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LG Aachen, Teilurteil vom 03.03.2015 - 10 O 193/08

Tenor Die Widersprüche des Beklagten zu 1) in dem Insolvenzverfahren der T (Az. 92 IN 296/06 des Amtsgerichts Aachen) hinsichtlich der in der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. C (Urkundennummer #/2002) vom 28.06.2002 titulierten Forderung in Höhe von 8.522.319,82 € sowie der in der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars S (Urkundennummer .../2005) vom 13.09.2005 titulierten Forderung in Höhe von 31.106,25 € werden für unbegründet erklärt. Die Widerklage und Hilfswiderklage des Beklagten zu 1) werden abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01.05.2002 (19 IN 154/02) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma T1 (im Folgenden: T1) bestellt. Geschäftsgegenstand des Unternehmens war der Einkauf, Verkauf sowie Ein- und Ausfuhr von Handelswaren aller Art, insbesondere von Textilien. Betrieben wurde das Kooperationsgeschäft mit Großkunden, ein Fachgroßhandel am Firmensitz in der O-straße in B sowie eigene Filialen unter dem Namen "N". Zudem wurde eine österreichische Tochtergesellschaft, die "N Austria" gegründet. Im Kooperationsbereich war das Unternehmen seit vielen Jahrzehnten als Systempartner von SB-Warenhäusern im Bereich Textilien tätig. Der Beklagte zu 1) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 16.01.2007 (92 IN 296/06) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma T (im Folgenden: T) bestellt. Vor (der unten darzustellenden) Gründung der T verhandelte der Kläger mit einer Firma F GmbH mit Sitz in D. Deren Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Herr F1 senior erklärte mit Schreiben an den Kläger vom 12.03.2002 (Anlage K32, Bl. 86 AO Anlagen zu Bl. 334): "Unter Bezugnahme auf die in den beiden letzten Wochen geführten Gespräche möchte ich Ihnen folgendes bestätigen: Die F GmbH (...) ist ernsthaft daran interessiert, die wesentlichen Betriebsgrundlagen der T im Rahmen eines sog. asset deals zu erwerben. Ihr Einverständnis vorausgesetzt haben wir Herrn Dipl.-Kfm. C1, Steuerberater, beauftragt, mit einem Mitarbeiter in der 11./12. KW in Absprache mit Ihnen und der T2-Geschäftsführung zu prüfen, welche Filialen die Fortführung rechtfertigende Ergebnisse werden erwirtschaften können, wie die Ertragsaussichten des Kooperationsgeschäftes zu beurteilen sind und welcher Mietpreis/Verkehrswert der Immobilie O-str. , B, beizulegen ist. Sofern diese wirtschaftliche Vorprüfung planmäßig und mit positivem Ergebnis abgeschlossen werden kann, wird sich die Gesellschafterversammlung der F GmbH in der 13. oder 14. Kalenderwoche mit der Thematik befassen. Auf der Grundlage dieses Zeitplans gehe ich davon aus, dass die F GmbH, eine positive Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorausgesetzt, in der 15. Kalenderwoche Ihnen ein verbindliches, detailliertes Angebot unterbreiten kann. (...)" Zu der Unterbreitung eines solchen Angebotes kam es indes nicht. Vielmehr teilte der Mitgeschäftsführer der F GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 14.04.2002 (Anlage K33, Bl. 87 f AO Anl. zu Bl. 334) folgendes mit: "Die Gesellschafter der F GmbH, D, haben in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 9. April 2002 den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen der T GmbH beraten. Grundlage der Beratungen war der schriftliche Bericht von Herrn Dipl.-Kfm. B1, Stb, über die Ergebnisse der wirtschaftlichen Vorprüfung. Wir möchten Ihnen zunächst bestätigen, dass auch nach unserer Auffassung T nach Restrukturierung realistischerweise ein jährliches Ergebnis vor Zinsen und Steuern von EUR 3,5 Mio. erzielen kann. Davon unabhängig sind wir jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass das Geschäftsmodell von T gegebenenfalls unter Änderung des Namens "n" einer Aktualisierung bedarf und das Unternehmen erhebliche Managementunterstützung seitens F erhalten müsste, um mittelfristig ein Ertragsniveau und Wachstumsraten zu erreichen, die für ein Investment Voraussetzung sind. Unsere Gesellschafter sind einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass F über diese Managementressourcen nicht verfügt und deshalb von einem Erwerb von T Abstand nehmen muss. (...) In diesem Zusammenhang bestätigen wir die grundsätzliche Bereitschaft der F, einer neu gegründeten Nachfolgegesellschaft, deren Anteile von Ihnen treuhänderisch für Rechnung der T2-Gläubiger gehalten werden, mit einem partiarischen Darlehen in Höhe von EUR 2 Mio. zu üblichen Bedingungen als Betriebsmittelkredit zur Verfügung zu stehen. Weitere Kredite wird die neue Gesellschaft nach Ihren Angaben nicht benötigen. Das Darlehen der F wird in geeigneter Form durch das Umlaufvermögen der neuen Gesellschaft gesichert. Ferner erhält die F ein Vorkaufsrecht auf die Anteile an der neuen Gesellschaft. (...)" In der Folgezeit wurde T ausweislich Satzung des Notars Dr. C, X, (UR-Nr. ...#/2002) am 28.06.2002 als sogenannte "Auffanggesellschaft" aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T1 gemäß Beschlüssen der Gläubigerversammlung vom 24.06.2002 und 10.05.2002 gegründet. Der Geschäftsgegenstand von T entsprach weitgehend demjenigen der T1. Am 01.07.2002 nahm T den Geschäftsbetrieb auf. Der Kläger hielt zunächst treuhänderisch für die Insolvenzgläubiger der T1 als Alleingesellschafter 100 % der Gesellschaftsanteile der mit einem Stammkapital von 25.000,00 € ausgestatteten T. Unter dem 28.06.2002 schlossen der Kläger und T (im Vertrag als "Auffanggesellschaft" bezeichnet) einen "Kauf-, Pacht-, Kaufoptions-, Darlehens-, Kooperations- und Überleitungsvertrag (notarielle Urkunde des Notars Dr. C, UR-Nr. ...#/2002, Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 12 ff AO Anl. zur Klage). Darin heißt es unter "Teil B. Kauf- und Übertragungsvertrag über bewegliche Sachen und Rechte § 1 Bewegliches Anlagevermögen" u.a.: "1. Die "Auffanggesellschaft" kauft das im Eigentum der "T1" stehende bewegliche Anlagevermögen, wie es sich aus Anlage I und II ergibt. Dieses setzt sich zusammen aus den beweglichen Ladeneinrichtungsgegenständen, Büroeinrichtungen und Kommunikationstechnik, technischer Einrichtung sowie der sonstigen Betriebsausstattung des Geschäftsbetriebes in der Hauptniederlassung und den 124 fortgeführten Nebenbetriebsstätten. (...) 7. Der Kaufpreis für die Wirtschaftsgüter gemäß den Verzeichnissen in

  1. a)Anlage I (bewegliches Anlagevermögen/Filialen) beträgt 1.000.000,-- € (in Worten: eine Millionen Euro), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer,
  2. b)Anlage II (bewegliches Anlagevermögen/Zentrale) beträgt 847.000,-- € (in Worten: achthundertsiebenundvierzig Euro), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Kaufpreis ist zahlbar bis spätestens zum 1. Dezember 2002, (...)" Unter § 2 "Umlaufvermögen, Warenvorräte" heißt es u.a.: "1. Der Insolvenzverwalter verkauft der "Auffanggesellschaft" Warenvorräte (sogenannte Neuware), die sich in der Hauptniederlassung und den Nebenbetriebsstätten am Stichtag befinden (laut Inventur). 2. Die Bestandsaufnahme erfolgt vom 28. Juni bis zum 30. Juni 2002 im Auftrage der Beteiligten durch eine von den Vertragsbeteiligten paritätisch besetzte Zählkommission (...). 3. Der Kaufpreis wird wie folgt ermittelt: Maßgebend ist der Einkaufspreis der jeweiligen Waren (abzüglich eines pauschalen Abschlags in Höhe von 10 %) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 4. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar am 1. Oktober 2002 (...)" Durch den Vertrag verkaufte der Kläger der T ferner Verbrauchsmaterialien, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (§ 3) sowie immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 4). Für letztere wurde ein Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 € vereinbart, fällig und zahlbar am 1. August 2002. Ferner wurde durch den Vertrag das im Eigentum von T1t stehende Betriebsgrundstück in der O-straße in B "nebst Gebäude und Technik einschließlich Außenanlagen und Grundstückseinfassung zum Zwecke der Nutzung als Textilgroßhandelsbetrieb sowie zu den damit verbundenen Nebenzwecken" an die "Auffanggesellschaft" verpachtet. Das Pachtverhältnis begann am 1. Juli 2002. Der Pachtzins sollte jährlich 1.080.000,-- € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer betragen. Er war monatlich im Voraus in Raten zu je 90.000,-- € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Darüber hinaus räumte der Kläger T (unter "§ 2 Kaufoptionsvertrag") ein Vorkaufsrecht an der vorgenannten Betriebsimmobilie ein. Als Kaufpreis wurden 14.000.000,00 € vereinbart. In dem Vertrag unterwarf sich die "Auffanggesellschaft" wegen sämtlicher, vorgenannter Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Gegenzug gewährte der Kläger in dem Vertrag unter "Teil D. Darlehensvertrag" der T ein Darlehen über 10.650.000,00 €. Das Darlehen war jährlich mit 2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen und sollte in 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 221.875,00 € beginnend ab dem 01.08.2002 getilgt werden. Dabei waren die Darlehenszinsen jeweils nachschüssig am Quartalsende zu leisten. Hinsichtlich der Auszahlung der Darlehensvaluta heißt es in dem Vertrag u.a.: "Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 2.150.000,-- € mit Valutenstellung zum 1. Juli 2002, in Höhe von 500.000,-- € mit Valutenstellung zum 1. August 2002, in Höhe von 5.000.000,-- € mit Valutenstellung zum 1. Oktober 2002, der verbleibende Restbetrag in Höhe von 3.000.000,-- € ist zu einem späteren Zeitpunkt zahlbar innerhalb von 4 Wochen nach Abruf der "Auffanggesellschaft" (...)." Ferner heißt es unter Ziffer 6.: "Das Darlehen kann seitens des Insolvenzverwalters mit einer Frist von einem Monat bei Verkauf und Abtretung seiner Geschäftsanteile an der "Auffanggesellschaft" an einen oder mehrere Übernehmer gekündigt und sofort zur Rückzahlung fällig gestellt werden. (...)" Wegen des Weiteren genauen Vertragsinhalts wird auf die vom Kläger als Anlage K4 zur Gerichtsakte gereichte Kopie ergänzend Bezug genommen. Die Firma F GmbH gewährte der T mit Darlehensvertrag vom 23.07.2002 das - bereits mit dem o.g. Schreiben vom 14.04.2002 in Aussicht gestellte - Darlehen in Höhe von 2.000.000,00 €. In dem Vertrag wurde u.a. vereinbart: "§ 1 Darlehensgewährung Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von € 2 Mio. (...) Es besteht Einigkeit, dass das Darlehen einer Mitfinanzierung des Warenbestands der Darlehensnehmerin dient und daher von dieser ausschließlich hierzu zu verwenden ist. § 2 Laufzeit, Rückzahlung 1. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 2 Jahren. 2. Auszahlungstermin ist der 01.07.2002 (...). 3. Das Darlehen ist in einer Summe am 01.07.2004 zurückzuzahlen. Die Darlehensnehmerin ist jedoch berechtigt, das Darlehen vorzeitig ganz und in Teilbeträgen von jeweils 100.000,-- zurückzuzahlen. § 3 Zinssatz und Zinsfälligkeit 1. Der Zinssatz ist variabel und entspricht 30 % des Jahresergebnisses vor Zinsen und Steuern der Darlehensnehmerin, mindestens jedoch 4 % p.a. und höchstens 12 % p.a. (...)" Wegen des Weiteren genauen Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die vom Beklagten zu 1) zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Anlage WK 12, AO 1 zum SS. v. 12.06.2008, Bl. 153
  3. ff)ergänzend Bezug genommen. Der Kläger nahm aufgrund des Darlehensvertrages vom 28.06.2002 folgende Auszahlungen an T vor: 09.07.2002 1.000.000,00 € 15.07.2002 500.000,00 € 17.07.2002 500.000,00 € 22.11.2002 500.000,00 € 25.11.2002 500.000,00 € 27.11.2002 500.000,00 € 3.500.000,00 € Leistungen von T1 an T mit Buchungen vom 01.10.2002 in Höhe von 75.769,60 €, vom 11.10.2002 in Höhe von 300.000,00 € und vom 02.12.2002 in Höhe von 500.000,00 € " wurden als Darlehen vereinbart". Am 31.12.2002 wurde auch die Kaufpreisforderung aus dem Notarvertrag vom 28.06.2002 mit 8.057.096,68 € "in ein Darlehen umgewandelt". Die vorgenannten Beträge ergeben einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.432.866,28 €. Hierauf erfolgten Rückzahlungen wie folgt: 31.07.2002 - 1.000.000,00 € 07.10.2002 - 419.410,06 € 09.10.2002 - 200.000,00 € 30.11.2002 - 221.875,00 € 31.12.2002 - 887.500,00 € Frühjahr 2003 - 221.875,00 € 30.05.2003 - 221.875,00 € Mithin wurde hier ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.172.535,06 € gezahlt. Ferner wurde am 01.10.2002 ein Betrag in Höhe von 1.105.356,62 € aus Preisreduzierungen und Retouren als Darlehensrückzahlung angerechnet. Damit ergaben sich Rückzahlungen in Höhe von 4.277.891, 68 € durch T, so dass zunächst ein Valutenstand von 8.154.974,60 € verblieb. Der durch die S GmbH testierte Jahresabschluss (mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers) der T per 31.12.2002 (Anl. K16 zur Klageschrift, Bl. 174 ff AO Anl. zur Klage) wies für das Rumpfjahr 01.07.2002 bis 31.12.2002 einen Jahresüberschuss in Höhe von 153.947,27 € aus. Mit notariellem Vertrag vom 20.02.2003 (Notar Dr. C, UR-Nr. .../2003) [Anlage WK2, Bl. 14 ff AO I zum SS. d. Bekl. zu 1) v. 12.06.2008] vereinbarten der Kläger und T (im Vertrag als "Auffanggesellschaft" bezeichnet) u.a.: "Wir beziehen uns auf den uns bekannten Kauf-, Pacht-, Kaufoptions-, Darlehens-, Kooperations- und Überleitungsvertrag vom 28. Juni 2002 (...). Teil B. § 2 (Umlaufvermögen und Warenvorräte) Ziffern 1. bis 4. werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Der Insolvenzverwalter verkauft der "Auffanggesellschaft" Warenvorräte (sogenannte Neuware), die sich in der Hauptniederlassung und den Nebenbetriebsstätten am Stichtag befinden. (...) 4. Der Kaufpreis war fällig und zahlbar am 1. Oktober 2002 und wurde mit dem Darlehen entsprechend Teil D. des Vertrages vom 28. Juni 2002 verrechnet. II. Im Übrigen bleibt der vorgenannte Vertrag vom 28. Juni 2002 unverändert bestehen. Vorsorglich wiederholen wir alle Erklärungen aus dem Vertrag vom 28. Juni 2002 unter Berücksichtigung vorstehender Änderungen und Ergänzungen." Anfang 2003 verhandelte der Kläger mit der Firma H GmbH & Co KG aus B1, einem direkten Konkurrenten der T. Unter dem 14.03.2003 unterbreitete H dem Kläger ein Kaufangebot hinsichtlich T (Anlage WK29, Bl. 263 f AO Anl. z. SS. v. 12.06.2008), in dem es u.a. heißt: "(...) Ich biete Ihnen an, die Geschäftsanteile an der T in B zu folgenden Konditionen zu erwerben: 1. Das Darlehen der F GmbH in Höhe laut Bilanz auf den 31.12.2002 abzüglich Tilgung und Verzinsung fortgeschrieben bis zur Zahlung löse ich ab unverzüglich nach Erwerb der Anteile.Was das von Ihnen gemäß Vertrag vom 28.06.2002 gewährte Darlehen an die T betrifft, so kann ich darauf nur einen Betrag von € 6 Mio. bezahlen nach Kündigung durch Sie; auf den darüber hinausgehenden Darlehensbetrag müßten Sie verzichten. Es muß sicher sein, daß mit Ablösung das Eigentum an den von der T von Ihnen gemäß Vertrag vom 28.06.2002 erworbenen Gegenständen und immateriellen Wirtschaftsgütern damit endgültig übergegangen ist.Für die Geschäftsanteile selbst zahle ich den Nominalbetrag von 25.000,00 €. (...)." Unter dem 17.03.2003 führte die vom Kläger beauftragte Controllinggesellschaft F2 folgendes aus: "Wie bereits telefonisch andiskutiert, halte ich aus Sicht des nachgeschalteten Controllers die Modalitäten zur Rückführung/Tilgung des Darlehens T an die Altgesellschaft für zu ambitioniert. Nach diesseitiger Einschätzung entzieht sowohl der unmittelbare Tilgungsbeginn als auch die Kürze des Tilgungszeitraums der Neugesellschaft zu schnell zu viel Kapital. Hier nochmal meine Beweggründe:
  4. a)Zur Aufrechterhaltung des aktuellen Warenbezuges und der aggressiven Sortimentsumgestaltung wird in diesem Bereich erhebliches Kapital gebunden.
