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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2001 - 22 A 2695/99

Obsah (6)§ 92§ 88§ 525§ 25Art. 14§ 421

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 1996 und in der Gestalt, den dieser durch die Erklä

§ 92

c BSHG in Höhe von 91.496,07 DM für die ungedeckten Aufwendungen durch dessen Unterbringung in der Zeit vom

  1. Januar 1983 bis zu dessen Tod am
  2. Januar
  3. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom
  4. Januar 1995, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Nicht der Erblasser habe aus der Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks einen Betrag von 940.000 DM erhalten, vielmehr habe der Veräußerungserlös nach dem notariellen Vertrag vom
  5. Mai 1992 ihr zugestanden. Dies habe auch das Finanzamt E. seinem Bescheid vom
  6. Oktober 1993 zugrundegelegt. Selbst wenn aber der Veräußerungserlös für das rückübertragene Grundstück dem Erblasser zugeflossen sei und zum Nachlass gehöre, komme ein Kostenersatz nicht in Betracht, da § 92 c BSHG nur die Fälle erfasse, in denen der Hilfeempfänger Vermögen gehabt habe, das

§ 88Abs.

2 und 3 BSHG schutzwürdig gewesen sei. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz könne nur für die Monate November und Dezember 1992 sowie Januar 1993 bestehen, da sie - die Klägerin - sich in dem Vertrag vom

  1. Mai 1992 verpflichtet habe, aus dem Veräußerungserlös des Grundstücks eine angemessene Rente an den Erblasser zu zahlen. Mit Bescheid vom
  2. März 1996 - zugestellt am
  3. März 1996 - reduzierte die Beklagte den ursprünglich geltend gemachten Kostenersatzanspruch unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen um 8.346 DM auf 83.150,07 DM. Die Klägerin hat am
  4. April 1996 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren auf Folgendes verwiesen: Der Kostenersatzanspruch scheitere schon daran, dass der Leistungsbescheid der Miterbin Frau B. I. W. nicht innerhalb der Frist des § 92 c Abs. 4 BSHG zugestellt worden sei; dieses habe zur Folge, dass auch ein Anspruch gegen die weiteren Miterben erloschen sei. Die ferner von der Beklagten auf der Grundlage des § 92 c BSHG mit Bescheiden vom
  5. Januar 1996 zum Kostenersatz herangezogenen Miterben C. W. und B. I. W. haben gegen diese Bescheide ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben - 18 K 4126/96 und 18 K 4123/96 -. Die Beklagte hat in der für alle drei Verfahren 18 K 3299/96 , 18 K 4126/96 und 18 K 4123/96 gemeinsamen mündlichen Verhandlung am
  6. April 1999 den gegen Frau B. I. W. gerichteten Leistungsbescheid aufgehoben - 18 K 4123/99 - und die Kostenersatzforderung gegen die Klägerin und gegen Herrn C. W. auf einen Betrag in Höhe von 77.542,07 DM reduziert. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom
  7. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. März 1996 und in der Gestalt, den dieser durch die Erklärung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  9. April 1999 erhalten hat, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Mit dem Vertrag vom
  10. Mai 1992 sei die Klägerin lediglich zur Abwicklung der Grundstücksgeschäfte ihres Vaters bevollmächtigt worden. Dieser sei zum Zeitpunkt seines Todes noch Eigentümer des in Rede stehenden Grundbesitzes gewesen. Jedenfalls habe er nach den Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom
  11. Januar 1993 im Zeitpunkt seines Todes noch über 440.000 DM verfügt. Das Erlöschen des Anspruchs auf Kostenersatz

§ 92c Abs.

4 BSHG gegenüber der Miterbin Frau B. I. W. berühre nicht den Kostenersatzanspruch gegen die Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom

