körperlicher Anstrengungen“,
8-wöchiger Verwendung von Astaxanthin reduzieren sich Gelenkschmerzen um -35% auf 65%“,
8 Wochen steigert sich die Griffkraft bei den Tennisspielern fast vollständig auf 93%. Gleichzeitig sinken die Schmerzen!“,
nur 12 Wochen...“,
stehend zitierten Wirkungen: „Angst wegIhr
VO (EU) 1169/2011 unzulässig, da sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert und zudem irreführend seien. Der Kläger hat vorgetragen, alle beanstandeten Werbeaussagen beinhalteten spezifische gesundheitsbezogene Angaben und seien, da weder explizit zugelassen noch wissenschaftlich
gewiesen,
1 und 2 HCVO verboten. Die von der für die wissenschaftliche Absicherung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten vorgelegten Studien belegten die Angaben in der Werbung nicht. Außerdem sei die Werbung schon deshalb unzulässig, weil sie nicht die erforderlichen Pflichthinweise zur Verwendung enthalte. Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, der Kläger trage für die Frage der wissenschaftlichen Absicherung der angegriffenen Werbeaussagen eine anfängliche Darlegungslast, der er nicht
gekommen sei; sein pauschales Behaupten reiche insoweit nicht aus. Außerdem seien die Aussagen bereits durch die zugelassenen Health Claims für die Inhaltsstoffe ALA und Riboflavin / Vitamin B2 gedeckt. Schließlich seien die von ihr vorgelegten Studien in ihrer Gesamtheit als wissenschaftlicher Beleg für die Werbeaussagen ausreichend. Im Rahmen der HCVO sei an den wissenschaftlichen
weis nicht der gleiche Maßstab anzulegen wie z.B. im Arzneimittelrecht. Die Pflichthinweise
2 HCVO seien in der Werbung nicht erforderlich, da sie bereits auf dem Produktetikett zu finden seien.
dem der Kläger bezüglich des in der ursprünglichen Zahlungsforderung von 166,60 € enthaltenen Umsatzsteueranteils die Klage zurückgenommen hat, hat das Landgericht mit Urteil vom 16.04.2015, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 140,00 € verurteilt sowie zur Unterlassung der o.a. Aussagen, sofern dies jeweils geschieht wie
stehend wiedergegeben: „Es folgt die grafische Wiedergabe der Werbebroschüre – 15 S.“ Mit ihrer Berufung hält die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständige Abweisung der Klage aufrecht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei
der HCVO eine explizite Nennung von ALA und Vitamin B2 / Riboflavin in unmittelbarem Zusammenhang mit den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nicht erforderlich, und die angegriffenen Werbeaussagen gingen in ihrem maßgeblichen Gesamtkontext auch nicht über den Kern der zugelassenen Claims hinaus. Bezüglich des in ihrem Produkt zusätzlich enthaltenen Astaxanthin hätte das Landgericht die Anlagen B 2 bis B 36 berücksichtigen und zu dem Schluss kommen müssen, dass die streitgegenständliche Werbung hier hinreichend wissenschaftlich gesichert sei. Jedenfalls hätte das Landgericht ihrem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass die von ihr vorgelegten Studien in ihrem wissenschaftlichen Gesamtbild die gerügten Werbeaussagen trügen,
kommen müssen. Schließlich habe das Landgericht fehlerhaft wesentliche Teile des Streitgegenstandes nicht als unspezifische gesundheitsbezogene Angaben
3 HCVO gewertet. Die Beklagte wiederholt im Übrigen ihre Ansicht, dass das Fehlen einer wissenschaftlichen Absicherung zum Tatbestand der Verbotsnorm selbst gehöre und daher vom Kläger darzulegen und zu beweisen sei. Sie stützt diese Ansicht auf Art. 28 Abs. 5 HCVO, der eine Anwendungs- und keine Ausnahme-Regelung sei, sowie auf Artikel 6 Abs. 3 HCVO, der eine Pflicht zur Vorlage wissenschaftlicher
weise nur auf behördliche Anforderung vorsehe, nicht aber auf zivilrechtliche Aufforderung eines Konkurrenten oder Wettbewerbsvereins. Sie beantragt insoweit hilfsweise die Zulassung der Revision bzw. eine Vorlage beim EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens, da die höchstrichterliche Rechtsprechung sich mit dieser Argumentation noch nicht auseinandergesetzt habe. Außerdem betont sie erneut, dass von der HCVO ein anderer Standard angelegt werde als im Arzneimittelrecht, und legt ihre Ansicht zur Anwendung des Art. 10 Abs. 3 HCVO dar; für den Fall einer Abweichung von ihren Ansichten beantragt sie auch insoweit jeweils hilfsweise die Zulassung der Revision bzw. eine Vorlage beim EuGH zur Vorabentscheidung. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er weist darauf hin, dass zwischenzeitlich alle zur Anmeldung gebrachten Claims für Astaxanthin beschieden und nicht zugelassen worden seien. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist aufgrund der Formulierung „... sofern dies jeweils geschieht wie
stehend wiedergegeben ...“ dahin zu verstehen, dass der Kläger die 81 Aussagen, die sich alle in einer per Post versandten Werbebroschüre aus dem Jahr 2013 finden, einheitlich sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit angreift. Hierüber und über die entsprechende Auslegung des Tenors der angefochtenen Entscheidung besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2015 von beiden Seiten bestätigt worden.
