Maßgabe der §§ 71 DRiG, 41 BeamtStG, 2 Abs. 2 LRiStaG NRW, 52 Abs. 5 LBG NRW zu untersagen; der zuständigen letzten dienstvorgesetzten Behörde kommt hierbei kein Ermessen zu. Die Anwendung der vorgenannten dienstrechtlichen Ermächtigungsgrundlage wird nicht durch die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und namentlich nicht durch § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gehindert. Ein Tätigkeitsverbot
StG hat bei einem Beamten oder Richter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre
dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts zu enden; die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW ist insoweit teleologisch zu reduzieren. Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es (nur), den angefochtenen Beschluss wie tenoriert teilweise zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
folgend I.). Dass beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren nur die soeben dargestellten Teilerfolge erzielen, ergibt sich vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung (
folgend II.). I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom
GO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung ab dem
folgend 2.). Soweit die Verfügung hingegen den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, ist sie in jeder Hinsicht offensichtlich rechtmäßig (
folgend 1. und - soweit die Frage der Befristung betroffen ist - 2.) und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (
folgend 3.).
G gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Zu den danach unmittelbar für die Richter im Landesdienst geltenden, entsprechend anwendbaren Regelungen zählt u.a. auch die Vorschrift des § 41 BeamtStG. Vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 71 Rn. 2, 3, 8 und 43.
StG - soweit hier von Interesse - haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist
StG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet gemäß § 41 Satz 3 BeamtStG spätestens mit Ablauf von fünf Jahren
Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die vorstehenden Regelungen werden durch die Regelungen der landesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 LBG NRW ergänzt, welche § 41 BeamtStG näher ausgestaltet und hier gemäß § 4 Abs. 1 LRiG NRW entsprechend für die Berufsrichterinnen und -richter des Landes gilt.
StG für Ruhestandsbeamte fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand
1 LBG NRW (also wegen Erreichens der Altersgrenze) drei Jahre. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW wird ein Verbot
StG durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen (§ 41 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtStG). b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine Bedenken. Insbesondere bedurfte es nicht der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beteiligung der Personalvertretung. Ein solches Erfordernis kann sich aus den hier noch allein in Betracht kommenden Regelungen der §§ 72 ff. LPVG NRW schon deswegen nicht ergeben, weil Richterinnen und Richter
Absatz 1 Satz 3 der den persönlichen Geltungsbereich des LPVG bestimmenden Vorschrift des § 5 LPVG NRW nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind. Außerdem fehlt es (für den Beamtenbereich) an einem entsprechenden Beteiligungstatbestand, was auch nicht verwundert, weil Ruhestandsbeamte keine Beschäftigten i. S. d. LPVG NRW sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § 21 Nr. 4 BeamtStG). Lediglich ergänzend - weil hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch im Jahre 2015 nicht erheblich - sei darauf hingewiesen, dass auch das seit dem
folgend aa)). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die gebundene Entscheidung sind gegeben (
folgend bb)). Schließlich ist der mit der Verfügung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers verfassungsrechtlich gerechtfertigt und liegt die behauptete Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor (
folgend cc)). aa) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird die gemäß § 71 DRiG entsprechend auf Richter im Landesdienst anzuwendende Untersagungsvorschrift des § 41 Satz 2 BeamtStG hier nicht durch die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verdrängt. Es trifft nicht zu, dass § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Fall einer Interessenkollision bei Auftreten eines Rechtsanwalts in einer Sache, in welcher er früher als Richter tätig war, eine gegenüber §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG speziellere und im Übrigen abschließende Regelung darstellt. Gegen die Annahme des behaupteten Spezialitätsverhältnisses spricht zunächst schon der unterschiedliche Inhalt der fraglichen Regelungen.