  1. April 1999 die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Auslegung des notariellen Vertrages vom
  2. Mai 1992 ergebe, dass der Klägerin von ihrem Vater lediglich eine besondere Vollmacht zur Geltendmachung der Rückübertragungsansprüche eingeräumt worden sei, nicht dagegen ein Anspruch auf das Grundstück selbst oder auf den Erlös aus dem Verkauf dieses Grundstücks. Wenn nämlich die Übertragung sämtlicher Rechte an dem Grundstück beabsichtigt gewesen wäre, hätte es der in dem Vertrag geregelten Vollmachtserteilung nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe den notariellen Vertrag vom
  3. Mai 1992 unzutreffend ausgelegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 des notariellen Vertrages vom
  4. Mai 1992 habe Herr H. W. ihr - der Klägerin - sämtliche ihm nach dem Vermögensgesetz zustehenden Ansprüche abgetreten. Die Zulässigkeit der Abtretung sehe das Vermögensgesetz ausdrücklich vor. Eine Abtretung von Ansprüchen komme nach dem Vermögensgesetz naturgemäß nur solange in Betracht, wie das Restitutionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auf das Restitutionsverfahren habe die Abtretung keinen Einfluss. Trotz Abtretung trete in diesem Verfahren der Zessionar nicht an die Stelle des Zedenten. Die Einräumung von Vollmachten sei deshalb notwendig gewesen, damit sie zur Herbeiführung des letztlich mit der Abtretung angestrebten Erfolges habe tätig werden können. Dass der Bescheid vom
  5. Mai 1992 so verhältnismäßig schnell erlassen worden sei, sei bei Abschluss des notariellen Vertrages vom
  6. Mai 1992 nicht vorhersehbar gewesen. Aus Rechtsgründen habe die Rückübertragung nur an Herrn H. W. erfolgen können. Es sei auch notwendig gewesen, im Vertrag vom
  7. Mai 1992 die in § 4 enthaltene Regelung aufzunehmen, da nach aller Erfahrung die Grundbuchberichtigung nach Erlass des Rückübertragungsbescheides erhebliche Zeit in Anspruch nehme, sie andererseits das Grundstück aber so schnell wie möglich habe verwerten wollen. Selbst wenn jedoch der Verkaufserlös dem Nachlass zuzurechnen sei, seien die Voraussetzungen des § 92 c BSHG tatbestandsmäßig nicht gegeben. Wenn der Hilfeempfänger selbst, der während der Hilfeleistung nicht schutzwürdiges Vermögen erwerbe, für die Vergangenheit nicht auf Kostenersatz in Anspruch genommen werden könne, gelte dieses gleichermaßen für den, der ein solches Vermögen erbe. Tatsächlich habe der Nachlass lediglich ein Aktivvermögen in Höhe von 14.002.26 DM umfasst, welches sich aus der Zusammenführung zweier Konten bei der D. Bank ergebe. Sie habe ihrem Vater nämlich am
  8. Januar 1993 einen Betrag von 13.000,00 DM überwiesen, der sich aus der vereinbarten monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 3.000,00 DM und einem Betrag von 10.000,00 DM zur Finanzierung einer Reise nach London zusammensetze. Diesem Aktivvermögen hätten Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 7.291,85 DM gegenübergestanden. Schließlich scheide ein Kostenersatzanspruch aus, weil ein solcher gegen die als Gesamtschuldnerin haftende Miterbin Frau B. I. W. erloschen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom
  9. April 1999 gestellten Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich der Auslegung der Vereinbarung vom
  10. Mai 1992 durch das Verwaltungsgericht an und trägt ergänzend vor: Es sei für den Anspruch nach § 92 c BSHG unerheblich, ob das im Nachlass des verstorbenen Herrn H. W. vorhandene Vermögen vor dem Erbfall schutzwürdig gewesen sei. Ebenso wenig stehe dem Anspruch entgegen, dass der Kostenersatzanspruch gegenüber Frau B. I. W. möglicherweise erloschen sei. Unabhängig davon könne sich der Anspruch auf Erstattung der an Herrn H. W. erbrachten Sozialhilfeleistungen auch noch unmittelbar aus § 4 Ziffer 3 des notariellen Vertrages vom
  11. Mai 1992 ergeben, wonach sich die Klägerin verpflichtet habe, nach Zahlung vorrangiger Verbindlichkeiten eventuelle Regressansprüche zu befriedigen, die das Sozialamt in Bezug auf die diesem gewährten Leistungen geltend machen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 22 A 2695/99 und 22 A 2686/99 , des Urteils des Verwaltungsgerichts K. im Verfahren 18 K 4123/96 sowie des Beschlusses des OVG NRW vom
  12. Oktober 2000 betreffend den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung - 22 A 2697/99 -, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den der beigezogenen Schenkungssteuerakte des Finanzamtes A. (vormals E. ). Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Der an die Klägerin als Miterbin des Herrn H. W. gerichtete Leistungsbescheid der Beklagten vom
  13. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. März 1996 und in der Gestalt, den dieser durch die Erklärung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts K. vom
  15. April 1999 erhalten hat, ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als von ihr Kostenersatz über einen Betrag in Höhe von 7.208,55 DM hinaus gefordert wird; nur im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
  16. Ein über einen Betrag von 7.208,55 DM hinausgehendes Kostenersatzbegehren scheitert daran, dass der Wert des Nachlasses des Herrn H. W. lediglich 9.986,55 DM beträgt. Werterhöhend bei der Bestimmung des Nachlasses des Herrn H. W. wirkt sich weder das zum Zeitpunkt seines Todes noch gegebene Eigentum am Grundbesitz in H. - Grundbuchblatt 4811, Flur 38, Flurstück 141 - aus noch die ihm aus dem Kaufvertrag vom
  17. September 1992 als Gegenleistung für den Verkauf dieses Grundbesitzes zustehende Kaufpreisforderung in Höhe von 940.000 DM.

§ 92c Abs.

1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der hier angesichts des Erbfalls am