  5. b)Dringende Investitionen in dem Bereich EDV und Umstrukturierung des Logistikbereiches müssen verschoben werden. Insofern empfehle ich über eine signifikante Verlängerung des Tilgungsrahmens, besser noch über eine Tilgungsstundung nachzudenken." Mit Schreiben vom 18.03.2003 (Anlage WK30, Bl. 266 ff AO Anl. z. SS. v. 12.06.2008) teilte der Kläger Herrn H die Ablehnung des o.g. Angebotes mit. und führte u.a. aus: "Ihr per Fax übermitteltes Angebot wurde im Zuge der Gläubigerausschusssitzung eingehend beraten. Leider haben weder die Mitglieder des Gläubigerausschusses noch der Unterzeichner die Möglichkeit gesehen, Ihrem Angebot den Zuschlag zu erteilen. Auf Platz 1 der Bieterliste ist ein Angebot einer ausländischen Investorengruppe gesetzt worden, die allerdings - ebenso wie ein weiterer Bieter - um eine Fristverlängerung von 4 Wochen gebeten haben, um letzte Einzelheiten auszuarbeiten. (...) Auf der Sitzung am 29.04.2003 wird abschließend entschieden. Trotz der Absage bleibt Ihnen die Möglichkeit, zu der Ausschusssitzung ein verbessertes Angebot einzureichen. (...) Die von Ihnen zur Begründung des unzureichenden und nach unseren in der letzten Woche geführten Gesprächen als sehr enttäuschend aufgenommenen Angebotes vorgetragenen Argumente sind auf Unverständnis gestoßen. Ihre Behauptungen halten einer objektiven Überprüfung nicht stand. Dies gilt insbesondere für die unzutreffende Darstellung des Geschäftsverlaufes im aktuellen Jahr, dem angeblichen Investitionsstau und den Abwertungen im Warenbestand. (...)" Der Kläger verhandelte in dieser Zeit auch mit der Firma M . über einen Verkauf von 100 % der Geschäftsanteile der T. Verhandlungsziel war, bis zum 01.08.2003 einen Vertragsabschluss herbeizuführen, nachdem die Eckdaten eines Kauf- und Abtretungsvertrages bereits in einem Beschluss des Gläubigerausschusses vom 13.05.2003 (Anl. K39) festgelegt worden waren. Die Einigung über die Eckpunkte eines Übertragungsvertrages war nach den Vorstellungen von M. die Voraussetzung für die anschließende Einleitung einer umfassenden duediligence-Prüfung, die schließlich im Auftrag von M. im finanziellen und wirtschaftlichen Bereich von Q/E und im rechtlichen Bereich von der Kanzlei G & Partner durchgeführt wurde. Parallel wurden Verhandlungen mit der Firma E1 GmbH über einen Verkauf der Immobilie O-straße aufgenommen. Mit notarieller Urkunde vom 01.12.2003 (UR-Nr. ...#/2003) des Notars Dr. C [Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 61 ff AO Anl. zur Klage] schlossen der Kläger und T einen weiteren Vertrag, der mit "Darlehensvertrag" bezeichnet wurde. Darin heißt es u.a.: "Vorbemerkungen: Die "T hat vom Insolvenzverwalter ein Darlehen in Höhe von 9.708.099,60 € (in Worten neun Millionen siebenhundertachttausendneunundneunzig 60/100 Euro) gemäß Vertrag vom 28. Juni 2002 - URNr. #/2002 W des Notars Dr. C in X erhalten. Die Auszahlung in der vorgenannten Höhe ist erfolgt. Per 1. Dezember 2003 valutiert das Darlehen noch in Höhe von 8.154.947,60 €. In Ergänzung und teilweiser Abänderung des Darlehensvertrages vom 28. Juni 2002 vereinbaren die Beteiligten für das Darlehen in Höhe von 8.154.947,60 € mit wirtschaftlicher Wirkung seit dem 1. Dezember 2003 folgendes: (...) § 2 Tilgung und Fälligkeit

(1)Die Tilgung des Darlehens soll in 48 gleichbleibenden Monatsraten, beginnend ab dem 1. Januar 2005 erfolgen.
(2)Das Restdarlehen wird sofort zur Zahlung fällig, wenn- die T mit einer Zins- oder Tilgungsrate länger als vier Wochen nach Fälligkeit im Rückstand ist oder- eine wesentliche Verschlechterung bei den sicherungsübereigneten Sachen eintritt, oder- die T ihren Versicherungspflichten oder Informationspflichten gemäß § 7 und § 8 dieses Darlehensvertrages nicht nachkommt.§ 3 Schuldanerkenntnis Die "T" erkennt an, dem Insolvenzverwalter einen Betrag in Höhe von 8.154.947,60 € (in Worten: acht Millionen einhundertvierundfünfzigtausendneunhundertvierundsiebzig 60/100 Euro) nebst 6 % Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem
  1. Dezember 2003 zu schulden. § 4 Zwangsvollstreckungsunterwerfung Wegen der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.154.947,60 € sowie zur Zahlung der Zinsen, die aus vollstreckungsrechtlichen Gründen in Höhe von 6 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab dem
  2. Dezember 2003 festgelegt werden, unterwirft sich die "T" dem Insolvenzverwalter gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. (...)" Ferner heißt es unter § 6 u.a.: "Sicherung des Darlehens
(1)Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die "T" aus diesem Darlehensvertrag treffen die Vertragsparteien die nachstehenden Vereinbarungen.
(2)Die "T" stellt dem Insolvenzverwalter für die Dauer der Laufzeit des Darlehens als Sicherheiten folgende Gegenstände zur Verfügung
  1. a)Waren-Vorräte (Sicherungsgut) des Zentrallagers Fachgroßhandel zum Einkaufswert von insgesamt ca. 1,1 Mio € sowie die Warenvorräte Zentrallagerfläche mit Ausnahme Hochregallager Gang 10-27 (Sicherungsraum) gemäß Lageplan (Anlage I rot umrandet) zum Einkaufswert von insgesamt ca. 2,8 Mio €
  2. b)Waren-Vorräte (Sicherungsgut) aller jetzigen und künftigen Filialen (Sicherungsraum) gemäß Auflistung (Anlage II) nebst Adressverzeichnis (Einkaufswert insgesamt ca. 5,4 Mio €),
  3. c)Kassenbestände aller jetzigen und künftigen Filialen, derzeit 125 N-Filialen gem. Verzeichnis der Filialen (Anlage II), (Tageskassenerlös insgesamt pro Tag ca. 120.000,- €),
  4. d)Gegenstände des Anlagevermögens (gemäß Anlage I und II der Urkunde Nr. 768/2002 W des beurkundenden Notars, auf die Bezug genommen wird) (Anschaffungswert 3 Mio €, Buchwert 2,1 Mio €),
  5. e)Verpfändung der Warenzeichen (Anlage IV der Urkunde Nr. 768/2002 W des beurkundenden Notars).
  6. f)Sämtliche in Abs.
(2)bezeichneten Gegenstände werden dem Insolvenzverwalter sicherungsübereignet bzw. zur Sicherheit abgetreten. (...)" Wegen des weiteren genauen Vertragsinhalts wird auf die vom Kläger zur Gerichtsakte Kopie (Anlage K5 zur Klageschrift) ergänzend Bezug genommen. Die Gespräche mit der M scheiterten letztlich Anfang März
  1. Auch die Verhandlungen mit der E1 GmbH führten nicht zu einem Vertragsabschluss. T verfügte Ende 2003 über einen Posten von Altware mit einem Buchwert von 576.000,00 €. Dabei handelte es sich um nach "3 Verkaufskreisläufen immer noch nicht veräußerte Ramschware" Die Firma B2/USA, bot ihr an, die betreffende Ware einem professionellen Aufkäufer zu vermitteln. Dazu schlossen T und die B2 unter dem 19.12.2003 einen entsprechenden Vertrag. Die Vermittlung der Ware erfolgte Ende 2003/Anfang 2004 an ein in Belgien ansässiges Unternehmen. Vereinbart war hier ein "Preis" von 400.000,00 €. Die T erhielt insoweit allerdings vertragsgemäß keine Zahlung, sondern Punktegutschriften, sogenannte "asset purchase credits (APC's)" in Höhe dieses Betrages von der B2 gutgeschrieben. Diese Gutschriften berechtigten T, bei Verbundunternehmen, die einem von B2 errichteten Einkaufsverbund angeschlossen waren, einzukaufen. Im Falle eines solchen Einkaufs sollte es unter Einsatz der erworbenen Punkte eine Reduzierung des tatsächlichen Kaufpreises für die erworbene Ware geben. Nach der mit Vertrag vom 19.12.2003 erteilten Gutschrift wurden von T bis zum 31.12.2004 etwas mehr als 10.000,00 € an Punktegutschriften genutzt, so dass sich die verbleibende Gutschrift auf 389.913,05 € reduzierte. Mit notariellem Vertrag (Notar Dr. C, UR-Nr. ... für 2003 W) vom 24.12.2003 (Anlage K42, Bl. 186 ff AO Anl. zu Bl. 334 d.A.) schlossen der Kläger als Veräußerer und die T als Erwerber einen Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag über die Gesellschaftsanteile des Klägers an der "N GmbH" mit Sitz in T3/Österreich. Darin veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil im Nennbetrage von 35.000,00 € an der vorgenannten Firma, deren voll eingezahltes Stammkapital 35.000,00 € betrug, an T. Der Kaufpreis betrug 350.000,00 €, zahlbar und fällig am 01.03.
  2. Die Übertragung erfolgte "mit sofortiger dinglicher Wirkung sowie wirtschaftlicher Wirkung und Gewinnbezugsrecht vom
  3. Januar 2004 an." Weiter heißt es in dem Vertrag unter "VI. Forderungsverzicht: Die T1, B, hat gegen die Tochtergesellschaft, die N GmbH, Lieferforderungen in Höhe von 1.041.802,34 EUR. Die T1 als alleinige Gesellschafterin der N GmbH verzichtet hiermit auf ihre Lieferforderungen gegenüber der N GmbH. Dieser Forderungsverzicht stellt gesellschaftsrechtlich eine Einlage dar, welche der Gesellschaftssteuer unterliegt." Der Jahresabschluss der T per 31.12.2003 (Anl. K17 zur Klageschrift) - erneut mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers vom 26.03.2004 - wies für das Jahr 2003 einen Jahresüberschuss von 181.376,04 € aus. Die Betriebsfortführung der T1 endete im letzten Quartal
  4. Der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Warenbestand der Alt-Filialen wurde an T veräußert. Aus dem Bestand der sogenannten "Schließungsfilialen" wurden im Zuge der bisherigen Betriebsfortführung 14 Filialen bei T eingegliedert und unter dem neuen Namen " T4" ab November 2003 weitergeführt. Die Zahl der T4 Filialen wurde bis 30.06.2004 auf 29 erhöht. Mit Kreditrahmenvertrag vom 04.03.2004 (Anlage B 27, AO Anl. zu Bl. 498) räumte die B3 Bank der T einen Kredit über 1 Mio. € in Form einer Barkreditlinie in Höhe von 250.000,00 € und einer Akkreditivlinie über 750.000,00 €. Anfang 2004 hatten die Geschäftsführer W und O1 der T - in Abstimmung mit dem Kläger - den Unternehmensberater U mit der Erarbeitung eines Unternehmenskonzepts und der Suche nach einem geeigneten Finanzinvestor beauftragt. Nach einem Gespräch mit dem Kläger informierte der Unternehmensberater U die Geschäftsführer der T mit Schreiben vom 16.03.2004 über das Besprechungsergebnis und schlug vor, die Planrechnungen zu ergänzen, Handlungsalternativen zur Finanzierung des absehbaren Liquiditätsbedarfs zu entwickeln und zusätzliche Möglichkeiten zur Finanzierung der als unabdingbar erachteten Expansion von T zu prüfen. Darüber hinaus sollten Verhandlungen mit der F über eine Prolongation der Darlehensrückzahlungsverpflichtung geführt werden. Der Unternehmensberater stellte in der Folgezeit auch einen Kontakt zu dem, ihm aus einem anderen Beratungsfall bekannten, niederländischen Unternehmensberater und Finanzinvestor N1 her. In Abstimmung mit den Geschäftsführern der T erhielt N1 mit Schreiben vom 26.03.2004 den Buisiness-Plan, die Bilanzen 2002 und 2003 sowie ein Immobiliengutachten. Herr N1 wollte einen MBO-Erwerb (Management buy out) über eine Firma N2 B.V. abwickeln. Die Firma N2 B.V. legte unter dem 23.04.2004 ein "termsheet for the proposed acqusition an refinancing" für T vor, das eine Gesamtfinanzierungssumme von 4,5 Mio. € auswies. Ein überarbeitetes "termsheet" wurde am 28.04.2004 vorgelegt und errechnete nunmehr einen Finanzbedarf von 7 Mio. €. Auf der Grundlage dieses Papiers wurde eine grundsätzliche Übereinkunft über den Zeitplan für eine mögliche Übernahme zum 30.06.2004 erzielt. Parallel einigten sich die Geschäftsführer O1 und W mit Herrn N1 über die Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises. Unmittelbar anschließend begann N2 B.V. ab Mai 2004 mit der Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse von T durch dazu beauftragte Wirtschaftsprüfer, Betriebswirte und Rechtsanwälte unter Leitung des D1 sowie des Rechtsanwalts L aus I. Die Prüfung endete am 26.05.
