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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2016 - Az. I-3 Wx 4/16

Tenor Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Geschäftswert: 5.000,-- €. Gründe I. Der Beteiligte zu

  1. ist ein am
  2. Oktober 1954 gegründeter Verein, der gemäß § 1 seiner Satzung in der im Vereinsregister eingetragenen Fassung vom
  3. Februar 2011 eine Untergliederung des Beteiligten zu
  4. ist, bei dem es sich wiederum um eine Untergliederung des Beteiligten zu
  5. handelt. Die Satzungen der Beteiligten zu
  6. und
  7. sind für den Beteiligten zu
  8. gemäß § 1 Satz 2 seiner Satzung verbindlich. Gemäß § 3 seiner Satzung bezweckt der Beteiligte zu
  9. den Zusammenschluss der im Beteiligten zu
  10. organisierten Camper, die nach § 4 der Satzung nur Mitglied des Beteiligten zu
  11. werden können, wenn sie bereits die Mitgliedschaft beim Beteiligten zu
  12. aufweisen. Dementsprechend sieht § 6 der Satzung vor, dass die Mitgliedschaft im Beteiligten zu
  13. automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Beteiligten zu
  14. endet. Mit der Austrittserklärung des Mitgliedes erlöschen gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung alle Ansprüche gegen den Beteiligten zu
  15. Darüber hinaus enthält die Satzung auszugsweise folgende Bestimmungen: "§ 14: Vorstand Der Vorstand besteht aus
  16. Vorsitzender
  17. Vorsitzender Schriftwart Kassenwart. Die zuvor Genannten sind im Sinne des § 26 BGB der Vorstand. Sie vertreten den Club gerichtlich sowie außergerichtlich. Zur Vertretung befugt sind jeweils der
  18. Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied. Bei Abwesenheit des
  19. Vorsitzenden vertritt ihn der
  20. Vorsitzende sowie ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich. [...]. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wiederoder Neuwahl im Amt. [...]. § 15: Clubausschuss [...]. Der Clubausschuss wird vom Vorstand einberufen. [...]. Der Clubausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. [...]. Falls ein Vorstands- oder ein Clubausschussmitglied vorzeitig ausscheidet oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, kann der Clubausschuss einen Vertreter benennen. Dieser Vertreter bleibt für die Zeit der Abwesenheit - längstens jedoch bis zur nächsten JHV - im Amt. [...]." Änderungen der Satzung des Beteiligten zu
  21. bedürfen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 der Satzung des Beteiligten zu
  22. der Genehmigung durch den Vorstand des Beteiligten zu
  23. In der Jahreshauptversammlung vom
  24. Februar 2011 wurden die Mitglieder P. Z. als
  25. Vorsitzende, S. N. als
  26. Vorsitzender, M. M. als Kassenwart und R. S. als Schriftwartin zum Vorstand des Beteiligten zu
  27. gewählt. Nachdem es zwischen der
  28. Vorsitzenden und den übrigen Vorstandsmitgliedern zu unüberbrückbaren Differenzen gekommen war, trat die
  29. Vorsitzende am
  30. Mai 2012 von ihrem Amt zurück, das in der Folgezeit zunächst unbesetzt blieb, bis in der nachfolgenden Jahreshauptversammlung vom
  31. März 2013 der bisherige
  32. Vorsitzende S. N. zum neuen
  33. Vorsitzenden gewählt wurde. In das dadurch frei gewordene Amt des
  34. Vorsitzenden wählte die Jahreshauptversammlung das Mitglied E. S.. Die beiden anderen Vorstandsämter blieben unverändert. Die Eintragung der beiden neugewählten Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister erfolgte am
  35. August
  36. Im Zusammenhang mit dem Zerwürfnis zwischen P. Z. und den übrigen Mitgliedern des im Jahre 2011 gewählten Vorstandes kam es auch zu erheblichen Spannungen zwischen den Beteiligten zu
  37. und zu 2., die schließlich dazu führten, dass der am
  38. März 2013 gewählte Vorstand des Beteiligten zu
  39. die Vereinsmitglieder für den
  40. Mai 2014 zu zwei aufeinanderfolgenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen einlud. Einziger Tagesordnungspunkt der zuerst veranstalteten Versammlung war der Austritt des Beteiligten zu