3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Es ist unstreitig, dass ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. b) Art. 10 Abs. 1 HCVO ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum
teil der Mitbewerber und Verbraucher i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (s. BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz. 22). aa) Die HCVO ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
2 HCVO gilt die Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben, die bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die an Endverbraucher abgegeben werden. Unter den Begriff der Lebensmittel fallen auch Nahrungsergänzungsmittel, Art. 2 Abs. 1 b) HCVO i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG.
2 Ziff. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Der Begriff ist weit auszulegen (s. Meiserernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Art. 10 Rn. 2a). Eine „gesundheitsbezogene“ Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 – Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 – Praebiotik, juris-Tz. 16). Die gesamte Werbebroschüre, die mit „Neu! Dieser Durchbruch verändert die Gesundheits-Welt“ beginnt, dreht sich ausschließlich um die positiven Wirkungen des beworbenen Präparates auf die menschliche Gesundheit.
körperlicher Anstrengungen“,
3 HCVO seien, kann nicht beigetreten werden. Art. 10 Abs. 3 HCVO betrifft „Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden“. Erfasst sind damit Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten. Wird dagegen auf bestimmte durch die Einnahme des Mittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen, liegt eine spezifische Aussage i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO vor (s. BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz. 13). Durch die streitgegenständliche Werbung angesprochen ist die Gruppe der normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (entsprechend Erwägungsgrund Nr. 16 der HCVO, vgl. BGH GRUR 2014, 500 – Praebiotik, juris-Tz. 17), zu der auch die Mitglieder des Senats zählen, so dass das Verkehrsverständnis der Werbeangaben aus eigener Sachkunde beurteilen werden kann. Die Beklagte weist selbst zutreffend darauf hin, dass die einzelnen Werbeaussagen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern dass auf den Gesamtzusammenhang abzustellen ist. Hier wird in der streitgegenständlichen Broschüre gleichsam ein „Rundumschutz“ für die Gesundheit beworben. Das als „1. Super-Protektor“ bezeichnete Präparat soll einen besonderen Zellschutz von innen und außen bewirken; durch das Zusammenspiel seiner drei Inhaltsstoffe („echtes Astaxanthin“, ALA aus Perilla-Samen und Phospholipide) sollen die Zellen mit Kraft durchflutet, mit Nährstoffen versorgt und von „Müll“ befreit werden. Dieser besondere Zellschutz soll zu einer Vielzahl von positiven Gesundheitswirkungen führen, wie sie sich u.a. aus den 81 angegriffenen Werbeaussagen ergeben. Alle Aussagen beinhalten im Kontext der konkreten Verletzungsform dabei stets auch die Behauptung einer durch eben diesen besonderen Zellschutz veränderten körperlichen Funktion. Da sich die gesamte umfangreiche Werbung nur um ein einziges Präparat mit einer angeblich ganz besonderen physischen Wirkungsweise dreht, kann dieser zentrale Gedanke beim Lesen der einzelnen Werbeaussagen vom angesprochenen Verbraucher nicht ausgeblendet werden. bb)
1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den Anforderungen in Kap. 2 und Kap. 4 der HCVO entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen sind und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Da die Liste der zugelassenen Angaben bis heute nicht vollständig ist, greift für noch nicht gelistete gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 13 Abs. 1 a) HCVO die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO (vgl. BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz. 14, 16, für die nichtspezifischen Vorteile i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO). Danach dürfen solche Angaben verwendet werden, sofern sie der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