  1. Januar 1993 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Januar 1991 ( BGBl. I 94 ,808) - F. 1991 - ist der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe (mit einer die Tuberkulosehilfe betreffenden Ausnahme) verpflichtet; die Ersatzpflicht beschränkt sich auf die Sozialhilfekosten, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen; die Haftung des Erben beschränkt sich auf den Wert des Nachlasses. a) Der Nachlass, der sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - bestimmt, ist das Vermögen aus der Erbschaft einschließlich der Verbindlichkeiten des Erben als solchem. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
  3. Juni 1992 - 5 C 67.88 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, 321,
  4. Vorliegend belief sich der Wert des Nachlasses des Herrn H. W. auf einen Betrag von 9.986,55 DM. Zwar zählte zum Zeitpunkt des Erbfalls zu dessen Vermögen noch das Eigentum an dem im Grundbuch von H. eingetragenen Grundbesitz. Er schuldete jedoch bereits aus dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom
  5. September 1992 die Übertragung dieses Grundbesitzes an die Käufer. Der Wert des Nachlasses erhöhte sich auch nicht durch die mit dem notariellen Kaufvertrag vom
  6. September 1992 begründete Kaufpreisforderung des Herrn H. W. in Höhe von 940.000 DM. Die erste, noch vor seinem Tod am
  7. Januar 1993 entrichtete Rate aus dem Kaufvertrag vom
  8. September 1992 in Höhe von 250.000 DM, ist zwar an die Klägerin als seine Bevollmächtigte gezahlt worden. Im Verhältnis zu ihm war die Klägerin aber nicht nur zur Inempfangnahme des Geldes in seinem Namen berechtigt; der Vertrag vom
  9. Mai 1992 räumte ihr ein eigenes Recht an dieser Forderung ein. Gleiches gilt hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch offenen (Rest-) Kaufpreisforderung in Höhe von 640.000 DM; diese zählte zwar mit dem Tod ihres Vaters zu dessen Nachlass, war aber belastet mit den der Klägerin durch den Vertrag vom
  10. Mai 1992 eingeräumten Rechten. Die Auslegung des Vertrages vom
  11. Mai 1992 zwischen der Klägerin und ihrem Vater ergibt, dass dieser im Rahmen einer Schenkung unter Auflagen i. S. d. § 525 BGB seinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundbesitzes in H. an die Klägerin abgetreten hat. Diese Abtretung ist auch wirksam. Bei der Auslegung von Verträgen ist nach Maßgabe der §§ 157 , 133 BGB der objektiv erklärte Parteiwille zu erforschen, wie er in erster Linie aus dem Wortlaut der Vereinbarung hervorgeht. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom
  12. September 2000 - II ZR 34.99 - NJW 2001, 144 ; Urteil vom
  13. Dezember 1992 - I ZR 186/90 - NJW 93, 721 f., jeweils m.w.N. Abzustellen ist für diese Auslegung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Erklärungen; spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgebenden Umstände sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Vgl. BGH, Urteile vom
  14. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878 , 2879 und vom
  15. Juli 1998 - V ZR 360/96 - NJW 1998, 3268 ,3269 f; Palandt Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch,
  16. Aufl., 2001, § 133, Rdnr. 6 a. Soweit nach der Rechtsprechung bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten einer Partei berücksichtigt werden kann, bedeutet dies nur, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen. Vgl. BGH, Urteil vom
  17. Juni 1988 - V ZR 49/87 -, a.a.O. Der dem Wortlaut zu entnehmende objektive Erklärungsgehalt des § 1 des Vertrages vom
  18. Mai 1992 ist eindeutig. Ausweislich der vor einem Notar abgegebenen Erklärung des Herrn H. W. "tritt" dieser "sämtliche ihm nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) zustehenden Ansprüche an die Erschienene zu 2) ab", diese "nimmt die Abtretung an". Die Möglichkeit einer Abtretung des Rückübertragungsanspruchs sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes vom
  19. April 1991 ( BGBl. I 957 ) - im Folgenden: VermG i.d.F. 1991 - auch ausdrücklich vor. Zwar kann eine Auslegung auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien feststellen lässt. Vgl. BGH, Urteil vom
  20. September 2000 - II ZR 34.99 - a.a.O.. Dass die Vertragsparteien aber entgegen dem Wortlaut des § 1 nicht eine Verfügung über diese Ansprüche treffen wollten, sondern, einschränkend, der Klägerin, wie die Vorinstanz und die Beklagte angenommen haben, lediglich eine besondere Vollmacht zur Geltendmachung der Rückübertragungsansprüche einräumen wollten, ergibt sich weder aus dem Wortlaut und objektiven Erklärungsgehalt der weiteren Vereinbarungen in diesem Vertrag oder dem erkennbar gewordenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien noch aus der weiteren tatsächlichen Entwicklung - soweit letzterer Bedeutung für die Auslegung zukommt. Der objektive Erklärungsgehalt des § 1 des Vertrages, über den Rückübertragungsanspruch zugunsten der Klägerin zu verfügen, wird vielmehr bestätigt durch § 3 des Vertrages. Hiernach wird die Klägerin bevollmächtigt, Untervollmacht zu erteilen und gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber sonstigen Dritten alle Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, die zur Rückgabe des Grundstücks an sie erforderlich sind. Mithin war dem Erklärungsgehalt dieser Vereinbarung zufolge Ziel der Parteien, die Rückübertragung des Grundbesitzes ohne "Zwischeneintragung" des Herr H. W. im Grundbuch unmittelbar an die Klägerin herbeizuführen. Die der Klägerin in § 2, § 3 und § 4 Ziffer 1 des Vertrages vom
  21. Mai 1992 eingeräumten Vollmachten ermöglichen eine einschränkende Auslegung des § 1 dieses Vertrages nicht. Dass es im Fall einer Abtretung des Rückübertragungsanspruches - abgestellt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - dieser zusätzlichen Vollmachten nicht bedurft hätte, wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte feststellen, ist in diesem umfassenden Sinn bereits nicht anzunehmen. Auch zu diesem Zeitpunkt konnte es nahe liegen, Sachverhalte in die Vertragsausgestaltung einzubeziehen, in denen diese Vollmachten erforderlich wären. So lässt sich § 3 des Vertrages zwar das Ziel entnehmen, die Rückübertragung unmittelbar an die Klägerin zu bewirken. Es war aber nicht ausgeschlossen, dass Rückübertragung und Grundbucheintragung - etwa wegen fehlender Anzeige der Abtretung - noch zugunsten von Herrn H. W. erfolgen würden. Für diesen Fall konnte die vorsorgliche Erteilung der Vollmachten, insbesondere auch der in § 4 Ziffer 1 erteilten, angezeigt erscheinen, um eine Weiterveräusserung des Grundbesitzes ohne vorherige Eintragung der Klägerin in das Grundbuch zu ermöglichen. Zudem steht es den Parteien eines Vertrages frei, unter vorausschauender Berücksichtigung von möglicherweise auftretenden Hindernissen tatsächlicher oder rechtlicher Art, vorsorglich zusätzliche Vereinbarungen zu treffen, um dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel zumindest nahe zu kommen. Dieses galt hier umso mehr vor dem Hintergrund, dass seinerzeit in der Literatur problematisiert wurde, dass nicht alle mit der Regelung offener Vermögensfragen befassten Ämter im Fall der Anzeige der Abtretung des Rückübertragungsanspruches den die Rückübertragung bewirkenden Verwaltungsakt unmittelbar an den Abtretungsempfänger richteten. Vgl. Hartkopf, Abtretung des Restitutionsanspruchs, Neue Justiz, 1992, 26 Anhaltspunkte für eine Auslegung entgegen dem Wortlaut des § 1 ergeben sich auch nicht aus § 4 Ziffern 2 bis 5 des Vertrages vom
  22. Mai
  23. Diese Regelungen stehen vielmehr in Einklang mit dem oben aufgezeigten objektiven Erklärungsgehalt der Vertragsbestimmung in §
  24. Ausgehend von einer Abtretung des Rückübertragungsanspruchs und dem Fehlen einer vereinbarten Gegenleistung handelt es sich bei dieser Abtretung um eine Schenkung unter Auflagen

§ 525BGB, mithin um eine Schenkung i.d.S.