  41. aus dem Beteiligten zu
  42. mit Wirkung zum
  43. Dezember
  44. Nachdem die außerordentliche Mitgliederversammlung einem entsprechenden Antrag ohne Gegenstimme bei lediglich vier Enthaltungen zugestimmt hatte, begann die zweite außerordentliche Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Neufassung der Satzung des Beteiligten zu
  45. war, mit der eine Anpassung an die durch den Austritt aus dem Beteiligten zu
  46. veränderten Verhältnisse erreicht werden sollte. Auch insoweit stimmte die außerordentliche Mitgliederversammlung dem entsprechenden Antrag auf Neufassung der Satzung ohne Gegenstimme bei nur wenigen Enthaltungen zu. Dem Votum der ersten außerordentlichen Mitgliederversammlung folgend kündigte der Vorstand mit Schreiben vom
  47. Mai 2014 die "korporative Mitgliedschaft" des Beteiligten zu
  48. im Beteiligten zu
  49. zum
  50. Dezember
  51. Mit diesem Austritt sollte - wie durch die beschlossenen Satzungsänderungen dokumentiert - eine vollständige Loslösung des Beteiligten zu
  52. aus den Strukturen des Beteiligten zu
  53. verbunden sein. Der Beteiligte zu
  54. bestätigte den Eingang des Kündigungsschreibens und wies darauf hin, dass der Beteiligte zu
  55. ab dem
  56. Januar 2015 keinerlei Hinweise, Zusatzbezeichnungen oder sonstige Zeichen mehr verwenden dürfte, die auf den Beteiligten zu
  57. hindeuteten. Bis zum Ende des Jahres 2014 traten zudem auch der
  58. Vorsitzende, der
  59. Vorsitzende und der Kassenwart sowie zahlreiche weitere Mitglieder des Beteiligten zu
  60. aus dem Beteiligten zu
  61. aus. Mit Zwischenverfügung vom
  62. Januar 2015 gab das Registergericht zwar zu erkennen, dass es von der Wirksamkeit des Austritts des Beteiligten zu
  63. aus dem Beteiligten zu
  64. ausging. Gleichzeitig wies das Registergericht den Beteiligten zu
  65. jedoch darauf hin, dass die von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossene Neufassung der Satzung nicht in das Vereinsregister eingetragen werden könne. Zur Begründung führte das Registergericht aus, die Neufassung der Satzung beinhalte auch eine Änderung des Vereinszwecks, der entgegen der gesetzlichen Regelung nicht sämtliche Vereinsmitglieder zugestimmt hätten. Zudem fehle es den beschlossenen Satzungsänderungen an der Zustimmung des Vorstands des Beteiligten zu 2., die gemäß § 14 Abs. 2 der für den Beteiligten zu
  66. nach seinen eigenen Satzungsbestimmungen verbindlichen Satzung des Beteiligten zu
  67. trotz des Austritts erforderlich gewesen sei. Schließlich sei die Satzungsänderung auch nicht ordnungsgemäß zur Eintragung angemeldet worden, da diese Anmeldung von S. N. und R. S. unterzeichnet worden sei, ersterer jedoch sein Vorstandsamt aufgrund seines Austritts aus dem Beteiligten zu
  68. und damit zugleich auch aus dem Beteiligten zu
  69. mit Wirkung zum
  70. Dezember 2014 verloren habe. Mit Schreiben vom
  71. Februar 2015 wandte sich S. N. an das Registergericht und führte aus, er vertrete zwar eine abweichende Rechtsansicht, werde sich der Auffassung des Registergerichts jedoch beugen und ersuche daher um einen gerichtlichen Hinweis zur weiteren Vorgehensweise. In einer persönlichen Besprechung mit Vertretern des Beteiligten zu
  72. am
  73. Februar 2015 kam das Registergericht dieser Bitte nach und bekräftigte zunächst seine Ansicht, dass der Austritt aus dem Beteiligten zu
  74. auch das Ende der Mitgliedschaft im Beteiligten zu
  75. zur Folge habe und damit zugleich zum Verlust des Vorstandsamtes führe. Daher sei der Beteiligte zu
  76. nicht mehr handlungsfähig, da er nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich wirksam vertreten werden könne, jedoch nur noch über ein gewähltes Mitglied verfüge, nachdem der
  77. Vorsitzende, die
  78. Vorsitzende und der Kassenwart aus dem Verein ausgetreten seien. Diese Situation lasse sich indessen dadurch bereinigen, dass der Clubausschuss des Beteiligten zu
