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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2016 - Az. 5 S 1098/15

1. Auf eine Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind, sind mangels einer andere

§ 319Abs.

1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für

sen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht. Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss

Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2015 - 3 K 1896/13 - wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten

Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten

Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gründe I. Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin von Waldgrundstücken auf der Gemarkung Ö... der Vollstreckungsschuldnerin. Im Zuge eines Waldwegebaus wurde auf mehreren Waldgrundstücken der Vollstreckungsgläubigerin in den Jahren 2003 und 2004 Abbruchmaterial von Baustellen aufgebracht. Am 28.09.2006 erhob die Vollstreckungsgläubigerin beim Landgericht Waldshut-Tiengen Klage gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung

Materials und einer Wiederherstellung

ursprünglichen Zustands. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Vollstreckungsschuldnerin mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 -, das in den Jahren 2003 und 2004 in bestimmte Grundstücke der Klägerin zu einem Weg aufgeschüttete Abbruchmaterial zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf diesen Grundstücken wieder herzustellen. Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin ließ der beschließende Senat die Berufung gegen dieses Urteil zu. In der Berufungsverhandlung am 19.01.2011 schlossen die Beteiligten auf Vorschlag

Senats einen Vergleich mit u.a. folgender Regelung: "§ 1 Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge

Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf den Grundstücken FIst.Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 der Klägerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt. Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung

neuen Materials in Kenntnis setzen. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden, entscheidet ein Vertreter

Referats TÜ 84

Regierungspräsidiums Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor. Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011 durchzuführen." Ab Ende Oktober 2011 fanden zur Umsetzung dieser Regelung unter Beteiligung eines Vertreters

Referats TÜ 84

Regierungspräsidiums Tübingen - Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion - mehrere Besprechungen und Ortstermine statt. Bei einem Ortstermin am 16.11.2012 stellte der Vertreter

Regierungspräsidiums Tübingen in Anwesenheit von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin fest, die Vergleichspflichten seien nunmehr vollständig erfüllt. Ferner erklärte er die Endabnahme der Arbeiten. Am 23.09.2013 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, sie zur Vollstreckung ihrer Forderungen nach § 1 Abs. 1

Vergleichs vom 19.01.2011 zu ermächtigen, "1. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge

Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf dem Grundstück FIst.-Nr. 2438 der Vollstreckungsgläubigerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen; 2. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken FIst.-Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von nicht mehr als 12% sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbaren Gestein; Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen." Die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Pflicht zur Entfernung

aufgebrachten Materials beim Grundstück Flst.-Nr. 2438 bislang nicht erfüllt. Die weitere Pflicht, einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg herzustellen, sei auf keinem der Grundstücke erfüllt. Die Feststellung

Regierungspräsidiums vom 16.11.2012 sei unrichtig und unverbindlich. Die Vollstreckungsschuldnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das in den Jahren 2003 und 2004 eingebrachte Material sei auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 vollständig beseitigt und auf allen Grundstücken sei ein befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nur zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen Erschließung

Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Dem Vollstreckungsantrag stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein Schiedsgutachten. Damit sei die Erfüllung der Pflichten nach § 1 Abs. 1

Vergleichs verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit

Schiedsgutachtens sei der Vollstreckungsgläubigerin nicht gelungen. Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsantrag abgelehnt. Der Antrag sei zwar nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO statthaft, insbesondere stehe ihm nicht § 172 VwGO entgegen. Der Vollstreckungsantrag habe aber keinen Erfolg. Hinsichtlich

Antrags Nr. 1 folge dies daraus, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung nach § 1 Abs. 1

Vergleichs erfüllt habe. Damit entfalle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Die Erfüllung ergebe sich aus der Feststellung

Vertreters

Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84 vom 16.11.2012. Diese Feststellung sei entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB verbindlich. Denn die Vereinbarung in § 1 Abs. 2

Vergleichs sei eine rechtswirksame Abrede über ein Schiedsgutachten betreffend die Erfüllung der in § 1 Abs. 1

Vergleichs übernommenen Verpflichtungen. Auf eine solche Abrede sei § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach sei ein Schiedsgutachten nur dann nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig sei. Davon sei hier nicht auszugehen. Die Vollstreckungsgläubigerin habe in Bezug auf die Verpflichtung zur Beseitigung

in den Jahren 2003/2004 eingebauten Materials auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 eine offenbare Unrichtigkeit

Schiedsgutachtens nicht dargelegt. Offen bleiben könne, ob die Vollstreckungsgläubigerin sich auf die Verpflichtung berufen könne, nach Entfernung

bezeichneten Materials jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen. Denn auch insoweit sei weder erkennbar noch dargelegt, dass die Abnahme offenkundig unrichtig sei. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 bleibe erfolglos, weil der Vergleich vom 19.01.2011 keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege begründe. Gegen diesen ihr am 06.05.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.05.2015 eingegangene Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin, mit der sie ihre beiden Vollstreckungsanträge weiter verfolgt. Die Feststellung

Vertreters

Regierungspräsidiums Tübingen sei schon

halb nicht verbindlich, weil sie erst nach Ablauf der in § 1 Abs. 3

gerichtlichen Vergleichs vereinbarten Frist zur Durchführung der Arbeiten (31.12.2011) getroffen worden sei. Mit Ablauf dieser Frist sei das Leistungsbestimmungsrecht i. S.

