Erlass des anordnenden Beschlusses zwar weder ein Beitreibungsversuch unternommen noch dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden war, die Erzwingungshaft jedoch nicht vollstreckt wurde. Tenor
igen Stand wegen Versäumens der Beschwerdefrist. Zur Begründung führte er aus, den Beschluss wegen dreiwöchiger Urlaubsabwesenheit an diesem Tag erstmals zur Kenntnis genommen zu haben. Ferner bezweifelte er die Rechtskraft des Urteils vom 29.10.2014, da er - möglicherweise im Zusammenhang mit seinem Umzug - keine Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erhalten habe. Zugleich legte er eine Quittung über die am 21.07.2015 erfolgte vollständige Zahlung der Geldbuße
. Durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg - Kammer für Bußgeldsachen - vom 31.07.2015 - 11 Qs 16/15 OWi - wurden die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
igen Stand abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Betroffene die
getragene Urlaubsabwesenheit nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 03.08.2015 ohne Rechtmittelbelehrung formlos übersandt (vgl. jedoch § 46 Abs. 3 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG). Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Landgericht Heidelberg eingegangen am selben Tag, legte der Beschwerdeführer gegen den
genannten Beschluss „weitere Beschwerde“ ein und erhob hilfsweise eine Gehörsrüge. Er ist der Rechtsansicht, dass die weitere Beschwerde statthaft sei, da es sich bei Erzwingungshaft um eine „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG handele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Mit Beschluss vom 24.08.2015 half das Landgericht Heidelberg der Beschwerde nicht ab. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte unter dem 02.09.2015, die Beschwerde zu verwerfen, da sie nach § 310 Abs. 2 StPO unzulässig sei. Auf Veranlassung des Senats im Hinblick auf die Zahlung der Geldbuße (vgl. Göhler/Seitz, OWiG,
igen Stand gerichtet hat, war dieses - ungeachtet einer möglichen Nichteinhaltung der Wochenfrist der §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG - als sofortige Beschwerde zulässig, da die Entscheidung dem Beschwerdeführer entgegen §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 3 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG nicht zugestellt und somit die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Lauf gesetzt wurde (KK-Maul, StPO,
O,
17). 4. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Heidelberg ist unzulässig, da die ausnahmsweisen
aussetzungen eines entsprechenden Feststellungsinteresses nicht
liegen. a) Der Senat kann angesichts dessen dahin gestellt sein lassen, ob eine weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.06.2015 überhaupt statthaft oder dies nach § 310 Abs. 2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG nicht der Fall ist. Wäre das Rechtsmittel insoweit bereits unzulässig, schiede eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg von
nherein aus, da dem Senat verwehrt wäre, überhaupt in eine Sachprüfung einzutreten. Soweit ersichtlich wird von der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und - insbesondere einhellig bußgeldrechtlicher - Literatur die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft verneint, da es sich hierbei nicht um eine „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO handele (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 320 ; OLG Rostock NStZ 2006, 245 ; OLG Schleswig SchlHA 2005, 262; KG Berlin, Beschluss vom 01.06.1999 - 5 Ws 354/99 -, juris; OLG Hamm MDR 1992, 892 ; KK-Mitsch, OWiG,
, wenn die persönliche Freiheit tatsächlich entzogen wurde (BVerfG NJW 2006, 503 [Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO]; StraFo 2006, 20 [Untersuchungshaft]; NStZ-RR 2004, 252 [Vollstreckungshaftbefehl]; NJW 1999, 3737 [polizeilicher Platzverweis]). c) Ausgehend von diesen besonderen Anforderungen ist
liegend eine Beschwer des Betroffenen nicht gegeben, sodass der Antrag unzulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO,
18). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass das amtsgerichtliche Verfahren über die Anordnung der Erzwingungshaft in zweifacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft war. aa) Das Amtsgericht hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden, ohne dem Betroffenen zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Dieses Erfordernis ist nicht nur einfachgesetzlich ohne Einschränkung ausdrücklich geregelt (§ 104 Abs. 2 Satz 2 OWiG; KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 22 und § 104 Rn. 11; Göhler/Seitz, aaO, § 96 Rn. 21 und § 104 Rn. 11; Rebmann/Roth/Herrmann/Reichert, aaO, § 96 Rn. 13 und § 104 Rn. 8), sondern sogar verfassungsrechtlich geboten (Art. 103 Abs. 1 GG). Darüber hinaus wurde Erzwingungshaft verhängt, obgleich zuvor seitens der Staatsanwaltschaft nicht versucht worden war, die Geldbuße im Wege der Beitreibung zu vollstrecken (§ 91 OWiG). Wenngleich dies nicht ausnahmslos