1 HCVO sind folgende Aussagen als autorisiert aufgenommen: - ALA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei - Riboflavin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei - Riboflavin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei - Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei - Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler roter Blutkörperchen bei - Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei - Riboflavin trägt zu einem normalen Eisenstoffwechsel bei - Riboflavin trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen - Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei - Riboflavin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei Die streitgegenständlichen Werbeaussagen gehen zum einen mit ihren Versprechungen bezüglich eines umfassenden Schutzes gegen Krankheit und Altern z.B. Nr 1.: „...Krankheiten prallen ab! ...“, Nr. 2: „...Kraft, Energie und Ausdauer zurück“, Nr. 9: „Stoppt Altern ...“, Nr. 10: „Repariert Schäden in Hirn, Augen und Nerven“, Nr. 21: „Gegen Demenz und Alzheimer“, Nr. 29: „Krebs-Angst weg“, Nr. 30: „... Wo keine Entzündungen, da keine Krankheiten. ...“, Nr. 35: „Schützt vor Depressionen bei Frauen“, Nr. 37: „... Bewachen kraftvoll Knochenmark, Leber und Herz“, Nr. 39: „Krankheitserregende Keime im Darm: weg damit“, Nr. 44: „... gegen Makula-Degeneration“, Nr. 49: „Gelenkschmerzen weg ...“, Nr. 50: „...die Arthritis verschwindet“, Nr. 61: „...Schützt vor Hautschäden. ...“, Nr. 66: „...verteidigt Sie gegen Brustkrebs, Prostatakrebs, Leberkrebs. ... treibt Krebszellen zur Selbstvernichtung“, Nr. 72: „...Verteidigt Ihre Gesundheit den ganzen Tag. ...“, Nr. 80: „Angst weg ... schützt Ihr Herz ... bremst Blutzucker ... stoppt Entzündungen ... blockt Krebs-Risiko“, Nr. 81: „... werden Sie wieder wie jung!“ weit über die zurückhaltend formulierten zulässigen Wirkaussagen für ALA und Vitamin B2 („trägt ... bei“ zu normalen Körperfunktionen) hinaus. Der Ansicht der Beklagten, durch die streitgegenständliche Werbung würden lediglich die ausdrücklich zugelassenen Claims allgemein verständlich erläutert und in vielerlei Spielarten variiert, kann nicht beigetreten werden. Zum anderen knüpfen die angefochtenen Werbeaussagen ganz überwiegend – mit Ausnahme der Nr. 30, 31, 33, und 78 – nicht speziell an die Wirkstoffe Vitamin B2 und/oder ALA an, sondern an das Präparat selbst mit seinem als besonders beworbenem „Zusammenspiel“ von Astaxanthin, ALA und Phosholipide. Als Hauptwirkstoff wird dabei Astaxanthin beworben, das mit Hilfe von ALA und Phospolipide in die Körperzellen und Zellmembranen gelange.
der HCVO.
dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers sind inzwischen alle zu Art. 13 Abs. 1 HCVO angemeldeten Claims für Astaxanthin als nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert zurückgewiesen worden. Nicht autorisiert sind ausweislich des EU-Register on nutrion and health claims folgende Aussagen für Astaxanthin (in freier Übersetzung des Klägers, in Klammern die Register-Ordnungsnummern / ID): - Unterstützt die Augen. Unterstützt die Sehschärfe. Unterstützt antioxidativ die Netzhaut.
schweren Belastungen. (1918 und 1978) - Unterstützt Anti-Aging durch zelluläre Gesundheit. Unterstützt eine gesunde Antwort bei physiologischen Stress. Unterstützt das Immunsystem. Schützt die DNA. (1919 und 1980) - Unterstützt die Hautstruktur während Sonneneinstrahlung. Unterstützt eine gesunde Haut.
1 HCVO unzulässig sind, oder ob auch für solche Angaben weiterhin die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 5 HCVO greift, da auch bei Anwendung der Übergangsregelung die Werbung der Beklagten unzulässig ist.