  79. für die vakanten Vorstandspositionen Vertreter bestimme, die dem Verein noch als Mitglieder angehörten. Der auf diese Weise komplettierte Vorstand habe dann eine Jahreshauptversammlung einzuberufen, bei der ein neuer Vorstand gewählt werden müsse. Ferner solle dort die im Jahre 2014 beschlossene Satzungsänderung insoweit wieder rückgängig gemacht werden, als dadurch der Vereinszweck betroffen gewesen sei. Nach Wiederherstellung des ursprünglichen Vereinszwecks könnten dann die übrigen Satzungsänderungen des Jahres 2014 nach Genehmigung durch den Vorstand des Beteiligten zu
  80. durch den neugewählten Vorstand des Beteiligten zu
  81. zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Aufgrund dieser Hinweise trat der Clubausschuss des Beteiligten zu
  82. nach telefonischer Einladung am
  83. Februar 2015 zusammen, wobei unklar geblieben ist, von wem diese Sitzung einberufen wurde. Anwesend waren die im Rahmen der Jahreshauptversammlung vom
  84. Februar 2011 in den Clubausschuss gewählten Mitglieder R. S., E. H. und U. H. sowie als Gast das Vereinsmitglied H. F.. E. H. hatte ihre Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Sitzung mit Wirkung zum
  85. Dezember 2015 gekündigt und mit dem Beteiligten zu
  86. vereinbart, dass ihre Mitgliedschaft bis dahin ruhte. U. H. war bereits zum
  87. Dezember 2014 aus dem Verein ausgetreten, wurde jedoch am
  88. Februar 2015 vom Beteiligten zu
  89. wieder als Mitglied aufgenommen. Nach der Clubausschusssitzung vom
  90. Februar 2011 widerrief der Beteiligte zu
  91. die Wiederaufnahme von U. H. auf Intervention des Vorsitzenden des Landesverbandes Südwestfalen im D. e.V.. Dem registergerichtlichen Hinweis entsprechend benannte der Clubausschuss in der Sitzung vom
  92. Februar 2015 U. H. zum Vertreter des
  93. Vorsitzenden, H. F. zum Vertreter des
  94. Vorsitzenden und E. H. zur Vertreterin des Kassenwartes. Anschließend luden U. H. als kommissarischer
  95. Vorsitzender, H. F. als kommissarischer
  96. Vorsitzender und R. S. als nach wie vor amtierende Schriftwartin die Mitglieder des Beteiligten zu
  97. mit Schreiben vom
  98. Februar 2015 zur Jahreshauptversammlung ein, die am
  99. März 2015 stattfinden sollte und als Tagesordnungspunkte unter anderem die Neuwahl des
  100. Vorsitzenden, des
  101. Vorsitzenden und des Kassenwartes sowie die Rückgängigmachung der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
  102. Mai 2014 beschlossenen Satzungsänderungen, soweit diese den Vereinszweck betrafen, vorsah. Die Jahreshauptversammlung vom
  103. März 2015 wählte dann H. F. zum
  104. Vorsitzenden, H. K. zum
  105. Vorsitzenden und M. S. zum Kassenwart. Ferner beschloss sie die Rückgängigmachung der früheren Satzungsänderung hinsichtlich des Vereinszwecks. Bereits am
  106. März 2015 hatte der Beteiligte zu
  107. beim Registergericht die Bestellung eines Notvorstandes für den Beteiligten zu
  108. beantragt. Zur Begründung führte er aus, die ursprünglichen Vorstandsmitglieder S. N., E. S. und M. M. seien aufgrund ihres Vereinsaustritts aus dem Vorstand des Beteiligten zu
  109. ausgeschieden. Eine wirksame Vertreterbestellung durch den Clubausschuss sei nicht erfolgt, da dieser in seiner Sitzung vom
  110. Februar 2015 nicht beschlussfähig gewesen sei. Zudem habe es an einer satzungsgemäßen Einladung zu dieser Sitzung gefehlt. Aus diesem Grunde sei lediglich die Schriftwartin R. S. noch Mitglied im Vorstand des Beteiligten zu 1., der indessen nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich wirksam vertreten werden könne. Am
  111. April 2015 trug das Registergericht den vom Clubausschuss des Beteiligten zu
  112. benannten Vertreter des
  113. Vorsitzenden als kommissarischen
  114. Vorsitzenden in das Vereinsregister ein. Ferner nahm es am
  115. und
  116. April 2015 die Eintragung der durch die Jahreshauptversammlung vom
  117. März 2015 gewählten Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister vor. Die Eintragung der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
