gefährdet wäre. Im Übrigen diene dieses Verfahren auch den Interessen der Belegschaft, da es garantiere, dass Planungssicherheit auch im Interesse der betroffenen Beschäftigten möglichst frühzeitig eintritt. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht
vollziehbar, weshalb es das Arbeitsgericht für notwendig erachtet hat, mit dem Beschlusstenor zu 2 ein Ordnungsgeld anzudrohen und dabei ohne Ausübung von Ermessen für die Drohung gleich auf den in § 23 Absatz 3 BetrVG vorgesehenen Höchstbetrag abzustellen. Die beteiligte Arbeitgeberin hält im Übrigen die im Beschwerderechtszug vorgenommene Antragserweiterung nicht für sachdienlich, weshalb der Antrag bereits als unzulässig zu verwerfen sei. Der Antrag sei jedoch auch in der Sache nicht begründet. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats könne nicht dadurch verletzt werden, dass der Arbeitgeber vom Betriebsrat noch nicht gebilligte Dienstpläne in den Bereichen aushänge. Dies diene letztlich der Planungssicherheit des betroffenen Personals, das sich so schon frühzeitig auf die Arbeitszeit im nächsten Einsatzmonat einstellen könne. Die Besorgnis des beteiligten Betriebsrats, durch die Veröffentlichung dieser Entwürfe sei seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, sei abwegig, denn es werde ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Dienstplanentwürfe handele. Die beteiligte Arbeitgeberin beantragt, 1.die erstinstanzlich gestellten Anträge unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses abzuweisen;2.den zweitinstanzlich zusätzlich gestellten Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.Der beteiligte Betriebsrat beantragt sinngemäß, 1.die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin zurückzuweisen;2.unter Klarstellung und Erweiterung des Begehrens und insoweit in Abänderung der erlassenen Verfügung der beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben bis zu einer Entscheidung im parallel eingeleiteten Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg –, es zu unterlassen, Dienstplanentwürfe ohne Kennzeichnung ihres Entwurfscharakters zu veröffentlichen sowie Arbeitszeiten per Dienstplan anzuweisen, sofern der Antragsteller die Zustimmung zu den Dienstplänen nicht erteilt hat oder ein die Erstellung und Veröffentlichung von Dienstplänen betreffender Beschluss der Einigungsstelle nicht vorliegt.Der Betriebsrat verteidigt die erlassene einstweilige Verfügung und kritisiert, dass die beteiligte Arbeitgeberin sich nicht an die Unterlassungsverfügung halte (wird ausgeführt bezüglich der Dienstpläne für Juli 2015). Der beteiligte Betriebsrat hält den weiteren Antrag, der seiner Auffassung
bereits in dem ursprünglich gestellten Antrag miterfasst war, für erforderlich, da seine Rechte bei der Mitgestaltung der Arbeitszeiten im Betrieb durch das Veröffentlichen der Dienstplanentwürfe empfindlich gestört seien. Durch die Veröffentlichung der Entwürfe vor einer abschließenden Beteiligung des Betriebsrats werde bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits eine Erwartungshaltung geweckt, die es dem Betriebsrat rein faktisch erschweren würde, auf der Einhaltung der von ihm für richtig gehaltenen Grundsätze der Dienstplanung zu bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Anhörungs- und Erörterungstermins Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist lediglich zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst worden. Ein teilweiser Erfolg der Beschwerde kann darin nicht erblickt werden. Die Antragserweiterung durch den Betriebsrat im Beschwerderechtszug ist zulässig, da sie sachdienlich ist, der Antrag selbst ist allerdings nicht begründet. 1. Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der beteiligten Arbeitgeberin zurecht untersagt, Arbeitszeiten per Dienstplan anzuweisen, sofern es für diese Dienstpläne keine Zustimmung seitens des Betriebsrats gibt.
ZPO kann das Gericht auf Antrag durch eine einstweilige Verfügung für ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufige Regelungen treffen, sofern diese zur Abwendung wesentlicher
teile oder aus anderen Gründen erforderlich sind. Es bedarf also eines durch den Ist-Zustand gefährdeten Rechts (Verfügungsanspruch) und eines Anlasses, dieses gefährdete oder verletzte Recht durch einstweilige Regelung zu sichern (Verfügungsgrund). aa) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass dem beteiligten Betriebsrat ein Verfügungsanspruch zusteht, denn die beteiligte Arbeitgeberin verletzt durch ihre Praxis des Erlasses der Dienstpläne das Mitbestimmungsrecht des beteiligten Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu (BAG 3. Mai 1994 – 1 ABR 24/93 – BAGE 76, 364 = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 = DB 1994, 2450 ).