1 Nr. 1 BRAO darf der Rechtsanwalt, soweit es hier interessiert, dann nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter bereits tätig geworden ist, wenn also ein Fall der Vorbefassung vor dem "Seitenwechsel" vorliegt. In Fällen wie dem des Antragstellers wird es hingegen in aller Regel um das Auftreten des früheren Richters in solchen (neuen) Rechtssachen gehen, an denen er nicht schon als Richter gearbeitet hat. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ein Verbot (schon) der Mandatsübernahme aufgestellt, vgl. etwa Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 1, während vorliegend allein ein Verbot des Auftretens in einer übernommenen Rechtssache vor dem früheren "Dienstgericht" in Rede steht. Letztlich maßgeblich ist aber der Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit beiden Vorschriften gänzlich unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt. Dem Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der schon einmal eine bestimmte Rechtssache in anderer Funktion bearbeitet hat, dies nicht ein weiteres Mal in einer nun anderen Rolle (als Rechtsanwalt) tun darf. Das ergibt sich schon aus der tatbestandlich verlangten Vorbefassung, die ohne Verbot der Mandatsübernahme dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt in ein- und derselben Sache
einander in unterschiedlichen Rollen tätig wird. Bestätigt wird dieses Verständnis durch einen Blick auf die übrigen Regelungen des § 45 Abs. 1 BRAO, die sämtlich entsprechende Fallkonstellationen betreffen. Hinter dem angesprochenen Gedanken steht erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Anwaltschaft ihren Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Rechtspflegesystems mit der dafür notwendigen Unabhängigkeit - hier: dem Staat gegenüber - und unter Meidung etwaiger Interessenkollisionen leisten kann. Vgl. Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 8; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1, 3 und 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 2 E 98/02 -, NJW 2003, 3504 = juris, Rn. 7 bis 9; vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. März 2013 - NotSt (Brfg) 1/12 -, BGHZ 197, 15 = NJW-RR 2013, 622 = juris, Rn. 12: "Inhaltlich stellt die Verletzung der Tätigkeitsverbote
BRAO eine Verletzung der anwaltlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar." Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Tätigkeitsverbot in systematischer Hinsicht Teil des anwaltlichen Berufsrechts ist, also die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege (vgl. §§ 1 , 3 Abs. 1 BRAO) in ihrer Pflichtenstellung betrifft, welche wiederum maßgeblich durch die beiden Gebote gekennzeichnet ist, die eigene berufliche Unabhängigkeit
allen Seiten zu wahren (§§ 1 , 3 , 43a BRAO) und den Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Satz 1 BRAO). Zum Ganzen vgl. Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO,
den entsprechenden Ausführungen "soll das Vertrauen in die Rechtspflege, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden", geschützt werden ( BT-Drs. 12/4993, S. 29 ). Vor allem aber wird grundlegend festgehalten, Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen müsse "aber immer sein, dass an der besonderen Mittlerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerüttelt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muss" ( BT-Drs. 12/4993, S. 23 ; Hervorhebung durch den Senat). Vgl. ferner schon BT-Drs. 03/120, S. 75 f., wonach das in Rede stehende Tätigkeitsverbot die "Anforderungen an die gewissenhafte Ausübung des Berufes des Rechtsanwalts" betrifft und eine "Gefährdung der Rechtspflege" (d.h. des anwaltlichen Beitrags zu derselben) verhindern will (zu § 57 Nr. 4 E-BRAO). Im Kern ebenso die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2015 (Gerichtsakte Blatt 130 ff.) auszugsweise zitierte Begründung des - nicht Gesetz gewordenen - Entwurfs, § 45 Abs. 1 BRAO durch Nr. 5 bis 7 zu ergänzen, es erscheine gerade im Hinblick auf die Loslösung der anwaltlichen Tätigkeit von einem Zulassungsgericht "zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit geboten, ein Tätigkeitsverbot zu statuieren, wenn einer der genannten Tatbestände bei dem Gericht gegeben ist, an dem der Rechtstreit anhängig ist oder wird" ( BT-Drs. 16/513, S. 16 ; Hervorhebung durch den Senat). Dem im Schrifttum demgegenüber vereinzelt vertretenen Ansatz, § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bezwecke neben der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat auch den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität und Neutralität von Justiz und öffentlicher Verwaltung bzw. der betroffenen Amtsträger - so Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rn. 3, 5, 7 bis 9; in diese Richtung möglicherweise auch BT-Drs. 16/513, S. 16 , wo nicht nur vom "generellen Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit" die Rede ist, sondern auch von der "Unparteilichkeit der Gerichte" -, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn er widerspricht dem oben dargestellten normativen Befund und berücksichtigt namentlich nicht hinreichend, dass die Vorschrift, soweit hier von Interesse, nicht die (
wirkenden) Pflichten des jeweils Betroffenen etwa als früherer Richter betrifft, sondern seine aktuelle Pflichtenstellung als Rechtsanwalt. Die im vorliegenden Fall zentrale Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG hingegen verfolgt einen gänzlich anderen Zweck.