  118. Mai 2014 beschlossenen Satzungsänderungen verweigerte das Registergericht hingegen nach wie vor, da es trotz der erfolgten Korrekturen in der Jahreshauptversammlung vom
  119. März 2015 unverändert an der erforderlichen Genehmigung durch den Vorstand des Beteiligten zu
  120. fehlte. Insoweit verwies das Registergericht den Beteiligten zu
  121. auf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, vor denen der Beteiligte zu
  122. auf Zustimmung zu den beschlossenen Satzungsänderungen in Anspruch zu nehmen sei. Gegen die Eintragung der durch die Jahreshauptversammlung vom
  123. März 2015 gewählten Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu
  124. in das Vereinsregister erhoben die Vereinsmitglieder W. B., P. B., P. Z. und B. G. Einwendungen und beantragten mit im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsätzen vom 24., 26.,
  125. und
  126. August 2015, die vorgenommene Eintragung wieder zu löschen. Zur Begründung führten sie übereinstimmend aus, die Vorstandswahlen durch die Jahreshauptversammlung vom
  127. März 2015 seien nichtig, weil es an einer ordnungsgemäßen Einladung der Mitglieder durch den Vorstand gefehlt habe. Die Einladung vom
  128. Februar 2015 sei unwirksam gewesen, weil sie in Gestalt von R. S. nur von einem amtierenden Vorstandsmitglied unterzeichnet worden sei. An der laut Satzung zu einer wirksamen Einladung erforderlichen zweiten Unterschrift habe es hingegen gefehlt. Denn die Berufung der kommissarischen Vorstandsmitglieder durch den Clubausschuss sei unwirksam gewesen, weil dieser in seiner Sitzung vom
  129. Februar 2015 nicht beschlussfähig gewesen sei. Zudem sei es bei der Durchführung der Jahreshauptversammlung vom
  130. März 2015 zu zahlreichen Verstößen gegen die Satzung gekommen, so dass die erfolgten Vorstandswahlen auch aus diesem Grunde ungültig seien. Das Registergericht hat die Löschungsanträge der Vereinsmitglieder W. B., P. B., P. Z. und B. G. als Anregung zur Löschung einer unzulässigen Eintragung ausgelegt und diese Anregung mit Beschluss vom
  131. Oktober 2015 (Az.: VR ... Fall Nr. 13) zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, das Gegenstand eines anderweitigen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I- 3 Wx 5/16 ) ist. Darüber hinaus hat das Amtsgericht am
  132. Oktober 2015 das Verfahren hinsichtlich der Eintragung der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
  133. Mai 2014 beschlossenen Satzungsänderungen in der Fassung, die sie durch die Beschlüsse der Versammlung vom
  134. März 2015 erhalten haben, bis zur Entscheidung über eine Klage des Beteiligten zu
  135. auf Zustimmung des Vorstands des Beteiligten zu
  136. ausgesetzt (Az.: VR ... Fall Nr. 8). Schließlich hat das Registergericht in vorliegender Sache den Antrag des Beteiligten zu
  137. auf Bestellung eines Notvorstandes für den Beteiligten zu
  138. mit weiterem Beschluss vom
  139. Oktober 2015 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu
  140. vom
  141. November 2015 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom
  142. Dezember 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte, am
  143. November 2015 beim Amtsgericht - Registergericht - Düsseldorf eingegangene und formgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu
  144. gegen den ihm am
  145. November 2015 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom
  146. Oktober 2015 ist nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Registergericht hat den Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
  147. Gemäß § 29 BGB sind, soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, diese in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es dem Beteiligten zu
  148. nicht an den erforderlichen Mitgliedern des Vorstandes fehlt. Davon ist im Sinne des § 29 BGB nur auszugehen, wenn jedenfalls eines der nach Gesetz oder Satzung für die Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieder etwa durch Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, nichtige Vorstandswahl, Abberufung, Amtsniederlegung, Amtsablauf, lange Krankheit und Abwesenheit oder Verhinderung nach §§ 28 , 34 oder 181 BGB ausfällt (vgl. Münchener Kommentar-Arnold,