§ 516 Abs. 1 BGB mit der zusätzlichen Nebenabrede, dass der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet sein soll, wenn er in den Genuss des Schenkungsgegenstandes kommt. Vgl. dazu Kollhosser in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 3, Schuldrecht BT I,

  1. Aufl., 1995 § 525 Rdnrn. 1, 3, m.w.N. Auflagen in diesem Sinn sind die in § 4 Ziffer 2 bis 5 aufgelisteten Verpflichtungen, zunächst die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehenden Verbindlichkeiten abzulösen, aus dem Veräußerungserlös eventuelle Regressansprüche des Sozialamtes gegen Herrn H. W. zu befriedigen, diesem selbst aus dem verbleibenden Veräußerungserlös eine monatliche Rente zu zahlen und von dem nach seinem Ableben eventuell noch vorhandenen Betrag aus dem Veräußerungserlös je ein Drittel an Frau B. I. W. und Herrn C. W. zu zahlen. Gerade die Verpflichtung in § 4 Ziffer 5 des Vertrages belegt im Übrigen die schenkungsweise Zuwendung des Rückübertragungsanspruchs an die Klägerin. Würde es sich bei den Bestimmungen in § 4 lediglich um Verwendungsbestimmungen des Vollmachtgebers handeln, nicht aber um Auflagen zu einer Schenkung, würde es an einer Regelung betreffend das letzte Drittel des bei dem Ableben des Herrn H. W. verbleibenden Betrages aus dem Veräußerungserlös fehlen. Die vertragliche Vereinbarung vom
  2. Mai 1992 enthielte nämlich ausgehend von dieser Betrachtungsweise keine Bestimmung, die dieses verbleibende Drittel der Klägerin zuordnen würde. Dass das in dem Vertrag, insbesondere in § 4 Ziffern 2 bis 5, erkennbar gewordene wirtschaftliche Interesse des Herrn H. W. sich mit einer am Wortlaut orientierten Auslegung des § 1 des Vertrages nicht in Einklang bringen ließ, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar begab er sich durch die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs des Vermögenswertes zugunsten der Klägerin. Diese wurde durch die Auflagen aber dahin gebunden, aus dem ihr übertragenen Vermögenswert, neben der Begleichung der Forderungen Dritter, zum Lebensunterhalt ihres Vaters zu dessen Lebzeiten beizutragen und das dann verbleibende Vermögen gleichmäßig unter den Erben aufzuteilen. Auch aus der weiteren tatsächlichen Entwicklung, so dem Verhalten der Klägerin in der Folgezeit, kann nicht geschlossen werden, dass die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs entgegen dem objektiven Erklärungsgehalt des § 1 des Vertrages vom
  3. Mai 1992 von den Parteien nicht gewollt war. Dass diese Abtretung dem Landrat des Kreises H. nicht angezeigt wurde, dieser den Rückübertragungsbescheid vom
  4. Mai 1992 deshalb an Herrn H. W. richtete, der infolgedessen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde, lässt den Rückschluss nicht zu, eine Abtretung sei nicht gewollt gewesen. Ungeachtet dessen, dass es der Anzeige der Abtretung des Rückübertragungsanspruchs grundsätzlich nicht bedarf - auf den Ausnahmefall ist im folgenden einzugehen - ist hier zu berücksichtigen, dass der Rückübertragungsbescheid noch im Monat Mai 1992, mithin unmittelbar nach Abschluss der vertraglichen Vereinbarung vom
  5. Mai 1992 erging. Einen Rückschluss in diesem Sinne ermöglicht ebenso wenig die namens des Herrn H. W. , vertreten durch die Klägerin, vorgenommene Veräußerung des Grundstücks mit notariellem Vertrag vom
  6. September
  7. Auch unter Zugrundelegung einer Abtretung des Anspruchs sprachen nach Rückübertragung an Herrn H. W. Zeit- und Kostengründe dafür, die Weiterveräußerung im Namen des Herrn H. W. durchzuführen, ohne die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch abzuwarten. Dieses gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom
  8. September 1992 auch ihr Vater noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Schließlich spricht auch die Erklärung der Klägerin in dem Schreiben vom
  9. Januar 1993 an die Beklagte, ihrem Vater verblieben nach der Veräußerung des Grundstücks 440.000,00 DM zu seiner Verfügung, nicht gegen eine am Wortlaut des § 1 des Vertrages orientierte Auslegung. Denn diese Erklärung ist ihrerseits vor dem Hintergrund des § 4 des Vertrages vom
  10. Mai 1992, insbesondere der Auflage in Ziffer 4, auszulegen, wonach an Herrn H. W. aus dem Verkaufserlös eine - von den Parteien in der Folge dann auf monatlich 3.000,00 DM festgesetzte - monatliche Rente zu entrichten war. Der Veräußerungserlös sollte mithin auch der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes dienen. Die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs ist wegen der insoweit unterbliebenen Anzeige gegenüber dem Landrat des Kreises H. nicht kraft Gesetzes unwirksam geworden. Die Überleitungsvorschrift in Art. 14 des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (
  11. Vermögensrechtsänderungsgesetz -
  12. VermRÄndG) vom
  13. Juli 1992 ( BGBl. I 1257 , 1285) bestimmte zwar, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am
  14. Juli 1992, vgl. Art. 15 des
  15. VermRÄndG, erklärte Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten von dem Inkrafttreten des Gesetzes an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind. Allerdings betrifft Art. 14 Abs. 1 des
  16. VermRÄndG nur Abtretungen in Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
  17. VermRÄndG noch keine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung - vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Beschluss vom
  18. November 1993 - 7 C 7.93 - Zeitschrift für Vermögens- und Investitionsrecht, FIZ, 1994, 125 - ergangen ist. Diese Begrenzung lässt sich der in Art. 14 Abs. 4
  19. VermRÄndG deutlich werdenden Intention des Gesetzgebers, dass sämtliche durch das
  20. VermRÄndG bewirkte Änderung des Vermögensgesetzes nur für solche Verfahren Anwendung finden sollen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
  21. November 1993 - 7 C 7.93 - a.a.O., entnehmen. Auf erfolgte Abtretungen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens wollte der Gesetzgeber keinen Einfluss nehmen, was sich an der Nichtgeltung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsätze 2 bis 4 ablesen lässt. Vgl. hierzu Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG-Kommentar, § 3, Rdnr. 64, Stand August
  22. Hier ist die das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung der Rückübertragung an Herrn H. W. - ungeachtet der Frage der Eintragung von Belastungen - mit dem Bescheid vom
  23. Mai 1992 ergangen; dieser ist am
  24. Juli 1992, noch vor Inkrafttreten des
  25. VermRÄndG am
  26. Juli 1992, in Bestandskraft erwachsen. Ausserhalb des Anwendungsbereichs dieser Überleitungsvorschrift berührt die unterbliebene Anzeige der Abtretung des Rückübertragungsanspruchs die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Für die Abtretung gelten die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB entsprechend, vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, § 3 VermG, Rdnrn. 33 ff., 39 ff.; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, § 3 VermG 100 B, Rdnr. 55 - Stand März 1993, mit der Folge, dass bei fehlender Anzeige der Abtretung gemäss der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB mit schuldbefreiender Wirkung an den Abtretenden geleistet werden kann, vgl. Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG B 100, Rdnr. 55; Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, § 3 Rdnrn. 40 ff, und der Abtretungsempfänger seinerseits darauf verwiesen ist, gegenüber dem Begünstigten Ansprüche geltend zu machen, die sich nach § 816 Abs. 2 BGB und nach dem Kausalverhältnis richten. Vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus § 3 VermG Rdnr.
  27. Zum Nachlass des Herrn H. W. zählte damit allein ein aktives Vermögen in Höhe von 14.201,20 DM. Diesem standen - hier anzuerkennende - Nachlassverbindlichkeiten einschließlich Beerdigungskosten (vgl. § 1967 und § 1968 BGB) - zur Berücksichtigung von Beerdigungskosten vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
  28. November 1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197; Mergler-Zink, § 92 c, Stand März 2000, Rdnr. 23; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz,
  29. Aufl. 1997, § 92 c Rdnr. 18; Conradis in LPK- BSHG,
  30. Auflage, § 92 c Rdnr. 15 - in Höhe von 4.214,65 DM gegenüber. Zum Nachlass des Herrn H. W. zählte neben dem Guthaben auf den zusammengeführten Konten der D. Bank in Höhe von insgesamt 14.002,26 DM - hier legt der Senat den im Kontoauszug der D. Bank genannten Betrag zugrunde - das von der Klägerin in der Erbschaftssteurerklärung gegenüber dem Finanzamt E. angegebene Kontoguthaben auf dem Postscheckkonto beim Postgiroamt K. in Höhe von 198,94 DM, welches ihr, ihrer Erklärung gegenüber dem Finanzamt zufolge, abzüglich 10 DM Ablösungsentgelt überwiesen worden war. Die im vorliegenden Verfahren anzuerkennenden Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 4.214,65 DM setzten sich zusammen aus den von der Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung dargelegten Beerdigungskosten in Höhe von 4.147,10 DM (Firma G. 2.476,70 DM, Firma M. 200,10 DM, Trauerkarten 440,30 DM, Briefmarken Anzeige 60 DM, Briefmarken Danksagung 40 DM, Pfarrer 200 DM, Träger Urne 20 DM, Essen am Tag der Beerdigung 410 DM, Essen am Tag der Urnenbeisetzung 300 DM), den Kosten für die Auflösung des Telefonanschlusses in Höhe von 33,56 DM und des Girokontos bei der D. Bank in Höhe von 33,99 DM. Zwar hat die Klägerin mit Ausnahme der Rechnungen der Firma G. und der Firma M. keine Belege vorzulegen vermocht, angesichts dessen, dass Ausgabepositionen und Beträge aber angemessen erscheinen und die Beklagte diese auch nicht in Frage gestellt hat, legt der Senat sie der Entscheidung zugrunde. Nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden kann der Betrag in Höhe von 10 DM für die Auflösung des Postscheckkontos, da dieser nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Finanzamt E. bereits von dem Guthaben des Kontos in Abzug gebracht worden war, ferner der Betrag für "Kaffee am Sterbetag mit Frau S. " in Höhe von 42 DM, für "Essen am Tage des Ausräumens des Zimmers" in Höhe von 70,00 DM sowie für "Telefonkosten" in Höhe von 55,20 DM. Hier fehlt schon jede Spezifikation, die die Erforderlichkeit der Ausgaben belegt. Auch bei dem Betrag in Höhe von 3.000,00 DM, der von der Klägerin als Zuschuss für Reisekosten und Übernachtung bezeichnet wird, handelt es sich nicht um anzuerkennende Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere werden diese nicht von den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB erfasst. Es ist nicht Brauch und Sitte, von Auswärts kommenden Angehörigen Reisekosten zu ersetzen, zumal nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich ist, dass vorliegend diese Personen anderenfalls wegen Bedürftigkeit gehindert gewesen wären, an der Beerdigung teilzunehmen. Zu Reisekosten der Angehörigen als Beerdigungskosten vgl. BGH, Urteil vom
  31. Februar 1960 - VI ZR 30/59 - BGHZ 32, 72 ,74; Palandt-Edenhofer, § 1968 Rdnr. 4, 60 Aufl.
  32. b) In Anwendung des § 92 c Abs. 3 Nr. 1 BSHG ist der so errechnete Wert des Nachlasses um einen Freibetrag in Höhe des Zweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG - dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls 1.389 DM -, zu diesem Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom
  33. Oktober 1978 - 5 C 52.77 - FEVS 27, 100,101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  34. Juli 1988 - 6 S 2148/86 -, FEVS 38, 384 f, mithin hier um insgesamt 2.778,00 DM zu reduzieren. Dieser Betrag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben nur einmal vom Nachlass abzusetzen. BVerwG, Urteil vom
  35. Oktober 1978 - 5 C 53.77 - a.a.O.. c) Die Voraussetzungen für einen weiteren Freibetrag