5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, sofern sie - mit Ausnahme des Erfordernisses des Listeneintrags - der HCVO entsprechen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) HCVO ist die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse
gewiesen ist, dass die Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, tatsächlich die entsprechende Wirkung hat. Von einem allgemein anerkannten wissenschaftlichen
weis kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn er im Rahmen des Prüfungsverfahrens
der HCVO als unzureichend zurückgewiesen worden ist. Ob / inwieweit die im vorliegenden Verfahren angeführten Studien und sonstigen Unterlagen bei der Prüfung der o.a. Claims für Astaxanthin nicht vorgelegen haben, hat die Beklagte nicht vorgetragen, ihr Vorbringen ist insoweit bereits unschlüssig.
1 HCVO unzulässig. Es fehlt in jedem Fall an der
1 a) HCVO erforderlichen wissenschaftlichen Absicherung der gesundheitsbezogenen Wirkaussagen, wobei
dem eindeutigen Wortlaut der Norm der Wirksamkeitsnachweis bereits im Zeitpunkt der Werbung vorliegen muss (s. BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz.21). Ob auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 b) bis d) HCVO erfüllt sind, und ob die Hinweise
2 HCVO in die Werbung aufgenommen werden müssen, wenn sie sich bereits auf dem Etikett des Produkts befinden, kann insoweit dahinstehen. (
dem deutschem Recht Wirkaussagen für Lebensmittel wissenschaftlich hinreichend gesichert sein, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB a.F., wobei die HCVO ein noch höheres
weisniveau anstrebt als früher in der Praxis üblich war (s. Meiserernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Art. 5 Rn. 3). Es entspricht bereits im Rahmen des allgemeinen Irreführungsverbots
UWG der gefestigten Rechtsprechung, dass wenn in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussage gelten, da ein großer Teil der Verbraucher geneigt ist, solchen Angaben wegen des hochgradigen Interesses an der Erhaltung der Gesundheit blindlings zu vertrauen und so die Gefahr besonders hoch ist, dass bei einer derartigen Werbung die Rationalität der
frageentscheidung in Bezug auf Preiswürdigkeit und Qualität in den Hintergrund tritt (s. Köhler/Bornkamm, UGW,
deutschem Recht sogar grundsätzlich verboten, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a.F., § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB n.F. i.V.m. Art. 7 Abs. 3 LebensmittelinformationsVO (EU) 1169/2011. Dass dieses Strengeprinzip gerade auch der Intention des europäischen Gesetzgebers im Rahmen der HCVO entspricht, ergibt sich neben deren Erwägungsrund Nr. 14 „Es gibt eine Vielzahl von Angaben, die derzeit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Werbung hierfür in manchen Mitgliedstaaten gemacht werden und sich auf Stoffe beziehen, deren positive Wirkung nicht
gewiesen wurde bzw. zu denen derzeit noch keine ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Es muss sichergestellt werden, dass für Stoffe auf die sich eine Angabe bezieht, der
weis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder physiologischen Wirkung erbracht wird.“ aus der Fassung des Art. 10 Abs. 1 HCVO, der als Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt dieses Prinzip gleichsam auf die Spitze treibt. Für eine Zulassung der Revision oder eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht bezüglich der Darlegungs- und Beweislast keine Veranlassung. Der BGH hat sich zu dieser Frage bereits ausdrücklich wie folgt geäußert (BGH GRUR 2013, 1179 - Vitalpilze, juris-Tz 18): „Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in einem Prozess über ihre Zulässigkeit nicht erst dann gehalten ist, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese substantiiert in Frage stellt. Der Unionsgesetzgeber hat - wie auch die Revision nicht verkennt - die Verwendung nährwert und gesundheitsbezogener Angaben in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einem grundsätzlichen Verbot unterworfen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der insoweit zentralen Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung genannt sind, muss deshalb vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden. Soweit diese Voraussetzungen