H. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Schwarzwaldwerkstatt D. - Gemeinnützige Werkstätten und Wohnheime für behinderte Menschen GmbH. Die Klägerin ist vom Finanzamt F. mit Bescheid vom 22.02.2002 von der Gewerbesteuer aufgrund von Gemeinnützigkeit befreit worden. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist unter § 2 Nr. 1 geregelt, dass Aufgabe und Zweck der Gesellschaft die Einrichtung, Unterhaltung und der Betrieb von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte ist, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht möglich ist. In § 2 Nr. 2 des Vertrages ist festgelegt, dass der Schwerpunkt der Arbeitsplätze im Fachbereich Landschaftsbau/ -pflege angeboten wird. Aus § 4 ergibt sich, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Juli 2002 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Dabei gab sie an, bei ihrem Unternehmen handele es sich um einen Integrationsbetrieb für Garten- und Landschaftsbau. Mit Bescheid vom 09.08.2002 stellte die Beklagte ihre unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit für die Klägerin fest und veranlagte das Unternehmen in die Gefahrtarifstelle 17 als Werkstätten für Gefährdetenhilfe und die Gefahrklasse 8,
V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Satzung zuständig sei, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand ergebe. Zu den Unternehmen der Wohlfahrtspflege gehörten auch Einrichtungen und Dienste zur Hilfe für Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung sowie Hilfe für Personen in besonderen sozialen Situationen. Etwas anderes ergebe sich nicht für Unternehmen, welche nach Art und Gegenstand Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schafften, demnach die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben ermöglichten. Genau dies leisteten Integrationsunternehmen. Nicht alle Integrationsunternehmen seien selbst Mitglied in einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege, wohl aber die ausgliedernden Einrichtungen. Alle Integrationsunternehmen wiesen unter Art und Gegenstand des Unternehmens wohlfahrtspflegerische Zwecke aus, so auch der Gesellschaftsvertrag der Klägerin. Dieser sehe vor, dass sie für Menschen, die durch ihre Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht eingegliedert werden könnten, Arbeitsplätze schaffe. Auch der eigene Internetauftritt der Klägerin lasse erkennen, dass bei ihr die Beschäftigung und Integration von schwerbehinderten Menschen im Zentrum stehe. Indes komme eine Überweisung wegen einer von Anfang an unrichtigen Feststellung der Zuständigkeit nur dann in Betracht, wenn die Feststellung der Zuständigkeit den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspreche oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Beide Merkmale seien vorliegend nicht erfüllt. Es liege auch keine Benachteiligung der Integrationsunternehmen gegenüber gewerblichen Unternehmen vor, denn aufgrund ihres Unternehmenszwecks seien diese mit jenen nicht vergleichbar. Bei einem Integrationsunternehmen sei der Betrieb eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs ein mögliches Mittel zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks, nämlich der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Bei einem rein gewerblichen Unternehmen werde der Zweck allein durch den Betrieb eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass Integrationsunternehmen auch Gewinne erwirtschaften könnten, allerdings sei der Gesellschaftszweck nicht in erster Linie darauf ausgerichtet. Auch ein Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot liege nicht vor. Werde nämlich eine Benachteiligung der Integrationsunternehmen gegenüber anderen gewerblichen Unternehmen angenommen, würde dies bedeuten, dass es nicht mehr darauf ankäme, ob ein Unternehmen die Teilhabe von schutzbedürftigen Menschen als Hauptzweck anstrebe. Sowohl Unternehmen des Gesundheitswesens als auch Unternehmen der Wohlfahrtspflege seien auf dem Gebiet der Unfallversicherung dadurch gekennzeichnet, dass sich ihre Angebote an gesundheitlich beeinträchtigte und unterstützungsbedürftige Menschen richteten. Gerade für diese Personengruppe habe der Gesetzgeber eine besondere Schutzbedürftigkeit gesehen und ihr die Durchführung der Unfallversicherung