§ 92c Abs.

3 Nrn. 2 oder 3 BSHG liegen weder in der Person der Klägerin noch in der Person der Miterben, Frau B. I. W. oder Herrn C. W. vor. d) Verbleibt damit nach Abzug des Freibetrages

§ 92c Abs.

2 Nr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe von 7.208,55 DM aus dem Nachlass, der für den Kostenersatzanspruch herangezogen werden kann, so ist jedenfalls hinsichtlich dieses Betrages die weitere Voraussetzung, dass Kostenersatz von den Erben nach dieser Vorschrift nur für rechtmäßig geleistete Hilfe verlangt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1 ; OVG NRW, Urteile vom
  2. März 1998 - 24 A 3441/94 - m.w.N. und vom
  3. September 1997 - 24 A 3103/93 , erfüllt. Auch wenn vorliegend möglicherweise erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in der Zeit schon seit der Stellung des Antrags auf Rückübereignung des Grundbesitzes in H. unter dem
  4. August 1990 bestehen, unterliegt jedenfalls die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in dem Zeitraum zuvor, nämlich seit dem
  5. Januar 1983, keinem Zweifel. Die in dem Zeitraum vom
  6. Januar 1983 bis zum
  7. Dezember 1989 durch das Einkommen des Herrn H. W. nicht gedeckten Sozialhilfeaufwendungen, die den Feststellungen der Beklagten zufolge insgesamt 39.027,45 DM betrugen (
  8. Januar bis zum
  9. Dezember 1983: 1.784,86 DM, 1984: 3.167,62 DM, 1985: 3.539,27 DM, 1986: 3.379,61 DM, 1987: 5.824,82 DM, 1988: 8.854,74 DM, 1989: 12.476,53 DM) übersteigen diesen Wert des einzusetzenden Nachlasses selbst bei weiterem Abzug der Unterhaltszahlungen des Herrn C. W. vom
  10. Januar 1985 an in Höhe von monatlich 76,00 DM (abzgl. 4.560 DM im o.g. Zeitraum) und bei Abzug des Zweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG in Anwendung des § 92 c Abs. 1 Satz 2 BSHG (2.778,00 DM) noch um einen Betrag von 31.689,45 DM. e) Die Inanspruchnahme dieses Teils des Nachlasses im Wege der Erbenhaftung