  149. Auflage 2015, § 29 BGB Rn. 8 m.w.N.; Beck‘scher Onlinekommentar BGB-Schöpflin, Stand:
  150. November 2014, § 29 BGB Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier indessen nicht der Fall. Vielmehr sind die in den Jahren 2011 und 2013 gewählten Vorstandsmitglieder S. N., E. S., M. M. und R. S. nach wie vor im Amt. a. Entgegen der vom Amtsgericht und dem Beschwerdeführer vertretenen Auffassung war mit dem Austritt der Vorstandsmitglieder S. N., E. S. und M. M. aus dem Beteiligten zu
  151. keineswegs zwangsläufig zugleich der Verlust ihres Vorstandsamtes im Beteiligten zu
  152. verbunden. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beteiligten zu 1., dass die Mitgliedschaft im Ortsclub automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Beteiligten zu
  153. endet. Eine entsprechende Regelung, durch die die Zugehörigkeit zum Vorstand des Beteiligten zu
  154. in ähnlicher Weise mit der Mitgliedschaft in den Beteiligten zu
  155. und
  156. verknüpft würde, ist indessen in keiner der Satzungen der drei Beteiligten enthalten. Insbesondere lässt sich der Vorschrift des § 6 Abs. 2 der Satzung des Beteiligten zu 1., wonach mit der Kündigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche gegen den Verein erlöschen, anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, nicht entnehmen, dass das aus dem Beteiligten zu
  157. austretende Mitglied zugleich auch nicht mehr dem Vorstand angehören kann. Denn durch die Zugehörigkeit zum Vorstand wird eine Rechte und Pflichten enthaltende organschaftliche Rechtsstellung begründet (vgl. Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch,
  158. Auflage 2015, § 27 BGB Rn. 1). Sie ist daher nicht unter den Begriff des Anspruchs subsumierbar, mit dem das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, bezeichnet wird (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). b. Fehlt es somit an einer Satzungsbestimmung, derzufolge nur Vereinsmitglieder dem Vorstand angehören dürfen, so hatte der Austritt der Vorstandsangehörigen S. N., E. S. und M. M. aus den Beteiligten zu
  159. und
  160. nicht den Verlust ihrer Ämter zur Folge. Denn die dem Vorstand eines Vereins angehörigen Personen müssen grundsätzlich nur dann Mitglieder dieses Vereins sein, wenn die Satzung dies ausdrücklich oder schlüssig vorschreibt (vgl. OLG Köln NJW 1992, 1048 , 1049; Senat, Beschluss vom
  161. Oktober 2015, Az.: I- 3 Wx 99/15 ; Staudinger-Weick, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2005, § 26 BGB Rn. 3; Erman-Westermann, Bürgerliches Gesetzbuch,
  162. Auflage 2014, § 26 BGB Rn. 3; Herberger/Martinek/Rüßmann -Otto, in: juris PK-BGB,
  163. Auflage 2014, § 26 BGB Rn. 9; Palandt-Ellenberger, a.a.O.,§ 26 BGB Rn. 5 und § 27 BGB Rn. 1; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht,
  164. Auflage 2010, Rn. 2333 f.). c. Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn sich die Zugehörigkeit eines Nichtmitglieds zum Vorstand eines Vereins aufgrund ständiger Übung (Gewohnheitsrecht) oder nach der Struktur und Zielsetzung des Vereins verbietet (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht,
  165. Auflage 2012, S. 188 f. Rn. 400, und S. 207 Rn. 441). aa. Von Gewohnheitsrecht kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Koppelung der Zugehörigkeit zum Vorstand an die Mitgliedschaft im Verein einer ständigen Übung entspricht, die von allen Beteiligten als verbindlich akzeptiert wird. Das ist im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb zweifelhaft, weil sich die Frage des Verlustes des Vorstandsamtes infolge eines Vereinsaustritts bislang bei den Beteiligten zu
  166. und
  167. noch nie gestellt hat (vgl. OLG Celle MDR 1980, 576 ). Zudem ist für das Vorliegen einer entsprechenden Rechtsvorstellung der Vereinsmitglieder weder etwas aktenkundig noch sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich sämtliche bisherigen Vorstände des Beteiligten zu