gesehen ist, gebietet es im Allgemeinen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als weniger belastendes Mittel (BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211 ; KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 16; Göhler/Seitz, aaO, § 96 Rn. 9a; Rebmann/Roth/Herrmann/Reichert, aaO, § 96 Rn. 11); ein Absehen liegt nur dann nahe, wenn frühere Vollstreckungsversuche (ohne dass ein Fall des § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG
liegt) fruchtlos verlaufen sind oder aufgrund konkreter Umstände erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Vollstreckung zu entziehen versucht (KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 16). Eine solche Ausnahme war in der Person des Betroffenen ersichtlich nicht gegeben. bb) Ungeachtet dieser Verfahrensfehler liegt gleichwohl kein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschwerdeführer
. Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit, dass es bei der Anordnung der Erzwingungshaft letztlich bei einem „Justizinternum“ verblieben ist, welches keine Außenwirkung entfaltet hat. Die Erzwingungshaft wurde weder vollstreckt noch wurde - abgesehen von dem Schreiben an den Betroffenen zum Antritt der Erzwingungshaft - auch nur deren Vollstreckung in die Wege geleitet (beispielsweise polizeiliche
führung). Diese Bewertung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Aufhebung des anordnenden Beschlusses erst auf Veranlassung des Senats und nicht bereits zuvor nach Zahlung der Geldbuße von Amts wegen veranlasst worden war (vgl. zu dieser Verpflichtung: Göhler/Seitz, aaO, § 96 Rn. 33 und § 97 Rn. 7; KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 37 und § 97 Rn. 14).
aussetzungen eines besonderen Rehabilitationsinteresses ebenfalls nicht
. Zum einen kommt auch diesbezüglich dem Umstand fehlender Außenwirkung Bedeutung zu. Zum anderen wird dem Interesse des Betroffenen dadurch Genüge getan, dass der Senat die erfolgten Verfahrensfehler feststellt. Der Rechtsgedanke einer solchen Kompensation ist vergleichbar mit einer - bloßen - Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als ausreichend (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Art. 6 MRK Rn. 9d). ee) Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg weist jedenfalls keine ein nachträgliches Feststellungsinteresse begründende Rechtsfehler auf, sodass auch insoweit eine Beschwer nicht gegeben ist. In der Entscheidung wurde insbesondere auf eine fehlende Glaubhaftmachung in Bezug auf die
getragene urlaubsbedingte Abwesenheit abgestellt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG). Dabei kann auf sich beruhen, ob eine - bei einem Mandatsverhältnis grundsätzlich in Betracht kommende - anwaltliche Versicherung der Richtigkeit in eigener Sache als Mittel der Glaubhaftmachung überhaupt möglich ist, was nach Ansicht des Senats wegen des Gebots der Gleichbehandlung bedenklich erschiene. Eine - hypothetisch - unzutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg, dass eine solche anwaltliche Versicherung nicht in Betracht komme, erfüllte die
aussetzungen einer nachträglichen Entscheidung über eine mögliche Rechtswidrigkeit nicht. Dies gilt umso mehr, als sie mit obergerichtlicher Rechtsprechung übereinstimmt (OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.1988 - 2 Ws 374/88 -, juris). d) Die bei Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hilfsweise erhobene Gehörsrüge (§ 33a StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG) ist nach Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.06.2015 ebenfalls gegenstandslos geworden.III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG. Ungeachtet der dargelegten rechtlichen Verstöße im amtsgerichtlichen Verfahren ist für diese allein maßgeblich, dass der Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ohne Erfolg blieb. Soweit darüber hinaus die Erledigung beider Beschwerden eingetreten ist, hat keine Kostenentscheidung zu erfolgen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO,
17 a. E.). Permalink: https://openjur.de/u/875577.html ( https://oj.is/875577 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 3 Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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