§ 319

BGB entfallen, da die Vollstreckungsschuldnerin die erforderlichen Arbeiten bis dahin unstreitig nicht vollständig durchgeführt habe. Die erklärte Endabnahme sei somit ins Leere gegangen. In einer solchen Konstellation obliege die Bestimmung der Leistung nach § 319 BGB dem Gericht. Ungeachtet

sen sei die Feststellung

Vertreters

Regierungspräsidiums Tübingen i. S.

§ 319Abs.

1 BGB offenbar unbillig. Dies folge schon daraus, dass hinsichtlich der betreffenden Person

Regierungspräsidiums Tübingen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Ferner sei die Endabnahme für das Grundstück Flst.-Nr. 2438 offenbar unbillig. Die gegenteilige Auffassung

Verwaltungsgerichts sei gänzlich unverständlich. Entgegen der Ansicht

Verwaltungsgerichts begründe der Vergleich vom 19.01.2011 auch einen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S.

Vollstreckungsantrags Nr. 2. Dies folge aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Abs. 1

Vergleichs. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich ohne eigene Antragstellung zur Beschwerde geäußert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der Vollstreckungsschuldnerin,

Beigeladenen,

Verwaltungsgerichts Freiburg und

beschließenden Senats sowie auf die Gerichtsakten im Vollstreckungsverfahren verwiesen. II. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, sie nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermächtigen, zur Vollstreckung

gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) die im Vollstreckungsantrag bezeichneten Handlungen vornehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt. Für die begehrte Ermächtigung zur Vollstreckung von Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1

Vergleichs vom 19.01.2011 fehlt aufgrund der weiteren Regelung in § 1 Abs. 2

Vergleichs, die eine rechtswirksame Schiedsgutachterabrede darstellt (1.), derzeit entweder das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin oder jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen als Vollstreckungsvoraussetzungen (2.). 1. Die Regelung in § 1 Abs. 2

gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 enthält eine Schiedsgutachterabrede in Bezug auf den tatsächlichen Umfang und die tatsächlich vertragsgemäße Vornahme der nach § 1 Abs. 1

Vergleichs von der Vollstreckungsschuldnerin zu leistenden Maßnahmen. Die Vereinbarung einer derartigen Abrede ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten - wie hier - gleichgeordnet gegenüberstehen (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB; BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 , juris Rn. 40). Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 25.06.1952 - II ZR 104/51 - BGHZ 6, 335 , juris Rn. 12 und vom 06.06.1994 - II ZR 100/92 - NJW-RR 1994, 1314 , juris Rn. 16). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2

Vergleichs vom 19.01.2011 ist es Aufgabe

im Forstwesen und Waldwegebau besonders fachkundigen Vertreters

Regierungspräsidiums Tübingen, im Falle eines dem Vergleichsabschluss nachfolgenden Streits über den Umfang der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1

Vergleichs den tatsächlich erforderlichen Umfang der insoweit von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen und zum anderen die vertragsgemäße Vornahme dieser Maßnahmen verbindlich festzustellen. Das wird im angefochtenen Beschluss überzeugend begründet. Der Senat nimmt auf diese Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal die Beschwerde gegen diese Auslegung

gerichtlichen Vergleichs nichts einwendet (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Einwand der Vollstreckungsgläubigerin, die Schiedsgutachterabrede sei gegenstandslos geworden, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtungen innerhalb der Frist nach § 1 Abs. 3

Vergleichs unstreitig nicht erfüllt habe, greift nicht durch. Diese Bestimmung einer Leistungszeit gilt nach dem erkennbaren Sinn und Zweck

Vergleichs nur für Maßnahmen, über deren Umfang nach Vergleichsabschluss zwischen der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin Einigkeit besteht, so dass es der Einschaltung

Schiedsgutachters nicht bedarf. Die Schiedsgutachterabrede wurde indes gerade für den - eingetretenen - Fall aufgenommen, dass "im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden" kann. Sie soll damit - erst recht dann (weiter) - gelten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin die geschuldeten Maßnahmen mangels Einigung über deren Umfang zunächst nicht zu erfüllen braucht, bis der Schiedsgutachter den tatsächlich erforderlichen Umfang dieser Maßnahmen festgestellt hat. Insoweit modifiziert die Schiedsgutachterabrede die in § 1 Abs. 3

Vergleichs bestimmte Leistungszeit für den Fall eines Streits über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen dergestalt, dass die Fälligkeit ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen auch über den in § 1 Abs. 3

