Tenor Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Klägerin über den mit der Klage begehrten Betrag von 5.000,00 € hinaus aus dem Darlehensvertrag Nr. ... vom 12.05.1999 keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 10.398,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des vom Beklagten unter der Gesellschafter Nummer ... gehaltenen Anteils an der C GmbH, K-Str. ..., ... N. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens geltend. Der Beklagte begehrt mit der Widerklage die Feststellung, dass der Klägerin darüber hinaus keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag gegen ihn zustehen, Rückzahlung der im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung und dessen Finanzierung getätigten Aufwendungen gegen Übertragung seines Anteils, die Feststellung, dass die Klägerin dem Beklagten alle weiteren Schäden, die ihm im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen hat sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Unter dem 12.05.1999 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen über 162.000,00 DM (Bl. 10 d.A.). Die monatliche Kreditrate belief sich auf 945,00 DM (483,17 €) bei einem Zinssatz von 7 % pro Jahr. Der Darlehensbetrag wurde weisungsgemäß direkt an die D GmbH (D1) ausgezahlt, da der Kredit der Finanzierung einer Beteiligung an dieser Gesellschaft diente. Der Beklagte beteiligte sich mit einem Betrag in Höhe von nominal 150.000,00 DM als atypisch stiller Gesellschafter an der D1, die seinerzeit in S firmierte, später ihren Namen in C GmbH (C1) änderte und heute in N geschäftsansässig ist. Dem Kläger ist vor Zeichnung der Beteiligung ein Verkaufsprospekt (Bl. 195 ff. d.A.), der von der D1 herausgegeben wurde, ausgehändigt worden. Ihm wurden vor Abschluss des Darlehensvertrages zwei Widerrufsbelehrungen vom 12.05.1999 (Bl. 13 und 228 d. A.) vorgelegt, die dieser unterzeichnete. Eine der beiden Belehrungen (Bl. 228 d. A.) enthält den Zusatz: "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung beziehungsweise Erklärung des Widerrufs zurückzahlt." Geschäftsgegenstand der D1 war die Errichtung und der Betrieb eines Wohn- und Gewerbeimmobilienparks in N in der Nähe von C2. Gesellschafter der D1 war zu 100 % Herr M. Die D1 gehört zur P-Gruppe. Konzernmutter der P-Gruppe und Mitinitiatorin des D1-Projektes ist die P1 AG. Alleinvorstand und Aktionär der P1 AG ist ebenfalls Herr M, der unter dem 15.12.2000 seinen Gesellschaftsanteil an der D1 an die P1 AG abgetreten hat. Die P1 AG war per Umwandlung am 27.01.1999 aus der von Herrn M gegründeten Q GmbH hervorgegangen, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr M war. Aufsichtsratsmitglied der P1 AG war seit deren Gründung Herr N1. Den Vertrieb der Beteiligungen an der D1 führte die E AG durch, die Untervermittler einsetzte. Alleinvorstand der E AG war er M, Alleinaktionärin der E AG war die P1 AG. Die Klägerin finanzierte über Darlehen den durch Vertrieb organisierten Erwerb von mehr als 2.000 Beteiligungen an der D1 mit einer durchschnittlichen Beteiligung von rund 50.000 DM und einem Gesamtvolumen von mehr als 100.000.000 DM. Die D1 warb damit, dass die Klägerin den Initiator der D1 seit 1993 finanziere, die Finanzierung weiterer Beteiligungen anbiete und sie bezeichnete die Klägerin auf einem Werbeflyer neben der Q GmbH und der P1 AG ausdrücklich als ihre Partnerin (Bl. 128 d.A.). Auf der Rückseite dieses Flyers befindet sich der Hinweis, dass die Angaben unverbindlich sind (Bl. 361 d.A.). Jedenfalls während der Bauphase kontrollierte die Klägerin die Mittelverwendung für die zu