Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 11.4.2013, Geschäfts-Nr. 312 O 284/11 , abgeändert. Das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 18.9.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2011 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten, welche der Klägerin auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin, die über das Internet Nahrungsergänzungsmittel und bilanzierte Diäten vertreibt, verlangt von dem Beklagten, der Inhaber einer Versandapotheke ist und über die Internetseite www. w..de Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, die Erstattung der Kosten einer vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage. Am 6.4.2011 ist auf der Internetseite des Beklagten das Produkt „Riolife Eye" wie aus der Anlage K 2 hervorgehend sichtbar gewesen. Das Produkt „Riolife Eye" ist als „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) als ergänzende bilanzierte Diät" deklariert (Anlage K 3). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat „Riolife Eye" wissenschaftlich bewertet und einen Einfluss des Verzehrs der darin enthaltenen Carotinoide Lutein und Zeaxanthin auf die Sehkraft nicht feststellen können. Ferner ist auch ein Nutzen der Gabe der darin enthaltenen Glutathion-Supplemente für den menschlichen Organismus nicht belegt. Die Klägerin hat den Beklagten wegen der vorgenannten Werbung unter dem 6.4.2011 anwaltlich abmahnen lassen (Anlage K 7); der Beklagte unterwarf sich sodann strafbewehrt (Anlage K 8). Zuvor hatte die Klägerin bereits die Herstellerin des Produkts „Riolife Eye" abmahnen lassen, die sich unter dem 15.2.2011 ebenfalls strafbewehrt unterworfen hatte (Anlage B 1). Zuvor hatte die Klägerin ohne Erfolg versucht, die Herstellerin zur Übertragung einer von ihr gehaltenen deutschen Wortmarke „GlutaCell" zu bewegen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei zum Aufwendungsersatz gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verpflichtet. Die mit der Abmahnung beanstandete Werbung habe gegen §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 LFGB sowie § 14b Abs. 1 S. 2, 21 DiätV verstoßen, weil es an dem Nachweis der nutzbringenden Wirkung des beworbenen Produkts fehle und die Pflichtangaben für bilanzierte Diäten fehlten. Der Höhe nach belaufe sich der Erstattungsanspruch der Klägerin auf eine 1,3-Geschäftsgebühr nach VV zum RVG Nr. 2300 zuzüglich Auslagen, insgesamt also EUR 1.005,40. Sie habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die mit der Herstellerfirma von „Riolife Eye" geführten Verhandlungen um die Marke "GlutaCell" seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese die Marke „GlutaCell" etwa ein Jahr nach dem Inverkehrbringen des Produktes „GlutaCell" durch die Klägerin angemeldet habe. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen habe die Klägerin ihr Produkt umbenannt und daher kein Interesse mehr an der Markenübertragung. Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2011 zu zahlen, ist jedoch vor dem Landgericht trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig gewesen, weshalb das Landgericht auf den Antrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, am 18.9.2012 ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen hat. Nach zulässigem Einspruch hat die Klägerin sodann beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten nach vorgenanntem Zahlungsantrag zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass es an der Berechtigung der Abmahnung der Klägerin gefehlt habe. Das beanstandete Produktangebot sei allein aus technischen Gründen in das Internetangebot des Beklagten gelangt, so dass es an einer Täterschaft des Beklagten fehle. Die für die Einspielung der Produktdatensätze verwendete Software habe automatisch auf die über die Lauer-Liste bereitgestellten Datensätze zurückgegriffen. Eine Überwachung aller Datensätze sei dem Beklagten angesichts der Menge von ca. 415.000 Produkten, die alle 14 Tage aktualisiert würden, nicht zumutbar. Es fehle auch an der Wiederholungsgefahr, weil das Produkt mittlerweile gesperrt sei. Die Klägerin habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, weil sie in der Zeit vom 17.3.2011 bis zum 6.4.2011 mindestens zehn gleichlautende Abmahnungen gegen verschiedene Versandapotheken ausgesprochen habe. Zudem verfolge sie allein den Zweck, dem Hersteller des Produkts vor dem Hintergrund einer markenrechtlichen Streitigkeit zu schaden. Dieser Eindruck werde durch den Umstand unterstrichen, dass der abmahnende Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigte auch Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Auch habe sich die Klägerin erst an den Beklagten gewandt, nachdem sich die Herstellerin des Produkts bereits unterworfen hätte und die Klägerin mithin bereits gesichert gewesen sei. Die Kostenforderung sei jedenfalls überhöht, weil ihr ein zu hoher Streitwert zugrundegelegt worden sei. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22.12.2011 das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf das Urteil des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt diesen wie folgt: Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte könne seine Haftung nicht unter Berufung auf die Grundsätze der Störerhaftung abwenden. Die Klägerin nimmt den weitergehenden Zinsanspruch zurück und beantragt nunmehr noch, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.4.2013, Az. 312 O 284/11 , abzuändern, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ergänzt seinen Vortrag wie folgt: Zu Recht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Um gegenüber Präsenzapotheken konkurrenzfähig zu sein, sei der Beklagte gezwungen, auf ein Verkaufssystem zurückzugreifen, das das gesamte Großhandelssortimente abbilde. Hierbei sei es angemessen, eine wettbewerbsrechtliche Haftung nur dann zu bejahen, wenn angemessene Prüfpflichten verletzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten und Verzinsung in nunmehr noch geltend gemachter Höhe. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
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