der Bekanntgabe der Honorarhöhe das schutzwürdige Interesse ihres Vertragspartners an der Geheimhaltung der Daten entgegenstehe. In diesem Fall werde der Auskunftsanspruch durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG versagt. Mit der Offenbarung der Honorarforderung werde zudem der objektive Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB erfüllt; ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Die Kläger haben am 9. Oktober 1999 Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung anstreben. Zur Begründung ihrer Klage machen sie geltend, der Beklagten stehe kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 PresseG zu. § 203 StGB sei keine der Auskunftserteilung entgegenstehende Vorschrift über Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG. In jedem Fall sei § 203 StGB nicht einschlägig; Endpreise seien hiervon nicht geschützt. Die bloße Angabe des Endhonorars erlaube nicht ansatzweise Einblick in betriebliche und wirtschaftliche Verhältnisse oder betriebliche Abläufe der Gutachter. Rückschlüsse auf die betriebliche Arbeit, die Finanzkraft oder die Umsatzhöhe seien nicht möglich. Auch die Regelungen in § 22 Nr. 6 VOB/A (jetzt § 22 Nr. 7 VOB/A), wonach Bietern die Namen der Mitbieter und die Endbeträge der Angebote mitzuteilen seien, und in § 27 Nr. 2 VOL/A, wonach Bietern auf Verlangen der niedrigste und der höchste Angebotsendpreis bekannt zu geben seien, zeigten,
Angebotspreise nicht als Geschäftsgeheimnisse anzusehen seien. Dies werde auch daran deutlich,
z.B. die Endpreise für die Abfallbeseitigung bei dem Angebot eines Privaten nicht als Geschäftsgeheimnis angesehen würden. So habe etwa die Beklagte dem Kläger zu 1. das von der B GmbH für 1999 in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt pro Tonne mitgeteilt. Jedenfalls liege in der Bekanntgabe des Honorars keine unbefugte Offenbarung im Sinne von § 203 StGB, da die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten als Ausgabe in voller Höhe im Haushaltsplan zu veranschlagen. Dieser aber sei öffentlich auszulegen und könne von jedermann eingesehen werden. Schließlich sei die Auskunftsverweigerung auch nicht von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG gedeckt. Bei der Frage, ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehe oder ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe, seien die beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung falle hier zu ihren, der Kläger, Gunsten aus. Die Beklagte könne sich bei derart begrenzten Auskunftsersuchen nicht auf schutzwürdige Interessen ihrer Vertragspartner zurückziehen; dies wäre das Ende jeder kritischen Berichterstattung über das Finanzgebaren der öffentlichen Hand, denn in aller Regel gehe es hierbei um Verträge mit Dritten. Für die Bewertung des Gutachtens im Rahmen der Diskussion um den U-Bahn-Bau sei die Kenntnis der Kosten auch des Gutachtens von Bedeutung. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft darüber zu erteilen, wie viel das Gutachten des Planungsbüros S & Partner "Verkehrsuntersuchung I- Linie" gekostet hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Bekanntgabe der Honorarhöhe sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG unzulässig, da sie als Offenbarung eines Privatgeheimnisses nach § 203 Abs. 2 StGB strafbar wäre. Durch diese Vorschrift würden auch Einzelangaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Firmen geschützt, wenn diese - wie hier - für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden seien. Der Verweis auf die Regelungen zum Vergabeverfahren rechtfertige keine andere Bewertung, da die anderen Gebote dort nur den Mitbietern, nicht aber Dritten mitgeteilt werden dürften. Außerdem stehe der Auskunftserteilung § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG entgegen. Dem öffentlichen Interesse an Transparenz, insbesondere in ausgabenintensiven Bereichen, werde durch die Bekanntmachung der kommunalen Haushaltspläne genügt. Wenn ein darüber hinausgehendes Interesse an der Höhe bestimmter Ausgaben bestehe, müsse eine Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse des Privaten erfolgen. Ein sachbezogenes öffentliches Interesse sei von den Klägern bislang nicht ausreichend dargelegt worden. Soweit sie befürchteten,
die Entscheidungsgrundlage für die zukünftige Planung unzureichend sei, sei unklar, inwieweit die Kosten dafür von Belang seien. Die Auffassung der Kläger, die Geheimhaltungsinteressen der privaten Vertragspartner einer Behörde müssten zurückstehen, überzeuge nicht; vor dem Einblick in seine betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde ein Unternehmen durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Aus der Höhe des Honorars ließen sich Rückschlüsse auf die betriebliche Arbeit, die Finanzkraft und die Umsatzhöhe des betroffenen Unternehmens ziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Kläger mit ihrem Auskunftsbegehren ein schlichthoheitliches Handeln und nicht etwa den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren. Die behördliche Weitergabe von Informationen durch die Presse, sei es durch die Beantwortung konkreter Fragen oder durch Aushändigung von Unterlagen, geschieht in der Regel weder in Form noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741 . Hieraus folgt zudem,
