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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - L 2 R 516/14

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Juli 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten

§ 7Nr.

21 m. w. N.). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Mai 2008, a. a. O., Rn. 15). Im dem hier zu beurteilenden Verfahren spricht die danach gebotene Gesamtschau der maßgeblichen Umstände zur Überzeugung des Senats für das Vorliegen eines abhängigen und, da mehr als nur geringfügig ausgeübten, versicherungspflichtigen (bezogen auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Die Beigeladene hat im Hinblick auf Ihre Ausbildung und die Höhe der Vergütung die Tätigkeit bei der Klägerin auch berufsmäßig ausgeübt. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG Urteile vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R , Juris Rdnr 16 und 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 , Juris RdNr 17 jeweils mwN). Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf das Bestehen eines rechtlich relevanten Unternehmerrisikos berufen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329 , 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO ). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (vgl hierzu BSG, Urt v 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R , Juris Rdnr 26 mwN). Ein im zuvor beschrieben Sinne hinreichendes Unternehmerrisiko vermag der Senat bereits nicht festzustellen. Bezogen auf ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hatte die Beigeladene gerade kein unternehmerisches Risiko zu tragen; als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit stand ihr nach Maßgabe von Ziff. 5 des Honorararztvertrages für die erbrachten Leistungen eine Stundenvergütung - auch insoweit typisch für Beschäftigte - in Höhe von 60 € zu. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte die Beigeladene - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor. Der Einsatz eigenen Kapitals ist ohnehin nicht erkennbar. Eigene Betriebsmittel - bis auf die Arbeitskleidung - wurden nicht eingesetzt. Über eine eigene Betriebsstätte hat die Beigeladene ohnehin - sich aus der Natur der Sache ergebenden Gründen - nicht verfügt. Sie war auf der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe der Klägerin eingesetzt. Die erforderlichen Arbeitsmittel waren dort vorhanden. Daran anknüpfend erlaubt zwar die Bezeichnung als „Honorararzt-Vertrag“ keine eindeutige Zuordnung der seitens der Beigeladenen übernommenen ärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten in der Abteilung Gynäkologie. Auch wenn hiernach - entsprechend des Wortlauts - eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und ein Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich begründet werden sollte, ergeben sich durchgreifende Abweichungen in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Eigliederung in die Betriebsabläufe der Klägerin. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20 ). Die Beigeladene war in diesem Sinne einer funktionsgerechten Einordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet wird, wie eine Beschäftigte in den Betrieb der Klägerin eingeordnet. Sie hatte schon nach dem Wortlaut des Honorararztvertrages die „fachlichen und organisatorischen Vorgaben“ der Klägerin insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderte. Die Notwendigkeit einer Beachtung entsprechender Vorgaben ergab sich im Übrigen bereits aus der vertraglich vorgesehenen Eingliederung in den arbeitsteiligen Stationsalltag; soweit in dem Vertrag gleichwohl festgehalten worden ist, dass sie „grundsätzlich“ keinem „Weisungs- und Direktionsrecht“ unterlegen habe, war dies augenscheinlich nicht ernstlich gewollt. Soweit § 3 des Vertrages das Recht der Beigeladenen vorgesehen hat, „einzelne Aufträge“ ohne Angaben von Gründen abzulehnen, bezog sich dies auch nach dem wenig substantiierten Vortrag der Klägerin ohnehin schwerpunktmäßig auf das Recht, weitere Schichten abzulehnen. Die Klägerin selbst hat mit Schreiben vom
  3. August 2011 der Beklagten mitgeteilt, dass das Letztentscheidungsrecht beim Chefarzt (Antwort auf Frage 14 der Beklagten) lag. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie noch einmal ausdrücklich auf dieses „Letztentscheidungsrecht“ des jeweils zuständigen Chefarztes in medizinischen Fachfragen hingewiesen. Damit hat die Klägerin auch der Sache nach die Weisungsgebundenheit der im Klinikalltag im Rahmen der arbeitsteiligen Prozesse dem Chefarzt nachgeordneten Ärzte - unter Einschluss der Beigeladenen - bestätigt. Dass die Beigeladene in diesem Rahmen selbst entscheiden konnte, welchen Patienten sie wann behandelt, entspricht dem Ablauf auf Station und steht dem Letztentscheidungsrecht des Chefarztes nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher Häufigkeit entsprechende chefärztliche Weisungen tatsächlich erteilt wurden. Zu den für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status maßgeblichen Verhältnissen gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 =

