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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2012 - I-3 Wx 301/11

Tenor Das Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Wert: Bis 30.000,- Euro Gründe I. Der Antragsteller hat in seiner Eigenschaft als

§ 439Rdz.

7). 2. Die Beschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg. a) Nach § 1970 BGB können die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Damit sollen die Erben einen besseren Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten erhalten können, um gegebenenfalls eine Haftungsbeschränkung durch Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) herbeiführen zu können Keidel/Zimmermann, FamFG 17.

§ 454Rdz. 1). Entgegen dem Wortlaut des § 454 Abs. 1 Fam

FG wird ein Nachlassgläubiger, der sich nicht meldet, nicht ausgeschlossen; er verliert seine Forderung dadurch nicht (zu den Wirkungen vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rdz. 2).

  1. b)Die Anmeldung ist nur bis zum im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt (§ 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG) rechtzeitig, wobei allerdings auch eine Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt als rechtzeitig fingiert wird, wenn sie bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses eingegangen ist (§ 438 FamFG; Keidel/Zimmermannn, a.a.O. § 438 Rdz. 4). Erlassen ist der Ausschließungsbeschluss nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, wenn der fertig abgefasste und unterschriebene Beschluss an die Geschäftsstelle zur Veranlassung der Bekanntgabe übergeben worden ist (Keidel/Zimmermannn, a.a.O.). Es besteht kein Anlass, für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Anmeldung - entgegen dem legal definierten - Wortlaut des § 438 FamFG an die Rechtskraft und nicht den Erlass des Ausschließungsbeschlusses anzuknüpfen (§ 45 FamFG; so aber MK-ZPO-Eickmann 3. Auflage 2010 § 438 FamFG Rdz. 7 unter Bezug auf Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 438 FamFG, der jedoch auf § 40 FamFG abstelle). Hier ist die Anmeldung mit der Beschwerde am 08. November 2011 eingegangen, nachdem der Ausschließungsbeschluss nicht nur erlassen, sondern bereits zugestellt war. Die Anmeldung mit der Beschwerde ist somit verspätet erfolgt.
  2. b)Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Anmeldefrist ist der Beschwerdeführerin nicht zu bewilligen.
  3. aa)§ 439 Abs. 4 FamFG bezieht sich in erster Linie auf die Anfechtung der Endentscheidung. Ob eine Wiedereinsetzung auch bei § 438 FamFG in Betracht kommt, erscheint zweifelhaft (bejahend Zimmermann, a.a.O. § 439 Rdz. 9; MK-ZPO-Eickmann a.a.O., § 439 Rdz. 8 FamFG), kann aber letztlich offen bleiben.
  4. bb)Denn Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin als Miterbin ihre Forderungen nicht glaubte anmelden zu müssen, vermag dies die (bewusste) Versäumung der Anmeldefrist nicht zu entschuldigen. Das ihr das Aufgebot mit dem Übersendungsschreiben "lediglich zur Kenntnisnahme" zugeleitet worden ist, entlastet sie nicht. Entweder hätte die hinsichtlich ihrer Anmeldepflicht zweifelnde Beschwerdeführerin - soweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich beraten - den Rat eines Rechtsanwalts einholen müssen oder sie hätte sich bei unterstellter anwaltlicher Beratung das Verschulden eines beratenden Rechtsanwalts zurechnen zu lassen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG 17.

§ 17Rdz. 30). (a) Eigene Forderungen des (Allein-)

Erben, der das Aufgebot beantragt hat, brauchen zwar grundsätzlich nicht angemeldet zu werden. Seine Ansprüche gegen den Erblasser sind mit dem Erbfall durch Konfusion erloschen (vgl. § 1976 BGB). Ist das Aufgebotsverfahren allerdings von einem Nachlassverwalter beantragt worden und besteht die Verwaltung im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses noch, muss selbst der Alleinerbe etwaige Forderungen anmelden (Lohmann in BeckOK Bamberger/Roth Stand: 01.03.2011 § 1970 Rdz. 5; Staudinger/Marotzke Rn 16; Erman/Schlüter Rn 3; Soergel/Stein Rn 4; RGRK/Johannsen Rn 3). Bei Nachlassverwaltung gilt das Erlöschen der Forderung durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit nämlich als nicht erfolgt (§ 1976 BGB). Hat ein Miterbe den Antrag gestellt, so müssen die anderen Miterben ihre Forderungen anmelden. Gleiches gilt für den antragstellenden Miterben selbst, weil sich die übrigen Miterben gegenüber jedem Gläubiger auf den Ausschließungsbeschluss berufen können (§ 460 Abs. 1 FamFG; Lohmann, a.a.O.; Staudinger/Marotzke Rn 18; a. A. MK/Küpper §§ 1971, 1972 Rn 7; Erman/Schlüter Rn 3). (b) Dies vorausgeschickt hatte die Beschwerdeführerin in dem von dem Antragsteller als Nachlassverwalter initiierten Aufgebotsverfahren als Miterbin zur Vermeidung der Ausschließung ihrer - unstreitigen - Forderungen diese innerhalb der Anmeldefrist anzumelden. Selbst, wenn ihre Rechtsauffassung, wonach sie als Miterbin nicht anmeldepflichtig sei, (auch) vertretbar wäre, könnte dies die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Denn im Zweifel musste sie zur Vermeidung des Verschuldensvorwurfs den einfachen und zumutbaren sicheren Weg der - aus ihrer damaligen Sicht vorsorglichen - Anmeldung gehen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft, §§ 70 ff FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentliches Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Permalink: https://openjur.de/u/880096.html ( https://oj.is/880096 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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