§ 92

c BSHG ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermögenswert in Höhe von 13.000 DM, der den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachte, Herrn H. W. erst unmittelbar vor seinem Tod zugewendet worden ist. Es handelte sich um eine Überweisung im Januar 1993 in Höhe von 10.000 DM zur Finanzierung einer Reise nach L. sowie um die erstmalige Rentenzahlung in Höhe von 3.000 DM. Ebenso wenig steht der Inanspruchnahme entgegen, dass es sich bei diesem Vermögen zum ganz überwiegenden Teil nicht um ein in der Person des Herrn H. W. durch die Vorschrift des § 88 BSHG geschütztes, so genanntes Schonvermögen gehandelt hat. Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die systematische Stellung und der Zweck des § 92 c BSHG ergeben, dass ein in den Nachlass gefallenes Vermögen - gleich ob Schonvermögen oder nicht - auch für die rechtmäßig innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall geleistete Hilfe haftet, die vor dem Erwerb des Vermögens durch den Hilfeempfänger gewährt worden ist. Zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom

  1. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 , 11/60 -, BVerfGE 11, 126 , 130 f.; BVerwG, Urteil vom
  2. April 1993 - 5 C 110.79 -, DVBl 1983, 1249 , 1251; OVG NRW, Beschluss vom
  3. März 1988 - CL 6/87 -, OVGE 40, 30 ,
  4. Dem Wortlaut des § 92 c BSHG zufolge kommt es nicht darauf an, wann der Hilfeempfänger das Vermögen, auf welches durch die Erbenhaftung Zugriff genommen werden soll, erworben hat und wie das Vermögen sozialhilferechtlich zu qualifizieren ist. § 92 c BSHG steht zwar in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 88 BSHG, derzufolge dem Hilfe Suchenden und den übrigen Personen der Einsatzgemeinschaft ein Schonvermögen verbleiben soll, welches sie nicht einzusetzen haben. Vgl. Conradis, in: LPK-BSHG, § 92 c Rdnr.
  5. Auch wird es sich in der Praxis bei dem Vermögen, auf welches durch die Erbenhaftung des § 92 c BSHG Zugriff genommen wird, im Regelfall um früheres so genanntes Schonvermögen des verstorbenen Hilfeempfängers gehandelt haben. Dieses beruht aber darauf, dass ein Vermögen, das nicht in den Anwendungsbereich der Schutzbestimmung des § 88 Abs. 2, 3 BSHG fällt, grundsätzlich die Hilfebedürftigkeit und damit einen Anspruch des Hilfeempfängers auf Gewährung von Sozialhilfe ausschließt. Der Verweis in der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 92 c BSHG ( BT-Drucks. V/3495 ) auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 und 3 BSHG und die Feststellung, es erscheine nicht gerechtfertigt, dass den Erben des Hilfeempfängers, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahe gestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden ist, bezieht sich auf diesen Regelfall. Dass die Erbenhaftung aber auf dieses frühere Schonvermögen beschränkt bleiben soll, lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen, zumal diese Erwägungen gleichermaßen für den Fall zutreffen, dass es sich bei dem im Nachlass befindlichen Vermögen um ein solches handelt, welches nicht unter die Vorschriften des Schonvermögens fiel. Wie die weitere Entstehungsgeschichte des § 92 c BSHG und seine systematische Stellung verdeutlichen, mutet es der Gesetzgeber nach seiner wertenden Entscheidung dem Erben zu, mit dem Nachlassvermögen auch dann zu haften, wenn der Hilfeempfänger selbst nach den Bestimmungen des Abschnitts 6 des BSHG zum Ersatz der Sozialhilfe, die er vor dem Erwerb eines die zukünftige Hilfegewährung sogar ausschließenden Vermögens erhalten hat, nicht verpflichtet ist. Nach der bis zum
  6. Mai 1962 geltenden Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom
  7. Februar 1924 (RGBl I S. 100 mit nachfolgenden Änderungen) - RFV - hatte der Hilfeempfänger nach § 25 RFV im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen oder Vermögen gelangt war.

§ 25Abs.

3 RFV galt diese Ersatzpflicht für den Erben unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Der Erbe haftete allerdings nur so weit, als der Erblasser grundsätzlich selbst ersatzpflichtig war. Vgl. Jehle, Fürsorgerecht, Kommentar,

  1. Auflage
  2. Von dieser Verpflichtung zum Kostenersatz waren lediglich im Einzelnen bezeichnete Kosten ausgenommen. Mit dem Bundessozialhilfegesetz vom
  3. Juni 1961 ( BGBl I S. 815 ) ist der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 92 BSHG - F. 1961 - von der bisherigen Regelung des § 25 RFV abgerückt und sah grundsätzlich von einer Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ab. Eine Ersatzpflicht wurde in § 92 Abs. 2 und 3 BSHG - F. 1961 - aufrechterhalten für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind oder wenn der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt zu erheblichem Einkommen oder Vermögen gelangt war;

Abs. 5 ging die nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung auf den Erben über. Vgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 35 . Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom

