jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Restkaufpreiszahlung für eine Eigentumswohnung in W. in Anspruch. Die Parteien
Rechtsstreits schlossen am 06.08.2009 einen notariellen Vertrag über den Kauf einer neu hergestellten Eigentumswohnung in W. im ehemaligen "H.-Speicher" in der Altstadt. Für den näheren Inhalt
Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Als Kaufpreis war - inklusive Pkw-Stellplatz - ein Gesamtpreis von 160.000,00 Euro vereinbart (vgl. § 2.1
Vertrages = Bl. 11 d.A.). Das Kaufobjekt wurde von der Klägerin bezugsfertig hergestellt und den Beklagten zur Nutzung übergeben. Gemäß § 9
Vertrages (Bl. 18 f. d.A.) sind die Beklagten als Käufer unabhängig hiervon auch vorleistungspflichtig. Gleichwohl haben sie den vereinbarten Kaufpreis nur in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 135.000,00 Euro ausgeglichen, und auch dies nur verspätet. Gemäß § 3.4
Vertrages (Bl. 13 d.A.) war der Kaufpreis binnen zwei Wochen nach Mitteilung der beurkundenden Notarin - die unter dem 04.11.2009 erfolgte (Anlage K 2) - fällig. Damit war der Kaufpreis zum 18.11.2009 fällig. Den ausgeglichenen Teilbetrag von 135.000,00 Euro zahlten die Beklagten indes erst am 22.12.
Landgerichts Stralsund sei geschäftsverteilungsplanmäßig nicht zuständig. Dies ergebe sich aus der geltenden Turnusregelung. Mit Beschluss vom 29.06.2011 (Bl. 59 f. d.A.) hat die sechste Kammer daraufhin festgestellt, dass sie geschäftsverteilungsplanmäßig zuständig ist. Mit Beschluss vom 13.07.2011 (Bl. 62 d.A.) ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden, der mit Verfügung vom selben Tage Termin auf den 05.09.2011 anberaumt hat. Mit Schriftsatz vom 29.07.2011 (Bl. 69 f./76 f. d.A.) haben die Beklagten gegen den Kammerbeschluss vom 29.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 04.08.2011 ist von hier aus - durch den Einzelrichter - Nichtabhilfebeschluss ergangen (Bl. 80 f. d.A.). Das Oberlandesgericht Rostock als Beschwerdegericht hat die Beschwerde zum Geschäftszeichen 3 W 138/11 mit Beschluss vom 05.09.2011 (Bl. 91 f. d.A.) als unzulässig verworfen. In der öffentlichen Sitzung vom 05.09.2011, für deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 109 ff. d.A.) Bezug genommen wird, hat die Klägerin die Anträge aus der Klageschrift gestellt und erklärt, dass hierüber ggf. im Wege eines Versäumnisurteils entschieden werden möge. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat nach längerer Erörterung am Terminsschluss erklärt, dass ihm die Stellung eines Sachantrages unzumutbar sei. Im Übrigen hat er Verfahrensaussetzung beantragt und seine Rüge bzgl. der Frage der geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit wiederholt bzw. nunmehr ausdrücklich auf den erkennenden Einzelrichter bezogen und diesen unmittelbar vor Terminsschluss wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 13.09.2011 (Bl. 128 ff. d.A.) hat die Kammer das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.09.2011 (Bl. 141/141-Rs. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, der mit Beschluss der Kammer vom 23.09.2011 (Bl. 150 d.A.) nicht abgeholfen worden ist. Gegen den Beschluss
Oberlandesgerichts Rostock vom 05.09.2011 haben die Beklagten unter dem 20.09.2011 Beschwerde eingelegt, die hier nicht vorliegt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: X ARZ 397/11; vgl. u.a. Bl. 149, 154 d.A.), dem derzeit auch die Originalakten
vorliegenden Verfahrens vorliegen. Für die weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes sowie
Verfahrensablaufes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, soweit diese nicht vorstehend bereits im Einzelnen konkret in Bezug genommen worden sind. Gründe I. Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig und sachlich begründet. Daher war in der Sache antragsgemäß zu entscheiden. a) Die Klage ist zulässig, insbesondere zum zuständigen Gericht erhoben und dort auch vor der zuständigen Kammer anhängig. Bezüglich der in W. wohnhaften Beklagten zu 2) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit
Landgerichts Stralsund bereits unproblematisch aus §§ 12 f. ZPO. Ob hier bzgl.