  168. stets nur aus Vereinsmitgliedern zusammengesetzt haben mögen, genügt für die Annahme von Gewohnheitsrecht jedenfalls nicht. bb. Darüber hinaus lässt sich auch weder aus der Struktur noch aus der Zielsetzung des Beteiligten zu
  169. ableiten, dass seinem Vorstand keine Nichtmitglieder angehören dürfen. Zweck des Vereins ist gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Zusammenschluss der im Beteiligten zu
  170. organisierten Camper. Dafür, dass dieser Zweck nur mit Vereinsmitgliedern im Vorstand zu verwirklichen wäre, spricht nichts. Vielmehr kann der zweckgemäße Zusammenschluss der im Beteiligten zu
  171. organisierten Camper ohne Weiteres auch durch Nichtmitglieder bewirkt, gefördert und aufrecht erhalten werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass jedenfalls bei ehrenamtlicher Vorstandsarbeit die Mitgliedschaft im Verein regelmäßig unausgesprochen vorausgesetzt werden mag (in diesem Sinne etwa: Soergel-Hadding, Bürgerliches Gesetzbuch,
  172. Auflage 2000, § 27 BGB Rn. 15; Herberger/Martinek/Rüssmann-Otto, a.a.O., § 26 BGB Rn. 9; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein,
  173. Auflage 2006, S. 157 Rn. 272). Denn eine solche Regelhaftigkeit ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die Annahme, dass durch den Vereinsaustritt regelmäßig eine automatische Beendigung des Vorstandsamtes bewirkt wird, rechtfertigt sich maßgeblich aus der Überlegung, dass mit dem Austritt grundsätzlich eine demonstrative Distanzierung von dem Verein, seinem Zweck und seinen Zielen verbunden ist, die einer Fortsetzung der Vorstandsarbeit entgegensteht. Daran fehlt es vorliegend jedoch, da sich die ausgetretenen Vorstandsmitglieder S. N., E. S. und M. M. mit der Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Beteiligten zu
  174. gerade nicht vom Beteiligten zu
  175. distanziert haben. Vielmehr entsprach der Verlust der Mitgliedschaft im Beteiligten zu
  176. nicht ihrem Willen, sondern beruhte ausschließlich auf der Regelung in § 6 der Satzung, wonach die Mitgliedschaft im Beteiligten zu
  177. an diejenige im Beteiligten zu
  178. gebunden ist. Dass ihr Austritt aus dem Beteiligten zu
  179. nach ihrer Vorstellung keineswegs einer Abkehr vom Beteiligten zu
  180. gleichkam, wird überdies dadurch dokumentiert, dass auch der Beteiligte zu
  181. nach dem Willen der überwältigenden Mehrheit der an der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
  182. Mai 2014 teilnehmenden Mitglieder aus dem Beteiligten zu
  183. austreten sollte, ohne dass damit ein Wechsel in der personellen Zusammensetzung seines Vorstandes verbunden sein sollte. Damit korrespondiert der Umstand, dass die ausgetretenen Vorstandsmitglieder sich (vergeblich) darum bemüht haben, ihren Austritt aus dem Beteiligten zu
  184. für gegenstandslos zu erklären, da sie ihre Mitgliedschaft - wie es der
  185. Vorsitzende S. N. in seinem Schreiben vom
  186. Februar 2015 formuliert hat - nicht gekündigt hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass das Registergericht die Rechtsansicht vertreten würde, dass der Austritt zwangsläufig mit dem Verlust des Vorstandsamtes im Beteiligten zu
  187. einhergeht. Darüber hinaus ist auch die Mehrheit der Vereinsmitglieder des Beteiligten zu
  188. wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass der persönliche Austritt der Vorstandsangehörigen S. N., E. S. und M. M. aus dem Beteiligten zu
  189. keine Auswirkungen auf die eigene Vereinsführung haben würde. Denn sämtliche Maßnahmen, die nach dem Vereinsaustritt der genannten Personen ergriffen worden sind, um die vermeintlich verlorene Handlungsfähigkeit des Beteiligten zu
  190. zurückzugewinnen, waren nicht auf die Überzeugung der Mehrheit der Mitglieder von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen zurückzuführen, sondern stellten sich lediglich als eine Reaktion auf die rechtlichen Hinweise des Registergerichts dar. Schließlich hält es offenbar nicht einmal der Beschwerdeführer für zwingend, dass die Bekleidung eines Vorstandsamts im Beteiligten zu
