er an Krebs erkrankt war. Entsprechend ärztlicher Empfehlung, sich körperlich zu schonen, besuchte er in der Zeit vom
eine Teilnahme an Vorlesungen, Praktika oder Prüfungen nicht möglich sei. Nachdem der Kläger diese Bescheinigung im Oktober 2011 bei dem Beklagten eingereicht hatte, setzte dieser mit Bescheid vom
er nach der Krebsdiagnose der zusätzlichen Belastung einer Prüfung nicht gewachsen gewesen sei. Mit Beantragung und Bewilligung der Beurlaubung im Juli 2011 habe der Kläger allerdings gewusst oder wissen müssen,
ihm für die Monate August und September 2011 ein Förderanspruch nicht mehr zustehe. Jeder Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung enthalte den Hinweis,
eine Unterbrechung der Ausbildung sofort zu melden sei, da sie Auswirkungen auf die Leistung von Ausbildungsförderung habe. Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG und des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 SGB X. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG erweise sich trotz zwischenzeitlicher Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz weiterhin als Spezialregelung für die Fälle der Unterbrechung des Studiums aus Krankheitsgründen; § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG sei daneben nicht anwendbar. Sofern man dies anders beurteile, liege jedenfalls ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes vor. Er habe darauf vertraut, die erhaltene Ausbildungsförderung auch für die Monate August und September 2011 behalten zu dürfen. Bis auf die dreiwöchige Unterbrechung habe er im gesamten Semester studiert. Die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Beurlaubung habe er nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er hatte am 7. November 2014 selbst Revision eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 2014 zurückgenommen. Gründe Das Verfahren über die Revision des Beklagten wird eingestellt, weil er diese zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen,
sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten, die im Revisionsverfahren nur noch bezüglich der Änderung und Rückforderung für die Monate August und September 2011 im Streit stehen, im Ergebnis als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides des Beklagten ist § 53 Satz 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
die Rückforderung des Beklagten für die streitbefangenen Monate August und September 2011 nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift hat der Auszubildende den Förderbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem er die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Zwar lag wegen der vom Kläger beantragten rückwirkenden Bewilligung eines Urlaubssemesters durch die Fachhochschule eine Unterbrechung der Ausbildung auch im streitigen Zeitraum vor. Nicht zu beanstanden ist jedoch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts,
der Kläger diese Unterbrechung wegen seiner Krebserkrankung nicht im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu vertreten hat. Denn hierfür reicht es nicht aus, wenn der Auszubildende von sich aus die Beurlaubung beantragt und damit in formaler Hinsicht auch die Unterbrechung der Ausbildung veranlasst. Vielmehr hat er den damit gesetzten Grund für die Unterbrechung nur dann zu vertreten, wenn zu der Veranlassung das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit oder der Zumutbarkeit, die Unterbrechung zu verhindern, hinzutritt. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Beantragung des Urlaubssemesters auf eine Erkrankung zurückzuführen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 <146>). Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen,
die Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG im vorliegenden Fall anwendbar ist und nicht durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG verdrängt wird (1.). Es hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen,
die Änderung und Rückforderung für die streitbefangenen Monate August und September 2011 von der Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X gedeckt ist und dem schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht (2.). 1. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist als Rechtsgrundlage anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt sich § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG im vorliegenden Zusammenhang nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausschließt. Im Ansatz ist davon auszugehen,
zwei Rechtsnormen, die - wie die genannten einfachgesetzlichen Regelungen - im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, gleichermaßen Geltung beanspruchen und grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind, so
die an ihre Tatbestände geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander eintreten (vgl. BGH, Urteil vom
- obgleich die abstrakten Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG und die des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht wörtlich übereinstimmen - die Anwendungsbereiche dieser beiden Rechtsnormen sich jedenfalls in den Fällen überschneiden, in denen eine (krankheitsbedingte) Unterbrechung der Ausbildung vorliegt, und deshalb davon ausgeht,
G im vorgenannten Sinne sämtliche Merkmale der allgemeineren Norm des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal (nämlich das des Vertretens der Unterbrechung) hinzufügt. Ein Zurücktreten der allgemeineren gegenüber der speziellen Norm kann nämlich auch kraft Spezialität (im engeren Sinne) nur dann in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall die Tatbestandsmerkmale der speziellen Norm erfüllt sind und deshalb ein Rückgriff auf die allgemeinere Norm ausgeschlossen ist. Die Frage, ob die Rechtsfolgen zweier Rechtssätze nebeneinander eintreten sollen oder ob eine die andere verdrängt, stellt sich nur, wenn auf einen Sachverhalt beide Tatbestände zutreffen. Nur für ihren Anwendungsbereich kann die speziellere die allgemeinere Rechtsnorm verdrängen (vgl. BFH, Beschluss vom