§ 7Nr 17, mw

N; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R –,

§ 7Nr 21).

Für die rechtliche Einordnung wesentliche Abweichungen der täglichen Arbeit im Vergleich zu den anderen (festangestellten) Ärzten ergaben sich nicht. Die von der Klägerin auf die Frage 5 der Beklagten mitgeteilten Unterschiede zu den anderen längerfristig beschäftigten Ärzten erklären sich aus der nur vorübergehenden Einbindung der Beigeladenen in den Betriebsablauf, stehen der Einbindung als solcher jedoch nicht entgegen. Etwaige Handlungsspielräume für die Beigeladene, die gegen eine jedenfalls funktionsgerecht dienende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sprechen könnten, sind für den Senat weder erkennbar noch werden solche von den Beteiligten substantiiert vorgetragen. Die Tätigkeit der Gynäkologin auf der Abteilung für Gynäkologie und im Kreißsaal ist vielmehr durch die Einbindung in die arbeitsteiligen Abläufe auf den Stationen geprägt. Bezeichnenderweise weist die Klägerin selbst im Schriftsatz vom

  1. Dezember 2015 darauf hin, dass der Beigeladenen die von ihr zu betreuenden Patienten „zugewiesen“ worden seien (vgl. S. 11 des Schriftsatzes). Damit wird in der Sache eingeräumt, dass sie Anweisungen erhalten hat, welche Patienten jeweils von ihr medizinisch zu betreuen waren. Von einer detaillierten Beantwortung der entsprechenden Nachfrage des Senates vom
  2. November 2015 (vgl. dort insbesondere Frage c) hat die Klägerin im Übrigen Abstand genommen; sie hat sich stattdessen auf Leerformeln etwa der Art zurückgezogen, dass die Zuweisung „situationsadäquat“ erfolgt sei. Die Beigeladene ist selbstverständlich als Fachärztin eingesetzt worden. Von ihr wurde - wie auch von allen vergleichbar qualifizierten angestellten Ärzten - naturgemäß eine fachgerechte Ausübung der ärztlichen Kompetenz einschließlich der damit einhergehenden therapeutischen Entscheidungen erwartet. Das arbeitsteilige Zusammenwirken der Ärzte in einem Krankenhaus hat - wie auch andere vergleichbare Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Wirtschaftsleben - natürlich gerade zur Voraussetzung, dass der jeweilige Chefarzt nicht alle im Zuge der Behandlung der vielen zu betreuenden Patienten anfallenden medizinischen Detailentscheidungen persönlich treffen kann. Die Mitarbeit der Beigeladenen erfolgte innerhalb des gesamten ärztlichen Teams (Antwort auf Frage 10 der Beklagten). Die Klägerin arbeitete zusammen mit weiteren insbesondere auch festangestellten Ärzten auf der Station für Gynäkologie und im Kreißsaal. Nur ergänzend sei angemerkt, dass in Kliniken auch leitende Chefärzte regelmäßig abhängig beschäftigt werden und im Sinne der Rechtsprechung eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess ihres Arbeitgebers aufweisen. Nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört es keineswegs zu den Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung, dass der Arbeitgeber nach freiem Belieben den Arbeitnehmer zu Arbeitsleistungen heranziehen darf. Vielmehr ist es auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen vielfach üblich, dass Beschränkungen der in Betracht kommenden Arbeitszeiten ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden und dass von Seiten des Arbeitgebers auch eine Rücksichtnahme auf zeitliche Präferenzen des Arbeitnehmers zugesagt wird. In Betracht kommen durchaus auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Durchführung eines jeden einzelnen Arbeitsauftrages gesondert verständigen; in solchen Fällen muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden haben (BSG, Urteil vom