zugeordnet. Außerdem seien im Unfallversicherungsrecht die Unternehmer beitragspflichtig, so dass sich eine Benachteiligung nicht entnehmen lasse. Die Beklagte sei außerdem besonders geeignet, Präventionsmaßnahmen für Integrationsunternehmen anzubieten und durchzuführen. Hiergegen hat die Klägerin am 23.12.2013 bei dem Sozialgericht (SG) Reutlingen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 04.02.2014 hat das SG die S. für L., F. und G. - L. B. - beigeladen. Die Klägerin hat vorgetragen, das System der gewerbsspezifischen Gliederung bezwecke die Bildung homogener Gefahrengemeinschaften als Grundlage für eine effektive Erfüllung von Hauptzielen der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zähle unter anderem die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Unfallversicherung habe außerdem die Wettbewerbsneutralität durch die gleichmäßige Belastung von konkurrierenden Unternehmen zu gewährleisten. Die Beigeladene besitze das notwendige Spezialwissen für ihr Unternehmen, in dem die meisten Mitarbeiter in der Landschaftspflege und im Landschaftsbau eingesetzt seien. Indessen werde sie ohne Rücksicht auf den jeweiligen Gewerbezweig unter dem Dach der Beklagten mit anderen Integrationsunternehmen in einer artfremden Berufsgenossenschaft veranlagt, und zwar zu Beiträgen, die das branchenübliche Niveau erheblich übersteigen würden. Zur Rechtfertigung dieser Praxis beziehe sich die Beklagte auf eine extensive Auslegung des Begriffes „Wohlfahrtspflege“. Zu den Arbeiten, die in ihrem Unternehmen durchzuführen seien, gehöre das Mähen von Rasen und Wiesen, das Jäten der Beete, das Abmulchen, Düngen, Vertikulieren, Schneiden und Roden, Säen, Gießen und Pflanzen. Dabei würden folgende Gerätschaften und Maschinen eingesetzt: Rasenmäher, Aufsitzmäher, Freischneider, Balkenmäher, Motorheckenscheren, Motorsägen, Vertikulierer und Motorhacken. Überdies liege mittelbar eine Benachteiligung der behinderten Menschen vor, die in dem Unternehmen der Klägerin beschäftigt seien. Dadurch sei sie in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Es liege somit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), gegen §§ 7 Abs. 1, 2 und 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie gegen Abs. 12 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der Klage ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2013. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte erstmals über den Antrag der Klägerin auf Überweisung entschieden. Das vorangegangene Schreiben vom 26.03.2013, gegen das die Klägerin ebenfalls Widerspruch erhoben hatte, ist - wie sich aus dem Wortlaut und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung ergibt - lediglich als Informationsschreiben ohne regelnden Inhalt und somit nicht als Verwaltungsakt
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage ist
1, Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene.
1 Satz 4 SGB VII überweist ein Unfallversicherungsträger das Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert. Die Feststellung der Zuständigkeit war nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt dagegen
2 Satz 2 SGB VII vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Die oben genannten Vorschriften verdrängen dabei die allgemein anwendbaren Regelungen des SGB X zur Bestandskraft und Rücknahme von Verwaltungsakten (Diel in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand April 2014, § 136 Rn. 25) oder modifizieren diese zumindest (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 8/04 R ). Im vorliegenden Fall kommt allein die Alternative der anfänglichen Unrichtigkeit in Betracht. Denn das Vorliegen einer Änderung in den Unternehmensverhältnissen hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2013 an die Beklagte ausdrücklich verneint. Anhaltspunkte für eine Änderung sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Annahme einer anfänglichen Unrichtigkeit liegen jedoch nicht vor. Weder kann ein eindeutiger Widerspruch gegen Zuständigkeitsregeln angenommen werden noch würde das Festhalten an der aktuellen Zuständigkeit zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen. Von einem eindeutigen Widerspruch zu den Zuständigkeitsregelungen ist hierbei nur ausnahmsweise auszugehen. Die strengen Voraussetzungen der