  1. August 1969 ( BGBl I 1153 ) wurden aus § 92 BSHG - F. 1961 - heraus die Vorschriften der § 92, § 92 a, § 92 b und § 92 c entwickelt, die die Grundtendenz des Abschnitts 6 unter zwei Gesichtspunkten änderten. Die in § 92 Abs. 3 BSHG - F. 1961 - ehemals enthalte Verpflichtung zum Ersatz der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Ausnahme von einmaligen Leistungen oder laufenden Leistungen für nicht mehr als drei zusammenhängende Monate entfiel. Zudem wurde mit § 92 c BSHG erstmals zusätzlich eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben - unter Beibehaltung der unselbständigen Erbenhaftung in §§ 92 a Abs. 2 und 92 b Abs. 2 BSHG - in das Gesetz eingefügt. Durch das Dritte Änderungsgesetz vom
  2. März 1974 ( BGBl. I 777 ) wurde § 92 b BSHG dann aufgehoben. Seit Einfügung des § 92 c BSHG durch das zweite Änderungsgesetz ist damit zu unterscheiden zwischen der unselbständigen und der selbständigen Erbenhaftung. Während die nach Aufhebung des § 92 b BSHG noch in § 92 a Abs. 2 BSHG geregelte unselbständige Erbenhaftung eine bereits zu Lebzeiten des Hilfeempfängers, des eigentlichen Kostenschuldners, eingetretene Ersatzpflicht voraussetzt, die auf den Erben übergeht, begründet die selbständige Erbenhaftung durch § 92 c BSHG eine unmittelbare Verpflichtung des Erben selbst, die nicht von einem originären Anspruch gegen den Verstorbenen abhängig ist. Vgl. Mergler/Zink, § 92 c Rdnr. 12, Stand August 1999; Schäfer in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 1999, § 92 c Rdnr. 3; Schellhorn/Jirasek/Seipp,
  3. Auflage, § 92 c Rdnr.
  4. Angesichts dieser Entwicklung, den Hilfeempfänger grundsätzlich von der Pflicht zur Rückzahlung seiner erhaltenen Sozialhilfe freizustellen, andererseits aber den Kostenersatzanspruch gegenüber dem Erben zu verselbständigen und zudem noch durch die Einbeziehung weiterer Hilfearten über die Hilfe zum Lebensunterhalt (für die der Hilfeempfänger selbst im Anwendungsbereich des § 92 Abs. 3 BSHG - F. 1961 - Ersatz zu leisten hatte) hinaus zu erweitern und zu verschärfen, fehlt es an einer Grundlage für die Schlussfolgerung der Klägerin, aus der Freistellung des Hilfeempfängers von einer Ersatzpflicht folge eine damit einhergehende Beschränkung der Ersatzpflicht des Erben. Eine Einschränkung dergestalt, dass Kostenersatz für die Zeiträume der Sozialhilfegewährung ausscheidet, in denen der verstorbene Hilfeempfänger über das Vermögen noch nicht verfügte, folgt auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen, die Verpflichtungen anderer betreffenden Vorschriften des BSHG (Abschnitt 5) oder den die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen regelnden Bestimmungen der §§ 45 , 50 SGB X. Soweit in den §§ 90, 91 BSHG vorausgesetzt wird, dass der Anspruch gegen den Dritten bzw. nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten für die Zeit der Hilfegewährung bestehen muss, ist daraus ein auf § 92 c BSHG zu übertragender rechtlicher Ansatz nicht abzuleiten. Anders als die Überleitungsvorschriften dient die Erbenhaftung des § 92 c BSHG nicht der Wiederherstellung des Nachranges der Sozialhilfe. Ebenso wenig bezweckt die Erbenhaftung des § 92 c BSHG eine wegen rechtswidriger Hilfegewährung erforderlich werdende "Rückabwicklung" des Leistungsverhältnisses, wie die Bestimmungen der §§ 45 , 50 SGB X sie ermöglichen. Ein Anspruch nach § 92 c BSHG setzt gerade die rechtmäßige Hilfegewährung voraus, wie oben ausgeführt. Zweck des § 92 c BSHG ist es, vor dem Hintergrund, dass die Sozialhilfe nicht aus Beiträgen der Leistungsempfänger, sondern aus allgemeinen öffentlichen Mitteln aufgebracht wird, ohne dass eine die Allgemeinheit zu einem Ausgleich verpflichtende Schädigung vorliegt, zu ermöglichen, den Erben nach dem Tod des Hilfeempfängers zum Kostenersatz heranzuziehen, wenn soziale Gründe einen Schutz nicht rechtfertigen. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, § 92 c Rdnr. 1, § 92 Rdnr. 1; Schäfer in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 1999, § 92 c, Rdnr.
  5. Derartigen sozialen Gründen hat der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Begrenzung des Kostenersatzanspruchs in § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BSHG Rechnung getragen. Dieser Auslegung des § 92 c BSHG steht schließlich nicht das in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Erbrecht entgegen. Dieses ist nicht nur als Institutsgarantie, sondern auch als Individualgrundrecht des Erben und des Erblassers geschützt.

Art. 14Abs.

1 Satz 2 GG steht es indessen unter dem Vorbehalt der Inhalts- und Schrankensetzungsbefugnis des Gesetzgebers. Vgl. Maunz/Papier, Grundgesetz, Kommentar, Art. 14, Rdnrn. 288 ff., Stand Mai 1994; Kimminich in Kommentar zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar), Art. 14, Rdnrn. 125 ff., Stand August 1992. Der durch die Institutsgarantie geschützte "Wesensgehalt" der Rechtseinrichtung Erbrecht, der durch die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten essentiellen Ordnungsprinzipien und Grundstrukturen geprägt wird, vgl. Maunz/Papier, Art. 14, Rdnr. 292; vgl. auch Kimminich in Bonner Kommentar, Art. 14, Rdnr. 128, wird durch die Erbenhaftung in § 92 c BSHG nicht angetastet. Ebenso wenig beeinträchtigt § 92 c BSHG als inhaltsbestimmendes Bundesgesetz i. S. von Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG das Individualgrundrecht des Erben. Ungeachtet dessen, dass die Erbrechtsgarantie als Individualgrundrecht nicht das unbedingte Recht, den gegebenen Eigentumsbestand unvermindert auf Dritte zu übertragen, gewährleistet, vgl. Maunz/Papier, Art. 14, Rdnr. 291, stehen dem gegen den Nachlass gerichteten Kostenersatzanspruch gegen den Erben entsprechende zuvor erbrachte Leistungen der Sozialhilfe an den Erblasser gegenüber. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BSHG eine Begrenzung des Kostenersatzanspruchs, insbesondere für Härtefälle i. S. d. Nrn. 2 und 3, vorgesehen, die soziale Gründe für einen besonderen Schutz des Erben einbezieht. f) Schließlich steht dem gegen die Klägerin gerichteten Kostenersatzanspruch nicht entgegen, dass ein solcher gegen die Miterbin Frau B. I. W.