mittlerweile in B. wohnhaften Beklagten zu 1) ggf. auf § 29 Abs. 1 ZPO zurückgegriffen werden kann, was allerdings - nach der bisherigen Rechtsprechung
erkennenden Einzelrichters - jedenfalls nicht allein
halb in Betracht käme, weil der prozessgegenständliche Kaufvertrag auch Baufertigstellungspflichten begründet und damit womöglich partiell an bauvertraglichen Grundsätzen zu messen ist, denn diesseitigen Erachtens ist auch beim Bauvertrag der Werklohnanspruch regelmäßig nicht am Ort
Bauwerkes zu erfüllen, sondern am Wohnsitz
Schuldners (vgl. LG Stralsund, Beschluss vom 04.10.2011 - 6 O 77/11 , BauR 2012, 302 , Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 3 ff. m.w.N.), kann offen bleiben. Jedenfalls nämlich haben sich die Beklagten bzgl. der Frage der (örtlichen) Zuständigkeit
Landgerichts Stralsund rügelos eingelassen - insbesondere auch im Termin vom 05.09.2011 allein erneut die Frage der Kammer- bzw. Einzelrichterzuständigkeit innerhalb
hiesigen Gerichts problematisiert, nicht aber die Zuständigkeit
Gerichts an sich - und damit eine hiesige Zuständigkeit auch bzgl.
Beklagten zu 1) auf der Grundlage
Dass innerhalb
hiesigen Gerichts die sechste Kammer und infolge
Übertragungsbeschlusses vom 13.07.2011 innerhalb der Kammer der erkennende Einzelrichter zuständig ist, ist in den hiesigen Beschlüssen vom 29.06.2011 und 04.08.2011 sowie in dem Beschluss
Oberlandesgerichts Rostock vom 05.09.2011 bereits zur Genüge ausgeführt worden. Hierauf ist nicht zuletzt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen. Der Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 13.07.2011 "existiert" auch. Soweit die Beklagten die Existenz dieses Beschlusses im Termin vom 05.09.2011 mit Nichtwissen bestritten haben, ist dies unbeachtlich. Der erkennende Einzelrichter hat den Beschluss - wie ihm auch heute noch erinnerlich ist und was sich aus den gegenwärtig dem Bundesgerichtshof vorliegenden Originalakten unzweifelhaft entnehmen lässt - zusammen mit dem Kammervorsitzenden und dem weiteren beisitzenden Kammermitglied unterschrieben. An der Existenz
Beschlusses besteht kein auch nur ansatzweise begründeter Zweifel.
Verzugseintrittes vorsieht, wie von der Klägerin zutreffend zitiert (vgl. § 3.5
Vertrages = Bl. 14 d.A.), im Übrigen aber insoweit zugleich auch aus dem Gesetz, hier konkret aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Hiernach trat Verzug nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt der notariellen Fälligkeitsmitteilung auch ohne Mahnung von selbst ein. Der geltend gemachte Zins ist auch der prozentualen Höhe nach vollen Umfanges begründet. Dass die Klägerin, wie mit der Klage auch erfolgt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem - seinerzeit 0,12 Prozent betragenden - Basiszinssatz verlangen kann, mithin in Höhe von 5,12 %, ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Gegenteiliges ergibt sich hier insbesondere nicht aus § 3.5
Kaufvertrages. Dort ist zwar wörtlich ein Zinssatz von (nur) "5 %" über dem Basiszinssatz vereinbart, so dass sich - bei wörtlichem Verständnis - ein Zinssatz von insgesamt nur 0,126 % ergäbe (vgl. LG Stralsund, Urteil vom 20.12.2010 - 6 O 290/10 , zitiert nach Juris, dort Tz. 28 f. m.w.N.). Der notarielle Vertrag bzw.