Überweisung zur Korrektur einer unrichtigen Zuständigkeitsfeststellung dienen der Wahrung des Katasterfriedens und der Katasterstetigkeit (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 20/07 R ). Sie berücksichtigen, dass das Gesamtregelwerk über die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften nicht immer eindeutige Zuständigkeitsfeststellungen ermöglicht (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand September 2015, § 122 Rn. 3 m. w. N. zur Verfassungsmäßigkeit). Zudem wird der allgemeinen Bestandskraft von Verwaltungsakten Rechnung getragen. Zweifelsfälle bedingen hierbei keine offensichtliche Unrichtigkeit (Ricke, a.a.O. § 136 Rn. 18a). Vielmehr ist ein eindeutiger Widerspruch nur dann anzunehmen, wenn die Unrichtigkeit auf grobem Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Ermittlungs- und Prüfungspflicht beruht, z.B. in Form von unterlassener Prüfung der Betriebsverhältnisse oder bloßer Zuständigkeitsfeststellung auf Verdacht (BSG, Urteil vom 28.11.1961, 2 RU 36/58 ). Somit genügt für die Annahme einer anfänglichen Unrichtigkeit nicht lediglich ein bloßer Irrtum über die sachliche Zuständigkeit. Erforderlich ist stattdessen ein grober Rechtsverstoß bei der Eingliederung in die geschaffene Organisation der Berufsgenossenschaften (BSG vom 28.11.1961, a.a.O. ). Ein solcher grober Rechtsverstoß kann vorliegend nicht erkannt werden. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist das zum Zeitpunkt der erstmaligen Eingliederung geltende Recht. Demzufolge war die Beklagte für Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege sachlich zuständig.
1 Satz 1 SGB VII kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand des Unternehmens unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Soweit jedoch nichts anderes bestimmt ist, bleibt
2 SGB VII jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange - wie hier der Fall - eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt. Absatz 2 stellt somit klar, dass die bisherigen sachlichen Zuständigkeiten der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestehen bleiben. Da die Reichsversicherungsordnung (RVO) keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung enthielt und Artikel 4 § 11 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) von 1963 lediglich bestimmte, dass jeder Träger der Unfallversicherung für die Unternehmen zuständig ist, für die er bisher zuständig war, muss für die Beantwortung dieser Frage auf sonstige Rechtsquellen vor 1963 zurückgegriffen werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 04.08.1992, 2 RU 5/91 ). Durch den Beschluss des Bundesrates des Deutschen Reiches vom 22.05.1885 wurden 55 gewerbliche Berufsgenossenschaften gebildet, benannt und ihnen bestimmte Industriezweige zugewiesen. Aufgrund von Artikel 38 des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom
3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist (BVerfGE 96, 303). Eine unmittelbare Benachteiligung ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht die Beiträge ausschließlich den Arbeitgeber und nicht die vom Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG betroffenen behinderten Menschen (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand September 2015, Art. 3 Rn. 5000 ff.) belasten. Auch eine mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihre Arbeitnehmer nicht die qualitativ gleichen Präventionsdienste angeboten bekommen wie wirtschaftlich ähnlich agierende Unternehmen, die keinen integrativen Charakter haben, ist hierzu bereits ausgeführt worden, dass von einer minderwertigen Prävention durch die Beklagte gerade nicht auszugehen ist. Die Klägerin trägt weiterhin sinngemäß vor, dass die höheren Beiträge bei der Beklagten gegenüber einer Versicherung bei der Beigeladenen mittelbar an die schwerbehinderten Menschen weitergegeben werden durch Gefährdung des Lohnniveaus und der Arbeitsplätze. Auch hiermit lässt sich keine schwere Unzuträglichkeit begründen. Denn die Beitragshöhe ist abhängig von der Veranlagung, die gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht jedochvon der allgemeinen (zumindest formellen) Zuständigkeit der Beklagten. Aus denselben Gründen kommt ein Verstoß gegen das AGG oder die Richtlinie 2000/78 EG nicht in Betracht.
