) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der bis zum
33, m.w.N. Daher gelten die Anforderungen an die Bestimmtheit und die Form des Verwaltungsaktes, wie sie in § 37 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, auch für Bescheide und Widerspruchsbescheide im Bereich des Rundfunk(beitrags)rechts. Die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide sowie der Widerspruchsbescheid sind insoweit nicht zu beanstanden, denn sie lassen, entgegen der Ansicht des Klägers, sämtlich den Beklagten als die erlassende Behörde erkennen und sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt und begründet. Vorliegend handelte der Beklagte - durch den Beitragsservice - auch als zuständige Behörde für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge. Nach § 10 Abs. 7 Satz
nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Da diese gemeinsame Stelle nicht rechtsfähig ist und deshalb nur im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt handeln kann, bleibt jede einzelne Landesrundfunkanstalt - vorliegend der Beklagte - für die Aufgabe des Beitragseinzugs rechtlich zuständig und verantwortlich. Bei der Tätigkeit der gemeinsam Stelle handelt es sich somit weiterhin um die originären Aufgaben der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die diese nunmehr durch die gemeinsame Stelle für ihren Bereich selbst durchführt. Die gemeinsame Stelle ist dabei eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an welche die Beiträge nach § 10 Abs. 1 und 2
zu entrichten sind. Es handelt sich bei der gemeinsamen Stelle daher um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Vgl. Tucholke in: Hahn / Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
57ff, m.w.N. Nach § 9 Abs. 2
wird die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Kontrolle der Beitragspflicht und zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 (GV NRW 2012, S. 662). In § 2 Beitragssatzung ist geregelt, dass die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 S. 1
ganz oder teilweise für diese wahrnimmt und dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig wird. Bei dieser "gemeinsamen Stelle" handelt es sich um den "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice". Da dieser aufgrund der o.g. gesetzlichen Bestimmungen den rundfunkeigenen Beitragseinzug für den Beklagten betreibt, werden die Beitrags- und Widerspruchsbescheide, ebenso wie Vollstreckungsersuchen und Ordnungswidrigkeitenanträge, von dem Beitragsservice als gemeinsamer Stelle ausdrücklich im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt. Vgl. Tucholke in: Hahn / Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
61. So ist es auch hier. Für die streitgegenständlichen Beitragsbescheide folgt die Tätigkeit des Beitragsservices für den Beklagten aus der ausdrücklichen Erwähnung des Beklagten als zuständiger Landesrundfunkanstalt sowohl an erster Stelle im Briefkopf als auch in der Grußformel als "Verfasser" des im automatisierten Verfahren erstellten Beitragsbescheides. Im Widerspruchsbescheid wird der Beklagte zwar nicht im Briefkopf aufgeführt, aber in der Überschrift ("Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks") und ebenfalls in der Unterschriftszeile. Soweit der Kläger die Legitimation der "im Auftrag" tätigen Unterzeichner des Widerspruchsbescheides anzweifelt, ist dieser Einwand weder substantiiert noch beachtlich. Es spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nichts dafür, dass Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, die einen Verwaltungsakt "im Auftrag" oder gar "in Vertretung" unterschreiben, hierzu nicht befugt wären. Das Gericht braucht der Legitimation der beiden Unterzeichner des Widerspruchsbescheides im Übrigen nicht nachzugehen, da der Beklagte sowohl die Beitragsbescheide als auch den Widerspruchsbescheid in seine Klageerwiderung einbezogen hat. Etwaige Mängel in der Delegation der Befugnis, für den Beklagten Widerspruchsbescheide zu unterzeichnen, wären dadurch jedenfalls geheilt. Die Bescheide werden auch nicht dadurch rechtswidrig, dass die Festsetzungsbescheide mit "Gebühren-/Beitragsbescheid" überschrieben sind. Bei dieser Überschrift handelt es sich offensichtlich um eine, im Rahmen der Massenverwaltung, welche die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nach ständiger - auch obergerichtlicher - Rechtsprechung darstellt, zulässige Verallgemeinerung, denn wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, wurden jedenfalls 2013 regelmäßig auch noch rückständige Rundfunkgebühren festgesetzt.Vorliegend ist aus dem Wortlaut der in den streitgegenständlichen Bescheiden getroffenen Einzelfallregelungen eindeutig und unschwer zu erkennen, dass hier Rundfunkbeiträge und nicht -gebühren festgesetzt werden. Dem diesbezüglichen Einwand des Klägers fehlt somit schon jedwede tatsächliche Grundlage, so dass es auf die Frage, ob der vom Kläger unterstellten Falschbezeichnung überhaupt rechtliche Relevanz zukäme, vorliegend nicht ankommt. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1
ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1
, nämlich der Wohnung in der T...straße °° in F. . Der Begriff der Wohnung ist in § 3
hinreichend bestimmt definiert. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe führt nicht dazu, dass ein Verstoß gegen die Normenklarheit oder Bestimmtheit vorliegt, wie der Kläger meint. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss des
darauf abstellt, dass "er sich Örtlichkeiten vorstellen könne, die allgemein nicht als Wohnung bezeichnet würden, aber zum Wohnen und Schlafen geeignet seien", um die Unbestimmtheit der Norm zu begründen, verkürzt er in methodisch unzulässiger Weise deren Regelungsinhalt.Unabhängig davon ist es vorliegend unzweifelhaft und vom Kläger auch nicht bestritten, dass er eine "Wohnung" bewohnt, die sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch der Legaldefinition des § 3 Abs. 1
eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts ist. Auch durfte der Kläger als Inhaber der Wohnung in Anspruch genommen werden. Nach § 2 Abs. 2
ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Der Kläger hat bislang nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Voraussetzungen auf ihn nicht zutreffen. Im Gegenteil tritt er im Rechtsverkehr unter der hier streitgegenständlichen Wohnanschrift auf und beruft sich im Übrigen auf das wohnungsspezifische Grundrecht aus Art .13 GG, welches ihm nur als Wohnungsinhaber zustehen kann. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger unter der Anschrift T straße °° nicht nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Westdeutsche Rundfunk kann daher auf der Grundlage des wirksamen § 10 Abs. 5
rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid gegen den Kläger festsetzen. Unstreitig hat der Kläger die seit Januar 2013 fälligen Rundfunkbeiträge nicht gezahlt, obwohl er nach § 2
beitragspflichtig ist. Wie in den oben angeführten Entscheidungen ausführlich dargelegt wird, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht darauf ab, ob das Angebot des öffentlich - rechtlichen Rundfunks tatsächlich wahrgenommen wird, sondern allein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Die gesetzliche Regelung unterstellt des weiteren, dass jeder Haushalt über entsprechende Empfangsgeräte verfügt, weil aufgrund statistisch zu belegender Tatsachen anzunehmen ist, dass aufgrund des Vorhandenseins von herkömmlichen Radio- bzw. Fernsehgeräten sowie internetfähigen PCs, stationären und mobilen Geräten in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von etwa 2 - 3 % der vom Rundfunkbeitrag betroffenen Haushalte und Kraftfahrzeuge) die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht. Vgl. Vgl. Gall/Schneider in: Hahn / Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit, d.h. in der Mitte eines Dreimonatszeitraums (§ 7 Abs. 3
), in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5
festgesetzt. Vorliegend hat der Kläger für drei Quartale die Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte mit den drei durch den Klageantrag zu 1. angefochtenen Festsetzungsbescheiden jeweils den Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrages festsetzen durfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/877206.html Kommentare
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