3 ATZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des im sogenannten Blockmodell aufgebauten Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen
zuweisen. Der
weis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen umfasst auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen. Tenor
weise über das Wertguthaben gemäß § 8a Abs. 3 ATZG zu übermitteln (Anlage K 5, Bl. 5 f. d.A.). Einen solchen
weis erbrachte der Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 20.09.2012 teilte der Beklagte mit, das Wertguthaben sei insolvenzgesichert und werde bis zum 31.10.2012 durch die Hamburger Pensionskasse ausgezahlt (Anlage K 11, Bl.143 d.A.). Eine Auszahlung erfolgte nicht. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.07.2012, der Klägerin am 24.07.2012 zugegangen, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2012 und begründete dies mit der Stilllegung des Betriebs (Anlage K 8, Bl. 33 f. d.A.). Die Klägerin hatte mit Einreichung der vorliegenden Klage ursprünglich Kündigungsschutz begehrt. Daneben ging sie vor dem Lan-desgericht L. in Österreich gegen die Kündigung vor. Mit Beschluss vom 11.12.2012 erklärte sich das Landesgericht L. für international zuständig (Anlage K 10, Bl. 73 ff. d.A.). Mit Urteil vom 01.10.2013 wies das Landesgericht L. das „Klagebegehren, es werde die durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 12.07.2012 ausgesprochene Kündigung des zwischen der Klägerin und der beklagten Partei bestehenden Dienstverhältnisses für rechtswirksam erklärt“, ab. Das Landesgericht L. wendete gemäß § 44 des österreichischen IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) österreichisches Recht an, weil die Klägerin ab 1995 ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich verrichtet habe. Die Kündigung sei aufgrund der vollständigen Schließung nicht sozialwidrig. Im Übrigen wird auf das Urteil (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.02.2014, Bl. 103 f. d.A.) Bezug genommen. Die beim Oberlandesgericht L. eingereichte Berufung der Klägerin sowie die außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof in Wien hatten keinen Erfolg (Urteil des Oberlandesgerichts L. vom 14.01.2014, An-lage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.02.2014, Bl. 118 f. d.A.). Den mit der Klage vom 31.07.2012 erhobenen Kündigungsschutzantrag Ziffer 1 hat die Klägerin daher mit Schriftsatz vom 13.08.2014 zurückgenommen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den Beklagten zulässigerweise in Deutschland ver-klagt. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Österreich verpflichte die Klägerin nicht dazu, sämtliche weiteren Ansprüche ebenfalls dort geltend zu machen. Ihre Klagebegehren begründet die Klägerin im Grundsatz damit, dass deutsches Recht anwendbar sei und damit eine Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a ATZG bestanden habe. In den Verträgen, zuletzt im Altersteilzeitvertrag, sei die Anwendbarkeit deutschen Rechts konkludent vereinbart worden. Die Rechtswahl ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls. So nehme § 7 des Altersteilzeitvertrags ausdrücklich § 8 SBG IV in Bezug. Außerdem habe der Insolvenzschuldner tatsächlich eine Insolvenzsicherung gemäß § 8a ATZG für das Wertguthaben eingerichtet, so dass die Umstände des Einzelfalls zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führten. Weitere Umstände für die Wahl deutschen Rechts lägen darin, dass der Arbeitsvertrag mit der deutschen Einzelfirma bestehe und das Vertragsverhältnis während der gesamten Dauer
deutschem Recht abgewickelt und abgerechnet worden sei. Den Auskunftsanspruch stützt die Klägerin auf § 8a Abs. 3 ATZG, wonach der Beklagte verpflichtet sei, eine Information über die Höhe der Wertsicherung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu erteilen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziffer 2 (ursprünglich Ziffer 3) argumentiert die Klägerin, die Behauptung des Beklagten, der Alterszeitzeitvertrag sei nicht wirksam durchgeführt worden, sei so zu verstehen, dass der Altersteilzeitvertrag nicht deutschem Recht unterfalle. Diese Auffassung sei jedoch falsch. Das Feststellungsinteresse folge aus dem Bestreiten des Rechts durch den Beklagten. Antrag Ziffer 3 begründet die Klägerin damit, die Hamburger Pensionsverwaltung eG habe mitgeteilt, sie benötige eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten, dass das Wertguthaben an die Klägerin ausbezahlt werden dürfe. Das Wertguthaben sei wohl durch ein Treuhandverhältnis abgesichert. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Stand des für die Klägerin abgesicherten Wertguthabens bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG (Zeitpunkt 28.03.2012) zu erteilen, das aufgrund des Altersteilzeitvertrages vom 22.02.2011 eingerichtet wurde. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Art des Sicherungsmittels zu erteilen und den Sicherungsvertrag vorzulegen. 2. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und S. am 22.02.2011 abgeschlossene Altersteilzeitvertrag deutschem Recht unterfällt und für das gebildete Wertguthaben eine Insolvenzsicherung