  191. nur Vereinsmitgliedern offen steht. Denn er hat von Anfang an vorgeschlagen, einen unbeteiligten Rechtsanwalt als Notvorstand zu bestellen, ohne zuvor auch nur den Versuch unternommen zu haben, ein geeignetes Vereinsmitglied für dieses Amt zu finden. Selbst nach Ansicht des Beteiligten zu
  192. ist die Führung des Beteiligten zu
  193. daher ganz offenkundig auch durch Nichtmitglieder möglich. d. Ist sonach mit dem Austritt der drei Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu
  194. aus dem Beteiligten zu
  195. ein Verlust ihres Vorstandsamtes nicht eingetreten, so haben sie dieses Amt auch nicht niedergelegt. Insoweit kann dahinstehen, ob angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Rücktrittserklärung möglicherweise darin eine konkludente Amtsniederlegung zu erblicken sein kann, dass sich die betreffenden Vorstandsmitglieder der Ansicht des Registergerichts gebeugt und ihre Arbeit im Vorstand zunächst eingestellt haben. Denn eine solche konkludente Rücktrittserklärung wäre jedenfalls nicht gegenüber dem dafür alleine empfangszuständigen Vereinsorgan erfolgt. Zu erklären ist die Amtsniederlegung nämlich gegenüber dem für die Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständigen Vereinsorgan (vgl. BGH MDR 1993, 430 ; Stöber/Otto, a.a.O., S. 204 Rn. 435), vorliegend also der Jahreshauptversammlung. Dieser gegenüber ist eine Amtsniederlegung indessen weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten der betreffenden Vorstandsmitglieder zum Ausdruck gebracht worden. e. Schließlich hat auch die Neuwahl eines Vorstandes in der Jahreshauptversammlung vom
  196. März 2015 nicht dazu geführt, dass die im Jahre 2011 und 2013 gewählten Vorstandsmitglieder ihr Amt verloren haben. Zwar war die dreijährige Amtszeit des in der Jahreshauptversammlung vom
  197. Februar 2011 gewählten Kassenwartes M. M. bereits abgelaufen, so dass er dem Vorstand gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nur bis zur einer Neuwahl angehörte. Auch mag in der Neuwahl eines Vorstandes, die während der noch laufenden Amtszeit des früheren Vorstandes erfolgt, grundsätzlich zugleich ein konkludenter Widerruf der Bestellung der bisherigen Vorstandsmitglieder zu sehen sein (vgl. Stöber/Otto, a.a.O., S. 202 Rn. 432). Beides setzt jedoch voraus, dass die entsprechende Neuwahl wirksam erfolgt ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Jahreshauptversammlung vom
  198. März 2015 nicht durch die dazu nach der Satzung des Beteiligten zu
  199. allein befugten Personen einberufen worden ist. aa. Zuständig für die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist im Beteiligten zu
  200. der Vorstand, da die Satzung keine hiervon abweichende Bestimmung trifft (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., S. 85 Rn. 157). Dieser setzte sich - wie oben ausgeführt - zur Zeit der Einberufung der Jahreshauptversammlung vom
  201. März 2015 nach wie vor aus S. N. als
  202. Vorsitzenden, E. S. als
  203. Vorsitzender, M. M. als Kassenwart und R. S. als Schriftwartin zusammen. Von diesen Personen hat die Einladung zur Jahreshauptversammlung vom
  204. März 2015 lediglich die Schriftwartin unterzeichnet. Diese war jedoch nicht alleinvertretungsberechtigt, da die Satzung des Beteiligten zu
  205. in § 14 bestimmt, dass eine wirksame Vertretung nur von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich erfolgen kann, von denen eines der
  206. Vorsitzende oder - im Falle seiner Verhinderung - der
  207. Vorsitzende sein muss. bb. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung vom
  208. März 2015 abgesehen von der Schriftwartin R. S. auch noch von zwei weiteren Personen unterzeichnet worden ist, die zuvor vom Clubausschuss des Beteiligten zu
  209. in einer telefonisch einberufenen Sitzung vom
  210. Februar 2015 zum kommissarischen
