den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sach- und interessengerecht dahingehend aus, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 16. März 2015 anzuordnen. 3. Das so zu verstehende vorläufige Rechtsschutzersuchen ist
GO zulässig (a.) und begründet (b.). a. Es ist statthaft, denn die grundsätzlich mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6 Satz 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in der Fassung des Gesetzes zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom
Satz 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe - VollstrZustKLVO M-V -) vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V 2004, 485) u.a. die Amtsvorsteher der Ämter zuständig.
VfG M-V gelten für öffentlich-rechtliche Geldforderungen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung (AO) mit Ausnahme des § 249 AO. Allein die Verweisung auf das Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetz des Bundes führt nicht dazu, dass aus der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht eine solche nach Bundesrecht wird (so aber unter Verweis auf § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO wohl VG Greifswald, Beschl. v. 10.8.2011 - 3 B 714/11 -, juris Rn. 5).
VG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung (hier: Vollstreckungsersuchen) eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind nach Abs. 2 der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Schließlich soll vor Anordnung der Vollstreckung der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (Abs. 3). Hieran gemessen spricht zwar vieles dafür, dass nach § 3 VwVG die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen eingehalten worden sind (aa.). Der Antragsgegner dürfte jedoch die rechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Pfändungsverfügung verkannt haben. Unschädlich ist dabei, dass er sich selbst als Vollstreckungsgläubiger bezeichnete (bb.). Hierzu im Einzelnen: aa. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers liegt ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen des Beitragsgläubigers, also des Beigeladenen vor. Ein solches Vollstreckungsersuchen ist nach § 10 Abs. 5 Satz 2 RdFunkBeitrStVtr MV ausdrücklich erforderlich, wenn Beitragsforderungen des Beigeladenen durch den Antragsgegner vollstreckt werden. Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RdFunkBeitrStVtr MV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Vorliegend erfolgte das Vollstreckungsersuchen durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln mit Anschreiben vom
GO kraft Gesetzes vollziehbar. Auf die Frage, ob bei der Widerspruchseinlegung das Formerfordernis eingehalten worden ist und dem Antragsteller womöglich Widereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren ist, weil er in dem Antwortschreiben des Beitragsservice vom
VfG M-V mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Ob die Leistungsbescheide auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als zugegangen gelten, kommt es nach alledem nicht mehr an. Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwVG liegen vor. Danach waren die mit den Leistungsbescheiden des Beigeladenen vom 1. Dezember 2013, 3. Januar 2014 und 4. April 2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag
FunkBeitrStVtr MV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetztes fällig. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom
VG. Die Bezeichnung des falschen Gläubigers mache die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar, weil der Landesgesetzgeber das Recht der Verwaltungsvollstreckung nicht einheitlich in einem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern in verschiedenen Gesetzen (§§ 79 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern - SOG M-V - und § 111 VwVfG M-V) geregelt hat. § 111 VwVfG M-V wiederum regelt die Verwaltungsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen unvollständig und bedient sich der Verweisungstechnik auf die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, die ihrerseits auf die Vorschriften der Abgabenordnung verweisen. Hierdurch entsteht eine für den Rechtsanwender nicht einfach zu durchdringende Verweisungskette, die letztlich bei der Vollstreckungsbehörde spezielle abgabenrechtliche Kenntnisse voraussetzt. Eine Besonderheit der Abgabenordnung ist § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 252 AO. Danach wird im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert. Durch die gesetzliche Fiktion wird etwa die Verfolgung von Drittrechten erleichtert, weil der Dritte keine Ermittlungen darüber anstellen muss, gegen wen er als Vollstreckungsgläubiger zu klagen hat. Damit durfte sich der Antragsgegner als Gläubiger bezeichnen. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner mit der äußerst knappen Bezeichnung der Vollstreckungsforderung mit „Rundfunkbeiträge“ gegen § 260 AO verstoßen, weil die Pfändungsverfügung grundsätzlich Art, Höhe und Zeitraum der Ansprüche angeben muss, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt. Dies gilt mit Blick auf § 309 Abs. 2 Satz 2 und § 314 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls gegenüber dem Vollstreckungs-, nicht aber Drittschuldner. Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird (SächsOVG, Beschl. v. 3.12.2012 – 5 A 769/10 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf BFH, Urt. v. 27.6.2006 - VII R 34/05 -, juris Rn. 20; zur Modifikation des § 260 AO nur gegenüber dem Drittschuldner durch § 309 Abs. 2 Satz 2 AO: BFH, Urt. v. 18.7.2000 - VII R 101/98 -, juris Rn. 15). Hinsichtlich der Bezeichnung der Vollstreckungsforderung hätte der Antragsgegner beachten müssen, dass der Antragsteller dem Beigeladenen keine Rundfunkbeiträge in Höhe von 144,35 € schuldet. Vielmehr belaufen sich die zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge auf lediglich 53,91 €, wie der Antragsgegner der dem Vollstreckungsersuchen beigefügten Aufstellung unschwer hätte entnehmen können. Darüber hinaus setzt sich der zu vollstreckende Gesamtbetrag aus 24,- € Säumniszuschläge und 2,50 € Mahngebühren zusammen, die der Antragsgegner in den lfd. Nrn. 3 und 4 “ Bezeichnung der vollstreckbar erklärten Geldforderung“ hätte eintragen müssen. Gleiches gilt für die vollstreckungsrechtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 26,90 €), die der Antragsgegner nur teilweise unter der lfd. Nr. 5 eingetragen hat. Da Rundfunkbeiträge für bestimmte Zeiträume erhoben werden, hätten auch die Zeiträume, für die die Beträge geschuldet werden, angegeben werden müssen. Das Feld „Zeitraum“ ist aber unbesetzt. Aus der Aufstellung der rückständigen Forderungen als Anlage zum Vollstreckungsersuchen ergeben sich aber die Rundfunkbeitragszeiträume, die den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden des Beigeladenen vom 1. Dezember 2013, 3. Januar 2014 und 4. April 2014 zugrunde liegen. Ob die ohne Leistungsbescheid im Vollstreckungsverfahren geltend gemachten Mahngebühren sowie Vollstreckungskosten vorläufig vollstreckbar sind, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Hinsichtlich der Höhe der Forderung merkt die Kammer im Übrigen noch an, dass sich das Vollstreckungsersuchen lediglich auf einen beizutreibenden Betrag in Höhe von 80,41 € erstreckte. Für die Vollstreckung weiterer Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide des Beigeladenen bedurfte es eines weiteren Vollstreckungsersuchens. Die lediglich informative Mitteilung des aktuellen Rückstandes des Beitragskontos in Höhe von 124,35 € berechtigt den Antragsgegner nicht, gegen den Willen des Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckung in dieser Höhe durchzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2013; ¼ des Streitwerts der Hauptsache). Eine weitere Reduzierung des Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hält das Gericht nicht für geboten. Permalink: https://openjur.de/u/875372.html ( https://oj.is/875372 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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