  3. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris). Ebenso wenig hat eine abhängige Beschäftigung zur Voraussetzungen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu jedweden Tätigkeiten, etwa einen Arzt auch zu den von der Klägerin angeführten „Strukturarbeiten im Archiv“ (was immer genau darunter zu verstehen sein mag), heranziehen darf. Es ist letztlich eine Frage der vertraglichen Vereinbarungen, wie weit oder ggfs. auch wie eng das Direktionsrecht des Arbeitgebers jeweils ausgestaltet wird. Solange keine Freiheiten im Sinne einer unternehmerischen Betätigung begründet werden, stehen auch relativ genaue vertragliche Vorgaben hinsichtlich des Inhalts der geschuldeten Arbeitsleistungen (etwa bei einem Arzt eine Beschränkung auf kurative Leistungen am Patienten) der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Im vorliegenden Fall war die Beigeladene ohnehin weit mehr als vollschichtig eingesetzt, die Klägerin selbst hat im Schriftsatz vom
  4. Dezember 2015 einen Umfang ihrer Tätigkeit im Monat März 2010 von ca. 107 Stunden Tagesdienst und ca. 133 Stunden Bereitschaftsdienst (Vordergrunddienst) dargelegt. Selbst wenn ungeachtet dieser auch in zeitlicher Hinsicht starken Einbindung noch Raum für spezifische Freiheiten der Beigeladenen bestanden haben sollte (wobei die Nachfrage des Senates nach Einzelheiten der Vorgaben bzw. Absprachen bezüglich der Arbeitszeit wiederum nicht substantiiert beantwortet worden ist), haben diese jedenfalls nicht das auch bei vielen abhängig Beschäftigten übliche Maß überschritten. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses gehört namentlich auch nicht, dass daneben keine weitere berufliche Betätigung wahrgenommen wird. Viele Arbeitnehmer gehen neben der hauptberuflich wahrgenommenen abhängigen Beschäftigung noch einer weiteren abhängigen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nach. Dementsprechend ist näher darauf einzugehen, dass auch die Klägerin bezogen auf den streitbetroffenen Zeitraum keine weiteren beruflichen Tätigkeiten der Beigeladenen aufgezeigt hat, für die ihr angesichts der überaus intensiven Inanspruchnahme im Krankenhausbetrieb der Klägerin ohnehin schon die Zeit gefehlt haben dürfte. Es ist auch nichts dafür substantiiert vorgetragen worden oder anderweitig ersichtlich, dass die Beigeladene nach Annahme einer Dienstschicht in einer für Arbeitnehmer eher untypischen Weise den einzelnen Dienst abbrechen konnte. Vielmehr ist es gerade im Kreißsaal, aber auch auf anderen Krankenhausstationen letztlich unerlässlich, dass die Diensthabenden ihren Dienst bis zur letzten Minute gewissenhaft verrichten. Bei diesem Sachverhalt kommt auch der Tatsache, dass nach Maßgabe des § 6 des „Honorararzt-Vertrages“ sich die Beigeladene selbstständig versichern sollte und weder ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mithin Rechte, die regelmäßig Arbeitnehmern vorbehalten sind, geregelt waren, keine wesentlich ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R -

§ 7Nr.

