GO sind Anträge auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber den gemä
§Â§ 80 und 80a VwGO statthaften Anträgen subsidiär. Ein Fall der §§ 80 , 80a VwGO liegt hier aber nicht vor, da der Antragsteller nicht - wie ursprünglich beantragt - die Suspendierung der allein Frau J. bekanntgegebenen Ordnungsverfügung vom 2. November 2015, sondern die hier im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Herausgabe der Hunde an ihn selbst sowie die Unterlassung der weiteren Vermittlung begehrt. Insoweit ist der Antragsteller schließlich auch antragsbefugt gemä
GO analog, da er als (möglicher) Eigentümer jedenfalls geltend machen kann, dass ihn die Sicherstellung und die drohende Weitervermittlung der Hunde in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind das Bestehen eines Rechtsverhältnisses bzw. des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Soweit der Antragsteller die Herausgabe von "S. " und "M. " begehrt (Antrag zu 1.), kann offen bleiben, ob er tatsächlich Eigentümer der streitgegenständlichen Hunde ist und demnach - möglicherweise - der geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht. Sein Begehren auf Herausgabe greift jedenfalls deshalb nicht durch, da ein solcher Anspruch voraussetzt, dass die begehrte Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die von dem Antragsteller begehrte Herausgabe der bei Frau J. sichergestellten Tiere und Sachen ist jedoch von Rechts wegen nicht möglich. Gemä
G NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW ist die Herausgabe einer sichergestellten Sache ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. So liegt es hier. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die Hunde bei einer Herausgabe an ihn unter im Wesentlichen gleichen Umständen halten würde wie zuvor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Hunde in seinem eigenen Haushalt halten kann. Zunächst gab er am
G NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PoLG NRW kann die zuständige Ordnungsbehörde eine Sache - hier die Hunde - sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine solche gegenwärtige Gefahr läge im Streitfall vor. Die bisherige Organisation der Hundehaltung im Haushalt von Frau J. verstößt gegen die Erlaubnispflicht gemä
G NRW. Hiernach bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer - wie hier - einen Hund der Rasse Rottweiler hält oder halten will. Eine Erlaubnis zur Haltung von "S. " wurde Frau J. zu keinem Zeitpunkt erteilt. Die Erlaubnis zur Haltung von "M. " hat die Antragsgegnerin mit der inzwischen bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung vom 2. November 2015 (Ziffer 4) widerrufen. Auch kommt ein entsprechender Antrag auf (Neu-)Erteilung der Erlaubnisse für Frau J. offensichtlich nicht in Betracht. Gemä
G NRW wird die Erlaubnis nur solchen Personen erteilt, die unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Gemä
G NRW besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen haben. Das ist bei Frau J. der Fall, wie die Antragsgegnerin im Jahr 2013 aufgrund mehrerer Verstöße gegen das LHundG NRW (unter anderem: mehrfaches Ausführen ohne den vorgeschriebenen Maulkorb und Überlassen an ungeeignete Aufsichtspersonen aus dem Drogen- und Trinkermilieu, fehlende Haftpflichtversicherung für "M. ") nachvollziehbar festgestellt hat. Für das weitergehende Begehren des Antragstellers, anzuordnen, dass die Vermittlung der Hunde an Dritte einstweilen unterbleibt (Antrag zu 2.), fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Soweit lediglich die Vermittlung im Sinne einer Betreuung des Hundes durch eine andere Stelle/Person als das Tierheim beabsichtigt ist, berührte dies eine (etwaige) Eigentümerstellung des Antragstellers nicht. Sollte der Antragsgegner die Verwertung beabsichtigen, wäre zuvor eine entsprechende Anordnung durch Verwaltungsakt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW) erforderlich, vor dessen Erlass die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, gehört werden sollen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW). Ein solcher Verwaltungsakt ist hier - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Im Übrigen stellte eine Vermittlung letztlich eine finanzielle Entlastung für Frau J. dar, die gemäß Ziffer 3 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2. November 2015 allein die Kosten der Unterbringung zu tragen hat. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Permalink: http://openjur.de/u/878011.html Kommentare
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