Die Zuständigkeit in Dublin III-Verfahren geht auf die Bundesrepublik Deutschland über, wenn zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art 29 Abs 1 Unterabs 1 Dublin III-VO verstrichen ist..Die Überstellungsfrist nach Art 29 Abs 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO läuft frühestens nach 6 Monaten ab der - ggfls. fiktiven - Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Asylbewerbers ab. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe Die Klage, über die der nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG - zuständige Einzelrichter trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist nicht begründet. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsanordnung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom
- November 2015 im Verfahren 9a L 2400/15.A. Die Beklagte ist auch nicht zwischenzeitlich für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren wäre gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (ABl. L 180, 31; im Folgenden: Dublin III-VO), auf die Beklagte übergegangen, wenn zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verstrichen wäre. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Dabei können vorliegend die Fragen, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten ab der - ggfls. fiktiven - Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Betroffenen läuft, so für Dublin II-Verfahren: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 2015 - 13 A 2159/14 .A -, sowie Beschluss vom
- September 2014 - 13 A 1347/14 .A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- August 2015 - 1 A 11020/14 -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom
- April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, und vom
- August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, ob in die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten im Sinne einer Hemmung der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens nicht eingerechnet ist, so VGH Baden-Württemberg, Urteile vom
- April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rdnr. 28, und vom
- August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rdnr. 36 ff.; Funke- Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rdnr. 228.2; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom
- Oktober 2015 - 5 B 259/15 .A -, juris, oder ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten erst ab der Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG läuft, so Sächs. OVG, Beschluss vom
- Oktober 2015 - 5 B 259/15 .A -, juris, dahinstehen. Denn die Frist ist unter Zugrundelegung aller Auffassungen noch nicht abgelaufen. Das Aufnahmeersuchen an Italien datiert vom
- August
- Da Italien es nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten beantwortet hat (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO) läuft die 6-Monats-Frist allerfrühestens am
- April 2016 ab. Die Rechtsmäßigkeit des Einreiseverbots von 12 Monaten folgt aus § 11 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -. Zur Begründung wird auf die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom
- November 2015 verwiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/877261.html Kommentare
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