sen § 3.5 ist aber, anders als ein auf "Prozente" lautender anwaltlich formulierter Klageantrag (vgl. LG Stralsund, Az.: 6 O 290/10 , a.a.O.), der hier nicht in Rede steht, schon im Hinblick auf § 133 BGB insoweit großzügiger auszulegen, nämlich ausgehend von dem offenbar in Wahrheit gemeinten berichtigend dahingehend, dass nicht "Prozente", sondern "Prozentpunkte" gemeint waren. cc) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten haben die Beklagten als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB zu erstatten, da die anwaltliche Mahnung vom 29.01.2010 zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich die Beklagten kraft kalendarischer Bestimmung bereits in Verzug befanden. Es war und ist auch nicht zu beanstanden (und wird von den Beklagten auch nicht beanstandet), dass die Klägerin sich zur Durchsetzung ihrer Forderung bereits vorprozessual anwaltlicher Hilfe bedient hat. 2. Die Entscheidung ergeht durch kontradiktorisches Endurteil. Ein Versäumnisurteil war nicht zu erlassen. Die Beklagten haben zwar in der öffentlichen Sitzung vom 05.09.2011 vor dem erkennenden Gericht keinen Antrag zu Protokoll
Gerichts gestellt, wie in § 160 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 297 ZPO grundsätzlich vorgesehen, sondern eine Sachantragstellung vielmehr durch ihren Bevollmächtigten mit der nicht näher begründeten Behauptung als "unzumutbar" bezeichnen lassen, dass der Stand der Verfahrensakten klärungsbedürftig und das Verfahren zunächst zum Zwecke dieser Klärung auszusetzen sei. Die Beklagten hatten jedoch zuvor bereits mit Schriftsatz vom 15.03.2011 ausdrücklich anzeigen lassen, sich gegen die erhobene Klage - hier mithin gegen die unverändert in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Anträge aus der Klageschrift und damit gegen einen von Anfang an konkret umrissenen Klagegegenstand - verteidigen zu wollen. Zudem hatten die Beklagten sich mit weiterem Schriftsatz vom 06.04.2011 ausdrücklich darauf bezogen, dass sie einen Steuerschaden einwenden würden, was sie - unbestritten - ja auch vorgerichtlich bereits getan hatten, dass sie diesen noch substantiiert belegen würden (was sie indes nicht getan haben), sowie weiterhin, dass sie Mängelbehauptungen in dem Rechtsstreit zu klären hätten. Damit aber haben die Beklagten - auch ohne einen Klageabweisungsantrag im Termin explizit zu formulieren - hinreichend deutlich gemacht, dass sie der Klage in ihrer durch die Klageanträge konkret umrissenen Gestalt sachlich entgegentreten. Sie haben sich hiermit zur Sache verhalten, wenn auch nur kursorisch. Auf die Schriftsätze vom 15.03.2011 und 06.04.2011 und das in ihnen enthaltene Vorbringen hat sich der Beklagtenvertreter im Termin auch - dies entspricht einem allgemeinen und anerkannten Prinzip - implizit bezogen, ehe er erst gegen Ende
Termins bekundet hat, die Stellung eines Sachantrages als unzumutbar zu empfinden. Damit aber haben die Beklagten unter dem 05.09.2011 im Rechtssinne "verhandelt" (§ 333 ZPO), und zwar - ungeachtet
1 ZPO - trotz fehlender förmlicher Antragstellung. Letztlich kommt es dabei auf die vorstehend aufgeworfene Frage, inwieweit die Erörterung im Termin in Gestalt impliziter Bezugnahme auf das zuvor schriftsätzlich Vorgetragene als Erörterung zur (Haupt-)Sache anzusehen ist, nicht einmal entscheidend an. Die Säumnis der Beklagten wäre bzw. ist nämlich vorliegend unabhängig hiervon auch dann ausgeschlossen, wenn man einen impliziten Bezug auf die Schriftsätze vom 15.03.2011 und 06.04.2011 verneint und allein auf die Erörterung u.a. der Zuständigkeitsproblematik im Termin abstellt. Denn auch hiermit hat die beklagte Partei im Rechtssinne verhandelt, jedenfalls nämlich hat sie insoweit - und in diesem Punkt auch nicht lediglich kursorisch, sondern vielmehr ausgesprochen vehement - zu verstehen gegeben, dass sie eine Zurückweisung der Klage aus prozessualen Gründen erstrebt. Für die Frage, ob der Terminsauftritt als "Verhandlung" zu werten ist, reicht dies aus. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.01.2007, Az.: 9 AZR 492/06 , NZA 2007, 1450 , hier zitiert nach Juris, dort Tz. 27 f.) hat zu einem vergleichbar gelagerten Fall diesbezüglich überzeugend ausgeführt: "Diese mit dem Begriff
'Verhandelns' iSd. § 333 ZPO zwingend verbundene Klärung setzt allerdings nicht stets das Stellen eines Antrags voraus. Das Erfordernis der Antragstellung kann dann entfallen, wenn sich das Verhalten einer Partei als derartige Teilnahme am Prozessgeschehen darstellt, dass sie auf eine bestimmte Entscheidung
Gerichts in der Sache gerichtet ist (vgl. OLG Bamberg 24. August 1995 - 2 UF 56/95 - NJW-RR 1996, 317 mwN) . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Antragstellung der anderen Partei, in der Regel der klagenden Partei, deren Prozessziel eindeutig klar ist, und die Gegenseite durch ihr Auftreten im Verhandlungstermin und ihre bisherige Beteiligung am Rechtsstreit für Gericht und Gegenpartei auch ohne Antragstellung unzweifelhaft klargestellt hat, dass sie sich gegen die beantragte Verurteilung zur Wehr setzen will. Hinzu kommt, dass durch die Negation der Streitgegenstand nicht bestimmt wird (§ 308 ZPO). Von daher genügt es, wenn sich der Wille zur Abwehr
Antrags
Gegners aus dem Vorbringen ergibt, ohne dass eine nach den Ordnungsvorschriften der §§ 137 , 297 ZPO an sich gebotene Antragstellung erfolgt (so zutreffend OLG Bamberg 24. August 1995 - 2 UF 56/95 - aaO mwN) . ..." Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Die Beklagten hatten mit den o. g. Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 15.03.2011 und 06.04.2011 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, der Klage sachlich - im Übrigen aber jedenfalls mit prozessualen Bedenken - entgegentreten zu wollen. Soweit die Beklagten mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.05.2011, dort auf S. 3 = Bl. 50 d.A., haben erklären lassen, dass es ihnen "nicht zuzumuten" sei, "sich vor dem unzuständigen Gericht bereits in der Sache selbst zu äußern", ist dies - soweit es hierauf nach dem oben Gesagten überhaupt tragend ankommt - angesichts der ganz offensichtlich allein auf Verschleppung angelegten Prozessführung der Beklagten als treuwidrig und unbeachtlich anzusehen, abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt bereits erklärt war, dass der Klageforderung sachlich entgegengetreten werden würde. Hierauf aber hat sich dann der Beklagtenbevollmächtigte im Termin implizit bezogen. Bis zu seiner erst am Ende
Termins nach längerer und sich ausgesprochen schwierig gestaltender Erörterung geäußerten - im Übrigen auch erkennbar abwegigen - Einschätzung, eine Sachantragstellung sei ihm unzumutbar (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 111 d.A.), hat der Beklagtenbevollmächtigte Gegenteiliges jedenfalls nicht bekundet. Damit aber gilt auch insoweit der Grundsatz, dass beklagtenseitig im Zweifel das gesamte bis dahin erfolgte schriftsätzliche Vorbringen in Bezug genommen worden ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 137 Rdnr. 1 m.w.N.). Unter diesen Umständen hatten die Beklagten im Termin vom 05.09.2011 ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Antragstellung bereits i. S.
