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OLG München, Beschluss vom 14.03.2016 - 34 Wx 239/15

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 15. Juli 2015 wird insoweit zurückgewiesen, als der Antrag auf Eintragung

GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 38 f. und 29; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 133 und 104). Die vom Notar gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG für die Beteiligte zu 1 gemäß § 73 GBO erhobene Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte zu 1 antrags- und daher auch beschwerdebefugt. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. 1. Das Grundbuch kann aufgrund von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (§ 19 GBO) oder bei grundsätzlich lückenlosem, besonders formalisiertem Nachweis der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 GBO) berichtigt werden (Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 7; Hügel/Holzer § 22 Rn. 16). Hier kommt nur eine Berichtigung aufgrund der zweiten Alternative in Betracht. Da der Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich der eingetragenen Nacherbenvermerke und der Eigentümerstellung in der Form des § 22 GBO geführt und die Abstandnahme vom zuvor erklärten Verbund der mehreren Anträge (§ 16 Abs. 2 GBO) gemäß § 74 GBO im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist, war das Grundbuchamt unter teilweiser Aufhebung des zurückweisenden Ausgangsbeschlusses zur Vornahme der Berichtigung in entsprechendem Umfang anzuweisen. 2. Das auf die Löschung des Nacherbenvermerks gerichtete Berichtigungsbegehren der Beteiligten zu 1 ist begründet, weil das Grundbuch durch die Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig (§ 894 BGB) geworden ist und die Beteiligte zu 1 den Unrichtigkeitsnachweis in grundbuchmäßiger Form geführt hat, § 22 Abs. 1, § 29 GBO.

  1. a)Die auf Blatt 1426 gebuchten Grundstücke fielen nicht in den Nachlass des Ernst R. sen.. Mit der von Amts wegen erfolgten Eintragung des Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) ist das Grundbuch daher unrichtig geworden.
  2. aa)Die Rechtsfolgen der zwischen der Vorerbin und deren Ehegatten noch vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.6.1957 ( BGBl I S. 609 ) am 1.7.1958 vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft, deren Fortsetzung nach dem Tod eines Ehegatten ausgeschlossen wurde, beurteilen sich gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 4 GleichberG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB). Gemäß § 1482 Satz 1 BGB, der mit dem gegenwärtigen Inhalt bereits bei Eintritt des Vorerbfalls galt, fiel mit dem Tod des Ehemannes dessen Anteil am Gesamtgut (§§ 1416 , 1419 Abs. 1 BGB) in den Nachlass mit der Folge, dass die Alleinerbin Erna R. durch Vereinigung beider Gesamtgutsanteile in ihrer Person ohne Auseinandersetzung des Gesamtguts Alleineigentümerin des bis dahin gemeinschaftlichen (§ 1416 Abs. 2 BGB) Grundbesitzes wurde. Zum Nachlass gehörten hingegen nicht die Grundstücke oder ein Anteil an den Grundstücken selbst (BGH NJW 1976, 893 /894; BayObLG Rpfleger 1996, 150 ; Senat vom 10.2.2012, 34 Wx 143/11 = FGPrax 2012, 103 ; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 666 /667; Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. § 1482 Rn. 1; MüKo/Kanzleiter BGB 6. Aufl. § 1482 Rn. 3; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der überlebende Ehegatte nicht alleiniger Vollerbe, sondern (nur) alleiniger Vorerbe geworden ist (BayObLG Rpfleger 1996, 150 ). Weder die mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge gemäß § 2113 BGB einhergehende Verfügungsbeschränkung des Vorerben noch deren grundbuchliche Absicherung durch die Verfahrensvorschrift des § 51 GBO, wonach mit der Eintragung eines Vorerben in das Grundbuch zugleich der Nacherbenvermerk aufgenommen werden muss, kommen in dieser Situation, in der der überlebende Ehegatte infolge seiner Alleineigentümerstellung an einer Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft trotz deren Beendigung (§§ 1471 ff. BGB) gehindert ist, zur - unmittelbaren oder analogen - Anwendung. Die Vorerbin konnte daher ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB über den Grundbesitz verfügen ( BGHZ 26, 378 /382; 171, 351/353 Rn. 8 m. w. N.; NJW 1976, 893 /894; NJW 1964, 768 /769; BayObLGZ 1994, 177 /182; OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 454 ; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 3 f.; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 3 f.; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 51 Rn. 68 und 75; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 14; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3487b mit 3509; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 51 Rn. 18; Jung Rpfleger 1995, 9/11; Keim NJW 2007, 2116). Diese Grundsätze gelten für entgeltliche und unentgeltliche Verfügungen des Vorerben gleichermaßen (BayObLG Rpfleger 1996, 150 ) und unabhängig davon, ob der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen gemäß § 2136 BGB befreit war oder nicht (vgl. DNotI-Report 2005, 92).
  3. bb)Dass die Grundstücke zum Gesamtgut der Eheleute Erna und Ernst R. sen. gehörten, ergibt sich aus dem Eigentümereintrag in Abteilung I des Grundbuchs, der die Ehegatten als Eigentümer "in allgemeiner Gütergemeinschaft" ausweist und nach § 891 BGB die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, darüber hinaus aus dem im Original vorliegenden notariellen Ehe- und Erbvertrag nebst Nachträgen. Damit ist in grundbuchmäßiger Form, § 29 GBO, der Nachweis geführt, dass die Grundstücke als Gesamtgutsgegenstände nicht in den Nachlass nach Ernst R. sen. fielen und der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht ( BayObLGZ 1994, 177 ; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 3;