Vergleichs genannten Zeitpunkt hinaus bis zur verbindlichen Feststellung durch den Schiedsgutachter aufgeschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 52/12 - NJW-RR 2014, 492 , juris Rn. 28). Auf eine solche Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind und die daher nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O. ; BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 27 a.E. m.w.N.). 2. Aufgrund der rechtswirksamen Schiedsgutachterabrede fehlt derzeit entweder wegen Erfüllung der Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin (a)) oder - sollte der Erfüllungseinwand nicht durchgreifen - jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der Forderung der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1

Vergleichs als allgemeine Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO (b)). a) Beantragt ein Gläubiger die Ermächtigung, anstelle

Schuldners die Handlungen vornehmen zu dürfen, die zur Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs notwendig sind, ist der Einwand

Schuldners zu prüfen, er habe die darin übernommenen Verpflichtungen erfüllt, weil die Erfüllung das Rechtsschutzbedürfnis

Gläubigers entfallen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 - VBlBW 1998, 105 , juris Rn. 2 m.w.N.). Ob die Vollstreckungsgläubigerin ihre Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1

Prozessvergleichs erfüllt hat, hängt aufgrund der Schiedsgutachterabrede nach § 1 Abs. 2

Vergleichs und

Umstands, dass die Vertragsschließenden nach dem Vergleichsabschluss keine Einigkeit über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen erzielt haben, von den insoweit nötigen Feststellungen

Schiedsgutachters und seiner darauf beruhenden "Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten" ab. Seine Feststellungen werden mit ihrer Bekanntgabe an die Vertragsschließenden - auch für das Vollstreckungsgericht - entsprechend § 318 Abs. 1 BGB grundsätzlich rechtsverbindlich (BGH, Urteil vom 14.07.1986 - II ZR 249/85 - WM 1986, 1384 , juris Rn. 5). Anderes gälte entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn diese Feststellungen offenbar unbillig sind, wobei dies im Falle eines Schiedsgutachtens über rechtserhebliche Tatsachen die offenkundige Unrichtigkeit der schiedsgutachtlichen Feststellungen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.). Ausgehend davon fehlt dem Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Feststellung

Schiedsgutachters vom 16.11.2012, die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt, rechtsverbindlich ist. Davon geht der angefochtene Beschluss aus, insbesondere verneint das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen

Schiedsgutachters. b) Ob die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen durchgreifen, kann der Senat offen lassen. Selbst wenn die Feststellungen

Schiedsgutachters, wie die Beschwerde meint, wegen offenkundiger Unrichtigkeit oder aus sonstigen Gründen i. S.

§ 319Abs.

1 Satz 1 BGB unbillig und

halb nicht verbindlich sein sollten, fehlte derzeit jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1

Vergleichs. Dahinstehen kann folglich auch, ob die Einwendungen der Beschwerde gegen die Rechtsansicht

Verwaltungsgerichts durchgreifen, der Vergleich vom 19.01.2011 begründe keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S.

Vollstreckungsantrags Nr. 2. Ist ein Schiedsgutachten nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbindlich, erfolgt die Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch das Gericht. Das Gericht tritt gleichsam an die Stelle

Schiedsgutachters; in dieser Weise wirkt die Schiedsgutachtenabrede weiter fort. Es trifft die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit und mit den Mitteln seines gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O. , Rn. 45 m.w.N.). Dies hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32 ff.). "Gericht" i. S.

§ 319Abs.

1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für

sen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht. Bei diesem ist in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren die Unverbindlichkeit

Schiedsgutachtens geltend zu machen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 31.03.1999 - 1 U 70/96 - MDR 1999, 1187 , juris). Das Prozessgericht hat dann gegebenenfalls anstelle

Schiedsgutachters - mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen - die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Hiernach müsste im Falle einer Unverbindlichkeit der Feststellungen

Schiedsgutachters vom 16.11.2012 der "Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen" i. S.

§ 1Abs.

2

Vergleichs zunächst in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geklärt werden. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Forderung aus § 1 Abs. 1

Vergleichs schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Der Umfang der darin geregelten Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin sollte im Streitfall durch das dann einzuholende Schiedsgutachten (§ 1 Abs. 2

Vergleichs) erst noch ermittelt werden. Dies genügt dem für die Vollstreckung gerichtlicher Titel geltenden Bestimmtheitsgebot nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998 - 13 W 34/98 - NJW-RR 1999, 791 , juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - 25 W 74/10 , I- 25 W 74/10 - BauR 2011, 298 , juris Rn. 6). Das gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Vollstreckungsschuldnerin einen verbindlichen Spruch

Schiedsgutachters nicht befolgt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998, a.a.O. Rn. 9). Ungeachtet

sen wäre die Forderung - sollte das Schiedsgutachten nicht verbindlich sein - zumindest auch solange nicht fällig, bis das Gericht nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB entschieden hat. Denn der Übergang der Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) auf das Gericht gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil nach Nr. 5502

Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine Festgebühr anfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/875507.html Kommentare

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