ihr ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Da die Vorschrift, soweit hier von Interesse, vom Ruhestandsbeamten bzw. bei ihrer entsprechenden Anwendung über § 71 DRiG vom Ruhestandsrichter ausgeht, welcher eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. § 41 Satz 1 BeamtStG) ausübt, können die zu schützenden dienstlichen Interessen im Sinne der Vorschrift ungeachtet ihrer genaueren Bestimmung stets nur solche sein, die der Dienststelle zugeordnet werden können, in welcher der Ruhestandsbeamte bzw. ?richter vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung seinen Dienst geleistet hat. Die Vorschrift bezweckt demnach nicht den Schutz solcher Rechtsgüter, die mit der aktuellen Tätigkeit des Betroffenen verknüpft sind; es geht also - konkreter - nicht um die Pflichtenstellung, welche den Ruhestandsbeamten bzw. ?richter in seiner neuen, vom Gesetz ja auch gar nicht spezifizierten Rolle betrifft. Dieser Befund wird
drücklich durch die systematische Stellung der Vorschrift im Beamtenstatusgesetz und dort in dessen Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) bestätigt: Es geht um (
wirkende) Pflichten des Ruhestandsbeamten bzw. ?richters aus seinem früheren Dienstverhältnis. Vor dem Hintergrund der
alledem gänzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des berufsrechtlichen Verbots der Mandatsübernahme im Falle einer Sukzessivtätigkeit bei Funktionswechsel einerseits und einer dienstrechtlichen Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung andererseits kann auch der Hinweis des Antragstellers auf die inzwischen aufgehobene, bis zum 31. Mai 2007 in Geltung befindliche Vorschrift des § 20 BRAO a.F. hier nicht weiterführen.
dieser - noch die Singularzulassung von Rechtsanwälten betreffenden - Vorschrift sollte, soweit hier relevant, die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden wollte, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO F. 2001). Auch diese Regelung diente als berufsrechtliche Vorschrift ersichtlich allein dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und die gewissenhafte Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit sicherzustellen. Gegen eine Spezialität dieser Norm im vorliegenden Kontext auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff.
welcher die beantragte Zulassung in der Regel auch dann versagt werden sollte, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig war, auch wenn die Ehe nicht mehr bestand (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO F. 1976). Denn auch diese Regelung wollte aus den dargelegten Gründen nicht die dienstlichen Interessen des Gerichts schützen, sondern die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihre Freiheit von Interessenkonflikten. Zu dem Zweck dieses Versagungsgrundes vgl. auch BT-Drs. 16/513, S. 16 : "Zweck, eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen". Die von dem Antragsgegner herangezogenen Vorschriften werden entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht durch die Regelungen der §§ 150 ff. BRAO (i. V. m. § 45 BRAO?) verdrängt. Die Erwägung,
den §§ 150 ff. BRAO seien
wie vor allein die Anwaltsgerichte dazu berufen, gegenüber Rechtsanwälten ein Berufs- oder Vertretungsverbot auszusprechen, greift insoweit nicht durch. Denn in den Fällen des § 41 BeamtStG geht es offensichtlich nicht um die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots oder eines vorläufigen (ggf. gegenständlich beschränkten, vgl. § 161a BRAO) Vertretungsverbots in einem wegen des Vorwurfs der Verletzung anwaltlicher Pflichten betriebenen anwaltsgerichtlichen Verfahren, sondern, wie bereits dargelegt, ausschließlich um den Schutz dienstlicher Interessen, die der früheren Dienststelle des Betroffenen zugeordnet werden können. bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW sind erfüllt.
StG können wegen der systematischen Anknüpfung dieser Regelung an § 41 Satz 1 BeamtStG - vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989- 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 20 (zu der vergleichbar strukturierten Regelung des § 20a SG) - nur anzeigepflichtige Tätigkeiten
StG sein, also solche Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen innerhalb eines bestimmten, hier drei oder fünf Jahre (vgl. die jeweils entsprechend anzuwendenden §§ 41 Satz 1 BeamtStG, § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) umfassenden Zeitraums im Zusammenhang stehen und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen. Der geforderte Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die neue Tätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der früheren dienstlichen, im maßgeblichen Bezugszeitraum ausgeübten Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit auf das frühere Hauptamt des Betroffenen bezogen und für dieses nicht nur von untergeordneter Bedeutung war. So BVerwG, Urteil vom
im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient. Vgl. etwa Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff.