  5. Am gleichen Tag fanden ein Schlussgespräch und weitere Verhandlungen in B statt. Der Kaufpreis für die gesamten Geschäftsanteile von T wurde mit 1 Mio. € vereinbart. Der Ankauf der Immobilie O-Str., der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte, wurde zusätzlich mit 12 Mio. € veranschlagt. Die entsprechenden Vertragsentwürfe wurden daraufhin in einer Sitzung des Gläubigerausschusses am 27.05.2004 besprochen. Die Beurkundung der Anteilskaufverträge mit N2 B.V. erfolgte am 01.06.
  6. Am 23.06.2004 teilte N2 B.V. dann jedoch mit, nicht über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Verträge zu verfügen. Am 12.07.2004 reichte T (erneut) eine förmliche Saison-Kredit-Anfrage über 1,5 Mio. € mit begleitenden Unterlagen bei der Sparkasse B ein. In einem Schreiben vom 13.07.2004 an T (Anl. WK 38, Bl. 317 ff AO Anl. z. Schriftsatz vom 12.06.2008) führte der Kläger u.a. folgendes aus: "(...)
  7. Das Land hat in dem gestrigen Gespräch, das bei Q Düsseldorf geführt wurde, eine Landesbürgschaft in Höhe von € 6,5 Mio. in Aussicht gestellt. Man räumt uns sogar die Möglichkeit ein, über die Bürgschaft bereits am 12.08.2004 im Landesbürgschaftsausschuß zu verhandeln und zu entscheiden. Dies zeigt, daß das Land alles tun will, um T2 zu erhalten. Allerdings benötigen wir ein antragstellendes Kreditinstitut, das auch bereit ist, den Eigenanteil von 20 % darzustellen. Bei einem Gesamtvolumen von etwa € 7 Mio., das auch die mittelfristige Finanzplanung einschließlich des Wachstumspotentials abdeckt, ergibt sich hier ein Eigenanteil von nahezu € 1,4 Mio. (...) Das Land hat allerdings darauf hingewiesen, daß auch die Beteiligung anderer Bundesländer eingefordert wird. Nach Nordrhein Westfalen verfügt das Land Brandenburg über ein Arbeitsplatzkontingent von über 10 %. Insbesondere die Beteiligung von Brandenburg wird daher erwartet. Ferner die Mitwirkung von Sachsen-Anhalt und Sachsen.
  8. Die Landesbürgschaft macht aber nur Sinn, wenn es gelingt, eine kurzfristige Zwischenfinanzierung in Höhe von € 1,5 Mio. darzustellen. Hierzu hat die Geschäftsführung der T gestern einen entsprechenden Antrag auf Gewährung eines Saisonkredites an die Sparkasse B gerichtet. Die Geschäftsführung hat klar gemacht, daß eine Entscheidung bis zum Ablauf des morgigen Tages (14.07.2004) erforderlich ist. Am 15.07.2004 sieht die Geschäftsführung akuten Handlungsbedarf, da ohne eine entsprechende Zusage die Zahlungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Herr F1 hat für seine Person klargestellt, dass er am 15.07.2004 einen Insolvenzantrag stellen wird, um jedes persönliche Haftungsrisiko zu vermeiden. (...)" Der Kläger verhandelte in dieser Zeit bereits mit den Beklagten zu 2) und 3) über einen möglichen Kauf von Geschäftsanteilen an durch diese. In diesem Zusammenhang ersuchte die Beklagte zu 3) in der ersten Julihälfte 2004 den Kläger um wirtschaftliche Kennzahlen zur Finanz- und Vermögenssituation der T. Die Beklagte zu 3) erhielt daraufhin vom Kläger eine am 05.07.2004 erstellte und mit "Bilanz zum
  9. Juni 2004" überschriebene Aufstellung, sowie eine "Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.01.04 bis 30.06.04". Die Gewinn- und Verlustrechnung wies unter "Betriebsergebnis" einen Betrag in Höhe von 654.740,81 € und einen "Jahresüberschuss" von 333.366,19 € aus. Wegen des weiteren genauen Inhalts der vorgenannten Unterlagen wird auf die vom Beklagten zu 1) zur Gerichtsakte gereichten Kopien (Anlage WK 43, Bl. 338 - 341 AO Anl. z. SS. v. 12.06.2008) ergänzend Bezug genommen. Gleichzeitig verhandelte der Kläger auch mit der Firma E2 AG über eine Übernahme der Geschäftsanteile der T. Mit notariellem Vertrag vom 19.07.2004 (Notar Dr. C, UR-Nr. ...#/2004) [Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 71 ff AO Anl. zur Klage] veräußerte und übertrug der Kläger dann 66 % der Gesellschaftsanteile an dem Stammkapital der T an die 02 B.V. mit Sitz in S1/Niederlande (Beklagte zu 3). In dem Vertrag heißt es u.a.: "§ 1 Verkauf und Abtretung eines Geschäftsanteils
(3)Der Verkäufer teilt hiermit seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Nennbetrage von 25.000,- EUR in einen Teilgeschäftsanteil im Nennbetrag von 15.500,- EUR und in einen Teilgeschäftsanteil im Nennbetrag von 8.500,- EUR und verkauft und überträgt hiermit dem dies annehmenden Käufer den neu geschaffenen Teilgeschäftsanteil an der Gesellschaft im Nennbetrage von 16.500,- EUR. (...) § 2 Kaufpreis 1. Der Kaufpreis für den verkauften Geschäftsanteil beträgt 660.000,- EUR (in Worten: sechshundertsechzigtausend Euro). (...) § 3 Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers 1. Der Verkäufer verpflichtet sich, unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages von dem zwischen ihm und der N2 B.V., T5, Niederlande, abgeschlossenen Anteilskauf- und übertragungsvertrag vom 01. Juni 2004 (UR-Nr. ...#/2004 W des Notars Dr. C, X) über einen Geschäftsanteil an der Gesellschaft zurückzutreten. 1. Der Käufer verpflichtet sich, der Gesellschaft unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages ein Darlehen in Höhe von EUR 2,5 Mio. nach näherer Maßgabe des im Entwurf (ohne Anlagen) als Anlage 1 beigefügten Darlehensvertrages zur Verfügung zu stellen. Eine Absicherung des Darlehensvertrages erfolgt durch den Raumsicherungsübereignungsvertrag (Anlage 3) und den Vertrag zur Änderung eines Darlehensvertrages und Rangrücktrittserklärung (Anlage 4), die Bestandteil dieser Vereinbarung sind. (...) § 7 Rücktrittsrechte 1. Der Verkäufer ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung (auch per Telefax) gegenüber dem Käufer von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kaufpreis nicht bis spätestens einen Monat nach Kaufpreisfälligkeit gezahlt ist. 2. Der Käufer ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung (auch per Telefax) gegenüber dem Verkäufer von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn nicht innerhalb von zwei Tagen nach Abschluss dieses Vertrages ein Teilgeschäftsanteil an der Gesellschaft im Nennbetrage von 8.500,- EUR wirksam an Herrn O1 übertragen worden ist. (...)" In dem als Anlage 4 im vorgenannten Vertrag in Bezug genommenen "Vertrag zur Änderung eines Darlehensvertrages und Rangrücktrittserklärung" (Bl. 100 ff AO Anlagen zur Klage) heißt es unter "2. Rangrücktritt" u.a.: "2.1 Für den restlichen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 5.000.000,00 und allen daran haftenden Rechten, insbesondere das von dem Darlehensnehmer in der Urkunde des Notars Dr. C vom 1. Dezember 2003 (...) abgegebene Schuldanerkenntnis nebst Zinsen einschließlich Zwangsvollstreckungsunterwerfung, erklärt der Darlehensgeber hinsichtlich des Darlehens hiermit den Rangrücktritt gegenüber allen gegenwärtigen, zukünftigen und bedingten Ansprüchen der O2 aus dem zwischen dem zwischen der O2 und dem Darlehensnehmer geschlossenen Darlehensvertrag vom 18. Juli 2004 in Höhe von EUR 2.500.000,00 (im folgenden das "T2 Darlhen"). Zudem erklärt Darlehensgeber schon jetzt für den Darlehensteilbetrag in Höhe von EUR 5.000.000,00 den Rangrücktritt gegenüber Forderungen von Kreditinstituten aus Darlehen in Höhe von bis zu EUR 5.000.000,00, die zur Refinanzierung des von der O2 begebenen Darlehens, als Betriebsmittelkredit oder zur Aufrechterhaltung der Liquidität des Darlehensnehmers an diesen ausgereicht werden (im folgenden "die Bankdarlehen"), sofern sich durch die Aufnahme dieser Darlehen die Verschuldung insgesamt nicht erhöht. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, soweit erforderlich, alle weiteren für die Wirksamkeit des Rangrücktritts gegenüber O2 und den Kreditinstituten erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie alle hierfür erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere auf Verlangen der Bankdarlehen gewährenden Kreditinstitute gesondert Rangrücktrittserklärungen abzugeben. (...)" In der Folgezeit trat der Kläger weitere 34 % der Anteile, d.h. den im Vertrag genannten Geschäftsanteil im Nennbetrag von 8.500,- € , an den damaligen Geschäftsführer, Herrn 01, ab. Im Gegenzug gewährte die Bekl. zu 3) der T mit Vertrag vom 19.07.2004 (Bl. 84 ff AO Anl. zur Klage) ein Darlehen in Höhe von 2.500.000,00 €. In diesem Vertrag heißt es unter der Überschrift "Verwendungszweck": Das Darlehen steht dem Darlehensnehmer in Höhe von EUR 1.000.000,00 ausschließlich zur teilweisen Rückführung des von der F GmbH mit Sitz in D mit Darlehensvertrag vom 23. Juli 2002 an die Gesellschaft gewährten Darlehens und in Höhe von EUR 1.500.000,00 als Betriebsmittelkredit zur Verfügung." Hinsichtlich des zum 01.07.2004 zur Rückzahlung fälligen Darlehens der F GmbH wurde unter dem 11./13.08.2004 hinsichtlich eines Teilbetrages von 1 Mio. € eine Prolongation bis 31.12.2004 vereinbart. In Höhe von 1 Mio. € wurde das Darlehen aus den o.g. Darlehensmitteln der Bekl. zu 3) durch T getilgt. Mit Schreiben der anwaltlichen Bevollmächtigten der F GmbH vom 22.12.2004 (Anlage WK 5, Bl. 23 ff AO Anl. zum Ss. v. 12.06.2008) an T erklärte die F die Kündigung des Darlehens. Der Jahresabschluss der T zum 31.12.2004 wies für das Jahr 2004 einen Jahresüberschuss von 137.843,37 € aus. Der erforderliche Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wurde unter dem 27.05.2005 erteilt, diesmal allerdings eingeschränkt. Dazu heißt es im Vermerk des Prüfers (Bl. 296 AO Anl. zur Klage) u.a.: "Wegen der angespannten Liquiditätslage ist die Beurteilung der Going-Concern-Pläne von den Finanzierungszusagen der beteiligten Kreditinstitute und Mehrheitsgesellschafter abhängig. Desweiteren sind die Warenbestände mit T€ 13.993 absolut zu hoch. Die Bewertung ist stringent und nachvollziehbar, jedoch ist der Abverkauf nur mit erheblicher Zeitkomponente möglich. Bis zum 31. März 2005 wurden die Warenbestände nach Auskunft der Geschäftsleitung bereits um T€ 1.500 abgebaut. Die Bewertung der Beteiligung N Austria ist aufgrund der fehlenden Vorlage des Jahresabschlusses 2004 nicht abschließend zu beurteilen." Mit notariellem Vertrag vom 13.09.2005 (Notar S, UR-Nr. .../2005) [Anlage K26 zum Schriftsatz vom 07.10.2008, Bl. 18 ff AO Anl. zu Bl. 334 ff] zwischen dem Kläger, der Beklagten zu 3), der T und Herrn 01 übernahm die Beklagte zu 3) Finanzierungsgarantien zugunsten der T. Im Gegenzug verzichtete der Kläger auf einen Teil der Darlehensforderung gegen die T (im Vertrag als "T2" bezeichnet). In dem Vertrag heißt es u.a.: "§ 1. Finanzierungsgarantie 1. O2 hat T2 zum Zwecke der Sanierung bis Ende Juni 2005 Darlehen in Höhe von insgesamt 3.000.000,00 €, nämlich 2.500.000,00 € in Verfolg zu § 31. der Urkunde des Notars Dr. C vom 19.07.2004, Urkundennummer ...# für 2004 W, und 500.000,00 € in zwei Tranchen unter dem 02. und 21.06.2005 gewährt. Sie garantiert hiermit gegenüber der T2 eine ab dem 08.07.2005 zusätzliche Finanzierung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.500.000,00 € (...) zum Zwecke der Sanierung der T2 in Zusammenhang mit dem aufgrund Urkunde des Notars Dr. C, Urkundennummer ...# für 2004 W, vom 19.07.2004 erfolgten Erwerb von Geschäftsanteilen hieran. Auf die deswegen ausgestellte als Anlage 1 zu § 1. beigefügte Erklärung (kurz Finanzierungsgarantie) vom 08.07.2005 wird Bezug genommen. 2. 02 gewährleistet die Einhaltung der Finanzierungsgarantie aufgrund ihrer finanziellen Ausstattung vermittelt durch die als Anlage 2 zu § 1. beigefügte gleichlautende Erklärung der N3 B.V. vom 29.07.2005. Die N3 B.V. ist nach ihren Statuten an der Aufstellung einer Finanzierungsgarantie unmittelbar zugunsten der T2 gehindert. (...) 1. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass die Finanzierungsgarantie im Umfange der im Zusammenhang mit der als Anlage 4 zu § 1. beigefügten Vereinbarung vom 29./30.08.2005 in Höhe von 406.000,00 € (...) erfolgten und mit der in § 8 dieses Vertrages in Höhe von weiteren 406.000,00 € (...) erfolgenden Zahlung von Pachtrückständen, insgesamt mit 812.000,00 (...) erfüllt ist. (...) § 2. Forderungsverzicht des Insolvenzverwalters/Darlehen/Rangrücktritt 2. Insolvenzverwalter gewährte der T2 ein Darlehen in Höhe von 10.650.000,00 € gemäß Urkunde des Notars Dr. C (...) vom 28.06.2002. Zum 13.09.2005 (Tag der Beurkundung) valutiert dieses Darlehen einschließlich Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen mit 8.522.319,82 € (...). Der Insolvenzverwalter verzichtet hiermit unwiderruflich gegenüber der dies annehmenden T2 auf diese Forderungen, soweit sie insgesamt den Betrag von 3.150.000,00 € (...) übersteigen.Der Verzicht ist auflösend bedingt auf den Eintritt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T2. 