VG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Regelungen zu "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie" bei Regelungen zur "Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage". Diese Gesetzesformulierung ist zu einer Zeit entstanden, als das Arbeitsleben noch geprägt war durch die gleichmäßige und starre Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche. Durch die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitszeit in der betrieblichen Praxis ist das Bedürfnis entstanden, das Beteiligungsrecht auf alle Fragen auszudehnen, die die Festlegung der Arbeitszeit betreffen. Das Mitbestimmungsrecht umfasst
heutigem Verständnis daher ausnahmslos alle mit der Lage und Verteilung der Arbeitszeit verbundenen Fragen (BAG
VG ist die Beteiligung des Betriebsrats als gleichberechtigtes paritätisches Mitbestimmungsrecht ausgestaltet. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann für keinen einzigen Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG und gegebenenfalls der Beschäftigten im Sinne von § 5 Absatz 2 BetrVG) Arbeitszeiten verbindlich festlegen, sofern dazu nicht positiv die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Das ist schon wegen des notwendigen Willensbildungsprozesses innerhalb des Betriebsrats unabdingbar. Allenfalls ist es vorstellbar, dass der Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Zustimmung vorab für fest umrissenen Sachverhalte erteilt. Will der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweisen, zu bestimmten Zeiten zu arbeiten, muss er dazu zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Kann er die Zustimmung des Betriebsrats nicht erhalten, muss er den Konfliktlösungsweg aus § 87 Absatz 2 BetrVG beschreiten, also die Einigungsstelle einschalten. § 87 Absatz 2 BetrVG ist zwingend (BAG
weisen können. Eine konkludente Zustimmung des Betriebsrats könnte man also allenfalls aus aktiven Handlungen des Betriebsrats ableiten, aus denen man schließen kann, der Betriebsrat habe die Maßnahme des Arbeitgebers gebilligt. Der Wunsch der Arbeitgeberin, aus einem Unterlassen des Betriebsrats eine konkludente Zustimmung zu den vorgelegten Planentwürfen ableiten zu wollen, ist mit den Grundsätzen der paritätischen Mitbestimmung nicht zu vereinbaren. Spätestens seit der Verhandlungsoffensive des Betriebsrats mit der Mail vom
Kräften entgegengewirkt wird, statt die Wiederholungsgefahr noch dadurch zu verfestigen, dass die betrieblich vorhandene Fehlvorstellung durch die Übernahme und Verteidigung dieses Standpunkts im Beschlussverfahren auch noch verfestigt wird. Als Beleg muss daran erinnert werden, dass es in der erstinstanzlichen Erwiderungsschrift vom 4. Juni 2015 auf Seite 2 (hier Blatt 80) ohne jeden Quellennachweis und konträr zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wörtlich heißt: "Nicht
VG grundsätzlich mitbestimmungspflichtig ist hingegen die detaillierte Ausgestaltung des Dienstplans. Die Entscheidung, welcher Arbeitnehmer wann genau seinen Dienst anzutreten hat, obliegt allein dem Arbeitgeber, wobei dieser in diesem Hinblick den mit dem Betriebsrat abgestimmten Rahmen einzuhalten hat.
dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat aber gerade kein Recht auf eine gleichberechtigte Einbeziehung bei der Erstellung von Dienstplänen." Im Übrigen muss bei dem notwendigen Ausblick in die Zukunft und bei der Bewertung der Wiederholungsgefahr auch berücksichtigt werden, dass die beteiligte Arbeitgeberin die mit der Mail vom 13. März 2015 gestartete Verhandlungsoffensive nicht als legitime Ausübung des dem Betriebsrat zustehenden Initiativrechts verstanden hat und dass die beteiligte Arbeitgeberin beim Abweichen von den einmal als verbindlich gemeinten Dienstplänen das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ebenfalls nicht beachtet. Solange jedoch die Arbeitgeberin durch ihr Handeln immer wieder dokumentiert, dass ihr die Reichweite des Beteiligungsrechts des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen immer noch nicht bewusst geworden ist, muss auch weiterhin mit Rechtsverstößen im Bereich des Erlasses von Dienstplänen gerechnet werden. Die Wiederholungsgefahr kann nicht dadurch als ausgeräumt angesehen werden, dass unter Zuhilfenahme der Einigungsstelle und später parallel zu der noch fortbestehenden Einigungsstelle die Dienstpläne für die Monate August bis November 2015 unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats verabschiedet wurden. Angesichts der gegebenen und vorstehend breit dargestellten Gesamtumstände kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vorübergehende ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats allein dem Druck geschuldet ist, der von dem noch andauernden Einigungsstellenverfahren ausgeht. cc) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass der Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben ist. Wenn – wie vorliegend – eine Sicherung des verletzten Rechts nur in der Art in Betracht kommt, dass das streitige Recht vorübergehend gänzlich durchgesetzt wird, darf die begehrte Verfügung nur erlassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung und Bewertung aller beteiligten Interessen erforderlich ist. Legt man diesen Maßstab hier an, kann die beteiligte Arbeitgeberin den Erlass der Verfügung nicht mit Verweis auf die auf ihrer Seite beteiligten Interessen verhindern. Schon ein Ausblick auf die Erfolgsaussichten des Betriebsrats im Hauptsacheverfahren verbietet es, eine weitere Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Dienstplanung bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bezüglich der Einzelheiten der Beteiligung des Betriebsrats bei der Arbeitszeitfestlegung in anderen Bereichen (beispielsweise ärztlicher Bereich oder Fahrdienst und Haustechniker) könnte allenfalls weitere Lücken in der Beteiligung des Betriebsrats bei Fragen der Festlegung der Arbeitszeit offenbaren. Dies schließt das Gericht aus dem pauschalen Vortrag des Betriebsrats zu diesen Bereichen und der fehlenden gegenteiligen Darstellung dazu durch die Arbeitgeberin; ergänzend stützt das Gericht diese Feststellung auf die kursorische Erörterung des Arbeitszeitregimes im Fahrdienst und für die Haustechniker im Rahmen der Anhörung vor dem Beschwerdegericht. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts ist eindeutig. Weder in der Frage der konkludenten Zustimmung zu den Dienstplänen, noch in der Frage der Möglichkeit, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzten, noch in der Frage der Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit hat die beteiligte Arbeitgeberin vorgerichtlich und während des laufenden Beschlussverfahrens einen Standpunkt vertreten, der der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht oder der jedenfalls gemessen an anderen Gerichtsentscheidungen oder Stimmen aus der Literatur vertretbar erscheint. Auch die von der Arbeitgeberin bemühten Patienteninteressen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht. Mit der Zuordnung der Beteiligung des Betriebsrats in Fragen der Lage der Arbeitszeit zu den Fällen der paritätischen Mitbestimmung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Interessen des Arbeitgebers zur Arbeitszeiteinteilung und die Interessen der Belegschaft, vertreten durch den Betriebsrat, an einer Arbeitszeiteinteilung