ZPO "verhandelt", ehe ihr bevollmächtigter am Terminsschluss erklären ließ, keinen Sachantrag stellen zu wollen. Da ein einmal erfolgtes "Verhandeln" sich nicht durch einen "Widerruf" oder die spätere Erklärung, nicht mehr auftreten zu wollen, revidieren lässt, müssen sich die Beklagten insoweit an ihrer Verhandlung festhalten lassen. Insoweit war hier kontradiktorisch durch Endurteil zu entscheiden, nicht durch Versäumnisurteil, und zwar ausdrücklich auch ungeachtet
Umstandes, dass klägerseitig "gegebenenfalls", also - sinngemäß - ohnehin nur vorsorglich, der Erlass einer Versäumnisentscheidung beantragt worden war (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 111 d.A.). Auch hierzu hat das BAG (Az.: 9 AZR 492/06 , a.a.O., hier Tz. 30 f.) überzeugend ausgeführt (vgl. im Übrigen zur Unwiderruflichkeit
"Verhandelns" auch OLG München, Urteil vom 26.10.2010 - 5 U 2320/10 , MDR 2011, 384 ): "Die Erklärung
klägerischen Prozessbevollmächtigten: 'Ich trete nunmehr nicht auf für den Kläger', hat ebenfalls nicht zur Säumnis geführt. Die Erklärung eines Prozessbevollmächtigten, 'nicht aufzutreten' bedeutet, dass er trotz seiner körperlichen Anwesenheit wie ein nicht Anwesender behandelt werden möchte (BGH 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84 - NJW-RR 1986, 286 ) . Hat ein Prozessbevollmächtigter vor Abgabe dieser Erklärung - auch ohne Stellen der Sachanträge - zur Hauptsache verhandelt, so tritt durch diese Erklärung keine Versäumung
Termins iSd. § 220 Abs. 2 ZPO ein. Nach dieser Vorschrift gilt ein Termin nur dann als versäumt, wenn eine Partei bis zum Schluss
Termins nicht verhandelt hat. Ist im Termin einmal verhandelt, kann aus der Verweigerung weiterer Erklärungen keine Säumnisfolge abgeleitet werden (Zöller/Herget § 333 Rn. 1). Der Bundesgerichtshof (9. Oktober 1974 - VIII ZR 215/73 - BGHZ 63, 94 ) hat
halb einen Fall der Säumnis verneint, in dem ein Anwalt nach Stellen der Sachanträge, der Verhandlung zur Hauptsache und nach der Vernehmung eines Zeugen erklärt hatte, er trete nicht mehr auf." Entsprechendes gilt auch vorliegend. Die erst am Terminsschluss nach ausgiebiger Erörterung angebrachte - und im Übrigen offensichtlich allein zu Verschleppungszwecken vorgeschobene - Aussage, eine Sachantragstellung sei unzumutbar, ist vorliegend nicht anders zu beurteilen als die Erklärung, nicht mehr aufzutreten. 3. Die Entscheidung ergeht durch den am 05.09.2011 wegen Befangenheit abgelehnten Einzelrichter. Dass das Befangenheitsgesuch noch nicht rechtskräftig beschieden ist (soweit hier bekannt), ist unerheblich. Maßgeblich und ausreichend ist, dass das Ablehnungsgesuch erstinstanzlich mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 13.09.2011 zurückgewiesen worden ist. Nach zutreffender und von hier aus geteilter Auffassung u.a.
Reichsgerichts und mehrere Obergerichte ist nämlich der abgelehnte Richter bereits mit der erstinstanzlichen Zurückweisung
Ablehnungsgesuches wieder zur weiteren Entscheidung - auch jenseits unaufschiebbarer Amtshandlungen i. S.
