GB, § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich der dritten Person getroffen wurde. Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass das Land Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des
PO wurde festgestellt, dass der Verfall von Wertersatz bezüglich des Verurteilten S in Höhe von 227.589,- € und bezüglich der Verurteilten S1 und L in Höhe von 12.090,81 € deshalb nicht angeordnet worden war, weil Ansprüche Verletzter entgegenstanden. Eine weitergehende Entscheidung über etwaigen Verfall wurde nicht getroffen. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Wirtschaftsstrafkammer die ursprünglichen dinglichen Arreste des Amtsgerichts Essen vom 01. Oktober 2010 betreffend die Verurteilten - bezüglich des Verurteilten S in Höhe von 227.589,- € und bezüglich der Verurteilten S1 und L in Höhe von 12.090,81 € - für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils
PO aufrechterhalten. Die sichergestellten Vermögenswerte wurden nicht nach § 111 Abs. 3 S. 3 StPO bezeichnet. Das Amtsgericht Essen - Ermittlungsrichter - hatte durch Beschlüsse vom
PO nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 StPO durch Beschluss den Eintritt und Umfang des staatlichen Rechtserwerbs festzustellen. Der Beschwerdeführer wandte hiergegen u. a. ein, dass es sich bei dem o. g. Konto bei der Sparkasse Essen um ein Konto der insolventen E GmbH handele. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2015 hat die XV. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Essen
PO festgestellt, dass das Land Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des
PO statthaft und zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt. Der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter ist durch den Beschluss, soweit er sich auf eine Forderung der insolventen E GmbH bezieht, auch beschwert. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit festgestellt worden ist, dass das Land Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 11. Februar 2015 die Rechte (Inhaberschaft) an der in Vollziehung des Arrestes vom 01. Oktober 2010 gepfändeten Forderung gegen die Sparkasse F, Postfach ..., ...# F, Konto Nr. ..., Guthaben in Höhe von 5.752,74 € erworben hat.
PO stellt das Gericht des ersten Rechtszugs den Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO (deklaratorisch) durch Beschluss fest. Nach dieser Vorschrift erwirbt der Staat nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils die nach § 111i Abs. 2 StPO bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Betrages, soweit nicht die Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 Nr. 1 bis 5 StPO vorliegen. Da die sichergestellten Vermögenswerte im Beschluss vom
GB bzw. § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich der E GmbH. Ein aufschiebend bedingter Wertersatzverfall wurde weder angeordnet noch (konkludent) abgelehnt (vgl. auch BGH NZI 2015, 243 ). Konsequenterweise bezog sich auch der Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO, wonach "die dinglichen Arreste des Amtsgerichts Essen vom 01. Oktober 2010 betreffend alle Angeklagten" aufrechterhalten wurden, nicht auf den dinglichen Arrest in das Vermögen der E GmbH. Folgerichtig kann sich der Rechtserwerb nach Ablauf von drei Jahren infolge der getroffenen Feststellung
PO nicht auf die Forderung der (insolventen) E GmbH bei der Sparkasse F, Konto Nr. ... erstreckt haben. Die Pfändung der Forderung ist in Vollziehung des Arrestes in das Vermögen der E GmbH erfolgt. Es kann nicht angenommen werden, dass sie (auch) in Vollziehung der Arreste in das Vermögen der Verteilten erfolgen sollte. Zwar waren der Verurteilte S Geschäftsführer und zu 80 % Gesellschafter und der Verurteilte S1 zu 20 % Gesellschafter der E GmbH. Bei dem Gesellschaftsvermögen handelte es sich aber nicht um das Vermögen der Verurteilten. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die von dem Privatvermögen des Organs, Vertreters oder Beauftragten zu trennen ist. Die dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH zugeflossenen Vermögensvorteile stellen daher trotz (abstrakter) Zugriffsmöglichkeit nicht ohne weiteres auch zugleich private Vermögensvorteile des Geschäftsführers dar (BVerfG BeckRS 2005, 25505 ; BGH NStZ 2014, 32 , 33 m. w. N.). Der Beschluss nach § 111i Abs. 6 StPO kann sich nicht auf eine Entscheidung
GB bzw. § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich der E GmbH beziehen. Zwar käme eine entsprechende Anordnung
PO gegenüber der E GmbH hier grundsätzlich in Betracht, weil Vorteile aus den Taten zunächst auf deren Konten eingingen.
GB kann der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nämlich auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt hat. Auch eine Feststellung
PO kann gegen einen Dritten getroffen werden (BGH NZI 2015, 243 , 246). Eine entsprechende Entscheidung hinsichtlich der E GmbH wurde aber bisher nicht getroffen (vgl. auch BGH NZI 2015, 243 ). Die E GmbH wurde auch nicht
PO am Verfahren als Dritte beteiligt. Eine solche Entscheidung steht vielmehr noch aus. Das Verfahren dürfte insoweit weiterhin anhängig sein (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 32 Rn. 9; Köllner/Lendermann in: Anmerkung zu BGH NZI 2015, 243 , 247; Bittmann, NStZ 2015, 1, 4). Zwar hat der angefochtene Beschluss
PO nur deklaratorische Wirkung, weil der Rechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO kraft Gesetzes eintritt (BGH NJW 2008, 1093 ; Bittmann in: Münchener Kommentar zur StPO,
PO aufrechterhalten wurde. Überdies verhält sich das Urteil - wie ausgeführt - nicht zu Anordnungen
GB bzw. § 111i Abs. 2 StPO gegenüber der E GmbH. Der zum Zweck der Rückgewinnungshilfe erlassene dingliche Arrest wirkt fort (vgl. hierzu ausführlich: BGH NStZ 2013, 401 , 403). Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob sie die Aufhebung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der E GmbH und der in Vollziehung dieses Arrestes getroffenen Pfändungsmaßnahme beantragt. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung werden insbesondere die lange Dauer des dinglichen Arrestes und die in seiner Vollziehung getroffenen Maßnahmen Berücksichtigung finden müssen (vgl. nur BVerfG BeckRS 2005, 27483 ; OLG Köln BeckRS 2013, 17257 ). Weiterhin haben Staatsanwaltschaft und die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Essen zu entscheiden, ob sie ein entsprechendes Verfahren zur Frage einer Anordnung von Wertersatzverfall
GB bzw. einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, das insoweit noch beim Landgericht Essen anhängig sein dürfte (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 32 Rn. 9; Köllner/Lendermann in: Anmerkung zu BGH NZI 243, 247; Bittmann, NStZ 2015, 1, 4), fortführen oder
PO die Verfolgung der Tat auf die anderen, bereits angeordneten Rechtsfolgen beschränken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/876083.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.