investierenden Gelder. Die P1 AG unterhielt bei der Klägerin ein Konto, auf welches das Stammkapital der P1 AG in Höhe von 2,5 Mio. DM eingezahlt war. Außerdem unterhielt die P1 AG bei der Klägerin ein Bausonderkonto, welches unter anderem auch der Abwicklung der Immobilienkäufe der D1 diente. Auch das Stammkapitalkonto der E AG über 250.000 DM wurde bei der Klägerin geführt. Die D1 schließlich unterhielt bei der Klägerin ein Konto, über welches die Auszahlungen von Darlehen der Klägerin für die Finanzierung von Beteiligungen an der D1 abgewickelt wurden. Die D1 erwarb die Objekte in N von der Q GmbH. Die Abwicklung erfolgte jeweils über ein Konto bei der Klägerin, welche für einen der Kaufverträge als Sicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgab und zu deren Gunsten eine Grundschuld an einem Kaufobjekt bestellt wurde, die allerdings nicht valutiert. Die Baugrundstücke liegen 13,1 km vom Flughafen C3 entfernt. Das Planfeststellungsverfahren für das Flughafengelände wurde im Jahr 2006 abgeschlossen. Erst danach kam es zum Baubeginn. Das Hotel, ein Teil des Bauprojekts, wurde an die I GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr N1 war, der gleichzeitig auch im Aufsichtsrat der P1 AG saß, vermietet. Im April 2001 ist dem Beklagten ausweislich seines Schreibens vom 10.04.2001 (Bl. 362 d.A.) eine Neufassung des Verkaufsprospekts der D1 zugegangen. In der Zeit von 1999 bis 2005 leistete der Beklagte Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 19.601,40 € an die Klägerin. Von 2001 bis 2003 zahlte die C1 9.203,25 € an den Beklagten. Ab 2004 wurden die Ausschüttungen von der C1 auf das Darlehenskonto bei der Klägerin überwiesen. Im Jahr 2005 wurden die Ausschüttungen der C1 auf 2 Prozentpunkte p.a. reduziert, was den Anlegern mit Schreiben vom 24.06.2005 mitgeteilt wurde (Bl. 219 d.A.). Zudem wurde den Anlegern von der C1 ein Formular zugeleitet, mit dem sie bei der Klägerin eine Herabsetzung der Zinsen beantragen konnte (Bl. 227 d.A.). Seit März 2006 nahm der Beklagte keine Zahlungen mehr auf das Darlehen vor. Auch die Monatsraten für September, Oktober und November 2005 wurden nicht beglichen. Mit Schreiben vom 04.12.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zum Ausgleich des Rückstands in Höhe von 5.623,98 € bis zum 04.01.2008 auf und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Kündigung des Kredits an (Bl. 14 d.A.). Nach erfolglosem Fristablauf kündigte die Klägerin den Kreditvertrag unter Berufung auf Ziff. 26 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 259 d.A.) zum 18.02.2008 und stellte einen Saldo in Höhe von 88.705,20 € zur Rückzahlung spätestens bis zum 18.02. 2008 fällig (Bl. 15 d. A.). Der Beklagte hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit der Klageerwiderung vom 28.09.2010, zugestellt am 11.10.2010, widerrufen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Beteiligung erst mehrere Wochen nach dem Abschluss des Kreditvertrages am 22.06.1999 gezeichnet. Der von ihr vorgenommenen Mittelverwendungskontrolle während der Bauphase liege ein eigenständiger Dienstleistungsvertrag zugrunde, nach dem sie auch eine Vergütung erhielt. Der Auftrag sei seit Fertigstellung der Bauarbeiten im Frühjahr 2002 beendet, was sich auch aus Seite 21 des Prospekts ergebe, und habe mit den Beteiligungen, die die C1 zum Verkauf anbot, nichts zu tun. Sie behauptet, weder Vermittlern noch einem Vertrieb und auch nicht der Beteiligungsgesellschaft Darlehensformulare zur Verfügung gestellt zu haben. Bei dem Allzweckkreditvertrag handele es sich um einen allgemeinen, leicht