3. Den nach Abs. 1. verbleibenden Betrag von 3.150.000,00 € schuldet T2 dem Insolvenzverwalter als Darlehen. T2 verpflichtet sich zur Tilgung des Darlehens von 3.150.000,00 € in monatlichen Raten von 50.000,00 € (...) beginnend mit Oktober 2005 (...). Die monatliche Fälligkeit steht unter der aufschiebenden Bedingung eines zum vorhergehenden Monatsende bestehenden ausreichenden Cash Flow (definiert als Umlaufvermögen im Sinne § 266 Abs. 2 B. IV. HGB abzüglich überfällige Kreditoren). (...) Das Darlehen ist nach dem Stand des jeweiligen Kapitals ab 13.09.2005 mit 2 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Die anfallenden Zinsen sind jeweils am 30.09., 31.12., 31.03. und 30.06. eines jeden Jahres unabhängig von der Cash-Flow-Lage der T2 fällig und zu zahlen. (...) 1. Wegen der in Absatz 2. niedergelegten Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen unterwirft sich T2 hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich jederzeit, ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen, beim beurkundenden Notar sich vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde erteilen zu lassen. Im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage wird hierdurch die Beweislast nicht verändert. 2. Unter der aufschiebenden Bedingung eines ausdrücklichen schriftlichen Verlangens einer Bank oder eines Kreditinstitutes, welches den Einkauf von Waren der T2 kreditiert, der Insolvenzverwalter möge wegen seiner Forderung nach Absatz 2. den Rangrücktritt erklären, ansonsten werde der Kredit nicht ausgereicht, erklärt der Insolvenzverwalter hiermit, dass er mit seiner Darlehensforderung samt Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen (sogenannte subordinierte Forderungen) hiermit unwiderruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger der T2, die keinen Rangrücktritt erklärt haben (sogenannte Vorrang-Forderungen) in dem Umfange und solange zurücktritt, wie es zur Vermeidung einer Überschuldung der T2 erforderlich ist. (...) § 3. Sicherheiten 3. T2 tritt dem Insolvenzverwalter hiermit zur Sicherung der Darlehensforderung einschließlich Zinsen (...) das Eigentum bzw. die entsprechende Anwartschaft, soweit Lieferanten hieran bessere Rechte inne haben, an allen gemäß der als Anlage 1 zu § 3. aufgeführten in den N-Geschäften per 30.06.2005 lagernden Waren ab. Die aus dem Verkauf an einen Dritten, insbesondere T6 GmbH, oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Sicherungsware entstehenden Forderungen tritt T2 bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Insolvenzverwalter ab. (...) 4. Der Insolvenzverwalter wird die Sicherheit zu Absatz 1. auf Verlangen freigeben, soweit ihr Wert die Darlehensforderung einschließlich Zinsen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 1. Der Insolvenzverwalter gibt mit Ausnahme der Regelung in Absatz 1. alle bislang ihm von der T2 eingeräumten Sicherheiten, namentlich diejenigen vereinbart in den Urkunden des Notars Dr. C, Urkundennummer # für 2002 vom 28.06.2002, Urkundennummer ... für 2003 vom 20.02.2003, Urkundennummer ...# für 2003 vom 01.12.2003 und Urkundennummer ...# für 2004 vom 19.07.2004 hiermit frei. Damit stehen ihm andere als die in Absatz 1. vereinbarte Sicherheiten der T2 für seine Darlehensforderung nicht mehr zur Verfügung. § 11 Zwangsvollstreckung gegen T2 Mit Eintritt der Wirksamkeit dieses Vertrages ist der Insolvenzverwalter zur unverzüglichen Aufhebung sämtlicher Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen T2, insbesondere aus der Urkunde des Notars Dr. C vom 01.12.2003, Urkundennummer ...# für 2003, namentlich der Pfändung des Geschäftskontos der T2 bei der Sparkasse B, Kontonummer xx, verpflichtet. (...)" Als eine von mehreren Anlagen war dem vorgenannten Vertrag eine Aufstellung (Bl. 56 AO Anl. zu Bl. 334
  1. ff)beigefügt, die mit "Verzinsung Darlehen T1 für 2004/2005" überschrieben ist und neben einem Darlehensbetrag von 8.149.733,33 € Zinsen in Höhe von insgesamt 372.586,49 € für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.08.2005 beinhaltet. (Die Addition beider Beträge ergibt 8.522.319,82 €). Außerdem gab der Kläger gemäß § 3 Ziffer 3 des Vertrages die ihm seitens der T gestellten Sicherheiten frei. Lediglich das Eigentum bzw. die Anwartschaften an den in den N-Geschäften zum 30. Juni 2005 lagernden Waren sowie die aus dem Verkauf des Sicherungsgutes oder aus anderen Rechtsgründen in Zusammenhang mit den Waren entstehenden Forderungen sollten bei dem Kläger als Sicherheit verbleiben. T erbrachte an den Kläger im Zeitraum vom 18.11.2002 bis 06.02.2003 Tilgungsleistungen (durch Zahlungen) in Höhe von insgesamt 1.553.125,00 €. Im Zeitraum vom 13.12.2002 bis 13.04.2004 erfolgten Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 459.126,89 €. Aufgrund der Neuregelung der Zinsverpflichtung durch den oben näher dargestellten Anteilsübertragungsvertrag mit der Beklagten zu 3) erfolgten Zinszahlungen für das 3. und 4. Quartal 2005 sowie das 1. und 2. Quartal 2006 in Höhe von insgesamt 103.005,00 €. Schließlich erbrachte T im Zeitraum vom 12.08.2002 bis 26.10.2004 Pachtzahlungen in Höhe von insgesamt 2.625.595,04 € an den Kläger. Aus den vorgenannten Beträgen ergibt sich ein an den Kläger geflossener Gesamt(zahl)betrag für Tilgung, Zinsen und Pacht in Höhe von 4.740.851,93 €. Über die seitens T vom Kläger angemietete Immobilie in der O-Str. in B wurde in der Folgezeit auf Betreiben der Sparkasse B die Zwangsverwaltung angeordnet. Zum Zwangsverwalter wurde ein Mitarbeiter der Sparkasse, Herr O3, bestellt. Die Beschlüsse über die Anordnung der Zwangsverwaltung wurden am 09.06.2005 im Grundbuch eingetragen. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung erfolgte erst am 17.03.2006 nachdem das Grundstück mit Zustimmung der Sparkasse B als Hauptgrundpfandrechtgläubigerin veräußert worden war (dazu unten mehr). Per 21.07.2005 war T mit Mieten in Höhe von insgesamt 600.000,00 € rückständig. T erbrachte - im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen ihr, dem Kläger und der Beklagten zu 3) vom 13.09.2005 und einem auf dieser Grundlage von der Beklagten zu 3) gewährten Darlehen- eine Zahlung in Höhe von 812.000,00 € (treuhänderisch über ein Konto der Rechtsanwälte T7) an die Sparkasse B. Es erfolgten dann weitere Zahlungen unmittelbar an den Zwangsverwalter wie folgt: 12.10.2005 58.000,00 € 03.11.2005 58.000,00 € 02.12.2005 81.200,00 € 04.01.2006 81,200,00 € 02.02.2006 81.200,00 € 08.03.2006 40.600,00 € gesamt: 400.200,00 € Im Februar 2006 veräußerte der Kläger nach Abstimmung mit der Grundpfandgläubigerin der T1, der Sparkasse B, das Firmengrundstück in der O-straße an die Firma M1 B.V. aus den Niederlanden zu einem Kaufpreis von 7,3 Mio. € zuzüglich eines "Kaufpreisaufbesserungsbetrages" in Höhe weiterer 2 Mio. €. Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Sparkasse B und der Erwerberin erfolgte insoweit eine Einigung auf einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 8,150 Mio. €. Zwischen der M1 B.V. und T wurde in der Folgezeit ein Pachtvertrag über die betreffende Immobilie zu einem Jahrespachtzins von 800.000,00 € bei einer Laufzeit von 15 Jahren geschlossen. T erbrachte an die M1 B.V. Zahlungen in Höhe von 180.444,36 €. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T meldete die Firma M1 B.V. Ansprüche wegen nicht erbrachter Pachtzahlungen in Höhe von 892.649,80 € an, wovon der Beklagte zu 1) 695.307,15 € als berechtigt feststellte. Der Kläger kündigte und stellte mit Schreiben vom 29.08.2006 gegenüber T das Darlehen fällig. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde hinsichtlich der Darlehensforderung erfolgte durch Gerichtsvollzieher am 30.08.2006. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde über die Zinsforderung erfolgte durch Gerichtsvollzieher am 13.10.2006. T leistete keine Zahlungen. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 15.10.2006 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. Er meldete mit Schreiben seines früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 23.02.2007 die klagegegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle an Die Beklagten erhoben jeweils Widerspruch gegen die angemeldeten Forderungen. Das Firmengrundstück wurde durch den Beklagten zu 1) (d.h. durch T) mit Wirkung zum 28.02.2007 geräumt. Mit Wirkung ab 01.03.2007 vermietete die M1 B.V. das Objekt an die Firma R GmbH. Der von dieser zu zahlende Mietzins betrug für die ersten drei Jahre monatlich netto 117.955,10 €, nach dem dritten Jahr monatlich 120.912,00 €. Über das Vermögen der Beklagten zu 3) wurde durch Urteil des Landgerichts Rotterdam vom 10.01.2012 (Bl. 2522 ff d. A.) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwischenzeitlich wurde auch über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger behauptet, "das ausgereichte Darlehen" habe 9.708.099,60 € betragen und sei durch T bis zum 01.02.2003 auf einen Sollstand in Höhe von 8.154.974,60 € zurückgeführt worden. Hinsichtlich der Bemühungen von T um Gewährung einer Landesbürgschaft behauptet der Kläger, zum sogenannten Hausbank-Anteil als Teil des Gesamtkredits, der nicht von der Bürgschaft des Landes NRW besichert wurde (Regelhöchstgrenze der Besicherung 80 %), hätten intensive Gespräche mit den Pool-Banken die Annahme nahe gelegt, dass sie bei einem positiven Votum von Bürgschaftsausschuss und Wirtschaftsministerium sowie der Q/E den verbleibenden Anteil von 20 % finanziert hätten. Falsch sei insoweit die Behauptung des Beklagten zu 1), die Sparkasse B habe im Jahre 2004 sowohl den Wunsch von T2 nach einem Saisonkredit in Höhe von 1,5 Mio. € als auch den Antrag von T2 mit dem Datum "12.07.2004" auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 6,5 Mio. €, besichert durch eine Landesbürgschaft des Landes Nordrhein Westfalen in Höhe von 80 % des Darlehensbetrages abgelehnt. Tatsächlich seien überhaupt keine Entscheidungen der Sparkasse B über diese Anträge getroffen worden. Zum Antrag vom 12.07.2004 habe die Sparkasse B ihre Beteiligung an der Gewährung eines solchen landesverbürgten Darlehens in erster Linie davon abhängig gemacht, dass sämtliche Poolbanken sich an der Finanzierung beteiligten. Zu keinem Zeitpunkt habe die Sparkasse B eine eigene Beteiligung an einem derartigen Darlehen abgelehnt. Wegen der "bekannt kritischen Haltung der Commerzbank AG als Poolbank" habe sich der Vorsitzende des Bürgschaftsausschusses im Wirtschaftsministerium des Landes NRW bereit erklärt, ein Gespräch mit der Commerzbank in E zu führen. Dazu sei es letztlich nicht mehr gekommen. Schließlich behauptet der Kläger, für den Fall, dass die Commerzbank eine Beteiligung an einem landesverbürgten Darlehen abgelehnt hätte, sei von Seiten der Sparkasse B in Aussicht gestellt worden, mit den übrigen Poolbanken eine Abstimmung über eine eventuelle Darlehensvergabe vorzunehmen. Der Kläger beantragt, 1. die Widersprüche der Beklagten in dem Insolvenzverfahren der T (Az. 92 IN 296/06 des Amtsgerichts Aachen) hinsichtlich der in der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. C (Urkundennummer #/2002) vom 28.06.2002 titulierten Forderung in Höhe von 8.522.319,82 € sowie der in der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars S (Urkundennummer .../2005) vom 13.09.2005 titulierten Forderung in Höhe von 31.106,25 € werden für unbegründet erklärt; 2. die Forderungen des Klägers über 8.522.319,82 € sowie über 31.106,25 € werden in dem Insolvenzverfahren der T (AZ 92 IN 296/06 des Amtsgerichts Aachen) zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) beantragt hinsichtlich seines Klageabweisungsantrags hilfswiderklagend, die Widersprüche des Beklagten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T, AG Aachen Aktenzeichen 92 IN 296/06, hinsichtlich der vom Kläger angemeldeten Forderungen über 8.522.319,82 € sowie 31.106,25 € für begründet zu erklären. Der Beklagte zu 1) beantragt ferner widerklagend, 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 14.367.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 20.02.2006 zu zahlen. hilfsweise zu 1.:
  2. a)es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten zu 1) 1.651.371,40 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 15.04.2008 zu zahlen;