ihren Wünschen prinzipiell gleichwertig sind und durch das notwendige Einvernehmen im Einzelfall zum Ausgleich gebracht werden müssen. Mit § 87 Absatz 2 BetrVG hat der Gesetzgeber außerdem einen Konfliktlösungsmechanismus zur Verfügung gestellt, der es ermöglicht, das im Einzelfall möglicherweise nicht erzielbare Einvernehmen durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzen zu lassen. Die für den Betrieb der Arbeitgeberin in Fragen der Dienstplanung inzwischen eingerichtete Einigungsstelle hat außerdem gezeigt, dass dieser Konfliktlösungsmechanismus auch für den Bereich der beteiligten Arbeitgeberin geeignet ist, ihre Interessen an einer Arbeitszeiteinteilung in ihrem Sinne in ausreichendem Maße durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund vermag das Beschwerdegericht keinen Grund zu erkennen, der es rechtfertigen könnte, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Arbeitgeberin vorläufig die Freiheiten in der Dienstplanung weiter einzuräumen, die sie bisher am Gesetz vorbei für sich in Anspruch genommen hat. – Im Übrigen muss betont werden, dass das Wohl der Patienten gerade durch die bisher praktizierte Dienstplanung der beteiligten Arbeitgeberin gefährdet ist, da die betroffenen Arbeitnehmer rein rechtlich betrachtet gar nicht verpflichtet werden können,
den Dienstplänen zu arbeiten, sofern für diese keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. dd) Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin lässt sich auch nicht darauf stützen, dass von der erlassenen Verfügung Fallgestaltungen erfasst sein könnten, hinsichtlich derer kein Unterlassungsanspruch besteht. Die teilweise berechtigte Kritik an der Formulierung des Unterlassungsantrages durch das Arbeitsgericht hat sich durch die Umstellung des Antrages im Beschwerderechtszug erledigt. Es ist nicht erkennbar, dass die nunmehrige Fassung der erlassenen Verfügung noch Fälle erfasst, hinsichtlich derer kein Unterlassungsanspruch besteht. Die Verfügung wäre zu weitgehend, wenn von ihr beispielsweise auch die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG erfasst wären. Es fehlt insoweit allerdings schon an verwertbarem Vortrag, ob in dem Haus in A-Stadt überhaupt leitende Angestellte tätig sind. Soweit man sich vorstellen kann, dass einzelne Beschäftigte dort zum Kreis der leitenden Angestellten gezählt werden könnten (kaufmännischer Leiter gegebenenfalls auch ein leitender Chefarzt), ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese
Dienstplan arbeiten, so dass sie jedenfalls nicht von der vorliegenden Verfügung erfasst wären. Die Verfügung wäre auch zu weitgehend, wenn der beteiligten Arbeitgeberin damit die Ordnung der Arbeitszeit ohne Betriebsrat in Notfalllagen untersagt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn vorliegend stehen allein die Dienstpläne in Streit und nicht die möglicherweise gelegentlich auftretende Notwendigkeit, in Notfalllagen davon abweichen zu müssen. Kein Argument gegen die erlassene Verfügung ist der Umstand, dass der Betriebsrat die Verstöße der Arbeitgeberin gegen das Mitbestimmungsrecht vor allem anhand der Verhältnisse im Bereich des Pflegedienstes aufgezeigt hat. Eine Beschränkung der Unterlassungsverfügung auf den Pflegedienstbereich folgt daraus nicht, denn die Zustände im Pflegedienstbereich sind vom Betriebsrat nur exemplarisch für die Verhältnisse in allen Bereichen umfassender beschrieben worden. Der beteiligten Arbeitgeberin ist es jedenfalls nicht gelungen, auch nur für einen Bereich aufzuzeigen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeiten beachtet wurde. ee) Das Beschwerdegericht hat die Verfügung mit einem leicht vom Antrag abweichenden Wortlaut erlassen. Üblicherweise würde man in einer Unterlassungsverfügung formulieren, dass diese nicht für den Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu einzelnen Dienstplänen gelten soll und auch nicht für den Fall, dass die verweigerte Zustimmung zu einzelnen Dienstplänen durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist. Davon weicht die vorliegend beantragte Formulierung ab, die der beteiligte Betriebsrat
eigenem Bekunden in Anlehnung an die Formulierung in der Entscheidung LAG Köln 12. August 2004 ( 6 TaBV 42/04 – LAGE § 613a BGB 2002 Nr. 5a) gewählt hat. Das LAG Köln wollte allerdings tatsächlich seine Unterlassungsverfügung auf die Zeit beschränken, bis zu der es im Rahmen einer innerbetrieblichen Einigung oder eines bei dessen Scheitern eingeleiteten Einigungsstellenverfahrens zur Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze für die Erstellung und Veröffentlichung von Dienstplänen kommt (vgl. Juris-Randziffer 34). Für eine solche zeitliche Einschränkung des Rechtsschutzziels gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Das Beschwerdegericht hat sich daher als berechtigt angesehen, die vom Betriebsrat gewählte Formulierung durch die üblicherweise verwendete Formulierung zu ersetzen. d) Das Arbeitsgericht hat der beteiligten Arbeitgeberin auch zu Recht die Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die erlassene Verfügung angedroht.