  211. und
  212. Vorsitzenden ernannt worden sind. Denn diese Ernennung verstieß gegen die Bestimmungen der Satzung des Beteiligten zu
  213. und war daher unwirksam. Insoweit kann offen bleiben, ob die Einberufung der Clubausschusssitzung vom
  214. Februar 2015 satzungsgemäß erfolgt ist. Nicht zu entscheiden braucht der Senat auch die Frage, ob der Clubausschuss in der genannten Sitzung ordnungsgemäß besetzt war und seine Beschlüsse im Einklang mit den Regelungen der Satzungen des Beteiligten zu
  215. gefasst hat. Denn die Bestellung kommissarischer Vorstandsmitglieder verstieß jedenfalls gegen die Regelung des § 15 Abs. 5 der Satzung, wonach der Clubausschuss nur dann zur vertretungsweisen Bestimmung eines Vorstandsmitgliedes berechtigt ist, wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Eine solche Situation lag hier indessen - wie oben dargelegt - gerade nicht vor. cc. Ist die Jahreshauptversammlung des Beteiligten zu
  216. vom
  217. März 2015 mithin durch Personen einberufen worden, die nach der Satzung hierfür nicht zuständig gewesen sind, so sind die in der Jahreshauptversammlung durchgeführten Vorstandswahlen nichtig (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., S. 86 Rn. 157) und konnten daher nicht zu einer Abberufung der unverändert amtierenden Vorstandsmitglieder führen.
  218. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a. Die satzungswidrige Einberufung der Jahreshauptversammlung vom
  219. März 2015 hat nicht lediglich die Unwirksamkeit der durchgeführten Vorstandswahlen zur Folge. Vielmehr betrifft diese Nichtigkeitsfolge sämtliche Beschlüsse, die von der Jahreshauptversammlung gefasst worden sind. Unwirksam sein dürfte daher auch die beschlossene Satzungsänderung, so dass es auf eine Zustimmung des Vorstands des Beteiligten zu
  220. nicht mehr ankommt. Da die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
  221. Mai 2014 beschlossenen Satzungsänderungen ebenfalls unwirksam sind, weil es insoweit nicht zu der gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Eintragung in das Vereinsregister gekommen ist, gilt die Satzung in ihrer Fassung vom
  222. Februar 2011 fort. b. Die Wahlperiode der satzungsgemäß bis zur Wieder- oder Neuwahl im Amt bleibenden Schriftwartin ist abgelaufen. Zugleich steht der Ablauf der Wahlperiode der drei übrigen Vorstandsmitglieder im März 2016 unmittelbar bevor. Daher wird nunmehr eine reguläre Jahreshauptversammlung einzuberufen sein, um die erforderlichen Vorstandswahlen durchzuführen. c. Es kann dahinstehen, ob der Austritt des Beteiligten zu
  223. aus dem Beteiligten zu
  224. wirksam war oder nicht. Denn jedenfalls war damit die angestrebte vollständige Loslösung von den Strukturen des Beteiligten zu
  225. nicht zu erreichen. Eine Loslösung von den Strukturen des Beteiligten zu
  226. verstößt gegen die Satzung des Beteiligten zu
  227. Denn der Beteiligte zu
  228. ist gemäß § 1 seiner Satzung eine Untergliederung des Beteiligten zu
  229. im Beteiligten zu
  230. Zudem verfolgt der Beteiligte zu
  231. gemäß § 3 seiner Satzung den Zweck des Zusammenschlusses der im Beteiligten zu
  232. organisierten Camper. Mit diesen Satzungsbestimmungen ist eine Loslösung von den Strukturen des Beteiligten zu
  233. nicht zu vereinbaren. d. Eine solche Loslösung ist daher nur dann möglich, wenn die Satzung zuvor dergestalt geändert wird, dass diejenigen Bestimmungen ersetzt werden, die einem Ausscheiden aus den Strukturen des Beteiligten zu
  234. entgegenstehen. Eine solche Satzungsänderung wäre indessen - worauf das Registergericht im Ergebnis zutreffend hingewiesen hat - nach den Bestimmungen in der Satzung des Beteiligten zu 3., die gemäß § 1 Satz 2 der Satzung des Beteiligten zu
  235. für diese verbindlich sind, nur möglich, wenn der Vorstand des Beteiligten zu
  236. zustimmt.
  237. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Permalink: http://openjur.de/u/878035.html Kommentare

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