Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Angeboten betreffend die Suche nach und/oder die Buchung von Flügen über das Online-Reiseportal www. e..de mit der Aussage „Bestpreis“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht: II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 100.000,--. Gründe Der Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 8 , 3 , 5 UWG. Die Werbung der Antragsgegnerin mit der ausgelobten „Bestpreis & Geld-zurück-Garantie“ ist irreführend. Denn die Antragsgegnerin suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen mit der beworbenen Garantie, dass sie in der Regel jeden Flug günstiger als alle anderen deutschsprachigen Online-Anbieter anbietet. Denn ansonsten könnte sie – in den Augen des Verkehrs – die „Bestpreis & Geld-zurück-Garantie“ nicht gewähren, da ihr Geschäftsmodell sonst nicht funktionieren würde. Dieser Eindruck, den die Antragsgegnerin den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, entspricht nicht den Tatsachen. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ein bloßer Vermittler von Flugbuchungen ist, die über keine vertraglichen Vereinbarungen mit der Antragstellerin verfügt und mit der die Antragstellerin in keiner Weise kooperiert. Die Antragstellerin hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihre Flüge bei der Antragstellerin wie jeder normale Endkunde zu dem normalen Preis erwerben muss. Dementsprechend muss die Antragsgegnerin, wenn sie an der Vermittlung von Flügen der Antragstellerin etwas verdienen will, einen Zuschlag auf die Preise der Antragstellerin erheben. Die Bestpreisgarantie der Antragsgegnerin kann die Antragsgegnerin – bezogen auf Flüge der Antragstellerin – daher von vornherein nicht einhalten. Dies hat die Antragstellerin an einem Flugbeispiel demonstriert. Der einfache Flug von Berlin-Schönefeld nach London (Stansted) am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.