Obsah (5)
§ 143§ 145§ 144§ 123§ 661. Zur unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht, mit der es die Berufung nicht zugelassen hat, obwohl diese von Gesetzes wegen statthaft ist. 2. Die aufgrund einer fehlerhaften Rechts
§ 143
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
§ 145Abs.
1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden.
§ 144Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Im vorliegenden Fall ist das SG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedarf. Denn es hat über wesentliche Teile des Streitgegenstandes, nämlich die geltend gemachten weiteren Wohnungsbeschaffungskosten des Klägers, in der Sache nicht entschieden. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar.
§ 123
SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dies hat das SG versäumt, indem es nicht über alle aus dem vom Kläger vorgebrachten Begehren folgenden Klageanträge (vgl. zur Auslegung, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl. 2014, § 123 Rdnr. 3) entschieden hat. Zwar hat das SG im Tatbestand des Urteils die vom Kläger im Zusammenhang mit dem Umzug angegebenen 15 eigenen Fahrten erwähnt, gleichwohl in dem dort formulierten Klageantrag - als angeblich sachdienlich gefasst - lediglich die Kosten der beauftragten Umzugsfirma von 654,50 EUR aufgenommen. Schon aufgrund der Erwähnung der weiteren Umzugskosten im Tatbestand einerseits, deren Nichtnennung im Antrag andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass das SG nur versehentlich über ein Teil des Klagebegehrens nicht entschieden hat (vgl. dazu Keller a.a.O. § 123 Rdnr. 6 und § 140 Rdnr. 2c; Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - L 11 AS 152/14 - ). Das Urteil ist in diesem Fall nicht unvollständig - und damit einer Urteilsergänzung zugänglich -, denn das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes aus einem Vollurteil wird von der Regelung des § 140 SGG nicht erfasst (Bundessozialgericht , Beschluss vom 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B - ). Das Urteil ist in diesem Falle vielmehr mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet und mit dem statthaften Rechtsmittel anzugreifen (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG
- Aufl. 2014, § 140 Rdnr. 9). Dieses ist - wegen Übersteigen des Beschwerdewerts von 750,00 EUR - die Berufung. Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolglos bleibt, soweit sie hierauf gerichtet ist. Dem Ausspruch in dem Urteil des SG, dass die Berufung nicht zugelassen werde, kommt keine konstitutive Bedeutung zu. Auch wenn der Kläger daher nicht gehindert war (und weiterhin ist), sogleich Berufung einzulegen, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung des SG erweckt nämlich den Anschein, die Berufung gegen das Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und es bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht. Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11 NZB - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB - ). Mangels einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung tritt die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht ein. Das Beschwerdeverfahren wird nicht (automatisch) kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das SG maßgebliche Jahresfrist
§ 66Abs.
2 Satz 1 SGG gilt und die der Kläger gegebenenfalls noch einlegen kann. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht kommt. Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber
Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. und LSG Thüringen, a.a.O.; a.A. LSG Hessen, Beschluss vom 19.05.2011 - L 4 KA 5/11 NZB - ), wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist
Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007 – L 9 KR 205/04 NZB - < juris>). Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Da die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls teilweise erfolgreich war und auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, war dem Kläger für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. 114 der Zivilprozessordnung). Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG bzw. § 73a SGG i. V.m. § 127 Abs. 2 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/878153.html Kommentare
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