1 ZPO - berufen, ohne Rücksicht auf den Rechtskrafteintritt, weil nämlich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss gemäß § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, mithin den weiteren Verfahrensgang nicht hindert (so zurecht und dezidiert u.a. bereits RG, Beschluss vom 23.04.1907 - B.- Rep. VII 49/07 , Z 66, 46, 47, unter Bezug auch auf RG, JW 1895, 539, Nr. 11, wo bereits gleichlautend entschieden worden war; vgl. ferner aus der jüngeren Judikatur u.a. BFH, Beschluss vom 30.11.1981 - GrS 1/80 , BB 1982, 605, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 23 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.1991 - 5 U 224/91, MDR 1992, 409 , hier zitiert nach Juris, Tz. 51; OVG Münster, Beschluss vom 23.02.1990 - 18 B 23082/89 , NJW 1990, 1749 , hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 ff.; aus der Literatur etwa Günther, MDR 1989, 695 ff.; aus der älteren obergerichtlichen Judikatur etwa OLG Kiel, HRR 1933, 1696; KG, MDR 1954, 750 ; OLG Celle, NdsRpfl. 1971, 230, Nr. 9). Der verbreiteten gegenteiligen Auffassung (u.a. BayOblG, MDR 1988, 500 ; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 47 Rdnr. 1 m.w.N), die den Begriff der "Erledigung" i. S.
ZPO im Ergebnis überdehnt und sich mit dem Charakter der Beschwerde als Rechtsbehelf ohne Suspensiveffekt nicht in Einklang bringen lässt, wird von hier aus nicht beigetreten. Selbst wenn man allerdings dieser gegenteiligen Auffassung im Prinzip folgen sollte, könnten sich die Beklagten vorliegend nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass in der Ablehnungsfrage zweitinstanzlich noch nicht entschieden ist. Es sind hier nämlich die Beklagten selbst, die durch Anbringung eines Rechtsbehelfs gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 05.09.2011 betreffend die Frage der Kammerzuständigkeit in (positiver) Kenntnis
Umstandes, dass ein Rechtsmittel nach der Prozessordung insoweit unzweifelhaft nicht gegeben ist (wie durch den Beschwerdesenat
Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 22.09.2011 = Bl. 149 d.A. bereits zutreffend ausgeführt, vgl. dort im dritten Absatz: "Da Sie nach Ihrem eigenen Vorbringen selbst davon ausgehen ..."), die Sache zum Bundesgerichtshof "getragen" haben und dadurch eine Beschwerdeentscheidung
Oberlandesgerichts in der Ablehnungsfrage "blockieren". 4. Aus den vorstehend unter Punkt I.3 ausgeführten Gründen, mithin wiederum wegen
mangelnden Suspensiveffekts der Beschwerde (hier nunmehr derjenigen vom 20.09.2011 gegen den OLG-Beschluss vom 05.09.2011), war auch die ggf. abschließende drittinstanzliche Entscheidung betreffend die Frage der Kammerzuständigkeit nicht abzuwarten. Auch der im Termin vom 05.09.2011 vor dem hiesigen Gericht gestellte Aussetzungsantrag und die neuerliche "Rechtswegrüge" (gemeint ist wiederum die vermeintlich fehlende Kammer- bzw. nunmehr zugleich Einzelrichterzuständigkeit) mussten nicht vorab beschieden werden, denn auch insoweit wäre ggf. allenfalls eine - wiederum nicht suspendierende - Beschwerdemöglichkeit eröffnet. Der Aussetzungsantrag wird daher durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, der zusammen mit dem vorliegenden Urteil verkündet wird. Die neuerliche - de facto nur wiederholte - "Rechtswegrüge" wird, da für sie aus den zutreffenden Gründen der hiesigen Beschlüsse vom 29.06.2011 und 04.08.2011 sowie
OLG-Beschlusses vom 05.09.2011 bereits im Ansatz von Prozessordungs wegen kein Raum ist, nicht förmlich beschieden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 i.V.m. S. 2 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 4 Abs. 1, 2. Halbs., 6 S. 1, 2. Halbs. ZPO in Höhe
unverzinsten Nominalbetrages der Hauptforderung. In Höhe von 763,09 Euro enthält der Klageantrag zu 1) ausgerechnete Verzugszinsen, die für die Streitwertbemessung ebenso außer Betracht bleiben wie die im weiteren geltend gemachten - nicht ausgerechneten - Zinsen (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 4 Rdnr. 11 m.w.N.). Permalink: https://openjur.de/u/882174.html ( https://oj.is/882174 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.