teilen illegitim direkt oder indirekt gegen die Verwaltung gerichteten Handelns und Schutz gegenüber der Gefahr immaterieller Einbuße durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung." Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 18 f. - zum Schutzzweck der Parallelvorschrift des § 20a SG das Folgende ausgeführt: "Schutzzweck des § 20 a SG ist es primär, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren (Zitate). Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das
innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft (Zitate). Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet (Zitat), als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (Zitat). Daneben soll - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend - aber auch verhindert werden, daß das "Amtswissen" eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mißbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt" wird (Zitate). Dieses "Amtswissen" schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie auch kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen der Streitkräfte ein (Zitate)" (Hervorhebung durch den Senat). Von dieser näheren Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG, welche den Senat überzeugt und welche sich ohne Weiteres auf § 41 BeamtStG übertragen lässt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner späteren Rechtsprechung nicht abgerückt. Es hat vielmehr in seinem Urteil vom
teilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten" (Hervorhebung durch den Senat) zulasse, stelle ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen könne. Zwei Gründe sind für diese Einschätzung des Senats maßgeblich: Zum einen weicht das Bundesverwaltungsgericht den dargestellten engen Ansatz in derselben Entscheidung sogleich wieder auf, indem es dem Schutzzweck der Norm auch das Verhindern des Eindrucks der Nichtbeachtung einer
wirkenden Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten (beispielhaft wird die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit benannt) zurechnet (juris, Rn. 26), obwohl dieser Aspekt nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung betrifft, und zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter in den Blick nimmt, auf die präventiv eingewirkt werden solle (juris, Rn. 27). Zum anderen würde es nicht einleuchten, den einschlägigen Untersagungstatbeständen nicht auch den mehr als nur naheliegenden Zweck zu entnehmen, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung u. a. auch dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt umso mehr, als eine solche Beschränkung des Schutzzwecks nicht einmal ansatzweise in dem für die Auslegung maßgeblichen Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat; etwaige Hinweise in den Gesetzesmaterialien könnten insoweit als bloße Verlautbarungen des historischen Gesetzgebers ein von Wortlaut und Sinn des Gesetzes abweichendes Normverständnis schon aus methodischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Auch im Schrifttum ist die Einbeziehung des vorstehenden Aspekts in den Schutzzweck der einschlägigen Untersagungsnormen weithin anerkannt. So wird regelmäßig betont, dass die besonderen Kenntnisse und/oder Kontakte des Ruhestandsbeamten die korrekte Willensbildung der jetzigen Amtsinhaber beeinflussen könnten, so dass entsprechende Kontakte bei Außenstehenden die Integrität und das Ansehen der Behörde in Frage stellten. So etwa Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 15 (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG); Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff.
folgenden Gründen nicht mit Blick auf dessen Grundrechte zu beanstanden. Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Untersagungsverfügung ist vielmehr durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die insoweit ausreichenden vernünftigen Gründe des Allgemeinwohls liegen hier in dem Ziel, das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit und Integrität der Rechtspflege - vgl. insoweit etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2003 - 2 BvR 1580/03 -, juris, Rn. 5 - dadurch zu schützen, dass schon der Anschein vermieden wird, von dem pensionierten Richter vor dem Gericht seiner früheren Diensttätigkeit vertretene Rechtssachen könnten wegen seiner Beziehungen zu Personal dieses Gerichts in ungebührlicher Weise gefördert werden. Die Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist geeignet, den verfolgten Zweck zu fördern, da der angesprochene Anschein nicht entstehen kann, wenn dem Antragsteller in einem zulässigen Zeitraum jegliche Tätigkeit vor dem Landgericht N. untersagt ist. Ferner ist insoweit ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf das Bestehen der Befangenheitsvorschriften stellt ersichtlich kein milderes Mittel dar. Denn auf diese Weise kann einem Vertrauensverlust nicht in jedem Fall, sondern allenfalls dann entgegengewirkt werden, wenn der betroffene aktive Bedienstete eine Selbstablehnung formuliert oder ein Ablehnungsberechtigter die näheren Umstände kennt und einen Befangenheitsantrag stellt. Für das Rechtspublikum, also die interessierte Öffentlichkeit, scheidet dieser Weg offenkundig aus. Kein milderes, gleich geeignetes Mittel wäre es ferner, dem Antragsteller nur die Teilnahme an Terminen zu untersagen. Denn eine ungebührliche Förderung von Rechtssachen durch Bedienstete des Gerichts kann von dritter Seite ohne Weiteres auch dann angenommen werden, wenn die Gerichtskontakte des früheren Richters und jetzigen Rechtsanwalts nur in einem schriftlichen Verfahren oder telefonisch erfolgen. Ausdrücklich zu dem Aspekt telefonischer Kontakte: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff.
