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OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.03.2015 - 1 U 56/14

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25.02.2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewies

§§ 819Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, folgt der Senat nicht. a) Der Anspruch aus § 143 Abs. 1 Ins

O setzt das Bestehen eines durch die Anfechtung begründeten, selbständigen Rückgewährschuldverhältnisses voraus (zum Rückgewährsschuldverhältnis vgl. z. B.: MünchKommInsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 3). Die daraus erwachsene Rückgewährverbindlichkeit entsteht mit der Insolvenzeröffnung, mit der der Rückgewähranspruch auch fällig wird (Kirchhoff aaO, Rn. 9, m.w.N.). Ab da schuldet der Anfechtungsgegner Prozesszinsen nach § 143 Abs.

§ 819Abs.

1 Nr. 818 Abs. 4, 291 , 288 Abs. 1 BGB ( BGHZ 171, 38 ).

  1. b)Ein solches Rückgewährschuldverhältnis hat hinsichtlich des öffentlich rechtlichen Steuererstattungsanspruchs der Schuldnerin gegen den Beklagten als der für den Zinsanspruch maßgeblichen Hauptforderung nicht bestanden. Der Kläger hat insoweit keinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend gemacht sondern vor dem für die Hauptforderung zuständigen Finanzgericht sich darauf berufen, dass die von der Beklagten erklärte Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam sei. Nach der Feststellung dieser Unwirksamkeit durch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.06.2012 bestand die durch die Aufrechnung nicht erloschene Hauptforderung weiter. Deswegen bedarf es in solchen Fällen nicht der Geltendmachung oder Durchsetzung der Anfechtung durch die Klage auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO, sondern es genügt die unmittelbare Geltendmachung der Hauptforderung unter Berufung auf ein hier sich aus § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergebendes Aufrechnungsverbot (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1138 ; NJW-RR 2008, 1731 ; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, InsO, 3. Aufl., § 96 Rn. 37 bis 38 m.w.N.). § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO regelt die Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit der Entstehung der Aufrechnungslage abschließend (vgl. Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, § 96 Rn. 26). Durch die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung wird somit kein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Verzinsung begründet, sondern die Hauptforderung besteht für das Insolvenzverfahren in der ihr eigenen Rechtsnatur weiter (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1138 ). Ob dem Kläger Zinsen auf die Hauptforderung zustehen, bestimmt sich danach nicht nach § 143 Abs. 1 InsO sondern nach dem Recht für die (öffentlich-rechtliche) Hauptforderung auf Umsatzsteuererstattung (vgl. BSGE 108, 56 zur Honorarforderung eines Vertragsarztes).
  2. c)Abweichend vom Erstrichter sieht der Senat keinen Anlass, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsprechend anzuwenden. Die vom Insolvenzverwalter vertretenen Gläubigerinteressen werden durch das Fortbestehen der durchsetzbaren Hauptforderung mit ihren Nebenrechten gewahrt (zum Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2010 - 5 U 200/08 , juris; OLG Dresden, BauR 2011, 1057 ; OLG Frankfurt/M., ZInsO 2013, 509 ). Die - vom Erstrichter zitierte - Ansicht von Grönwoldt (DStR 2008, Anmerkung 2), der unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH vom 28.09.2006 ( IX ZR 136/05 , NJW 2007, 78 ) die entsprechende Anwendung des § 143 InsO im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit der Begründung befürwortet, der BGH habe hinsichtlich der Verjährung der von der insolvenzrechtlichen Aufrechnung nicht infrage gestellten Hauptforderung nicht auf die für die Hauptforderung maßgebliche Frist, sondern auf § 146 Abs. 1 InsO entsprechend abgestellt, überzeugt nicht. Dabei wird übersehen, dass der BGH in der Entscheidung der u.a. von Ries, ZInsO 2005, 848 vertretenen Ansicht, die Anfechtbarkeit der Aufrechnung wirke im Sinne einer Novation, ausdrücklich nicht folgte. Lediglich hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Auswirkungen auf die Verjährung der (ursprünglichen) Hauptforderung stellte der BGH - aus Gründen der Praktikabilität (BGH, a.a.O. = juris Rn. 24) - auf die Regelung der Verjährung in § 146 Abs. 1 InsO entsprechend ab. Ein vergleichbares Bedürfnis besteht beim Anspruch auf Zinsen auf die Hauptforderung grundsätzlich nicht (Brandes/Lohmann, MünchKomm-InsO aaO, § 96 Rn. 37; a. A., jedoch ohne nähere Begründung: Brandes in MünchKomm InsO, 2. Aufl., § 96 Rn. 37 unter Hinweis auf Nerlich/Römermann/Wittkowski, § 96 Rn. 24 und Ries, ZInsO 2004, 1231 und 2005, 848; Kayser, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., Kap. 5 Rn. 465 Anmerkung 4 unter Hinweis auf Kreft, WuB VI A, § 143 InsO 1.08 unter Bezugnahme auf MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 96 Rn. 37 und Fußnote 151). Etwas anderes kann nicht deshalb gelten, weil - wie hier - die Verzinsung der Hauptforderung im Einzelfall einer besonderes materiell-rechtlichen Ausgestaltung (z. B. durch die Abgabenordnung) unterliegt. Die vom Erstrichter (und vom Kläger) angeführte Entscheidung des BGH vom 11.12.2008 ( IX ZR 195/07 , NJW 2009, 363 ) und die - sich dieser Entscheidung ausdrücklich anschließende - Entscheidung des OLG Frankfurt vom 29.07.2009 ( 23 U 203/08 , Juris) betrafen keinen Zinsanspruch aus der ursprünglichen Hauptforderung nach insolvenzrechtlicher Unwirksamkeit einer Aufrechnung sondern einen Rückgewährsanspruch nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 InsO und damit ein anfechtungsrechtliches Rückgewährschuldverhältnis mit einem Zinsanspruch aus § 143 Abs.