§ 51Rn.

3 und 41; Meikel/Böhringer § 51 Rn. 183; Schaub in Bauer/von Oefele § 51 Rn. 131).

  1. b)Weder die auf Blatt 1891 gebuchten Grundstücke selbst noch ein gütergemeinschaftlicher Anteil des Ernst R. sen. an ihnen gehören zum Nachlass des Ernst R. sen., so dass mit der Eintragung des Nacherbenvermerks auch dieses Grundbuch unrichtig geworden ist.
  2. aa)Infolge dinglicher Surrogation gehört zur Erbschaft zwar auch, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder aufgrund Rechtsgeschäfts mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, § 2111 Abs. 1 BGB. Deshalb ist ein Nacherbenvermerk nicht nur an den ursprünglichen Nachlassgrundstücken, sondern auch an Surrogatgrundstücken einzutragen (Meikel/Böhringer § 51 Rn. 21; Schöner/Stöber Rn. 3496), wobei es unerheblich ist, ob der Vermerk - zu Recht oder zu Unrecht - am ursprünglichen Nachlassgegenstand eingetragen war (Senat vom 10.2.2012, 34 Wx 143/11 = FGPrax 2012, 103 ). Beim gegenständlichen Grundbesitz handelt es sich jedoch nicht um ein Surrogat für der Nacherbfolge unterliegende Nachlassgegenstände. Keiner der in § 2111 Abs. 1 BGB normierten Tatbestände gesetzlicher Surrogation ist erfüllt. Die erste Variante der Norm erfasst nur Erwerb, der kraft Gesetzes ohne Hinzutreten eines Rechtsgeschäfts stattfindet, etwa Rechtserwerb kraft Verbindung oder Vermischung (Palandt/Weidlich § 2111 Rn. 3). Eine Nachlasszugehörigkeit des Grundbesitzes aufgrund dieser Norm scheidet schon deshalb aus, weil Erna R. das Eigentum am Grundbesitz in Erfüllung des zum Gesamtgut gehörenden schuldrechtlichen Übertragungsanspruchs, der sich infolge Vererbung des Gesamthandsanteils des Erstverstorbenen in der Hand von Erna R. zu deren alleinigem Anspruch vereinigte (siehe II. 2.
  3. a)aa)), rechtsgeschäftlich erworben hat. Die zweite Variante der Norm greift ebenfalls nicht, denn in die Erbschaft waren nicht die Gesamtgutsgegenstände selbst, sondern der einer Verfügung nicht zugängliche (§ 1419 Abs. 1 BGB) Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gefallen. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem - nach dem anzulegenden wirtschaftlichen Maßstab - außer Acht gelassen werden könnte, dass zur Erbschaft nicht der Anteil an den einzelnen Gesamtgutsgegenständen, sondern der Gesamthandsanteil an der Gütergemeinschaft gehört (vgl. Senat vom 10.2.2012). Von einer Auseinandersetzung der Erbschaft unter mehreren Vorerben unterscheidet sich das hier