folgenden, vor dem Landgericht N. zu führenden Prozesses eine Vertretung des Mandanten durch einen anderen Rechtsanwalt erforderlich machen würden. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 69a BBG a.F. (Vorgängervorschrift des heutigen § 105 BBG) vgl. ausführlich Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (131 f.). Ferner verstößt die "Anwendung der Vorschrift" - also die Untersagungsverfügung, soweit sie einen rechtmäßigen zeitlichen Umfang nicht überschreitet - entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Gleichbehandlung mit Ehepartnern von Richtern des Landgerichts N. , die, wie der Antragstellers substantiiert allein geltend macht, ohne Beanstandungen als Rechtsanwälte vor diesem Landgericht tätig werden, kann der Antragsteller nicht verlangen. Denn es liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Antragsteller verkennt, dass er mit Blick auf sein früheres Richterverhältnis der in Rede stehenden
wirkenden Pflicht unterworfen ist, während eine solche Pflichtenstellung im Falle der angesprochenen Ehepartner gerade nicht besteht.
der insoweit maßgeblichen, die bundesrechtlichen Normen der §§ 71 DRiG, 41 BeamtStG ergänzenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW, 52 Abs. 5 LBG NRW endet ein Verbot
StG wie die Anzeigepflicht spätestens mit Ablauf von drei Jahren, wenn der Ruhestandsrichter
1 LBG NRW (Ruhestand wegen Erreichens des Altersgrenze) in den Ruhestand getreten ist, und im Übrigen spätestens mit Ablauf von fünf Jahren
Beendigung des Richterverhältnisses. Danach gilt für den 1949 geborenen Antragsteller - unstreitig - grundsätzlich die Fünfjahresfrist, weil er aufgrund eigenen Antrags in Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 LRiG NRW vorzeitig, nämlich mit Ablauf des
welcher das Verbot "spätestens" mit Ablauf der maßgeblichen Frist endet. Denn bei der Bestimmung der Verbotsdauer steht der Behörde kein Ermessen zu, und die zitierte Formulierung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen der Untersagung ggf. auch nur für einen kürzeren Zeitraum als den gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen gegeben sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996- 2 C 37.95 -, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 24, m. w. N.; ferner etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8, und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff.
ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie
dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom
Eintritt in den Ruhestand eine ggf. mit dienstlichen Interessen kollidierende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung aufzunehmen, als für einen Beamten, der erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Das Gesetz nimmt also an, bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestehe eine höhere und länger andauernde Gefahr der Beeinträchtigung der zu schützenden dienstlichen Interessen, und setzt deshalb den (unabdingbar als gefahrenträchtig angesehenen) Anzeige- und Verbotszeitraum auf fünf Jahre und damit zwei Jahre länger als bei Erreichen der Regelaltersgrenze fest. Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 6; Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff.
seiner Einschätzung die Gefahr einer Ausnutzung von Amtswissen bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn "bei jüngeren, früher ausscheidenden Beamten stärker gegeben" sei "als bei Beamten, die erst
Vollendung des
StG bei einem Beamten, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der ihn betreffenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre
dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts endet. Im Ergebnis ebenso: Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 22, Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff.
der Bewertung eben dieser Norm nicht mehr besteht. 3. Erweist sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung
alledem somit als offensichtlich rechtmäßig, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Zweck der Verfügung ist es zu verhindern, dass das Ansehen der Justiz in den Augen der Öffentlichkeit dadurch aktuell Schaden nimmt, dass der Eindruck entstehen könnte, die von dem Antragsteller als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vertretenen Sachen könnten in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt werden. Das kann der Bescheid nicht erreichen, wenn der Antragsteller das Verbot des Auftretens vor dem Landgericht N. , soweit es offensichtlich rechtmäßig verfügt worden ist, erst
Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bereits in mehreren vor dem Landgericht N. zu führenden Sachen mandatiert ist und, wie bereits dargestellt, damit zu rechnen wäre, dass er auch künftig eine nicht geringe Zahl von Verfahren gerade vor dem Landgericht N. führen würde. Vgl. insoweit auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff.
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