auch die Auskunftsverweigerung als solche regelmäßig mangels Rechtsgestaltungswillen der Behörde kein Verwaltungsakt ist, der der Aufhebung bedürfte. Anhaltspunkte dafür,
hier die Auskunftsverweigerung einer vorgehenden Regelung durch die Beklagte bedürfte, bestehen nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich,
die Beklagte ihren ablehnenden Schreiben die Qualität von Regelungen mit der potenziellen Inanspruchnahme der Bestandskraft hätte zukommen lassen wollen. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NW) vom
sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Zu den Vertretern der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 PresseG gehören der Verleger eines Druckwerks, dessen Herausgeber und Redakteure, aber auch hauptberufliche freie Journalisten. Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 Rdn. 42 f.; Soehring, Das Recht der journalistischen Praxis, 1990, Rdn. 4.12; Wente, Persönlichkeitsschutz und Informationsrecht der Öffentlichkeit im Strafverfahren, in: Strafverteidiger 1988, 216
Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG nur solche sind, die sich an die Behörde als solche richten, und dementsprechend § 203 Abs. 2 StGB, der den jeweiligen Amtsträger verpflichtet, nicht erfassten, so etwa Wente a.a.O, S. 219; ders., Anmerkung zu Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Beschluss vom
es bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als vernünftig anzusehen sein müsste. Es hat lediglich die Funktion einer negativen Abgrenzung gegenüber reiner Willkür und Launenhaftigkeit des Geheimnisgeschützten. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. September 1984 - 2 Ws 708/84 -, NJW 1985, 1090
nach § 203 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. StGB einem Geheimnis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse eines anderen gleichstehen, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind, so wird deutlich,
GB Angaben über die Verhältnisse eines Dritten, die bei einer Behörde verfügbar und damit einem Amtsträger bekannt sind, in weitem Umfang erfasst. Ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 24. September 1984 - 2 Ws 708/84 -, NJW 1985, 1090
die in Rede stehende Tatsache nicht schon anderweitig bekannt ist und der Betroffene ein Geheimhaltungsinteresse hat. In diesem Fall aber handelte es sich, wie oben ausgeführt, praktisch immer um ein Geheimnis im Sinne von § 203 StGB. Unabhängig von der Auslegung des Merkmals der Schutzbedürftigkeit des privaten Interesses in § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG unterfiele die in Rede stehende Tatsache in jedem Fall § 203 Abs. 2 StGB. Der Auskunftsanspruch der Presse wäre ausgeschlossen, ohne
es auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alt. PresseG noch ankäme. Ebenso zu den entsprechenden Regelungen im Landespressegesetz Schleswig-Holstein OLG Schleswig, a.a.O., S. 1092, mit allerdings nur im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Wente, NStZ 1986, 366 . Eine Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB dahin,
GB als Vorschrift über die Geheimhaltung anzusehen ist, begegnete zudem verfassungsrechtlichen Bedenken. Selbst wenn die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) geschützte Pressefreiheit keinen eigenständigen Auskunftsanspruch begründet, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 (313 ff.); Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 14.90 -, BVerwGE 85, 283
der Staat - unabhängig von der subjektiven Berechtigung Einzelner - verpflichtet ist, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 , 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162
gesetzliche Beschränkungen des Einen wie des Anderen nur dann rechtmäßig sind, wenn sie verhältnismäßig sind. Beide Regelungsziele - der Schutz des Persönlichkeitsrechts und die Pressefreiheit - sind verfassungsrechtlich legitim. Zur Erfüllung des publizistischen Zwecks können die Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein wie umgekehrt Beschränkungen der Informationsansprüche der Presse zum Schutz des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein können. Erforderlich ist daher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei es maßgeblich auf die Frage der Angemessenheit des jeweiligen Eingriffs ankommt. BVerfG, Beschluss vom
GB hierdurch nicht in Bezug genommen wird. Im Rahmen der dort erforderlichen Feststellung der Schutzwürdigkeit des privaten Interesses können die betroffenen privaten Interessen mit dem Zugangsinteresse der Presse nach den oben dargelegten Kriterien abgewogen werden. Im Ergebnis so auch Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, Kapitel 20 Rdn. 10 f., ohne allerdings hieraus ausdrücklich abzuleiten,
GB deshalb im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG keine Anwendung finden kann; wie diese OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278