vorliegende Erwerbsgeschäft der alleinigen Vorerbin mit Dritten grundlegend, denn mangels Einsetzung mehrerer Vorerben bedurfte es zur Begründung von Alleineigentum keiner Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände an einzelne Vorerben im Weg der Auseinandersetzung. Da die Ehefrau alleine als Vorerbin eingesetzt war, vereinigten sich in deren Hand mit dem Erbfall deren eigener und der ererbte Anteil am Gesamtgut und bewirkte deren Alleineigentum an den zum ehemaligen Gesamtgut zählenden Gegenständen.
  4. bb)Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk macht das Grundbuch unrichtig, denn er weist zum Schutz von Nacherben eine materiell nicht bestehende Verfügungsbeschränkung aus. Zwar bezieht sich der hier eingetragene Vermerk nach seinem Wortlaut nicht auf das Grundstück selbst, sondern auf den ehemaligen gütergemeinschaftlichen Anteil des Ernst R. sen.. Auch diese Eintragung entsprechend § 51 GBO macht das Grundbuch allerdings unrichtig, denn in die Erbschaft war nicht der Anteil an den Gesamtgutsgegenständen, sondern der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gefallen. Die Eintragung des Nacherbenvermerks hinsichtlich des ehemaligen gütergemeinschaftlichen Anteils im Grundbuch begründet die Vermutung, dass spätere Verfügungen über den Grundbesitz das Recht des Nacherben beeinträchtigen können und dann relativ unwirksam sind (vgl. BGHZ 141, 169 /172; Meikel/Böhringer § 51 Rn. 183;

§ 51Rn.

31 f.; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 43). Die damit verlautbarte rechtliche Beschränkung widerspricht der wahren materiell-rechtlichen Rechtslage und bedingt die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB). Denn wie ausgeführt (II. 2.

  1. a)aa)) trifft die mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge gemäß § 2113 BGB einhergehende Verfügungsbeschränkung den zum Vorerben eingesetzten, längerlebenden Ehegatten bei durch Tod beendeter Gütergemeinschaft nicht.
  2. cc)Die der Eintragung des Nacherbenvermerks zugrunde liegende Eintragungsbewilligung, § 19 GBO, bewirkte als rein verfahrensrechtliche, nicht zugleich sachlich-rechtliche Erklärung keine Änderung der materiellen Rechtslage. Sie stellte als Erklärung der Bewilligungsberechtigten (vgl.

§ 19Rn.

13, 31 und 44) zwar eine grundsätzlich ausreichende Grundlage für die Eintragung dar (

§ 19Rn.

110), führte aber nicht dazu, dass der erworbene Grundbesitz dem Recht des Nacherben unterstellt wurde.