ihre Rechtsfolge nur dann eintreten soll, sofern ihre besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher Gesetzesbefehl, wonach die Heranziehung zur Rückerstattung von Förderungsleistungen, die der Auszubildende während einer (krankheitsbedingten) Unterbrechung seiner Ausbildung bezogen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zulässig sein soll, ist nicht erkennbar. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers regelt § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Rückzahlungspflicht wegen krankheitsbedingten Unterbrechens der Ausbildung nicht umfassend und abschließend. Ein Auszubildender kann vielmehr auch dann aufgrund anderer Vorschriften - insbesondere nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG - zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht (wie hier der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit), die er nicht zu vertreten hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 4 m.w.N.), an welcher der Senat festhält. aa) Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG liefert keine Anhaltspunkte dafür,
sich diese Rechtsnorm als abschließend begreift. Ebenso wenig gibt der Wortlaut des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG etwas dafür her, was auf dessen Subsidiarität gegenüber § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG schließen ließe. bb) Systematische Erwägungen sprechen gegen eine Verdrängungswirkung. Insoweit ist bedeutsam,
beide Rechtsnormen Unterschiede im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen aufweisen. Während § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG an die Unterbrechung der Ausbildung aus einem vom Auszubildenden zu vertretenden Grund die Rechtsfolge knüpft,
der Förderungsbetrag für den entsprechenden Kalendermonat (oder Teil eines Kalendermonats) zurückzuzahlen ist, ermächtigt und verpflichtet § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Verwaltung dazu, den Bewilligungsbescheid vom (nächsten) auf die Änderung eines maßgeblichen Umstands folgenden Monats an zu ändern und die Rückerstattung der Leistungen ab diesem Zeitpunkt zu verlangen. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist für den Betroffenen regelmäßig einschneidender. Dafür sind die tatbestandlichen Hürden höher als die des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es daher nicht zu,
bei Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf die Fälle der krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums das von der Rechtsprechung entwickelte Korrektiv der subjektiven Vorwerfbarkeit vollständig seine Bedeutung verlöre. Ebenso wenig greift sein Einwand durch,
eine Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf denselben Lebenssachverhalt zu Zufälligkeiten bei der Normanwendung führe und daher dem Prinzip der Rechtssicherheit widerspreche. Gegen die Annahme,
G die allgemeinere Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG verdrängt, spricht auch der systematische Zusammenhang zu der Bestimmung des § 15 Abs. 2a BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung auch dann geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, seine Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats nach Beginn der Erkrankung hinaus. Damit hat der Auszubildende im Fall einer Erkrankung die Wahl, ob er von einem Antrag auf Beurlaubung absieht und deshalb den Vorteil erlangt,
Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 2a BAföG trotz krankheitsbedingter Versäumung von Lehrveranstaltungen bis zu drei Monate weiter gezahlt wird, oder ob er sich für eine Beurlaubung entscheidet. Macht der Auszubildende im Falle einer Erkrankung während des Semesters von der Möglichkeit Gebrauch, sich (rückwirkend) beurlauben zu lassen, so steht ihm während dieses Zeitraums Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zu, weil ein Urlaubssemester weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 <264>). Diesem System entspricht es,
der einen Antrag auf Beurlaubung stellende Auszubildende zu berücksichtigen hat,
die für Zeiten der Beurlaubung erteilten Bewilligungsbescheide nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG geändert und Leistungen zurückgefordert werden. Ginge man dagegen davon aus,
die Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG in dieser Konstellation schon kraft Verdrängung durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht anwendbar wäre, würden die an eine Beurlaubung aus Krankheitsgründen geknüpften Rechtsfolgen systemwidrig vereitelt. cc) Aus dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verdrängungswirkung schließen. Die Regelung berücksichtigt den Grundsatz,
nur für die - und darum auch nur während der - Ausbildung die Lebensgrundlage des Auszubildenden durch Ausbildungsförderung sichergestellt werden soll (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 29 f.). Sie ist - ebenso wie § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG - dazu bestimmt, dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel zu dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 6). Dies spricht gegen die Annahme,
G zugleich dazu bestimmt ist, den Rückgriff auf die allgemeinere Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu sperren, die ebenfalls eine Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen der Unterbrechung der Ausbildung rechtfertigen kann. dd) Die historisch-genetische Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG liefert ebenfalls keine Hinweise darauf,
es Inhalt dieser Norm ist, die Rückzahlungspflicht wegen der Unterbrechung der Ausbildung umfassend und abschließend zu regeln. Insbesondere lassen sich den Gesetzesmaterialien (wie der Begründung des Entwurfs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BT-Drs. VI/1975 S. 29 f.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,