  3. b)es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten zu 1) monatlich, zahlbar jeweils am dritten Werktag eines Monats vorschüssig, beginnend mit dem Monat Juni 2008 jeweils 117.955,10 € und beginnend mit dem Monat März 2010 jeweils 120.912,00 € solange zu zahlen, bis eine nach objektiven Kriterien zu ermittelnde und in das Ermessen des Gerichts gestellte übliche Nutzungsdauer bezüglich der Immobilie O-Straße, eingetragen im Grundbuch von F3, Blatt ..., endet, wobei die Zahlungen mindestens bis einschließlich 30.06.2017 zu leisten sind. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten zu 1) 6.828.803,44 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB wie folgt zu zahlen: Zinsen auf EUR 221.875,00 ab dem 18.11.2002, Zinsen auf EUR 989.847,21 ab dem 13.12.2002, Zinsen auf EUR 221.875,00 ab dem 15.01.2003, Zinsen auf EUR 221.875,00 ab dem 06.02.2003, Zinsen auf EUR 80.237,72 ab dem 28.04.2003, Zinsen auf EUR 81.153,13 ab dem 05.08.2003, Zinsen auf EUR 65.784,10 ab dem 16.12.2003, Zinsen auf EUR 65.605,35 ab dem 15.01.2004, Zinsen auf EUR 63.999,38 ab dem 13.04.2004, Zinsen auf EUR 24.963,75 ab dem 10.10.2005, Zinsen auf EUR 24.963,75 ab dem 19.01.2006, Zinsen auf EUR 26.538,75 ab dem 17.05.2006, Zinsen auf EUR 26.538,75 ab dem 27.07.2006, Zinsen auf EUR 208.800,00 ab dem 12.08.2002, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 06.09.2002, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 04.11.2002, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 10.12.2002, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 16.12.2002, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 09.01.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 07.02.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 30.04.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 04.06.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 12.06.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 17.06.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 08.08.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 11.09.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 13.10.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 29.12.2003, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 05.02.2004, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 09.03.2004, Zinsen auf EUR 104.400,00 ab dem 15.03.2004, Zinsen auf EUR 30.000,00 ab dem 01.04.2004, Zinsen auf EUR 81.200,00 ab dem 11.10.2004, Zinsen auf EUR 76.397,52 ab dem 18.10.2004, Zinsen auf EUR 70.265,84 ab dem 19.10.2004, Zinsen auf EUR 70.265,84 ab dem 21.10.2004, Zinsen auf EUR 151.465,83 ab dem 22.10.2004, Zinsen auf EUR 162.400,00 ab dem 26.10.2004, Zinsen auf EUR 58.000,00 ab dem 12.10.2005, Zinsen auf EUR 58.000,00 ab dem 03.11.2005, Zinsen auf EUR 81.200,00 ab dem 02.12.2005, Zinsen auf EUR 81.200,00 ab dem 04.01.2006, Zinsen auf EUR 81.200,00 ab dem 02.02.2006, Zinsen auf EUR 40.600,00 ab dem 08.03.2006, Zinsen auf EUR 812.000,00 ab dem 13.09.2005, Zinsen auf EUR 875.751,51 ab dem 16.01.2007 3. es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, die gesamten Verfahrenskosten nach § 54 InsO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T, Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen 92 IN 296/06 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) bestreitet das Bestehen der vom Kläger angemeldeten Darlehensforderung. Darüber hinaus ist er der Ansicht, die betreffende Forderung wäre ohnehin nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Der Beklagte zu 1) bestreitet zunächst die behauptete Valutierung von 9.708.099,60 €. Vielmehr seien "per Saldo (...) maximal 3,3 Mio. € liquide Mittel geflossen." Alle weiteren nach der Urkunde vom 28.06.2002 auszureichende Darlehens-Teilbeträge von insgesamt 7.350.000,00 € seien nicht bewirkt worden, so dass T allein aus dem Darlehensvertrag eine Forderung in gleicher Höhe zustünde. Schließlich habe T unter entsprechender Bestimmung der Leistung (§§ 362 ff BGB) Zinsen und Tilgungen in Höhe von 2.012.251,89 € erbracht. Der Kläger habe insoweit Tilgungsleistungen in Höhe von 1.553.125,00 € erhalten. Daher könne das Darlehen bei einer Valutierung von 3,3 Mio. € noch maximal in Höhe von 1.746.875,00 € valutieren. Nur in dieser Höhe komme auch eine Vollstreckung seitens des Klägers in Betracht. Denn die Vollstreckungsklausel des Darlehensvertrages vom 28.06.2002 sei allein im Hinblick auf ein Bardarlehen formuliert worden. Da der Darlehensvertrag nur in Höhe von 30,98 % erfüllt worden sei, seien auch die Zins- und Tilgungsberechnungen des Klägers "vollkommen falsch". Die Tilgungsraten hätten sich nur auf 30,98 % der tatsächlich monatlich vereinbarten 221.875,00 € belaufen dürfen, so dass Überzahlungen in Höhe von 69,02 % der tatsächlich geleisteten Tilgungen erfolgt seien. Er, der Beklagte zu 1), habe daher aus § 812 BGB einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Tilgungsleistungen in Höhe von 1.071.875,00 €. Die überzahlten Zinsen beliefen sich auf 387.950,17 €. Die Gesamtüberzahlung für Tilgung und Zinsen betrage mithin 1.459.825,17 €. Insgesamt (Anspruch auf Restvalutierung Darlehen, Rückzahlung überzahlter Zins- und Tilgung) bestehe deshalb ein Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 8.809.825,17 €, der hilfsweise zu den Zahlungsansprüchen zu den Anträgen I.1. und II.2. der Widerklage geltend gemacht werde. Soweit der Kläger eine teilweise Ersetzung des vereinbarten Bar-Darlehens durch ein Sach-Darlehen, nämlich die Hingabe von Vermögensgegenständen, namentlich für Anlage- oder Umlaufvermögen, im Wert von 7.350.000,00 € behaupte, sei ihm weder durch die Urkunde vom 28.06.2002, noch diejenige vom 20.02.2003 eine solche Möglichkeit eingeräumt worden. Auch gestatteten die Regelungen in beiden Urkunden dem Kläger keine "Verrechnung" (Aufrechnung) der Darlehensforderung der T gegen ihn mit Gegenforderungen. Vielmehr verbiete sich diese Möglichkeit nach dem Sinn und Zweck der dezidierten Teil-Valutierung in Ziff. 1. zu Teil D. der Urkunde vom 28.06.2002 in Zusammenschau mit den allesamt zum 01. Oktober 2002 eintretenden Fälligkeiten der diversen Kaufpreisforderungen des Klägers gemäß Teil B. §§ 1 bis 4 der Urkunde vom 26.06.2002. Die Aufspaltung der Valuta in allein drei zeitnahe Teil-Auszahlungen von insgesamt 7.650.000,00 € habe allein die Sicherstellung der Bar-Liquidität der T unabhängig von gegenüber dem Kläger eingegangenen zeitnah fälligen Schuldverpflichtungen bezweckt. Anderenfalls hätte nichts anderes nahegestanden, als "a priori" wenigstens die Aufrechnung des zum 01. Oktober 2002 zur Auszahlung fälligen Darlehens-Teilbetrag von allein 5.000.000,00 € mit der taggleich fälligen Gegenforderung (Kaufpreise nach Teil B. §§ 1 bis 4 der Urkunde vom 28.06.2002) in dieser Urkunde vorzunehmen. Darüber hinaus werde die in der Urkunde vom 20. Februar 2003 vom Kläger behauptete undatierte "Verrechnung" der Darlehensforderung der T mit einer Kaufpreisforderung der Höhe nach nicht beziffert und gehe deshalb "ins Leere". Schließlich erfasse diese Aufrechnung ausdrücklich nur die Kaufpreisforderung wegen Warenvorräten, nicht aber auch diejenige bezüglich des beweglichen Anlagevermögens und der immateriellen Wirtschaftsgüter. Die nicht verrechneten Gegenforderungen beliefen sich daher auf insgesamt 2.139.549,71 €. Mangels Titulierung seien diese Forderungen des Klägers aus Kaufvertrag inzwischen verjährt. All dem stehe auch der Darlehensvertrag gemäß Urkunde vom 01. Dezember 2003, namentlich das darin enthaltene Schuldanerkenntnis der T über 8.154.974,60 €, nicht entgegen. Zum einen seien Forderungen aus dieser Urkunde nicht Gegenstand der Anmeldung zur Tabelle bzw. der Klageanträge zu 1. und 2. Zum anderen habe die Urkunde vom 01. Dezember 2003 zu einer Schuldumschaffung des Darlehens gemäß Urkunde vom 28.06.2002 in eine neue, selbständig vollstreckbare Darlehensforderung geführt. Dies habe auch der Kläger so gesehen, was sich daran zeige, dass er Ende Juli 2005 gegen die T im Wege der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 01.12.2003 wegen der Gesamtforderung in Höhe von 8.154.974,60 € zuzüglich Zinsen und Kosten und nicht etwa aus der vollstreckbaren Urkunde vom 28.06.2002 vorgegangen sei. Schließlich sei die in der Urkunde vom 01. Dezember 2003 erneuerte Darlehensschuld der T "bzw. vorsorglich eine noch daneben bestehende diesbezügliche Rückzahlungsverpflichtung aus der Urkunde vom 28.06.2002" von dem in der Urkunde vom 13. September 2005 begründeten Darlehen abgelöst worden. Damit bestehe nur noch die Forderung aus der letztgenannten Urkunde in Höhe von 3.150.000,00 €. Soweit der Kläger in der letztgenannten Urkunde unwiderruflich auf den 3.150.000,00 € übersteigenden Betrag - auflösend bedingt auf den Eintritt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - verzichtet habe, sei dieser Verzicht unwiderruflich als Sanierungsbeitrag bezweckt gewesen und habe - ähnlich wie bei einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung - der Vermeidung der insolvenzrechtlichen Überschuldung gedient. Eine Rangrücktrittserklärung oder ein alternativ hierzu erklärter Verzicht hätten aber gerade den Sinn, dass im Insolvenzverfahren allenfalls eine Nachrangforderung bestehe. Deshalb könne dem Kläger keine Forderung im Rang des § 38 InsO zustehen. Der Beklagte zu 1) behauptet, T sei von Anfang an "überlassungsunwürdig" im Sinne der Rechtsprechung zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung gewesen. Bei dem hier in Rede stehenden Objekt handele es sich nicht um ein Standard-Wirtschaftsgut, sondern um eine Spezial-Immobilie, welche auf die Belange von T zugeschnitten gewesen sei. Sie sei in den 80er Jahren von T1 eigens zu einem Erstellungspreis von über 14 Mio € errichtet und für den eigenen Geschäftszweck konzipiert worden. Die spätere Anschlussvermietung an R sei auch erst nach monatelang andauernden, ganz erheblichen Neuinvestitionen möglich gewesen. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, T das Grundstück O-str. in B entgeltlos zu übereignen. Die Konstellation der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung trete im Wesentlichen bei der miet- oder pachtweisen Überlassung von Grundstücken durch einen Gesellschafter auf. Die Rechtsfolge sei üblicherweise, dass dem klagenden Insolvenzverwalter für eine übliche und einem Drittvergleich standhaltende Nutzungsdauer das Objekt miet- bzw. pachtfrei zur eigenen Nutzung - beispielsweise im Rahmen einer Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren - oder zur Weitervermietung an Dritte überlassen werden müsse. Dass bei diesen typischen Fällen kein Anspruch auf kostenlose Übereignung des Objektes selbst an den Insolvenzverwalter und damit auf Umschreibung im Grundbuch bestehe, habe der Bundesgerichtshof stets damit begründet, dass nicht weitergehende Rechte aus der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung hergeleitet werden könnten, als was im Ursprungsvertrag zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft geregelt worden sei, abgesehen davon, dass sich der Entgeltcharakter wegen der Eigenkapitalverstrickung umwandele in eine unentgeltliche Überlassungspflicht. Hier liege aber die Besonderheit des Falles darin, dass der Kläger T im Vertrag vom 28.06.2002 eine Kaufoption eingeräumt habe. Wenn man die vom Bundesgerichtshof entwickelten und in mehreren obiter dicti angedeuteten Rechtsfolgen zu Ende denke, gelange man zu dem Ergebnis, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, T das Grundstück entgeltlos zu übereignen. Werde das Recht auf Übereignung durch eingeleitete Zwangsversteigerungsmaßnahmen vereitelt oder veräußere der Gesellschafter - wie hier der Kläger - das Grundstück freihändig, wandele sich der Übereignungsanspruch um in einen Schadensersatzanspruch. Der klagende Insolvenzverwalter (also er, der Beklagte zu 1) sei so zu stellen, als sei das Grundstück an ihn übereignet worden, so dass er es an einen Dritten zum Verkehrswert hätte weiterveräußern können. Der Kläger habe im Frühjahr 2006 das Grundstück für 8,150 Mio € und damit weit unter dem Verkehrswert an die M1 B.V. verkauft. Da diese das Grundstück "nur gut ein Jahr später" für 14.367.000,00 € weiter verkauft habe, entspreche dieser letztgenannte Wert "augenscheinlich auch dem tatsächlichen Verkehrswert". Dementsprechend sei auch der Kläger selbst im Rahmen der Kaufoptionsregelung gemäß Vertrag vom 28.06.2002 von einem Betrag von 14.000.000,00 € ausgegangen. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass - sollte das Gericht die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Übereignung bestehe nicht - die grundsätzlichen Rechtsfolgen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung einträten. Er, der Beklagte zu 1), sei danach so zu stellen, als wenn er statt der Firma M1 B.V. das Objekt an die R GmbH zu einem monatlichen Mietzins hätte vermieten können. Er sei dann so zu stellen, als wenn er statt der M1 B.V. das Objekt an die R GmbH zu einem monatlichen Nettomietzins von zunächst 117.955,10 € und ab März 2010 zu 120.912,00 € hätte weitervermieten können. Da die R seit März 2007 die Mietzahlungen aufgenommen habe und seitdem (bis zur Widerklageerhebung) 14 Monate vergangen seien, ergäben sich 14 x 117.955,10 €, mithin 1.651.371,40 €. Der Hilfswiderklageantrag zu II. 1.