  1. dd)Da zum einen der notarielle Ehe- und Erbvertrag nebst Nachträgen im Original vorliegt und zum anderen die Grundlage des Eigentumserwerbs mit dem Notarvertrag nachgewiesen ist, ist der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in grundbuchmäßiger Form geführt (siehe zu II. 2.
  2. a)bb)).
  3. c)Aus den unter II. 2.
  4. a)und
  5. b)dargelegten Gründen erweist sich auch die auf den Grundbuchblättern 1426 und 1891 jeweils eingetragene Erstreckung des Nacherbenvermerks als im Widerspruch zum materiellen Recht stehend. 3. Daraus folgt zugleich, dass das auf die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin des Grundbesitzes gerichtete Berichtigungsbegehren begründet ist, weil das Grundbuch infolge Versterbens des eingetragenen Eigentümers unrichtig (§ 894 BGB) geworden ist und die Beteiligte zu 1 in grundbuchmäßiger Form den Nachweis darüber geführt hat, dass sie dessen Rechtsnachfolge angetreten hat, § 22 Abs. 1, § 29 GBO.
  6. a)Mangels materieller Verfügungsbeschränkung (siehe II. 2.) ist die Übertragung des Eigentums am Grundbesitz von Erna R. auf Ernst R. auch gegenüber etwaigen Nacherben des Ernst R. sen. rechtswirksam. Weder die Grundstücke noch Grundstücksanteile des Erblassers Ernst R. sen. waren Nachlassgegenstände. Die vom Grundbuchamt aufgeworfene Frage nach dem Ausscheiden aus dem Nachlass stellt sich deshalb nicht.
  7. b)Die Nachfolge im Eigentum wird mithin allein durch die Erbenstellung nach Ernst R. bestimmt, § 1922 Abs. 1 BGB. Als dessen Alleinerbin ist die Beteiligte zu 1 in der nach § 35 Abs. 1 GBO genügenden Weise durch Bezugnahme auf die Akte des Nachlassgerichts nachgewiesen. Im Berichtigungsverfahren unerheblich ist deshalb, dass mangels durchgeführten Erbscheinsverfahrens nach Ernst R. sen. nachlassgerichtlich nicht darüber entschieden wurde, ob die von Ernst R. und dessen leiblicher Tochter erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach Ernst R. sen. rechtswirksam sind und - bejahendenfalls - welche erbrechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Weder etwaige Ersatznacherben anstelle von Ernst R. noch etwaige Nachnacherben nach Ernst R. sind nach Obenstehendem gemäß § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 2112 bis 2115 BGB in die Eigentümerposition am Grundbesitz eingerückt. Der Vorlage eines Erbscheins (vgl. Senat vom 26.11.2014, 34 Wx 50/15 , juris Rn. 30 f.; BayObLG Rpfleger 2000, 324 ; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123; Bestelmeyer notar 2013, 147/151) bedarf es daher hier nicht.
  8. c)Eine Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1 in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO zur beantragten Berichtigung durch Eintragung als Eigentümerin erübrigt sich, § 22 Abs. 2 GBO. 4. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Umschreibung der Hypothek (Blatt 1426 Abt. III/6) im Weg der Grundbuchberichtigung hat hingegen keinen Erfolg. Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt neben dem Nachweis der Unrichtigkeit voraus, dass der Antragsteller alle Möglichkeiten ausräumt, die der Richtigkeit der beantragten neuen Eintragung entgegenstehen würden (Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = Rpfleger 2016, 14 m. w. N.). Denn das unrichtig gewordene Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt (BayObLG NJW-RR 1995, 272 ; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62 , Leitsatz 1). Zwar ist das Grundbuch insoweit unrichtig, als es noch Erna R. als Berechtigte der Hypothek ausweist. Die Beteiligte zu 1 hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die auflösend bedingte Sicherungshöchstbetragshypothek (§§ 1184 , 1190 BGB) mit dem Versterben von Erna R. infolge Bedingungseintritts (§ 158 BGB) oder auf andere Weise (§ 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 BGB) zur Eigentümergrundschuld geworden oder mangels Entstehens einer gesicherten Forderung nicht als Fremdrecht, sondern als Eigentümergrundschuld entstanden (§ 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dies geblieben ist.
