← Deutschland

SG Karlsruhe, Urteil vom 24. November 2015 - Az. S 4 SO 370/14

Eine Sterbegeld-Versicherung mit einer Leistungssumme von insgesamt 5.001,-- EUR ist angemessen im Sinne von § 33 Abs. 2 SGB XII Tenor 1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 24.10.201

§ 22Nr. 1 , BSGE 97, 217 -230, Soz

R 4-1500 § 123 Nr. 2 ,

§ 7Nr.

1 , Rn. 11). Für den Beklagten lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass H. für seine Mutter etwas anderes wollte als die Gewährung von Leistungen zur Kurzzeitpflege. Der Grundsatz der Meistbegünstigung erfährt jedoch die Einschränkung, dass bei der ausdrücklichen Beschränkung auf eine bestimmte Leistung eine weitergehende Auslegung nicht möglich ist. Nur wenn eine solche Beschränkung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 16/09 R –,

§ 37Nr. 3, Soz

R 4-1300 § 28 Nr. 1, Rn. 18; SG Karlsruhe, Urteil vom

  1. November 2015 – S 4 SO 56/15 –, Rn. 32, juris). Ein Beratungsbedarf ist auch aus den sonstigen zeitnah vorliegenden Unterlagen und den Zeugenaussagen nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zudem durch die Übersendung von Unterlagen eine weitere Sachbearbeitung bzw. Beratung angeboten, für die der H. die Unterlagen indes zunächst ausgefüllt hätte zurücksenden müssen. Nachdem dies nicht geschehen ist, waren aus Sicht des Beklagten keine Fragen mehr offen. Der Beklagte hat durch die Übersendung der Formulare zudem konkludent zu erkennen gegeben, das eine weitere Sachbearbeitung dann erfolgt, wenn die Unterlagen ausgefüllt eingehen. Da weder eine angezeigte Beratung unterblieb noch eine Falschauskunft des Beklagten ersichtlich ist, kann auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein früherer Antragszeitpunkt nicht angenommen werden. Die Einlassung des H., er habe sich ausgehend von einem Hinweis auf eine telefonisch vermerkte Antragstellung Zeit mit der Vorlage der Unterlagen gelassen (vgl. die Widerspruchsbegründung vom 14.06.2012 ), vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der knappen Mittel des H. und der Klägerin wäre es zu erwarten gewesen, dass der H. zumindest bei dem Beklagten nachhakt, bevor er einen Kredit aufnimmt. Es ist nicht schlüssig, dass auf eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten vertraut und gleichzeitig ein - mit weiteren Kosten verbundener - privater Kredit zur Deckung dieser Kosten aufgenommen worden sein soll. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes und des Subsidiaritätsgrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII davon auszugehen, dass der Bedarf der Klägerin vor dem 01.02.2011 anderweitig gedeckt worden ist. Der mündliche Antrag im Juni 2010 betraf zudem nicht nur eine andere Leistung, sondern wurde aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht des Beklagten auch in der Folge nicht aufrechterhalten. H. als Vertreter und Generalbevollmächtigter der Klägerin hat die Antragsunterlagen nicht zeitnah abgegeben, sondern stattdessen durch die Aufnahme eines persönlichen Kredits die Begleichung der Unterbringungskosten der Klägerin sichergestellt. Da ein Termin zur Antragsabgabe vereinbart werden sollte, vom H. aber nicht nachgefragt wurde, konnte der Beklagte jedenfalls nach dem vorliegenden Intervall von nahezu neun Monaten, in denen der H. die Bedarfsdeckung anderweitig organisiert hatte, nicht vom Aufrechthalten eines etwaigen früheren Antrags ausgegangen werden, selbst wenn Grundsicherung damals telefonisch tatsächlich beantragt worden wäre. Der Sohn der Klägerin H. hatte im Übrigen in der Vergangenheit schon mindestens bei zwei anderen Gelegenheiten Informationen des Beklagten über Leistungen an die Klägerin eingeholt, ohne jedoch anschließend einen Antrag weiterzuverfolgen. Schließlich wurde der Widerspruch vom 24.11.2011 vom den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin (V.) mit Schriftsatz vom 18.01.2012 auch darauf beschränkt, Grundsicherungsleistungen (erst) ab dem 28.03.2011 zu gewähren. Auch die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gingen demnach nicht von einem früheren Antrag aus. Auch die Aufzeichnungen und Aussagen der Zeugin E. sprechen gegen die Annahme eines früheren Antrags. Aus dem Vermerk vom 01.03.2011 lässt sich entnehmen, dass H. selbst die Formulierung gewählt hat, er könne seiner Ansicht nach einen rückwirkenden Antrag stellen. Dieser Vermerk ist auch deswegen vermutlich zutreffend, weil er zu erklären vermag, warum ein Antrag zu einem früheren Zeitpunkt nicht gestellt worden ist bzw. die Antragsunterlagen nicht zeitnah zum ersten telefonischen Kontakt abgegeben wurden. Denn ausweislich dieses Vermerks hat H. weiter vorgetragen, dass die Klägerin selbst die Differenz zwischen ihrer Rente und ihren Unterbringungskosten bis zur Vorsprache am 28.02.2011 habe tragen können. Auch die mündliche Aussage der Zeugin in der Verhandlung legt es nahe, den Vermerk als zutreffend zugrunde zu legen. Die Kammer hat daher keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vermerks zu zweifeln. Nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz ist jedoch eine rückwirkende Bewilligung der Leistung ausgeschlossen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
  2. August 2007 – L 7 SO 1680/07 –, Rn. 41, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/875632.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.