zugänglichen und nicht individualisierten T-Vordruck, der an jedem beliebigen Computer erstellt, ausgefüllt und ausgedruckt werden könne und der erst durch eine spätere Stempelung im unteren Bereich die Klägerin als Vertragspartnerin ausweise. Die Zinssenkung um 2 % im Jahre 2005 habe nichts mit der Senkung der Ausschüttung der Beteiligungsgesellschaft zu tun. Vielmehr sei die Klägerin im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung des Basiszinssatzes der Bitte des Beklagten auf Reduzierung der vertraglichen Zinsen nachgekommen. Während dieser sich zum Zeitpunkt der Kreditgewährung in einer Hochzinsphase befunden habe und bis ins Jahr 2008 noch auf 4,26 % weiter gestiegen sei, sei er über die nächsten Jahre deutlich abgesunken. Bei der Reduzierung handele es sich nicht um die Summe, die der Ausschüttungssenkung bei der C1 entsprach, da 2 % je nach Bezugssumme einen unterschiedlichen Betrag ausmachen. Der streitgegenständliche Prospekt enthalte insgesamt richtige Angaben, weise insbesondere auf die mit der Anlage einhergehenden Risiken hin und habe in Bezug auf präzise Ergebnisse und in der Zukunft liegende Ereignisse nur prognostischen Charakter. Dass und wo es Gespräche mit den Zeugen Q1 und M1 gegeben haben soll, aufgrund derer es zu der Beteiligung des Beklagten kam, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Insbesondere bestreitet sie mit Nichtwissen, der Zeuge Q1 habe den Beklagten unangekündigt zuhause aufgesucht. Sie "vermutet", dass es sich um einen zuvor telefonisch oder persönlich abgestimmten Termin zwecks Beratung gehandelt habe. Außerdem erklärt sie sich mit Nichtwissen zu der tatsächlichen Quadratmeterzahl der Gewerbefläche des Objekts und dazu, ob der Grundstückskaufpreis nicht weit unterhalb dem marktüblichen Preis lag. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.02.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, 1. festzustellen, dass der Klägerin über den mit der Klage begehrten Betrag von 5.000,00 € hinaus aus dem Darlehensvertrag Nr. ... vom 12.05.1999 keine Ansprüche gegen ihn zustehen. 2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 10.398,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des vom Beklagten unter der Gesellschafter Nummer ... gehaltenen Anteils an der C GmbH, K-Str. ..., ... N. 3. festzustellen, dass die Klägerin ihm alle weiteren Schäden, die ihm im Zusammenhang mit den durch den Darlehensvertrag Nummer ... vom 12.05.1999 kreditfinanzierten Erwerb seiner Beteiligung an der C GmbH, K-Str. ..., ... N mit der Gesellschafter Nummer ... entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen hat. 4. die Klägerin zu verurteilen, an ihn weitere 2.440,69 € an Nebenforderungen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, im Regelfall werden Beteiligung und Darlehensvertrag am gleichen Tag gezeichnet, was vorliegend ausnahmsweise anders sei. Die Klägerin habe mit der D1 institutionalisiert zusammengewirkt. Sie sei tief in das D1-Projekt in N eingebunden gewesen und habe sowohl mit der P-Gruppe im Allgemeinen als auch mit der D1 im speziellen arbeitsteilig zusammengewirkt. Seit 1993 habe die Klägerin den Initiator der D1, Herrn M finanziert und sei Partnerin der D1. Jedenfalls ab 1999 habe sie die komplette Mittelverwendungskontrolle für die D1 und auch für die P1 AG und die Q GmbH übernommen. Dies habe die D1 den Anlegern unter dem 10.07.2000 so mitgeteilt (Bl. 194 d.A.). Die Klägerin habe sich zudem des gleichen Vertriebs bedient wie die D1. Den Vermittlern habe der Darlehensvertrag in elektronischer Form zur Verfügung gestanden. Der