§ 92c Abs.

4 Satz 1 BSHG erloschen ist. Bei einer Erbengemeinschaft des selben Erblassers haften die Erben für die Kostenersatzforderung nach § 92 c BSHG, die eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit darstellt, als Gesamtschuldner, vgl. § 2058 BGB.

§ 421

BGB kann der Gläubiger im Rahmen der Durchsetzung seiner Forderung grundsätzlich nach seiner Wahl einen der Gesamtschuldner oder einige oder alle auf das Ganze oder einen beliebigen Teil der Leistung belangen. Kaduk in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Zweites Buch, Recht der Schuldverhältnisse,

  1. Aufl. 1994 § 421, Rdnr.
  2. Diese Möglichkeit hat grundsätzlich auch der Sozialhilfeträger als Gläubiger eines Kostenersatzanspruchs nach § 92 c BSHG. Ob eine Einschränkung für den Fall gilt, dass in der Person eines Miterben die Voraussetzungen des § 92 c Abs. 3 Nrn. 2 oder 3 erfüllt sind, vgl. VGH Kassel, Urteil vom
  3. November 1998 - 1 UE 1276/95 -. FEVS 51, 180; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  4. September 1976 - VI 1016/75 -, FEVS 25, 107, 109 ff, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da eben diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Wie sich aus § 425 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB ergibt, wirken andere als die in den § 422 BGB (Erfüllung), § 423 BGB (Erlass) und § 424 BGB (Gläubigerverzug) bezeichneten Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Im Unterschied zu der Erfüllung und zu einem Erfüllungsersatz geht § 425 BGB für die übrigen das Rechtsverhältnis betreffenden Tatsachen von dem Prinzip aus, dass ein in der Person eines Gesamtschuldners eintretendes Ereignis ausschließlich für ihn wirkt. Kaduk in: Staudinger, § 425, Rdnr. 2; vgl. auch Selb in: Münchner Kommentar, Bd. 2 Schuldrecht AT,
  5. Aufl. 1994, § 425 Rdnr.
  6. Das Erlöschen des Anspruchs nach § 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG infolge Fristablaufs stellt keine Tatsache im Sinne der §§ 422 bis 423 BGB dar. Auch ergibt sich aus dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Miterben und der Beklagten nicht, dass das Erlöschen des Anspruchs gegen einen Miterben auch den Anspruch gegen die anderen Miterben zum Erlöschen bringen soll. Käme dem Erlöschen des Anspruchs nach § 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG objektive Wirkung zu, mithin eine solche gegenüber allen Gesamtschuldnern, hätte dies zur Folge, dass ein Sozialhilfeträger, will er des Anspruchs auf Erbenhaftung nicht auf Grund Zeitablaufs insgesamt verlustig gehen, sämtliche Erben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen müsste - ungeachtet des Kostenrisikos. Dieses würde aber dem in § 421 BGB niedergelegten Wesen der Gesamtschuld, nämlich der Freiheit des Gläubigers, zu entscheiden, welchen Schuldner er in Anspruch nehmen will, widersprechen. Eine objektive Wirkung kann weiterhin nicht daraus hergeleitet werden, dass die in §§ 422 und 423 BGB genannten Tatsachen des Erlasses und der Erfüllung ebenso wie die Tatsache des Fristablaufs nach § 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG zum Erlöschen der Forderung führen. Die die Einzelwirkung festlegende Regel des § 425 BGB beruht auf der Erwägung, dass das Gesamtschuldverhältnis im Allgemeinen den Zweck hat, die Befriedigung des Gläubigers möglichst umfassend zu sichern. Kaduk in: Staudinger, § 425, Rdnrn. 1,
  7. Objektive Wirkung kommt deshalb den an Erfüllung und Erfüllungsersatz anknüpfenden Vorschriften der §§ 422 und 423 BGB zu. Der Fall des Erlöschens des Anspruchs wegen Fristablaufs ist mit diesen Tatbeständen nicht vergleichbar. Im Übrigen führt auch die Tatsache der Konfusion zu einem Erlöschen der Forderung, Kaduk in: Staudinger, § 425, Rdnr. 33 f.; Selb in: Münchner Kommentar Bd. 2 Schuldrecht AT, § 425 Rdnr. 10, ohne dass ihr aber objektive Wirkung zukäme; sie ist vielmehr in § 425 Abs. 2 BGB beispielhaft als eine Tatsache aufgezählt, der Einzelwirkung zukommt. Vgl. zur Einzelwirkung auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom
  8. Februar 1978, - 10 U 187/77 - Versicherungsrecht 1978, 968 ff; Palandt-Heinrichs, § 425, Rdnr. 10 (Erlöschens durch Fristablauf); Selb in: Münchner Kommentar, Bd. 2 Schuldrecht AT, § 425 Rdnr. 13 (Versäumung von Klagefristen).
  9. Die Beklagte kann ihr über den Kostenersatz in Höhe von 7.208,55 DM hinausgehendes, durch Leistungsbescheid geltend gemachtes Kostenersatzbegehren gegen die Klägerin auch nicht unmittelbar auf § 4 Ziffer 3 des Vertrages vom
  10. Mai 1992 stützen. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagten als durch die Auflage Begünstigten ein Recht auf Vollziehung dieser Auflage eingeräumt wird und in welchem Umfang diese Auflage die Verpflichtung zur Befriedigung von Regressansprüchen der Beklagten begründet, steht der Beklagten jedenfalls nicht die Möglichkeit offen, die Vollziehung dieser in einem privatrechtlichen Vertrag begründeten Auflage mittels Leistungsbescheides gegenüber der Klägerin durchzusetzen. Für ein solches Vorgehen gegenüber der Klägerin, mit der ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis nicht besteht, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vgl. zum Leistungsbescheid: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
  11. Aufl. 1998, § 44 Rdnr. 54 ff, 61 f. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/87721.html ( https://oj.is/87721 ) Volltext Zitate 30 Zitiert 9 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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