  9. a)Die zugunsten von Erna R. bestellte Hypothek unterlag aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht der Nacherbfolge. Mithin beurteilt sich die Rechtsnachfolge in die Hypothek grundsätzlich danach, wer Erbe nach Erna R. geworden ist. Da der erteilte Erbschein (§ 35 GBO) nicht die Beteiligte zu 1, sondern die Beteiligte zu 2 als Erbin nach Erna R. ausweist, ist eine Vereinigung von Grundstückseigentum und Hypothek in einer Hand (§ 1177 Abs. 1 BGB) aufgrund Erbfolge nicht nachgewiesen.
  10. b)Im Hinblick auf die aus der Grundakte ersichtlichen Grundstücksteilabschreibungen hat die Beteiligte zu 1 nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Möglichkeit widerlegt, dass die für etwaige künftige Forderungen auf teilweise Auskehr des Erlöses aus Grundbesitzveräußerung bestellte Hypothek als Fremdrecht entstanden ist (vgl. § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB; Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 7) und als solches fortbesteht (vgl. § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Auslegung dahingehend, dass die gesicherte schuldrechtliche Forderung mit dem Tod der Berechtigten Erna R. erlöschen sollte mit der Folge, dass sich die Hypothek mit dem Versterben der Berechtigten gemäß §§ 1190 , 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld umwandelt, ist nicht zwingend. Die Hypothek wurde als auflösend bedingtes Recht bestellt, ohne die Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) inhaltlich zu beschreiben. Diese Gestaltung kann ein Verständnis dahingehend erlauben, dass die Vertragsparteien mit der Hypothek einen Erna R. höchstpersönlich zustehenden und nicht vererblichen vermögenswerten Anspruch absichern wollten und als auflösende Bedingung - unausgesprochen - das Ableben von Erna R. angesehen haben. Andererseits kommt ein Verständnis dahingehend in Betracht, dass die Parteien etwaige bis zum Todesfall fällig gewordene, aber nicht erfüllte Zahlungsansprüche als vererblich angesehen haben, so dass nur das "Stammrecht" auf den Todesfall befristet sein sollte. Ein solches Verständnis erscheint auch deshalb möglich, weil die Parteien eine erleichterte Löschung durch Todesnachweis nicht vereinbart haben. Im Grundbuchverfahren sind der Ermittlung des Parteiwillens mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt ( BayObLGZ 1984, 122 /124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139 ). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Entsprechend dürfen für die Auslegung Umstände außerhalb der schriftlich niedergelegten Erklärung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 92, 351 /355; BGHZ 113, 374 /378; BGH ZWE 2013, 402 /403; Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = Rpfleger 2016, 14 ;

§ 19Rn.

28). Nach diesen Grundsätzen hat die Beteiligte zu 1 nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Möglichkeit widerlegt, dass die Hypothek als Fremdrecht der Erbin nach Erna R. fortbesteht. c) Eine Auslegung der Hypothek als auf den Tod der Berechtigten Erna R. auflösend bedingtes dingliches Recht (§ 158 Abs. 2 BGB) erscheint aus denselben Gründen als nicht zweifelsfrei. Darüber hinaus hätte bei einer Auslegung des dinglichen Rechts als auflösend bedingt auf den Tod von Erna R. der Eintritt der Bedingung das Erlöschen der Hypothek zur Folge (Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 7). Der Annahme einer Eigentümergrundschuld steht dieses Verständnis entgegen. III. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen, weil das Rechtsmittel ganz überwiegend Erfolg hat, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Auch eine Auferlegung von Kosten auf einzelne Beteiligte erscheint angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage nicht angemessen, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG, zumal die Sache familiären Bezug hat und die von den Beteiligten zu 2 bis 4 erwähnten Bemühungen um eine gütliche Einigung nicht durch die Auferlegung von Verfahrenskosten beeinträchtigt werden sollen. Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es daher nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/880234.html ( https://oj.is/880234 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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