  4. b)berücksichtige die weitergehenden, in der Zukunft liegenden (Miet-)Zahlungen als Feststellungsantrag, wobei er, der Beklagte zu 1), als einem Drittvergleich standhaltend mindestens von einer 15-jährigen Nutzung ausgehe, beginnend mit dem Beginn des Mietvertrages der T mit dem Kläger gemäß notarieller Urkunde vom 28.06.2002. Der Hauptwiderklageantrag zu II. 2. auf Zahlung von insgesamt 6.828.803,44 € setze sich wie folgt zusammen: Zins- und Tilgungsleistungen bis 09.10.2005 2.012.251,89 € Zinsen ab 09.10.2005 103.005,00 € Zahlungen an den Kläger 2.625.595,04 € Zahlungen an den Zwangsverwalter 1.212.200,00 € Pachtzahlungen an die M1 B.V. 180.444,36 € Insolvenzforderungen M1 B.V. 695.307,15 € Gesamtforderungen: 6.828.803,44 € Dabei sei der Anspruch auf Erstattung der drei letztgenannten Beträge, d.h. die Zahlungen an den Zwangsverwalter und an die M1 B.V. sowie die von letzterer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 2.087.951,51 € aus dem Gesichtspunkt der Rechtsfigur der "eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung" begründet. Des Weiteren ergebe sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.740.851,93 € sowohl nach § 31 Abs. 1 GmbHG wegen Stammkapitalverletzung, als auch nach den "Rechtsprechungsregeln". Der Kläger habe insoweit bei erheblicher bilanzieller Überschuldung Beträge in Höhe der vorgenannten Summe erhalten, die er zurückzugewähren habe. Darüber hinaus werde der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.740.851,93 € auch auf die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des "existenzvernichtenden Eingriffs" gestützt. Der Liquiditätsentzug im Zusammenhang mit einer völlig verfehlten Finanzierung habe zur Beschleunigung der Insolvenz von T geführt. Die Beträge würden zur Gläubigerbefriedigung benötigt. Schließlich beruft sich der Beklagte auch auf die Regelungen über die Insolvenzanfechtung. So könnten die Zinszahlungen der letzten 12 Monate vor dem Insolvenzantrag nach § 135 InsO im Wege der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden. Die letzte Zinszahlung über 26.538,75 € falle in den sogenannten "Drei-Montats-Zeitraum" und werde als inkongruente Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten. Inkongruent sei die Zahlung deshalb, weil der Kläger wegen des Eigenkapitalersatzcharakters sowie des Verbotes der Stammkapitalverletzung keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Zahlungen gehabt habe. Dass er zu diesem Zeitpunkt kein Gesellschafter mehr gewesen sei, sei gleichgültig, da sich ein Gesellschafter durch Anteilsverkauf diesen Rechtsfolgen nicht entziehen könne. Die gesamten, an den Kläger geflossenen Zahlungen in Höhe von 4.740.851,93 € seien auch anfechtbar nach § 133 InsO, da dadurch Gläubiger benachteiligt worden seien, was dem Kläger auch bewusst gewesen sei. Die Zahlungen der letzten zwei Jahre seien zusätzlich nach § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar, da der Kläger eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO sei. Schließlich seien die Zahlungen der letzten vier Jahre in Höhe von 4.427.651,93 € auch nach § 134 InsO anfechtbar, da der Kläger kein Vermögensopfer erbracht habe. Er sei aufgrund der Eigenkapitalverstrickung und des Verbotes der Stammkapitalverletzung zur entgeltlosen Überlassung von Darlehen und Immobilie verpflichtet gewesen. Der Beklagte zu 1) behauptet, seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 01.7.2002 sei bei T "nicht nur fehlerhaft bilanziert, sondern im großen Stil sogar manipuliert worden", so dass sowohl eine bilanzielle als auch insolvenzrechtliche Überschuldung und damit Eigenkapitalersatzverstrickung vorgelegen habe. Die nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellende Eröffnungsbilanz sei nicht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erstellt worden, denn es sei "vergessen" worden, bereits am 01.07.2002 bestehende Verbindlichkeiten bzw. Risiken zu passivieren. Der Beklagte zu 1) behauptet, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsbetriebes der T eine positive oder negative Fortführungsprognose bestand, sei der Warenbestand bereits aus anderen Gründen überbewertet worden. So sei im Vertrag vom 28.06.2002 ausdrücklich der Verkauf von Neuware an T vereinbart worden. In der Eröffnungsbilanz sei demgemäß der ermittelte Kaufpreis für Fertigerzeugnisse und Waren mit 7.654.307,00 € aktiviert und der vertraglich geregelte pauschale Abschlag von 10 %, d.h. 765.431,00 € passiviert worden. Der Verkauf zu 90 % der "historischen Anschaffungskosten" sei aber allenfalls bei wirklich "frischer" Ware gerechtfertigt, die die Bezeichnung "Neuware" auch verdiene. Derartige Ware sei aber zum Stichtag 01.07.2002 allenfalls in geringem Umfang vorhanden gewesen. Die am 01.07.2002 verkaufte Ware habe sich vielmehr mehrheitlich in den Filialen, der Rest in der Zentrale in B befunden. Es hätten statt 10 % insoweit mindestens 50 % Teilwertabschläge passiviert werden müssen. Der Beklagte zu 1) behauptet, die Bilanz zum 31.12.2002 weise Manipulationen auf. Urlaubsrückstellungen in Höhe von 356.409,65 € seien unterlassen worden. Das Anlagevermögen sei überbewertet worden in Höhe von 1.663.291,26 €, ebenso das Umlaufvermögen in Höhe von 7.106.427,63 €. Ebenso verhalte es sich mit der Bilanz zum 31.12.2003. Der Verlustvortrag per 31.12.2003 betrage bei Ansetzung von Zerschlagungswerten 8.855.876,20 €. Angesichts eines laufenden Jahresfehlbetrages in Höhe von 1.593.096,25 € ergebe sich eine bilanzielle Überschuldung zum 31.12.2003 in Höhe von 10.423.972,85 €. Setze man Fortführungswerte an, betrage die bilanzielle Überschuldung immer noch 3.104.513,63 €. Nochmals erheblich verschlechtert habe sich die Situation zum 31.12.2004. Nach Zerschlagungswerten ergebe sich bei einem Verlustvortrag in Höhe von 10.423.972,85 und einem Jahresfehlbetrag von 2.346.139,33 € eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von 12.770.112,18 €. Bei Ansatz von Fortführungswerten ergebe sich hier eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von 5.118.955,18 €. Der Beklagte zu 1) behauptet, auch die Beteiligung der T an der N Österreich sei fehlerhaft bilanziert worden. Gleiches gelte für die bilanzielle Bewertung hinsichtlich Ansprüchen der aus der Geschäftsbeziehung "B2". Der Beklagte zu 1) behauptet, T sei zu keinem Zeitpunkt kapitaldienstfähig gewesen. Auch sei ihre Fortführungsprognose bereits bei Gründung negativ gewesen. T sei im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.06.2004 wiederholt nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Cashflow, d.h. die Differenz zwischen zahlungswirksamen Erträgen und zahlungswirksamen Aufwendungen, sei bei T von Beginn an negativ gewesen und zudem rasant abgefallen. So habe T bereits im ersten Rumpfgeschäftsjahr 2002 einen negativen Cashflow von ca. 1,7 Mio. € zu verzeichnen gehabt. Der Beklagte zu 1) behauptet, ohne die durch Notarvertrag vom 01.12.2003 vorgenommene Aussetzung der Tilgungsleistungen für den Zeitraum von März 2003 bis Dezember 2004 wäre T spätestens im 2. Quartal 2003 zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte zu 1) behauptet ferner, es sei außerdem ein erheblicher Investitionsstau, "beispielsweise im Bereich der EDV und Warenwirtschaft", zu verzeichnen gewesen, welcher mindestens im Bereich von 2,8 Mio. € gelegen habe. Auch habe T teilweise Kundenwünsche nicht befriedigen können, da nicht ausreichend Liquidität zur Warenbeschaffung vorhanden gewesen sei. Auch in diesem Bereich seien mindestens 2 Mio. € Liquidität erforderlich gewesen. Der tatsächliche Liquiditätsmehrbedarf, welcher zur Umsetzung der Planungen erforderlich gewesen sei, habe daher bei über 10 Mio. € gelegen. Selbst nachdem der Kläger durch die Tilgungsaussetzung in Höhe von knapp 4,9 Mio. € insofern für Entlastung gesorgt gehabt habe, sei von der Geschäftsführung der Mindestkapitalbedarf im Bereich von 8,54 Mio. € gesehen worden. Der Beklagte zu 1) behauptet, der der Beklagten zu 3) ausgehändigte "Zwischenabschluss" zum 30.06.2004 beruhe auf unrichtigen Angaben und gebe kein zutreffendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der T. So seien die Bewertungsgrundsätze der monatlich fortgeführten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der T abgeändert worden. So sei entgegen des Prinzips der Bewertungskontinuität kein jahresdurchgängig einheitlicher Bewertungsabschlag auf Ware vorgenommen worden. Zudem seien zur Vorbereitung der Zwischenbilanz zum 30.06.04 "manipulative Eingriffe sowie das Herausnehmen erheblicher zu passivierender Risiken" vorgenommen worden. Durch acht "Umbuchungen" sei "unter bewusster manipulativer Falschdarstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage das negative Ergebnis in siebenstelliger Höhe auf einen angeblichen Halbjahresüberschuss in Höhe 333.365,69 € "getrimmt" worden". Hinsichtlich der einzelnen, vom Beklagten zu 1) insoweit genannten Umbuchungspositionen wird auf seine Darlegungen im Schriftsatz vom 12.06.2008 (dort S.171 - 176 = Bl. 221 - 226 d.A.) ergänzend Bezug genommen. In Wirklichkeit habe zum 30.06.2004 bereits eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von 1.819.184,48 € bestanden. Der Kläger repliziert, hinsichtlich der geltend gemachten Darlehensforderung sei weder eine Schuldumfassung (Novation) noch ein - unbedingter - Verzicht vereinbart worden. Durch den notariellen Vertrag vom 01.12.2003 hätten die Vertragsparteien den Vertrag vom 28.06.2002 abändern, nicht jedoch ersetzen wollen. Auch durch den Vertrag vom 13.09.2005 sei keine Ersetzung der ursprünglichen Forderung im Sinne einer Novation vorgenommen und kein unbedingter Verzicht auf die Restforderung erklärt worden. Vielmehr sei vereinbart worden, das Darlehen mit einem Betrag von 3.150.000,00 € zurückzuführen und die darüber hinausgehende Rückzahlungspflicht der Darlehensschuldnerin unter der auflösenden Bedingung zu erlassen, dass über das Vermögen von T kein Insolvenzverfahren beantragt werde. Bei Insolvenzantragstellung habe der Darlehensanspruch dagegen in voller Höhe und mit dem bisherigen Rang fortbestanden. Zu Unrecht bestreite der Beklagte auch die Valutierung des Darlehens. T habe die Darlehensschuld in der Urkunde vom 01.12.2003 anerkannt. Schon deshalb seien die Einwendungen der Beklagten nicht erheblich. Insbesondere sei eine Verrechnung des Darlehens zulässig gewesen. Ein gesetzliches Aufrechnungsverbot habe nicht bestanden. In der Urkunde vom 01.12.2003 hätten die Parteien übereinstimmend erklärt, dass eine solche Verrechnung/Aufrechnung in der Vergangenheit erfolgt sei. Die Aufrechnungserklärung sei nicht in der Urkunde selbst erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, auch die Einrede der Verjährung greife nicht durch, da gemäß § 390 S. 2 BGB die Aufrechnung selbst mit verjährten Forderungen zulässig wäre. Der Kläger beruft sich ferner auf das sogenannte "Sanierungsprivileg" (§ 32 a Abs. 3 S. 3 GmbHG), unter das Leistungen fielen, die zum Zwecke der Sanierung erbracht würden und das das gesamte Kapitalersatzrecht, also auch die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht erfasse. Dass ein "genereller Sanierungswille bzgl. beider Gesellschaften bestand", könne nicht bezweifelt werden, da es von Anfang an erklärtes Ziel gewesen sei, den operativen Geschäftsbetrieb von T1 nicht zu zerschlagen und damit mehr als 1000 Arbeitsplätze zu erhalten. Regelmäßig verfügten die unter Insolvenzbedingungen gebildeten Auffanggesellschaften zu Beginn nicht über das Kapital, um sämtliche Assets der Hauptgesellschaft zu erwerben, da die Auffanggesellschaft ja nur über die Mittel verfügen könne, die ihr die Insolvenzgesellschaft zur Verfügung stelle. Insofern sei ihr Betriebsvermögen nahezu stets durch Darlehensgewährung von Seiten der Insolvenzgesellschaft fremdfinanziert. Aus der maßgebenden "ex ante Sicht" habe auch nichts dagegen gesprochen, dass die Leistungen von T1 an T zu einem dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg führen würden. Der Kläger behauptet, jedenfalls bis zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch ihn im Juli 2004 habe sich T nie in einer "Krise" im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts befunden. Es habe keine Überschuldung als Ergebnis der Jahresbilanz auch unter Berücksichtigung stiller Reserven und Rücklagen vorgelegen. Insbesondere liege keine zu hohe Bewertung des Sachanlagevermögens vor. Das bewegliche Sachanlagevermögen sei zum 01.07.2002 mit 1.847.000,00 € auf T übertragen worden. Durch den Sachverständigen Dr. H1 sei diesbezüglich zum 01.05.2002 ein Fortführungswert von 2.445.725,46 € ausgewiesen worden, mithin höherwertiger als der Kaufpreis, was einem prozentualen Abschlag von 24,47 % entspreche. Bei den Warenvorräten sei nur Neuware aus der Hauptniederlassung in B und aus den Nebenbetriebsstätten auf T übertragen worden. Als Kaufpreis für die Warenvorräte sei zutreffend der maßgebliche Einkaufspreis abzüglich eines pauschalen Abschlags in Höhe von 10 % definiert worden. Der Kläger behauptet, im Jahre 2003 hätten bei T intensive duediligence-Prüfungen im Auftrag von Kaufinteressenten stattgefunden, bei denen alle Geschäftsbücher, Bilanzen und die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens ohne die kleinste Beanstandung "bis in die Ecken" durchleuchtet worden seien. So habe "Q/E über Wochen hinweg mit bis zu 4 Mitarbeitern umfassend (...) die finanzielle und wirtschaftliche Lage von" T geprüft. Aus der Prüfung durch Q/E und die Kanzlei G hätten sich erwartungsgemäß keine Beanstandungen ergeben. Der Kläger behauptet, T sei nicht zahlungsunfähig in der Form gewesen, dass etwa fällige Verbindlichkeiten nicht hätten bedient werden können. Schließlich sei T auch nicht kreditunwürdig gewesen, was sowohl die Darlehensgewährung durch die F GmbH als auch die Kreditgewährung durch die B3 Bank belegten. Entgegen dem Vortrag des Beklagten habe T in der Zeit vom 06.02.2002 bis 19.07.2004 Kredite in Millionenhöhe unterhalten, nämlich einen zugesagten, aber nicht einmal vollständig in Anspruch genommenen Kredit der Sparkasse B, der Deutschen Bank, Commerzbank und VR-Bank X1 in Höhe von insgesamt 3.800.000,00 €, ein Darlehen der F GmbH in Höhe von 2 Mio. €, eine Kreditlinie bei der B3 Bank (Bar und Akkreditiv) in Höhe von 1 Mio. € und Lieferantenkredite mit Versicherungsschutz in Millionenhöhe. Auch die Zwischenbilanz zum 01.07.2002 sei zutreffend. Der Kläger bestreitet das Bestehen von Urlaubsansprüchen und Weihnachtsgeldansprüchen von Mitarbeitern ebenso wie das Bestehen von Überstundenüberhängen, die jeweils zu passivieren gewesen wären, mit Nichtwissen. Zu allen Ansprüchen gemäß § 613 a BGB sei ferner zu berücksichtigen, dass nach Insolvenzverfahrenseröffnung betreffend T1 am 01.05.2002 Ansprüche von Arbeitnehmern bis 30.04.2002 durch das Insolvenzgeld abgedeckt worden seien. Zudem sei in der Urkunde vom 28.06.2002 vereinbart worden, dass T nur für Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen hafte, die nach dem Betriebsübergang entstanden seien. Der Kläger behauptet, die an T veräußerte Beteiligung an der N-Austria GmbH sei werthaltig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten 92 IN 154/02 und 92 IN 296/06 Amtsgericht Aachen wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. rer. pol. I1 und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 17.07.2013 (Bl. 2945 ff d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 (Bl. 3970 ff d. A.) verwiesen. Gründe A. Klage: Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Allerdings besteht Entscheidungsreife derzeit nur hinsichtlich des Begehrens des Klägers, die Widersprüche des Beklagten zu 1) für unbegründet zu erklären. Denn einer weitergehenden Entscheidung über die Klage steht derzeit der Umstand entgegen, dass das Verfahren, soweit es sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet, gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, nachdem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche besondere Feststellungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis). Der Kläger als Gläubiger der titulierten Forderungen wird zwar trotz der Widersprüche der Beklagten ohne weiteres bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt - entweder durch Auszahlung des Anteils oder (wenn - wie hier - die Opponenten die Widersprüche rechtzeitig verfolgen) durch Zurückbehaltung des Anteils analog § 189 Abs. 2 InsO. Ein Gläubiger hat aber mit Rücksicht auf die durch einen Widerspruch bewirkte Unsicherheit ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Insolvenzgläubigerrechts, da es sonst der Bestreitende in der Hand hätte, die Auszahlung des Anteils des Gläubigers dadurch zu verzögern, dass er kurz vor der Auszahlung Klage erhebt (MünchKomm, InsO, § 179 Rn. 43; so auch schon BGH, ZIP 1998, 1594 zu § 146 Abs. 6 KO). Auch der Klageantrag zu 2 (gerichtet auf Feststellung, dass die Forderungen in die Insolvenztabelle aufgenommen werden) ist zulässig und üblich. Darin liegt allerdings kein eigenständiger Klageantrag, da bei positiver Feststellung, dass der Widerspruch unbegründet ist, der Gläubiger der bestrittenen Forderung endgültig am Insolvenzverfahren teilnimmt (MünchKomm InsO, § 183 Rn. 4). Der anschließenden Eintragung kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (MünchKomm InsO § 179 Rn. 6). Die Widersprüche des Beklagten zu 1) gegen die streitgegenständlichen, vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen sind unbegründet. I. Forderung in Höhe von 8.522.319,82 € Voraussetzung für einen Erfolg der Klage ist, dass dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T1 überhaupt eine Forderung - in dieser Höhe - gegen T zusteht, die einen "begründeten Vermögensanspruch" im Sinne des § 38 InsO darstellt und nicht nachrangig gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist. 1. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. a. Darlehensvertrag Ein entsprechender Darlehensvertrag liegt vor. Denn mit dem notariellem Vertrag vom 28.06.2002 haben der Kläger und T u.a. eine Darlehensvereinbarung getroffen, wonach durch den Kläger ein Darlehen in Höhe von insgesamt 10.650.000,00 € gewährt werden sollte. b. Valutierung Das Darlehen ist auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe valutiert worden. aa. Valutierung durch Zahlungen Der Kläger hat auf das Darlehen Zahlungen in Höhe von 3,5 Mio. € an T geleistet. bb. Valutierung durch Verrechnung mit Kaufpreisansprüchen Der Kläger beruft sich im Übrigen auf eine "Verrechnung" mit gegen T bestehenden Kaufpreisforderungen sowie Ansprüchen wegen von T1 erbrachter Leistungen. Er hat hierzu zunächst vorgetragen, insgesamt sei das Darlehen in Höhe von 9.708.099,60 € valutiert worden. Bis zum 01.02.2003 sei es dann von T auf einen Sollstand von 8.154.974,60 € zurückgeführt worden. Der Kläger hat dann - erstmals - mit Schriftsatz vom 21.10.2009 (Bl. 1008 f d.A.) genauer zu einzelnen Zahlungen und der in Rede stehenden Verrechnung mit Kaufpreisansprüchen vorgetragen. Danach sind Zahlungen auf das Darlehen von ihm wie folgt erbracht worden: 09.07.2002 1.000.000,00 € 15.07.2002 500.000,00 € 17.07.2002 500.000,00 € 22.11.2002 500.000,00 € 25.11.2002 500.000,00 € 27.11.2002 500.000,00 € 3.500.000,00 € Darüber hinaus wurden nach Klägervortrag Leistungen von T1 an T mit Buchungen vom 01.10.2002 in Höhe von 75.769,60 €, vom 11.10.2002 in Höhe von 300.000,00 € und vom 02.12.2002 in Höhe von 500.000,00 € "als Darlehen vereinbart". Schließlich wurde am 31.12.2002 die Kaufpreisforderung aus dem Notarvertrag vom 28.06.2002 mit 8.057.096,68 € "in ein Darlehen umgewandelt". Die vorgenannten Beträge ergeben einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.432.866,28 €. Hierauf erfolgten Rückzahlungen wie folgt: 31.07.2002 - 1.000.000,00 € 07.10.2002 - 419.410,06 € 09.10.2002 - 200.000,00 € 30.11.2002 - 221.875,00 € 31.12.2002 - 887.500,00 € Frühjahr 2003 - 221.875,00 € 30.05.2003 - 221.875,00 € Dies bedeutet einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.172.535,06 €. Ferner wurde am 01.10.2002 ein Betrag in Höhe von 1.105.356,62 € aus Preisreduzierungen und Retouren als Darlehensrückzahlung angerechnet. Damit ergeben sich Rückzahlungen in Höhe von 4.277.891, 68 € durch T, wonach zunächst ein Valutenstand von 8.154.974,60 € verblieb. Der Beklagte zu 1) hat zu Tilgungen durch T vorgetragen, dass T an den Kläger im Zeitraum vom 18.11.2002 bis 06.02.2003 Tilgungsleistungen (durch Zahlungen) in Höhe von insgesamt 1.553.125,00 € erbracht habe. Letztlich steht dieses Vorbringen der Darstellung des Klägers nicht entgegen (denn die entsprechenden Zahlen sind in der Aufstellung des Klägers enthalten; jedenfalls ergeben die vom Kläger für die Zeit vom 30.11.2002 bis 30.05.2003 angegebenen Zahlungen ebenfalls den vom Beklagten genannten Betrag), so dass von diesen Zahlen ausgegangen werden kann. Im Vertrag vom 13.09.2005 (Notar S, UR-Nr. .../2005) [Anlage K26 zum Schriftsatz vom 07.10.2008, Bl. 18 ff AO Anl. zu Bl. 334 ff] zwischen dem Kläger, der Beklagten zu 3), der T und Herrn O1 findet sich schließlich die Formulierung, zum Tag der Beurkundung (dieses Vertrages) valutiere das Darlehen "einschließlich Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen mit 8.522.319,82 €", wobei auf eine Anlage zu § 2 des Vertrages verwiesen wurde. Diese Anlage [Bl. 56 AO Anl. zu Bl. 334 ff] enthält eine Aufstellung, die neben einem Darlehensbetrag von 8.149.733,33 € Zinsen in Höhe von insgesamt 372.586,49 € für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.08.2005 beinhaltet. Die Addition beider Beträge ergibt schließlich die Klageforderung in Höhe von 8.522.319,82 €. aaa. Kein Aufrechnungsverbot / kein Ausschluss der Aufrechnungsvalutierung Eine Verrechnung des Anspruchs der T auf Auszahlung (eines Großteils) der Darlehensvaluta mit Kaufpreisansprüchen (und Ansprüchen wegen weiterer Leistungen der T1 an T) war hier auch nicht mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung oder wegen Widerspruchs zum Zweck der eigentlichen Darlehensvereinbarung ausgeschlossen. Bei der vorgenommenen Verrechnung handelt es sich um eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB). Einer ausdrücklichen vertraglichen Einräumung eines Rechts auf Verrechnung bedurfte es insofern nicht. Die Leistung an Erfüllungs statt kann auch stillschweigend vereinbart werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 364 Rn. 2). Es liegt auch kein konkludentes Aufrechnungsverbot vor. Ein ausdrückliches Aufrechnungsverbot wurde weder vertraglich vereinbart, noch ergibt sich ein solches hier aus dem Gesetz. Nach einem aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsatz ist eine Aufrechnung über die gesetzlich geregelten und vertraglich vereinbarten Fälle hinaus allerdings dann ausgeschlossen, wenn der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (st.Rspr.; vgl. BGHZ 71, Seite 380 = NJW 1978, Seite 1807 ; BGHZ 95, Seite 109 = NJW 1985, Seite 2820 ; BGHZ 113, Seite 90 = NJW 1991, Seite 839 ; BGH, NJW 1994, Seite 2885 ff, 2886; BGH, NJW 1995, Seite 1425 f). Der Zweck einer Darlehensgewährung ist es grundsätzlich, dem Versprechensempfänger die Möglichkeit zu geben, über die versprochene Summe für eine bestimmte Zeit als sein eigenes Vermögen verfügen zu können. Würde der Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung der Darlehenssumme durch eine Aufrechnung des Darlehensgebers getilgt, so wäre dieser Zweck nicht erreicht. Der Zweck des Darlehensvertrages, dem Darlehensnehmer für einen bestimmten Zeitraum Kaufkraft zu verschaffen, verbietet daher regelmäßig die sog. "Aufrechnungsvalutierung", also eine gänzliche oder teilweise Aufrechnung des Darlehensgebers gegen den Darlehensauszahlungsanspruch des Darlehensnehmers. Hierzu bedarf es vielmehr grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung der Parteien des Darlehensvertrages (BGH, Urteil vom 24. 2. 1978 - V ZR 182/75 , NJW 1978, 883 ; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 488 Rn. 37; Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Auflage 2009, § 387, Rn. 13; Beck'scher Online-Kommentar Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2010, § 387, Rn. 44; vgl. auch: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2009, IV. Das Kreditgeschäft und die Kreditsicherung Rn. IV116; Staudinger/Gursky, BGB - Neubearbeitung 2006, § 387, Rn. 219). Durfte der Kläger gegenüber dem Darlehensanspruch nicht verrechnen bzw. aufrechnen, dann ergäbe sich eine Darlehensvalutierung lediglich in Höhe der o.g. 3.500.000,00 €. Nach eigenem Vortrag des Klägers soll eine Tilgung in Höhe von 4.277.891,68 € durch T erfolgt sein. Die dargelegten Bedenken hinsichtlich einer Aufrechnung durch den Darlehensgeber (d.h. die hier vom Kläger genannten "Verrechnungen" als Darlehensteilrückzahlung) bestehen bei Aufrechnung seitens des Darlehensnehmers indes grundsätzlich nicht (Staudinger-Gursky a.a.O.). Vielmehr erweist sich die hier vorgenommene Verrechnung durch den Kläger als zulässig und wirksam. Vorliegend ist nämlich von einer entsprechenden - zunächst möglicherweise nur "stillschweigenden" - Vereinbarung der Parteien über die Verrechnung mit Kaufpreisansprüchen auszugehen sein. Eine derartige Vereinbarung ist allerdings nicht bereits im Vertrag vom 28.06.2002 getroffen worden. Die Ausgestaltung dieses Vertrages, insbesondere die genaue Regelung der Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Auszahlungsraten, spricht vielmehr zunächst für die ausschließliche Vereinbarung als Bardarlehen. Die Vertragsparteien waren aber in der Folgezeit nicht gehindert, ihre Vereinbarungen abzuändern und sich insbesondere auf eine Verrechnung zu einigen. Der Kläger hat - wie oben dargelegt - zur Vornahme der Verrechnung vorgetragen. Dem Vortrag zu den tatsächlichen Abläufen sind die Beklagten auch nicht entgegen getreten. Vor allem hat sich die T - unstreitig - nie auf einen etwa weiter bestehenden Anspruch auf Auszahlung weiterer Darlehensteilbeträge in Geld berufen (das geschah vielmehr erstmals im Rahmen der Widerklage durch den Beklagten zu 1). Vielmehr fand die Verrechnung Aufnahme in den zwischen dem Kläger und T geschlossenen notariellen Vertrag vom 20.02.2003 (Notar Dr. C, UR-Nr. .../2003) [Anlage WK2, Bl. 14 ff AO I zum SS. d. Bekl. zu 1) v. 12.06.2008], in dem der Kläger und T den ursprünglichen Vertrag vom 28.06.2002 teilweise abänderten und u.a. folgende Regelung formulierten: Teil B. § 2 (Umlaufvermögen und Warenvorräte) Ziffern 1. bis 4. werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Der Insolvenzverwalter verkauft der "Auffanggesellschaft" Warenvorräte (sogenannte Neuware), die sich in der Hauptniederlassung und den Nebenbetriebsstätten am Stichtag befinden. (...) 4. Der Kaufpreis war fällig und zahlbar am 1. Oktober 2002 und wurde mit dem Darlehen entsprechend Teil D. des Vertrages vom 28. Juni 2002 verrechnet. Auch wenn hier keine Summen genannt wurden, so beinhaltet der Vertrag jedenfalls das Einverständnis beider Parteien mit der erwähnten Verrechnung. Die übereinstimmende Vereinbarung der Verrechnung wird auch anhand von weiteren vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und T deutlich. So beinhaltet die notarielle Urkunde vom 01.12.2003 die Feststellung, dass eine "Auszahlung in der vorgenannten Höhe (...) erfolgt" sei und das Darlehen "per 1. Dezember 2003 (...) noch in Höhe von 8.154.974,60 €" valutiere. Eine Valutierung in dieser Höhe konnte aber nur unter Berücksichtigung der Verrechnung bestehen. Nach all dem war hier die teilweise Aufrechnungsvalutierung zulässig und wirksam. bbb. Auch die weiteren Einwände des Beklagten gegen die Höhe der teilweisen Verrechnung /des Schuldanerkenntnisses der T greifen nicht durch. Soweit eingewandt wird, die betreffenden Warenbestände seien vom Kläger zu hoch bewertet worden ergäbe sich - träfe dies zu - (jedenfalls) eine geringere Höhe der Aufrechnungsvalutierung. Einem Durchgreifen dieser - nachträglichen - Einwendungen des Beklagten steht jedoch zum einen bereits die vorbehaltlose Annahme an Erfüllungs statt durch T entgegen. Zum anderen hat die Aufrechnungsvalutierung Eingang in ein von T abgegebenes Schuldanerkenntnis gefunden. Insoweit erklärte T im notariellen Vertrag vom 01.12.2003, sie erkenne an, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 8.154.947,60 € nebst Zinsen zu schulden. Fraglich ist zunächst, um welche Art von Schuldanerkenntnis es sich handelt. In Betracht kommen einerseits Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780 , 781 BGB. Bei beiden handelt es sich um einseitig verpflichtende Verträge, durch die der Schuldner dem Gläubiger gegenüber unabhängig vom Schuldgrund eine Leistung verspricht (§ 780 BGB) bzw. eine Schuld als bestehend anerkennt (§ 781 BGB). Es muss jeweils ein Vertrag geschlossen sein, dessen Gegenstand ein Schuldverhältnis ist; der Anerkennende muss den Willen erklärt haben, mit dem Anerkenntnis eine neue Verbindlichkeit hervorzubringen, die ihren Schuldgrund nicht enthält, was durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln ist; die neue Verbindlichkeit tritt regelmäßig schuldverstärkend (§ 364 Abs. 2 BGB) zu der Kausalschuld hinzu (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 781, Rn. 2). Davon abzugrenzen ist das sogenannte "bestätigende Anerkenntnis", durch das dem anerkennenden Schuldner Einwendungen gegen seine Schuld in einem jeweils näher zu ermittelnden Umfang abgeschnitten werden. Es ist als ein im BGB nicht geregelter Vertragstypus seit langem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt. Mit einem solchen Vertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2003 - I-5 U 216/00 , BeckRS 2003 30308001 m.w.Nw.). In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrages; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis "bestätigt" wird. In diesem Maße hat auch der Schuldbestätigungsvertrag eine (potenziell) konstitutive Wirkung (vgl. BGH NJW 1976, 1259 , 1260 m.N.). Es setzt voraus, dass ihm ein Sachverhalt zugrunde liegt, der überhaupt geeignet ist, den anerkannten Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigen, und der einen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld ausgelöst hat (BGH NJW 1980, 1158 m.w.Nw.). Neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB und dem vorstehend genannten bestätigenden Schuldanerkenntnis gibt es schließlich noch einen dritten Grundtatbestand, nämlich ein Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, das der Schuldner vielmehr zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern. Solche Bestätigungserklärungen enthalten keine materiellrechtliche (potenziell konstitutive) Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirken als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess allenfalls eine Umkehrung der Beweislast oder stellen ein Indiz dar, das der Richter bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann, das aber jedenfalls durch den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten entkräftet werden kann (BGH NJW 1976, 1259 , 1260 m.w.Nw.