durch dieses Verständnis von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG der Schutz des § 203 Abs. 2 StGB auf die von § 4 Abs. 2 PresseG im Übrigen erfassten Fälle beschränkt würde. Darin liegt kein Eingriff des Landesgesetzgebers in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Vielmehr ist diese Konsequenz Folge der Beschränkung der Bundeskompetenz für das Presserecht auf Rahmenregelungen (vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG) und der Öffnung des Tatbestandes des § 203 Abs. 2 StGB für anderweitig und damit auch landesrechtlich begründete Befugnisnormen. Solche Bezugnahmen auf auch landesrechtlich begründete Erlaubnisse finden sich auch in anderen Straftatbeständen (vgl. z.B. §§ 284 , 324 ff. StGB und die Nachweise bei Lenckner, Vorbem. §§ 32 ff. StGB Rdn. 61) und sind kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch der Kläger ist weiter nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG ausgeschlossen. Hiernach besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Auskunftserteilung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Ein schutzwürdiges privates Interesse an der Auskunftsverweigerung besteht ebenfalls nicht. Im Rahmen der nach den oben genannten Prinzipien erforderlichen Abwägung ist zu ermitteln, ob das verfolgte Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls den Vorrang verdient und ob der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. BVerfG, Urteil vom
in einem Vergabeverfahren der Auftragnehmer nicht davor geschützt ist,
den Mitbietern sein Angebotspreis mitgeteilt wird (vgl. § 27 Nr. 2 c) VOL/A). Selbst wenn man diese Einschränkung des Geheimhaltungsschutzes nicht für verallgemeinerungsfähig hielte, so wäre das private Geheimhaltungsinteresse jedenfalls hier nicht schutzwürdig. Dies ergibt sich schon daraus,
die Auskunft über das Honorar über die Mitteilung dieser Tatsache hinaus keine weiteren Informationen über die betriebliche und/oder wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens preisgibt. Die Angabe des Honorars als absolute Zahl erlaubt im Falle einer Abrechnung nach Stundensätzen, wie hier, ohne Kenntnis der Zahl der abgerechneten Stunden keine Rückschlüsse auf den Stundensatz und damit auf die interne Preiskalkulation des Unternehmens. Darüber hinaus enthält die bloße Honorarangabe keinen Hinweis darauf, ob und ggf. in welchem Umfang das Unternehmen bei der Auftragsbearbeitung Fremdkräfte herangezogen hat, sodass auch unter diesem Aspekt keine Schlüsse auf die betrieblichen Verhältnisse möglich sind. Ebenso wenig erlaubt die Mitteilung der Honorarhöhe Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Sie betrifft lediglich einen einzelnen Auftrag und ermöglicht daher keine Aussage über den Umsatz des Unternehmens insgesamt. Ferner besagt sie nichts über die dem Unternehmen durch die Auftragserledigung entstandenen Kosten, sodass auch unter diesem Aspekt die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht publik wird. Auf der anderen Seite ist bei der Feststellung der Schutzwürdigkeit wie oben ausgeführt der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Nach den oben genannten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts betrifft das Auskunftsersuchen der Kläger Fragen, die die Öffentlichkeit angehen und die ernsthaft und sachbezogen erörtert werden sollen. Die Frage der U-Bahn-Erweiterung in E wird in der lokalen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zu dieser Diskussion wollen die Kläger beitragen. Ob und ggf. welcher Erkenntniswert der Höhe des Gutachterhonorars beizumessen ist, hat das Gericht nicht zu überprüfen, da die Frage der Zweckmäßigkeit oder gar Notwendigkeit der erbetenen Auskunft für die beabsichtigte Berichterstattung, wie oben ausgeführt, kein Tatbestandsmerkmal des Auskunftsanspruchs ist. Damit können diese Kriterien aber auch nicht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen zur Begrenzung des Auskunftsanspruchs der Presse herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund geht das Auskunftsersuchen der Kläger dem privaten Interesse an der Geheimhaltung des Honorars vor.
dem Auskunftsanspruch der Kläger ein sonstiger Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 PresseG entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Firma Ingenieurbüro S & Partner war nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind,
die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne
dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn eine einheitliche Entscheidung nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse des Falles oder logisch notwendig erscheint. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 65 Rdn. 14 f. Danach war keine Beiladung geboten. Eine hier denkbare mittelbare, insbesondere nur tatsächliche Betroffenheit reicht nach den genannten Kriterien im Rahmen des § 65 Abs. 2 VwGO nicht aus. Gegen die allgemeine Notwendigkeit einer Beiladung des Betroffenen in Auskunftsstreitverfahren spricht zudem,
dessen Gegenstand nicht selten die Identifizierung des betroffenen Privaten ist. Hier aber würde die Beiladung das eventuell zu schützende Recht selbst verletzen. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Grundbucheinsichtsrechts nach § 12 GBO eine Anhörung des Betroffenen nicht für verfassungsrechtlich geboten gehalten. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.