5 ).So spricht die Überbürdung des Risikos, bei krankheitsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem - anders als im vorliegenden Fall, in dem die Beigeladene zu einem festen Stundensatz engagiert worden ist - auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. – bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit – BSG, Urteil vom

  1. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, SozVers 2001, 329 ). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin gestellten Beweisanträge nicht erforderlich. Bezüglich der Grundstruktur der von der Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeit im Sinne der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Stationsdienst unter der medizinischen Verantwortung eines Chefarztes tätigen Ärztin folgt der Senat ohnehin ebenso wie die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, der insoweit keines weiteren Beweises bedarf. Ohnehin kommen die Verfahrensbeteiligten nicht zugleich als Zeugen (bei Beigeladenen bezogen auf den für ihre Beiladung relevanten Sachverhalts) in Betracht (vgl. Leitherer in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  2. Aufl., § 75 Rn. 17b); schon im Ausgangspunkt kann die Beigeladene daher nicht als Zeugin zu den Umständen derjenigen Tätigkeit gehört werden, die dem zur Überprüfung gestelltem Bescheid zugrunde liegt. Die Klägerin hat ohnehin, wie bereits angemerkt, ungeachtet der Aufklärungsverfügung des Senates in vielfacher Hinsicht von einer substantiierten Darlegung der dort angesprochenen in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände abgesehen. Gerade vor diesem Hintergrund ist bezüglich der zahlreichen Beweisanträge der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Sozialgerichte "aufs Geratewohl" gemachten oder "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptung nicht nachzugehen brauchen. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen; sie sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R -). Unsubstantiiert im vorstehend erläuterten Sinne sind namentlich Beweisbehauptungen, die - insbesondere soweit die eigene Sphäre des Beteiligten betroffen sind - im Widerspruch zum eigenen Vortrag des Beweisführers stehen. Wenn die Klägerin etwa unter Beweis stellen will, dass der Beigeladenen „keine Weisungen“ erteilt worden seien, sie aber zugleich darauf verweist, dass Patienten der Beigeladenen „zugewiesen“ worden seien und dass das medizinische Letztentscheidungsrecht beim Chefarzt gelegen habe, dann bleibt gerade offen, was konkret unter Beweis gestellt werden soll. Entsprechendes gilt, wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass sie selbst nicht überblicke, ob sie im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht habe. Ein bewusst unsubstantiiert gehaltener Vortrag etwa der Art, dass die Beigeladene „nicht wesentlich“ in „Abläufe und Strukturen“ integriert und involviert gewesen sei oder dass sie nicht „Teil der Gesamtorganisation“ gewesen sei, wohingegen die Klägerin im Übrigen selbst das arbeitsteilige Vorgehen im Rahmen ihres Klinikbetriebes bis hin zum Vorhalten spezieller Einrichtung für die Aufnahme der Patienten beschreibt, in welches natürlich die Arbeitsleistungen der Beigeladenen tatsächlich eingegliedert waren, vermag ebenfalls keinen substantiierten Beweisantrag zum Ausdruck zu bringen. Rechtlich relevant können überdies nur Beweisanträge sein, mit denen die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung des sozialrechtlichen Status in Frage gestellt wird. Beweisanträge, die auf sonstige für diese Beurteilung nicht relevante Begleitumstände der Tätigkeit gerichtet sind, können von vornherein keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung begründen. Dies betrifft im vorliegenden Zusammenhang etwa die Fragen, an welchen Tagen welche einzelnen Ärzte welche Fortbildungsangebote wahrgenommen oder an welchen Besprechungen teilgenommen haben mögen, wie im Einzelnen die Neuaufnahme und die Entlassung von Patienten und das Absetzen von Arztbriefen organisiert waren oder wer die Kosten der Dienstkleidung oder einer Berufshaftpflichtversicherung (deren Abschluss ohnehin auch viele abhängig Beschäftigte für sachgerecht erachten) getragen hat. Die Statuseinstufung hängt etwa auch nicht von der Beteiligung eines Arztes an Operationen ab. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die jeweils verrichtete Tätigkeit aufgrund eines Krankheits- bzw. Urlaubsfalls bei einem anderen Mitarbeiter oder aus anderen Gründen erforderlich geworden ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 VwGO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), ist nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/878061.html ( https://oj.is/878061 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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