G die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung auch dann sperren soll, wenn seine Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Vielmehr spricht die Entstehungsgeschichte der Norm - hier im Sinne der Rechtsentwicklung durch verschiedene Gesetzesänderungen - in gewichtiger Weise gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG als abschließende Regelung für Fälle der Ausbildungsunterbrechung konzipiert. Schon zu der Ursprungsfassung von § 20 BAföG vom 26. August 1971 ( BGBl. I S. 1409 ) war anerkannt,
während einer Unterbrechung der Ausbildung bezogene Förderungsleistungen nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu erstatten waren, sondern auch dann, wenn die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrochen worden war (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 <133 f.>). Auch zu der nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren) - geltenden Fassung des § 20 BAföG herrschte Übereinstimmung darüber,
auf andere Erstattungsregelungen (seinerzeit des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - bzw. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) zurückgegriffen werden konnte, wenn die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 20 Abs. 2 BAföG nicht vorlagen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 28). Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht nach Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - die Rücknahme und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge zunächst grundsätzlich nach den §§ 45 und 48 SGB X beurteilt und angenommen,
G auf Fälle "außerhalb des Bereiches der Leistungserstattung" beschränkt sei (vgl. BVerwG, Urteile vom
Aus der Anordnung des Gesetzgebers,
G unanwendbar sein soll (vgl. auch BT-Drs. 10/5025 S. 14 ), und aus der ausdrücklichen Verweisung auf die Erstattungsregelung des § 50 SGB X ist zu ersehen,
G nach dem Willen des Gesetzgebers an die Stelle von § 48 SGB X treten, er seither also auch im Bereich der Leistungserstattung anwendbar sein sollte. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt,
seither auch in Fällen einer nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X einschlägig ist (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 2 f.). Die vorgenannte Rechtsprechung, die den Rückgriff auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG durchweg zugelassen hat, war dem Gesetzgeber bei seinen nachfolgenden Änderungen des Gesetzes jeweils bekannt, ohne
ihn dies veranlasst hätte, insoweit korrigierend einzugreifen. 2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen,
die vom Kläger angegriffenen Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Beklagten, soweit sie die allein noch streitbefangenen Monate August und September 2011 betreffen, von der Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gedeckt sind (
dem Auszubildenden insoweit Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zusteht; und zwar auch dann nicht, wenn der Auszubildende vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird (BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 <264> und vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37).
ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht (BVerwG, Beschluss vom
der Rückforderung für die streitbefangenen Monate August und September 2011 schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die rechtlichen und finanziellen Folgen der Beurlaubung und einer verspäteten Anzeige gegenüber der Verwaltung nicht gekannt zu haben und auch nicht habe kennen müssen. Zum einen steht der Berufung des Klägers auf die von ihm geltend gemachte (rechtliche) Unkenntnis entgegen,
diese seiner Verantwortungssphäre zuzurechnen ist. Ihn traf nämlich die Verpflichtung gegenüber dem Beklagten, eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung der Ausbildungsförderung erheblich sind, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Dementsprechend war er gehalten, dem Beklagten die im Juli 2011 bewilligte Beurlaubung für das gesamte Sommersemester 2011 unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Auf diese Verpflichtung, dem Beklagten Änderungen - unter anderem die Unterbrechung der Ausbildung - mitzuteilen, ist der Kläger im Bewilligungsbescheid vom 29. November 2010 und im Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Januar 2012 ausdrücklich hingewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu überdies festgestellt,
jeder Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung den Hinweis enthalte,
eine Unterbrechung der Ausbildung sofort zu melden sei, da sie Auswirkungen auf die Leistung von Ausbildungsförderung habe. Diese Feststellung, die der Kläger nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffen hat, ist für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zum anderen obliegt es im Falle einer Erkrankung dem Auszubildenden selbst, die förderungsrechtliche Konsequenz einer Beurlaubung,
ihm die Ausbildungsförderung für das Urlaubssemester nicht zusteht, vor Einreichung eines Antrags zu bedenken und gegebenenfalls entsprechenden Rat einzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 <264>). Der Kläger hätte wissen müssen,
er wegen des von ihm beantragten und von der Fachhochschule rückwirkend gewährten Urlaubssemesters jedenfalls für die im Streit stehenden Monate keinen Förderanspruch mehr besaß. Indem er es versäumt hat, sich entsprechend zu informieren, hat er die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen zumindest in einem leichten Maße verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in die unveränderte Weiterförderung - hier für die Monate August und September 2011 - erwies sich daher jedenfalls seit der Bewilligung des Urlaubssemesters im Juli 2011 als nicht mehr schutzwürdig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Permalink: https://openjur.de/u/877430.html ( https://oj.is/877430 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 18 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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