Grund für die Senkung der Kreditzinsen im Jahr 2005 um 2 % sei die Reduzierung der Ausschüttungen der C1 von 4 auf 2 Prozentpunkte pro Jahr. Er behauptet weiter, Darlehensvertrag und Gesellschaftsbeteiligung seien auf Vermittlung durch die Zeugen Q1 und M1 gekommen. Zunächst habe der Zeuge Q1 Anfang Mai 1999 unangekündigt an der Haustür seiner Privatwohnung in H geklingelt und nachgefragt, ob der Beklagte Interesse an einer steuerbegünstigten Kapitalbeteiligung habe. Der Zeuge habe ihm erklärt, er erhalte Ausschüttungen im Verhältnis zu seiner Anteilshöhe und durch die zusätzlichen Steuervorteile hätte er trotz Kreditfinanzierung kaum monatliche Kosten. Den Kredit erhalte er von der Klägerin in S. Dafür sei gesorgt und darum müsse er sich nicht kümmern. Der Zeuge habe ihm sodann angeboten, seinen Personalausweis mitzunehmen, alle für den Vertragsschluss relevanten Unterlagen für einen weiteren Termin in wenigen Tagen fertigzustellen und mit einem Kollegen, der noch weitere Fragen beantworten könne, mit den fertigen Unterlagen wiederzukommen. Dann erst müsse er sich abschließend entscheiden, bis dahin sei alles unverbindlich. Etwa fünf bis sechs Tage später sei der Zeuge Q1 dann mit dem Zeugen M1 und den relevanten Vertragsunterlagen (Beitrittserklärung zur D1 und Darlehensantrag) sowie seinem Personalausweis bei ihm zuhause erschienen. In dem Darlehensantragsformular der Klägerin, das die Zeugen zum zweiten Termin mitbrachten, seien bereits seine persönlichen Angaben, Darlehenssumme, Zins und Laufzeit maschinenschriftlich eingetragen gewesen. Nur die Angaben zu den Lebensversicherungen, die an die Klägerin abgetreten werden sollten, seien nachträglich handschriftlich eingetragen worden. Der Beklagte behauptet weiter, die Zeugen haben ihn im Verkaufsgespräch getäuscht, was sich die Klägerin wegen des Verbundcharakters von Anteilserwerb und Finanzierung zurechnen lassen müsse. Die beiden Vermittler haben ihm die Beteiligung als Steuersparmodell vermittelt und dabei in Aussicht gestellt, dass er durch die Beteiligung zukünftig ganz erhebliche steuerliche Vorteile haben werde. Sie hätten ihn jedoch darüber aufklären müssen, dass im Rahmen der prognostizierten Schlussausschüttung bei Abverkauf der Immobilien und Auflösung der Gesellschaft im Jahre 2013, die Prospektangaben zugrundegelegt, der Anteil des von ihm erzielten Veräußerungsgewinns zu versteuern wäre mit der Folge, dass die über die Laufzeit erzielten Steuervorteile durch die einmalige Steuerbelastung am Laufzeitende aufgefressen würden. Er macht geltend, er hätte die Verträge nicht geschlossen, wäre er über diesen Umstand aufgeklärt worden. Der Beklagte behauptet des Weiteren, der Beteiligungsprospekt der D1 enthalte objektiv evidente Falschangaben, von denen die Klägerin positive Kenntnis gehabt habe, da sie eng mit der D1 verflochten gewesen sei und Kenntnis von allen relevanten Geschäftsvorgängen auf Seiten der D1 gehabt habe. Er selbst habe erst im Jahr 2008 von den fehlerhaften Prospektangaben Kenntnis erlangt. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren hat die Rechtsschutzversicherung des Beklagten bereits ausgeglichen, ihn jedoch zur Geltendmachung gegenüber der Klägerin ermächtigt. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der von dem Beklagten geltend gemachtenAnsprüche auf Verjährung. Sie hält die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren nach Gebührensatz und Streitwert für übersetzt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q1 und M1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.08.2011, Bl. 436 ff. d.A., Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gegen die Zulässigkeit der Teilklage bestehen keine Bedenken, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehensbetrages aus § 488 Abs. 1 S. 2, Alt. 2, Abs. 3 S. 1 BGB zu. Denn der Beklagte hat den Darlehensvertrag, der mit der Gesellschaftsbeteiligung ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG darstellt, wirksam widerrufen, §§ 1 HWiG, 9 VerbrKrG, Art. 229 § 9 EGBGB. 1. Der Darlehensvertrag und dessen Widerruf richten sich nach den Vorschriften des VerbrKrG und HWiG a.F. Gemäß Art. 229 , § 5 Satz 1 EGBGB sind auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, grundsätzlich die Vorschriften des BGB und des VerbrKrG (u.a. Gesetze) in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden. Nach S. 2 der Vorschrift gilt dies für Dauerschuldverhältnisse jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 01.01.2003 an nur das BGB in der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (vgl. Palandt, Art. 229 EGBGB, Rn. 7; § 314 BGB, Rn. 2 und 4 m.w.N.). Auf das Schuldverhältnis wäre daher ab dem 01.01.2003 insgesamt das BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2009, XI ZR 260/08 ; Krüger in MüKo, Art. 229 § 5 Rn. 9, 12 bei juris). Nach Art. 229 § 9 EGBGB sind die §§ 312 , 355 BGB n.F. jedoch nur auf Haustürgeschäfte (einschließlich ihrer Rückabwicklung) anzuwenden, die nach dem 01.08.2002 abgeschlossen worden sind bzw. § 355 Abs. 3 BGB in dieser Fassung auch auf Haustürgeschäfte, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen worden sind. Danach würde sich der Widerruf vorliegend entgegen Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht nach "neuem Schuldrecht", sondern nach HWiG und VerbrKrG a.F. richten. Insofern besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Vorschriften. Entgegen Löwisch (in Staudinger, Art. 229 § 9 EGBGB, Rn. 7) stellt Art. 229 § 5 EGBGB keine Spezialvorschrift dar, hinter der Art. 229 § 9 EGBGB zurücktritt. Vielmehr besteht nach BGH, Urt. v. 13.06.2006, XI ZR 94/05 , ein Vorrang des später eingeführten Art. 229 § 9 EGBGB. Dem ist schon deshalb zu folgen, weil Art. 229 § 9 EGBGB zeitlich nach Art. 229 § 5 EGBGB eingeführt wurde, ohne dass geregelt wurde, dass die frühere Regelung diesem vorgehen solle. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt daher das später erlassene Recht. 2. Zwischen den Parteien ist unter dem 12.05.1999 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß valutiert und an die D1 ausgezahlt. Die Anforderungen an die Form des Vertrages sind sowohl gemäß § 4 VerbrKrG als auch gemäß § 492 BGB eingehalten, sodass es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, ob hinsichtlich der Entstehung des Kreditvertrages das VerbrKrG a.F. oder das BGB i.d.F. vom 01.01.2003 anzuwenden ist. Es kann dahinstehen, ob die mit Schreiben vom 14.01.2008 erklärte Kündigung des Kreditvertrages wirksam ist. So kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich des konkreten Darlehensrückstandes entsprechend dem diesbezüglichen Hinweis des Gerichts in der Terminsladung vom 29.10.2010 genügt hat und die Voraussetzungen des § 498 BGB n.F. bzw. § 12 VerbrKrG a.F. vorlagen. 3. Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung wirksam von seinem Widerrufsrecht aus § 1 HWiG Gebrauch gemacht. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist im Rahmen einer Haustürsituation i.S.d. HWiG geschlossen worden, da der Beklagte als Verbraucher mit der Klägerin als Unternehmerin den Darlehensvertrag gezeichnet hat.
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