G zu erklären, dass das zugunsten der Klägerin gebildete Wertguthaben an diese ausbezahlt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich darauf, deutsche Gerichte seien international nicht zuständig, weil die Klägerin ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich verrichtet habe. Durch die Rechtskraft der Urteile der Gerichte in Österreich sei bindend entschieden, dass die österreichischen Gerichte für alle Fragen aus dem Arbeitsverhältnis zuständig seien. Die Wahlmöglichkeit
GVVO habe die Klägerin durch Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits ausgeübt, so dass auch anderweitige Ansprüche bei dem gewählten Gericht geltend zu machen seien. Auch die Anwendbarkeit österreichischen Rechts habe das Oberlandesgericht Linz rechts-verbindlich festgestellt.
österreichischem Recht bestehe jedoch keine Pflicht, Wertguthaben aus einem Altersteilzeitverhältnis gegen Insolvenz abzusichern. Bei der freiwilligen Absicherung handele es sich daher um eine inkongruente Deckung. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich Antrag Ziffer 2 sei durch das Urteil des Oberlandesgericht L. erledigt worden. Die mit Antrag Ziffer 3 begehrte Freigabeerklärung müsse der Beklagte nicht abgeben, weil der Klägerin kein Anspruch auf das Wertguthaben zustehe. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Gründe Die teilweise zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens und die Art des Sicherungsmittels sowie auf Vorlage des Sicherungsvertrags (Antrag Ziffer 1). Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist mangels Rechtsverhältnisses unzulässig. Ein Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ist nicht hinreichend dargelegt (Antrag Ziffer 3).A. Die Klage ist hinsichtlich Antrag Ziffer 1 und 3 zulässig. I. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ist gegeben. 1. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ergibt sich aus Art. 19 Nr. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). a) Die EuGVVO ist als Verordnung gemäß Art. 288 AEUV in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Die EuGVVO ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, weil es sich vorliegend um eine "Zivilsache" handelt; auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es nicht an. b)
GVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, entweder vor den Gerichten verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 19 Nr. 1 EuGVVO) oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO).
deutschem Recht und die Rechtsgestaltungklage
österreichischem Recht identisch sind. Das Landesgericht L. hat die Identität bejaht und anschließend die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihren Kündigungsschutzantrag zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 13.08.2014 zurückgenommen. Die vorliegend noch rechtshängigen Ansprüche auf Auskunft, Feststellung und Freigabeerklärung sind sämtlich auf das Ziel gerichtet, das bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG abgesicherte Wertguthaben ausgezahlt zu erhalten. Dieses Klageziel hat jedoch auch bei einer sehr weiten Betrachtungsweise nicht denselben "Kern" wie die in Österreich erhobene Kündigungsschutzklage. Das Bestehen der vorliegenden Ansprüche ist in keiner Weise von der Wirksamkeit der Kündigung abhängig. 3. Antrag Ziffer 2 ist nicht zulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. a) Der Antrag
das Arbeitsverhältnis erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 16.08.2011 ? 1 ABR 30/10 - Rn. 25, NZA 2012, 873 m.w.N.). b) Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Altersteilzeitvertrag deutschem Recht unterfällt und daher gemäß § 8a ATZG eine Insolvenzsicherung für das gebildete Wertguthaben einzurichten ist. Die Frage, ob deutsches Recht anwendbar ist, stellt eine abstrakte Rechtsfrage dar. Dies zeigt sich deutlich an den Anträgen Ziffer 1 und 3, über die nur dann materiell entschieden werden kann, wenn vorher geklärt wird, ob deutsches oder österreichisches Recht anwendbar ist. Die Beantwortung einer solchen Vorfrage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur hinsichtlich Antrag Ziffer 1 begründet. I. Die Klägerin hat gemäß § 8a Abs. 3 ATZG einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie den Inhalt des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG. 1. Es ist deutsches Recht anwendbar, weil sich jedenfalls aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu der Bundesrepublik Deutschland aufweist. a)
Auffassung der Kammer richtet sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts
diesem klaren Wortlaut ist auch bei Dauerschuldverhältnissen alleine der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags entscheidend (Staudinger/Magnus, BGB, 11. Neubearbeitung 2011, Art. 28 Rom I-VO Rn. 7). Da der Arbeitsvertrag vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde, scheidet die Geltung der Rom I-VO aus.