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten, § 7 Abs. 3 AGG.
a. Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. Nach Absatz 12 der Richtlinie 2000 / 78 EG sollte jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen (…) einer Behinderung in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit untersagt werden. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 136 Abs. 2 SGB VII nach dem Grundsatz des „effet utile“ ist somit ebenfalls nicht erforderlich. Daher war die Berufung zurückzuweisen. Das Verfahren ist nach §§ 197a Abs. 1 Satz 1, 183 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gerichtskostenpflichtig, die Kostenentscheidung besteht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach war die Kostenentscheidung des SG abzuändern. Im Falle eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels bleibt die Kostenregelung der Vorentscheidung grundsätzlich gültig. Jedoch ist das Rechtsmittelgericht zu einer Abänderung oder Ergänzung der Kostenentscheidung der Vorinstanz befugt ( Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 197a Rn. 12 m.w.N.). Die Klägerin hat mit der Berufung ausdrücklich auch die Kostenentscheidung des SG angegriffen, soweit dieses - nicht im Tenor, aber ausweislich der Entscheidungsgründe - die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt hat.
GO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die Auferlegung von Kosten des Beigeladenen auf den unterliegenden Beteiligten entspricht nach gefestigter Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 19.07.2006, B 6 KA 33/05 B ) nur dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat und somit ein eigenes Prozessrisiko eingegangen ist. Die Beigeladene hat jedoch, wie vom SG zutreffend dargelegt, auch in der ersten Instanz keinen Antrag gestellt. Die Klägerin hat daher die erste Instanz betreffend lediglich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind jedoch von dieser selbst zu tragen. Hiernach war die Kostenentscheidung des SG abzuändern. Da die Beigelade auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat und somit kein Prozessrisiko eingegangen ist, kann sie auch insoweit keine Kostenerstattung verlangen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. In Verfahren vor den Gerichten unter anderem der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist
3 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Bei einem Streit um den zuständigen Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen nach §§ 121 ff. SGB VII ist der dreifache Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers, gegen dessen Zuständigkeit sich das klagende Unternehmen wendet, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen (BSG, Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R ). Dies gilt auch bei einem Rechtstreit über einen Überweisungsanspruch (vgl. SG Augsburg, a.a.O.). Denn auch hier ist eine langfristige Bedeutung anzunehmen, die insbesondere in den jahrelang zu erbringenden Präventionsleistungen, einschließlich der damit einhergehenden Überwachung und Beratung, zu sehen ist. Da sich der letzte jährliche Beitrag der Klägerin auf 4.441,90 EUR belief, die Beitragsbelastung im Falle der Zuständigkeit der Beigeladenen somit niedriger wäre und damit der vierfache Mindeststreitwert in Höhe von 20.000,00 EUR nicht erreicht wird, ist dieser Betrag als endgültiger Streitwert festzusetzen für beide Rechtszüge. Die Streitwertfestsetzung durch das SG war dementsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine grundsätzliche Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich - Klärungsbedürftigkeit - und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist - Klärungsfähigkeit (Leitherer a.a.O. § 160 Rn. 6). Hiernach liegt keine über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vor, ungeachtet der von der Beklagten vorgetragenen Vielzahl bundesweit erhobener Klagen von Integrationsunternehmen und -projekten. Denn es obliegt der tatrichterlichen (Einzelfall-) Würdigung, ob ein solches Unternehmen nach seinem jeweiligen Gesellschaftsvertrag, dem dort genannten Gesellschaftszweck, seiner Organisation bzw. dem (primären) Tätigkeitsfeld als Unternehmen der Wohlfahrtspflege nachträglich wegen grober Rechtswidrigkeit der erstmaligen Eingliederung die Überweisung in die Zuständigkeit einer anderen Berufsgenossenschaft verlangen kann. Gleiches gilt für die Frage, ob der Verbleib in einer Berufsgenossenschaft mit schwerwiegenden Unzuträglichkeiten verbunden ist. Permalink: http://openjur.de/u/878148.html Kommentare
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