7). 2. Die Beschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg. a) Nach § 1970 BGB können die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Damit sollen die Erben einen besseren Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten erhalten können, um gegebenenfalls eine Haftungsbeschränkung durch Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) herbeiführen zu können Keidel/Zimmermann, FamFG 17.
FG wird ein Nachlassgläubiger, der sich nicht meldet, nicht ausgeschlossen; er verliert seine Forderung dadurch nicht (zu den Wirkungen vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rdz. 2).
Erben, der das Aufgebot beantragt hat, brauchen zwar grundsätzlich nicht angemeldet zu werden. Seine Ansprüche gegen den Erblasser sind mit dem Erbfall durch Konfusion erloschen (vgl. § 1976 BGB). Ist das Aufgebotsverfahren allerdings von einem Nachlassverwalter beantragt worden und besteht die Verwaltung im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses noch, muss selbst der Alleinerbe etwaige Forderungen anmelden (Lohmann in BeckOK Bamberger/Roth Stand: 01.03.2011 § 1970 Rdz. 5; Staudinger/Marotzke Rn 16; Erman/Schlüter Rn 3; Soergel/Stein Rn 4; RGRK/Johannsen Rn 3). Bei Nachlassverwaltung gilt das Erlöschen der Forderung durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit nämlich als nicht erfolgt (§ 1976 BGB). Hat ein Miterbe den Antrag gestellt, so müssen die anderen Miterben ihre Forderungen anmelden. Gleiches gilt für den antragstellenden Miterben selbst, weil sich die übrigen Miterben gegenüber jedem Gläubiger auf den Ausschließungsbeschluss berufen können (§ 460 Abs. 1 FamFG; Lohmann, a.a.O.; Staudinger/Marotzke Rn 18; a. A. MK/Küpper §§ 1971, 1972 Rn 7; Erman/Schlüter Rn 3). (b) Dies vorausgeschickt hatte die Beschwerdeführerin in dem von dem Antragsteller als Nachlassverwalter initiierten Aufgebotsverfahren als Miterbin zur Vermeidung der Ausschließung ihrer - unstreitigen - Forderungen diese innerhalb der Anmeldefrist anzumelden. Selbst, wenn ihre Rechtsauffassung, wonach sie als Miterbin nicht anmeldepflichtig sei, (auch) vertretbar wäre, könnte dies die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Denn im Zweifel musste sie zur Vermeidung des Verschuldensvorwurfs den einfachen und zumutbaren sicheren Weg der - aus ihrer damaligen Sicht vorsorglichen - Anmeldung gehen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft, §§ 70 ff FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentliches Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Permalink: https://openjur.de/u/880096.html ( https://oj.is/880096 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.