2 Nr. 1 EGBGB unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet […], es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, das der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Engere Verbindungen zu einem anderen Staat sind auch dann denkbar, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet (EuGH 12.09.2013 - C-64/12 "Schlecker/Melitta Josefa Boedeker", NZA 2013, 1163 ). Die Verbindung mit dem anderen Staat muss stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich u.a.
der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, NZA 2008, 761 ). Der EuGH berücksichtigt außerdem als wichtigen Anknüpfungspunkt das Land, in dem der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet und das Land, in dem er der Sozialversicherung angeschlossen ist (EuGH 12.09.2013 a.a.O. - Rn. 41).
weise zu erteilen. a)
3 ATZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform
zuweisen. Zum
weis der ausreichenden Sicherung hat der Arbeitgeber zunächst die getroffenen Maßnahmen zu beschreiben. Der
weis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a ATZG umfasst darüber hinaus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen (LAG Baden-Württemberg 06.03.2014 - 3 Sa 47/13 , ZIP 2014, 894 ). Diese
weisverpflichtung besteht auch
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. b)
diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie Vorlage des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG. Der Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin (Schreiben vom 14.06.2012), die
weise gemäß § 8a ATZG zu erbringen, bislang nicht
gekommen. II. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Anspruch auf Abgabe einer "Freigabeerklärung" besteht (vgl. zur untechnischen Verwendung der Formulierung "Freigabe" bei der doppelten Treuhand BAG 18.07.2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 33 ff., AP Nr. 8 zu § 8a ATG ). Es steht derzeit nicht fest, wie und in welcher Höhe das Wertguthaben abgesichert wurde.
dem Vortrag der Klägerin soll "wohl" ein Treuhandverhältnis vorliegen. Wie dieses ausgestaltet ist, ist nicht bekannt. Es könnte sich um eine sogenannte doppelte Sicherungstreuhand handeln. Weiter hat die Klägerin mangels Kenntnis nicht dargelegt, wie die möglicherweise bestehende Treuhand verwaltet wurde. Der Treuhänder könnte - wie in dem der Entscheidung des BAG vom 18.07.2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt - ein Investmentkonto mit einem Investmentfonds eingerichtet haben. In diesem Fall würde dieses Vermögen im Falle einer doppelten Treuhand zwar zur Insolvenzmasse gehören, der Treuhänder hätte jedoch evtl. ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO. In Betracht kommen jedoch auch mehrere andere Möglichkeiten der Verwaltung des Treuhandvermögens. Diese Mutmaßungen sind jedoch nicht ausreichend, um einen Anspruch der Klägerin konkret zu begründen. Gerade zu diesem Zweck gibt das Gesetz in § 8a ATZG dem Arbeitnehmer die mit vorliegendem Urteil zugesprochenen Auskunfts- und
weisansprüche. Nebenentscheidungen
auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Rechtsmittelstreitwert entspricht der Höhe der begehrten Zahlung durch die Hamburger Pensionsverwaltung gemäß Antrag Ziffer 3, mithin EUR 39.032,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.