gemäß den Übergangsregelungen in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ganz (vgl. BGH, GRUR 2013, 189 Rn. 11 - Monsterbacke) oder immerhin teilweise (vgl. dazu BGH ebd. Rn. 11 ff. sowie vorstehend Rn. 15) zunächst noch nicht zu erfüllen sind oder waren, bleibt die beschriebene Verteilung der Darlegungs und Beweislast davon unberührt. Dies kommt in den in Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen dadurch zum Ausdruck, dass die betreffenden Angaben, soweit sie dem Art. 28 Abs. 5, dem Art. 28 Abs. 6 Buchst. a letzter Unterabsatz sowie dem Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung unterfallen, (nur) unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen zulässig sind, und, soweit sie in einem Mitgliedstaat (bereits) einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, in dem in Art. 28 Abs. 6 Buchst. a Unterbuchst. i und ii der Verordnung geregelten Verfahren zugelassen werden. Im Hinblick darauf, dass diese Regelungen - was die Verteilung der Darlegungs und Beweislast angeht - eindeutig sind, besteht insoweit ebenfalls kein Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV.“ Aus Art. 6 HCVO kann die Beklagte in diesem Zusammenhang nichts herleiten. Art. 6 Abs. 1 HCVO legt fest, dass alle gesundheitsbezogenen Daten durch wissenschaftliche
weise abgesichert sein müssen, und ergänzt damit die Regelung in § 5 Abs. 1 HCVO zu den allgemeinen Bedingungen einer zulässigen Verwendung gesundheitsbezogener Angaben. Soweit Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 HCVO den Lebensmittelunternehmer verpflichten, die Verwendung einer Angabe zu begründen sowie Angaben und Daten bei Rückfrage durch die nationalen Behörden vorzulegen, betrifft dies nur das behördliche Verfahren
der HCVO. Ein Schluss auf die Darlegungs- und Beweislast im wettbewerblichen Unterlassungsverfahren kann daraus nicht gezogen werden, insbesondere kein Umkehrschluss, dass Belege im Zivilverfahren nicht vorgelegt werden müssen (s. KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, 5 U 46/14 ). (b) Die Beklagte hat die für ihr Produkt in Anspruch genommenen gesundheitsbezogenen Angaben nicht bewiesen. An den Wirksamkeitsnachweis sind zwar nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an den
weis der Wirksamkeit eines Arzneimittels, die Beklagte müsste jedoch
1 a) HCVO jedenfalls zunächst darlegen, welche konkreten Inhaltsstoffe in ihrem Präparat überhaupt geeignet sein sollen, die mit den einzelnen Werbeaussagen behaupteten Wirkungen zu erzielen (s. BGH GRUR 2013, 985 – Vitalpilze, juris-Tz. 20, 21). Dies hat sie nicht getan. Keine der von der Beklagten angeführten Studien oder sonstigen Unterlagen befasst sich mit der konkreten – und als besonders wirksam beworbenen – Kombination der Wirkstoffe Astaxanthin, ALA und Phospholipide bzw. der exakten Zusammensetzung des Präparats (
den Angaben der Beklagten pro Kapsel: 245 mg Alpha-Linolensäure, 2 mg Astaxanthin, 0,21 mg Vitamin B2), so dass die von der Beklagten vorgelegten Belege einzeln betrachtet als
weis für die Wirkung des Produkts schon im Ansatz ungeeignet sind, unabhängig von der Frage ihrer jeweiligen wissenschaftlichen Aussagekraft. Außerdem kann keiner der von der Beklagten angeführten Unterlagen entnommen werden, dass ein bestimmter Wirkstoff tatsächlich geeignet ist, Erkrankungen wie z.B. Krebs, Alzheimer oder Makuladegeneration zu verhindern und/oder vor dem Altern zu schützen. Dass ein wissenschaftlicher Beleg speziell für ihr Präparat bereits existiert, wird von der Beklagten selbst nicht behauptet. Die Beklagte beruft sich als Wirksamkeitsnachweis vielmehr auf eine Gesamtschau der Unterlagen. Dass / wie die in ihrem Präparat enthaltenen Substanzen konkret wirken, wird von der Beklagten jedoch nicht einmal ansatzweise dargelegt. Unklar ist z.B. die Bedeutung des Vitamins B2, an dessen zugelassene Claims die Beklagte im vorliegenden Verfahren die Werbeaussagen knüpft, das in der Werbebroschüre selbst als maßgeblicher Wirkstoff jedoch nicht einmal erwähnt wird. (
der Reduzierung auf den Nettobetrag nicht mehr in Streit. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannte Auslegung und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/877253.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.