VG, der vorliegend analog heranzuziehen ist, kann das Gericht auf Antrag des Betriebsrats nur dann ein Ordnungsgeld wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Entscheidung verhängen, wenn diese Maßnahme zuvor angedroht wurde. Es ist erlaubt und üblich, dass die Androhung der Zwangsmaßnahme bereits mit dem Antrag auf Erlass der Verfügung verbunden wird. (BAG
dem beide Beteiligte auf die gerichtliche Verfügung von Anfang September 2015 hin (hier Blatt 152 ff) klargestellt haben, dass der Betriebsrat mehrere unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt, ist dem Gericht klargeworden, dass die scheinbar nur
lässig ungenaue Formulierung des Unterlassungsantrages bewusst gewählt wurde, um beide Rechtsschutzziele zu erfassen. Insoweit ist die Aussage berechtigt, dass die Erweiterung des Antrages bereits in dem bisherigen Antrag angelegt war. Da die Beteiligten sich vorbereitend auch zu der Frage geäußert haben, ob diese Praxis der beteiligten Arbeitgeberin erlaubt bzw. verboten ist, ist die Sache insoweit auch entscheidungsreif. Die Antragserweiterung ist daher sachdienlich. Es mag sein, dass das Beschwerdegericht bei der Formulierungshilfe im Rahmen des Anhörungs- und Erörterungstermins den tatsächlichen Umfang dieses zusätzlichen Begehrens nicht richtig erfasst hat. Der Antrag ist nunmehr eingeschränkt auf die Veröffentlichung von Dienstplanentwürfen "ohne Kennzeichnung ihres Entwurfscharakters". Da jedoch alle Dienstplanentwürfe, die der Betriebsrat oder die Arbeitgeberin zu Demonstrationszwecken dem Gericht vorgelegt haben, die Kennzeichnung als Entwurf tragen, mag die Aufnahme dieser Einschränkung nicht dem Begehren des Betriebsrats entsprochen haben. Einzelheiten dazu können dahinstehen, da der Antrag weder mit noch ohne diese Einschränkung begründet ist.
den Umständen des Einzelfalles als eine verbindliche Arbeitszeitregelung auszulegen sein, etwa dann, wenn er in einer Art und Weise ausgehängt wird, wie das im Betrieb bisher für den Aushang der verbindlichen Dienstpläne üblich war und beispielsweise auch im weiteren Vorlauf zu der Geltungszeit des Dienstplans dann auch kein verbindlicher Dienstplan mehr
geschoben wird. Läge ein solcher Fall vor, könnte dies – ohne dass das Beschwerdegericht einer eigenständigen Bewertung des Sachverhalts durch das Arbeitsgericht im Rahmen der Vollstreckung vorgreifen möchte – als Verstoß gegen die vorliegende Unterlassungsverfügung zu bewerten sein. bb) Soweit der beteiligte Betriebsrat lediglich seine Entscheidungsfreiheit bei der Stellungnahme zu den vorgelegten Dienstplanentwürfen dadurch eingeschränkt sieht, dass sich in der Belegschaft auf Basis der Entwürfe eine gewisse Erwartungshaltung entwickelt, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Gesetzesnorm das Gericht der Arbeitgeberin dieses Verhalten verbieten können sollte. Insoweit kommt allenfalls ein Verstoß der beteiligten Arbeitgeberin gegen das Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG in Betracht. Im Ergebnis kann das Beschwerdegericht jedoch eine Verletzung dieser Norm hier nicht feststellen.
VG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung
VG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG
Verabschiedung und Veröffentlichung des mitbestimmten Dienstplans wegen von ihm durchgesetzter Änderungen in Rechtfertigungsdruck gelangen sollte, wäre auch das nicht zu beanstanden. Es gehört zum Geschäft der gelebten Mitbestimmung dazu, dass der Betriebsrat auch außerhalb der Wahlen dazu gezwungen wird, sich für einen Standpunkt in der Sache vor der Belegschaft rechtfertigen zu müssen. Gerade in Fragen der Dienstplanung wird der Betriebsrat gelegentlich Standpunkte einnehmen müssen, die einzelnen Beschäftigten missfallen. Daraus entstehende Konflikte muss der Betriebsrat als Chance begreifen, für die sachliche Rechtfertigung der von ihm verfolgten kollektiven Interessen in der Belegschaft werben zu können. III. Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Im einstweiligen Verfügungsverfahren endet der Rechtsweg bei den obersten Landesgerichten zu denen das Landesarbeitsgericht zählt. Der Zugang zu einem Bundesgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Permalink: http://openjur.de/u/875328.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.