§ 819Abs.

1, 818 Abs. 4, 281 , 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger ist zuzugeben, dass der BGH in einem Urteil vom 22.10.2009 ( IX ZR 147/06 - ZInsO 2009, 2334 ) zu einem vergleichbaren Sachverhalt nach Abänderung des dortigen Berufungsurteils die Hauptforderung nebst Zinsen zuerkannte. Nähere Ausführungen hierzu enthalten die (veröffentlichten) Entscheidungsgründe jedoch nicht. Auch die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Entscheidung des BGH vom 17.07.2008 ( IX ZR 148/07 , NJW-RR 2008, 1731 ) verhält sich zur Frage des Zinsanspruchs nach insolvenzrechtlicher Unwirksamkeit des Aufrechnungseinwands nicht. Das OLG Karlsruhe lehnt in seinem Urteil vom 04.01.2008 ( 17 U 406/06 , OLGR Karlsruhe 2008, 312 ) einen Zinsanspruch aus § 143 InsO in Verbindung mit der Vorschrift über eine verschärfte Haftung nach Bereicherungsrecht nach insolvenzrechtlicher Unwirksamkeit des Aufrechnungseinwands ab (vgl. auch OLG Braunschweig, ZIP 2012, 1872 ). Auch das Bundessozialgericht verneinte in seiner von den Parteien angesprochenen Entscheidung vom 23.03.2011 ( B 6 KA 14/10 R , BSGE 108, 56 ) einen Zinsanspruch des dortigen Klägers nach erfolgreicher insolvenzrechtlicher Abwehr der Aufrechnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) mit der Begründung, dass eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes (als dortige Hauptforderung) nicht in Betracht komme. Die Möglichkeit einer Verzinsung nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 281 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB erwog es nicht. c) Auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Ein kausales Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollten und vor diesem Hintergrund eine Einigung herbeiführten (vgl. z. B.: BGH BauR 2002, 613 ; BeckOK BGB/Gehrlein, § 781, Rn. 9 m.w.N.). Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Eine generelle Vermutung für ein solches Schuldanerkenntnis besteht nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH NJW 2008, 3426 ). Allein die Erklärung des Schuldners, er werde die Forderung prüfen und bezahlen, reicht dafür nicht aus (BGH BauR 2007, 700 ). Vor diesem Hintergrund ergeben die Schreiben des Finanzamts der Beklagten vom 03.12.2012 und 17.12.2012 kein kausales Schuldanerkenntnis. Das Finanzamt erklärte darin lediglich seine Zahlungsbereitschaft und nahm eine Berechnung der Zinsen vor. Streit über Grund und Höhe der Zinsen gab es nicht. Der in der Berechnung des Finanzamts vom 03.12.2012 enthaltene "Zahlendreher" hinsichtlich einer Teilsumme begründete keine durch das spätere Schreiben des Finanzamtes vom 17.12.2012 beseitigte Ungewissheit über die Zinsforderung, sondern war lediglich ein Wiedergabefehler, der sich auf die bereits mit Schreiben vom 03.12.2012 mitgeteilte Zinssumme nicht auswirkte. Deshalb dienten die Schreiben vom 03.12.2012 und 17.12.2012 nicht dazu, einen Streit über die Zinsen zu beenden. Vielmehr ging das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt noch von der Zahlungspflicht in dieser Höhe aus. Erst mit mit Schreiben vom 11.01.2013 wich es hiervon ab. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. 2. Die Revision wird zugelassen, weil unterschiedlichen Auffassungen dazu, ob nach insolvenzrechtlicher Unzulässigkeit einer Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die deswegen nicht erloschene Hauptforderung nach dem Recht der Hauptforderung oder nach § 143 Abs.

§§ 819Abs.

1, 818 Abs. 4, 281 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen ist, eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/878568.html ( https://oj.is/878568 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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