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Welche Bedeutung ein "Anerkenntnis" des Schuldners tatsächlich hat, hängt ab von dem Parteiwillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend sind hierbei in erster Linie der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (BGH, a.a.O.). Die Annahme eines Schuldbestätigungsvertrages ist nur dann berechtigt, wenn die Parteien einen besonderen Anlass zu seinem Abschluss hatten. Da der vertragstypische Zweck eines Schuldbestätigungsvertrages darin liegt, das Schuldverhältnis - ganz oder teilweise - dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, setzt der bestätigende Schuldanerkenntnisvertrag auch notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus (BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegungskriterien ist die Vereinbarung des Klägers mit T vom 01.12.2003 als bestätigendes Schuldanerkenntnis zu werten. Es gab zwar keinen erkennbaren Streit über die Forderung des Klägers, gleichwohl deutet die vertragliche Gestaltung, die auf die ursprüngliche Darlehensvereinbarung Bezug nahm, die Auszahlungshöhe und den Umstand der erfolgten Auszahlung feststellte und schließlich in das betreffende Anerkenntnis mündete, darauf hin, dass das Ergebnis von Barvalutierung und Aufrechnungsvalutierung festgehalten und für die Zukunft möglichem Streit, Ungewissheit oder Einwendungen entzogen werden sollte. Der Vertrag vom 01.12.2003 schloss insoweit an die Vereinbarung vom 20.02.2003, in der die Aufrechnungsvalutierung erstmals erwähnt wurde, an. Da die eigentliche Verrechnung - die ja ihrerseits von der Bewertung umfangreicher Warenvorräte abhing - zunächst offenbar im Rahmen "faktischen Handelns" und mündlicher Abreden vorgenommen wurde und nicht in entsprechende schriftliche Vereinbarungen Eingang gefunden hatte, bestand bis zur Abgabe der betreffenden Erklärungen im notariellen Vertrag vom 01.12.2003 auch Bedarf an einer entsprechenden Klarstellung und Bestätigung hinsichtlich der genauen Darlehensforderung des Klägers, zumal eine solche Bezifferung selbst in dem o.g. notariellen Vertrag vom 20.02.2003 nicht erfolgt war. Diesem Ergebnis entspricht auch das prozessuale Vorgehen des Klägers, der ausdrücklich aus der Urkunde vom 28.06.2002, also aus dem Darlehensvertrag, und nicht "unmittelbar" aus Schuldanerkenntnis vorgeht. Damit besteht für Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Verrechnung kein Raum mehr. Gleiches gilt für eine etwaige Bereicherungseinrede. Zwar kann ein abstraktes Schuldanerkenntnis, sofern die anerkannte Forderung nicht oder nicht in der anerkannten Höhe besteht, nach § 812 BGB zurückgefordert bzw. der Inanspruchnahme daraus die Bereicherungseinrede entgegen gehalten werden. Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag - wie hier - einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501 f, 2502; OLG Köln: Urteil vom 01.08.2001 - 11 U 131/00 , zitiert nach: BeckRS 2002 05869 ). c. Keine Schuldumschaffung / Schuldumfassung Die Darlehensforderung ist auch nicht - teilweise - durch eine Schuldumschaffung untergegangen. Der Beklagte meint, die Vereinbarungen im Vertrag vom 13.09.2005 beinhalteten eine Schuldumschaffung/Novation. In dem Vertrag erklärte der Kläger gegenüber T u.a. den Verzicht auf die Darlehensrückforderung sowie auf diesbezügliche Zinsansprüche, soweit sie insgesamt den Betrag von 3.150.000,00 € überstiegen. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages wurden neue Tilgungs- und Zinsbestimmungen getroffen. Eine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation kann indes in dem Vertrag nicht gesehen werden. Wegen der weitreichenden Folgen einer Schuldumschaffung muss ein dahingehender Vertragswille grundsätzlich deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (BGH, NJW 1986, 1490 ff; BGH NJW 1979, 3708 f; BGH NJW 1979, 426 , 427 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2004, 1 U 22/04 , BeckRS 2004, 09037 ; vgl. ferner: BGH NJW 2003, 3345 ff = "keine Schuldumschaffung durch Prozessvergleich"). Ein solcher Wille darf den Parteien nicht unterstellt werden (Söllner, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 305 Rdnr. 22). Bereits das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, große Vorsicht geboten sei (RG, HRR 1928 Nr. 1970; HRR 1934 Nr. 1105; JW 1938, JW Jahr 1938 Seite 1391; RGRK, 12. Aufl., § 305 Rdnr. 13). Wenn Zweifel an einer Schuldumschaffung verbleiben, ist regelmäßig nur von einem Abänderungsvertrag auszugehen (BGH, NJW 1986, 1490 ; Staudinger-Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 305 Rn. 51, 45 m. w. Nachw.) Hier kommt ein auf Schuldumschaffung bzw. Novation gerichteter Wille der Parteien bereits nicht deutlich erkennbar zum Ausdruck. Vielmehr spricht bereits der weitere Vertragsinhalt gegen eine solche. So erklärte der Kläger den Verzicht nur unter einer auflösenden Bedingung. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte ihm die Forderung demnach wieder in der ursprünglichen Höhe zustehen. Mithin stellt der Vertrag lediglich eine Abänderungsvereinbarung dar, nicht jedoch eine Novation. d. Kein Erlöschen des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Verzicht des Klägers Die Darlehensforderung des Klägers ist auch nicht in Höhe des, den Betrag von 3,15 Mio. € übersteigenden Teils durch den vom Kläger im Vertrag vom 13.09.2005 erklärten Verzicht (endgültig) untergegangen. Denn dieser Verzicht wurde ausdrücklich unter der auflösenden Bedingung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T erklärt. Zwar können unzulässige Bedingungen zur Nichtigkeit des ganzen Geschäfts, bei auflösenden Bedingungen im Einzelfall auch zur Teilnichtigkeit der Bedingungsabrede führen (BeckOK/Rövekamp, BGB, Stand: 01.02.2010, § 158 Rn. 1). Hier ist jedoch nicht ersichtlich (und von Beklagtenseite auch nicht dargetan), dass die auflösende Bedingung unzulässig gewesen wäre. Bei der Vereinbarung zwischen Kläger und T handelt es sich um einen Erlassvertrag im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB, was sich (in Abgrenzung zur Verzichtserklärung als einseitigem Rechtsgeschäft) schon aus der Vertragsformulierung ("gegenüber der dies annehmenden T2") ergibt. Da ein solcher Erlass durch Vertrag und nicht durch einseitigen Verzicht erfolgt, ist er nicht von vornherein bedingungsfeindlich (Staudinger / Rieble, BGB, Neubearbeitung 2005, § 397 Rn. 139). Zulässig sind insoweit auch auflösende Bedingungen, die § 161 Abs. 2 BGB grundsätzlich gestattet. So wie eine Abtretung auflösend bedingt vereinbart werden kann, so ist auch ein auflösend bedingter Erlass möglich (Staudinger / Rieble, BGB, Neubearbeitung 2005, § 397 Rn. 142; MünchKomm/Schlüter, BGB, 5. Auflage 2006, § 397 Rn. 6). e. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag gekündigt hat, ist die Darlehensrückforderung auch fällig. Zwar ist/sind die Kündigungserklärung(
  5. en)des Klägers von den Parteien bislang nicht vorgelegt worden. Auch fehlt Vortrag dazu, wie die Kündigung begründet wurde, d.h. ob der Kläger von seinem vertraglichen Kündigungsrecht (Kündigung mit einer Monatsfrist nach Verkauf an Anteilserwerber) Gebrauch machte oder nach § 490 BGB außerordentlich kündigte. Streitig ist die Kündigung selbst indes nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fällen sogenannter "Finanzplankredite" (vgl. dazu: BGHZ 142, 116 ff = NJW 1999, 2809
  6. ff)und Sanierungsdarlehen (vgl. dazu: BGH DStR 1997, 505 ff sowie Darstellung unten unter I. 2. b. aa.) ausgeführt, dass ein Gesellschafter ein Darlehensversprechen, dass nach Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder den sonstigen Gesamtumständen wie eine Einlageverpflichtung zu behandeln ist, erfüllen muss, ohne sich auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft berufen zu können. Insoweit könnte ein außerordentliches Kündigungsrecht aus dem vorgenannten Grunde auch hier fraglich sein. In beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wird indes nur der Widerruf nach § 610 BGB a.F. (d.h. das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 490 BGB in der heute geltenden Fassung) ausgeschlossen, während ein ordentliches Kündigungsrecht nicht vereinbart war. Zudem war der jeweilige Darlehensgeber- bzw. Versprecher zum Zeitpunkt der Insolvenz jeweils noch Gesellschafter. Hier hatte der Kläger aber auch ein ausdrücklich vereinbartes vertragliches Kündigungsrecht, dessen Voraussetzungen (mit Monatsfrist nach Anteilsverkauf) gegeben waren, weshalb die Kündigung wirksam ist. 2. Bei der Forderung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine nachrangige Forderung. a. Rangrücktrittserklärungen aa. Erklärung im Vertrag vom 19.07.2004 Eine Nachrangigkeit eines Teils der Darlehensforderung (in Höhe von 5.000.000,00 €) ergibt sich nicht aus dem als Anlage 4 im notariellen Vertrag vom 19.07.2004 (Notar Dr. C, UR-Nr. ...#/2004) [Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 71 ff AO Anl. zur Klage] in Bezug genommenen "Vertrag zur Änderung eines Darlehensvertrages und Rangrücktrittserklärung" (Bl. 100 ff AO Anlagen zur Klage). Denn die dortige Rangrücktrittserklärung des Klägers bezog sich ausschließlich nur auf Forderungen der Beklagten zu 3) aus dem von ihr an T gegebenen Darlehen und auf Forderungen von Kreditinstituten aus Darlehen. Auf derartige Forderungen berufen sich hier aber weder die Beklagte zu 3) selbst, noch der (am "umfassendsten" widerklagende) Beklagte zu 1). Dass es in der Folgezeit Forderungen von Kreditinstituten aus Bankdarlehen gegeben hätte, haben die Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen. bb. Vertrag vom 13.09.2005 Soweit der Kläger eine aufschiebend bedingte Rangrücktrittserklärung im Vertrag vom 13.09.2005 (dort § 2 Ziffer 4) abgegeben hat, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen, dass die Bedingung, nämlich ein dahin gerichtetes ausdrückliches schriftliches Verlangen einer Bank oder eines Kreditinstitutes, welche den Wareneinkauf der T kreditiert, in der Folgezeit eingetreten sei. cc. Keine Auslegung der Verzichtserklärung als Rangrücktritt Schließlich geht auch die Ansicht des Beklagten, soweit der Kläger in der letztgenannten Urkunde unwiderruflich auf den 3.150.000,00 € übersteigenden Betrag - auflösend bedingt auf den Eintritt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - verzichtet habe, sei dieser Verzicht unwiderruflich als Sanierungsbeitrag bezweckt gewesen und habe - ähnlich wie bei einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung - der Vermeidung der insolvenzrechtlichen Überschuldung gedient, weshalb im Insolvenzverfahren allenfalls eine Nachrangforderung bestehen könne, fehl. Denn sie verkennt zum einen, dass zwar eine "ähnliche" Lage wie bei einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung vorgelegen haben mag, eine derartige Erklärung vom Kläger aber gerade nicht abgegeben wurde. Der vom Beklagten zu 1) angestrebten weitergehenden Auslegung des Vertrages steht entgegen, dass der Vertrag ausdrückliche Vereinbarungen auch zur Frage eines Rangrücktritts enthält. Der Ansicht des Beklagten zu 1) steht ferner entgegen, dass der Verzicht ausdrücklich - und wie gezeigt, zulässig - unter einer auflösenden Bedingung erklärt wurde. Mit Bedingungseintritt lebte aber die ursprüngliche Forderung wieder auf; eine Behandlung als bzw. "wie ein" Rangrücktritt kommt auch deshalb nicht in Betracht. b. Keine Nachrangigkeit wegen Eigenkapitalersatz Nachrangig wäre die Forderung des Klägers allerdings, wenn es sich bei dem Darlehen um Eigenkapitalersatz handeln würde. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt. Dem entsprach die Regelung des § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F., wonach der darlehensgebende Gesellschafter den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzverfahren nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Das Insolvenzverfahren wurde am 26.07.2008 eröffnet, weshalb die Eigenkapitalersatzregeln in der bis zum Erlass des MoMiG (23.10.2008) geltenden Form Anwendung finden (Art. 103 d EGInsO, vgl. dazu: BGH ZIP 2009, 615 = BGHZ 179, 249 ff, zitiert nach juris). Die Eigenkapitalersatzregeln finden auch Anwendung, obwohl der Kläger hier als Treuhänder für die T1 auftrat, von der die jeweiligen Mittel stammten und für die er die Anteile an T treuhänderisch hielt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Finanzierungsmittel, die ein naher Angehöriger eines Gesellschafters der Gesellschaft in Krisenzeiten zur Verfügung stellt, jedenfalls dann von den Kapitalerhaltungsregeln erfasst, wenn entweder die Mittel vom Gesellschafter selbst stammen oder umgekehrt dieser den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Kreditgeber hält (BGH ZIP 1991, 366 ff, zitiert nach juris, 1. Leitsatz, m.w.Nw.). aa. Eine Qualifizierung des klägerischen Darlehens als Eigenkapital bzw. Eigenkapitalersatz wäre anzunehmen, wenn es sich um ein so genanntes "Sanierungsdarlehen" handelt, das der Gesellschaft zunächst für eine ins Auge gefasste Dauer der Umstrukturierung wie Eigenkapital zur Verfügung stehen sollte (vgl. zum Sanierungsdarlehen: BGH, Urteil vom 09.12.1996, II ZR 341/95 , DStR 1997, 505 ff, zitiert nach Beckonline). Der Bundesgerichtshof hatte zunächst in Fällen von Publikumsgesellschaften entschieden, dass eine aus Kommanditanteil und Darlehensbetrag oder stiller Beteiligung zusammengesetzte, "gesplittete" Pflichteinlage des Gesellschafters insgesamt den Charakter von Eigenkapital der Gesellschaft haben und deshalb - auch soweit sie die Haftsumme übersteigt - in der Liquidation oder im Konkurs der Gesellschaft zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung zu halten sein kann, was u.a. bedingt, dass es nicht als Konkursforderung zur Tabelle angemeldet werden kann ( BGHZ 70, 61 ff, 63; BGH NJW 1978, 2154 ). Mit Urteil vom 21.03.1988 ( II ZR 238/87 , NJW 1988, 1841
  7. ff)hat der BGH diese Rechtsprechung auch auf die "normale" GmbH & Co. KG übertragen. Als Voraussetzung für die Annahme, dass formal als Fremdkapital ausgewiesene Gesellschaftermittel in Wahrheit, d.h. nach ihrer konkreten Funktion innerhalb der Gesamtfinanzierung der Gesellschaft als Eigenkapital und damit haftendes Kapital zur Verfügung gestellt werden, hat es der BGH in den zitierten Entscheidungen angesehen, dass die Gewährung des Darlehens den Gesellschaftern als echte gesellschaftsvertragliche Pflicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auferlegt ist (vgl. nur: BGH NJW 1988, 1443). Grundsätzlich kann danach eine Gleichbehandlung von Gesellschafterdarlehen mit haftendem Eigenkapital auch in Fällen geboten sein, die über diejenigen der Kreditgewährung oder Kreditbelassung in der Krise hinausgehen (BGH a.a.O.). Da es den Gesellschaftern grundsätzlich freisteht, wie sie die Finanzierung des Gesellschaftsunternehmens gestalten, solange sie nicht gegen zwingende Kapitalsicherungsregeln oder Konkursantragspflichten verstoßen, reicht jedoch auch die Qualifizierung als echte gesellschaftsvertragliche Beitragspflicht für die Gleichstellung nicht aus, weil auch die bloße Zurverfügungstellung von Leihkapital, d.h. eines mindestens bei endgültigem Scheitern der Gesellschaft rückforderbaren Darlehens, als Beitrag versprochen werden kann (BGH a.a.O.). Hinzu kommen muss vielmehr, dass die als Gesellschafterdarlehen ausgewiesenen Mittel Teil des Eigenkapitals der Gesellschaft geworden sind, das als Grundstock der Haftungsmasse den außenstehenden Gläubigern im Konkurs ungehindert durch eine Konkurrenz der Gesellschafter zur Verfügung stehen muss. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt und damit die erforderliche innere Rechtfertigung für die Außerachtlassung der rechtlichen Formwahl im Hinblick auf die materielle Funktion gegeben, wenn die Gesellschafter die Gesellschafterdarlehen im Übrigen in der Sache wie Einlagen behandelt haben (BGH a.a.O.) Wichtige Indizien für eine materielle Eigenkapitalfunktion innerhalb dieser Gesamtwürdigung sind neben möglicherweise besonders günstigen Kreditkonditionen vor allem die Pflicht zur langfristigen Belassung oder das Fehlen einseitiger Kündigungsmöglichkeiten, die eine Rückforderung regelmäßig nur als Abfindungs- oder Liquidationsguthaben ermöglichen, sowie die mindestens nach Einschätzung der Gesellschafter gegebene Unentbehrlichkeit der Gesellschafterdarlehen für die Verwirklichung der gesellschaftsvertraglichen Ziele (BGH a.a.O.; BGH, NJW 1981, 2251 ). In seinem Urteil vom 09.12.1996 ( II ZR 341/95 , DStR 1997, 505
  8. ff)hat der BGH die Eigenkapitalfunktion eines Gesellschafterdarlehens auch in einem Fall bejaht, in dem eine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung mit dem Empfänger des Darlehensversprechens (also der Gesellschaft) nicht vorlag und dabei entscheidend auf den Zweck des Darlehens und die Umstände, unter denen die Finanzierungszusage abgegeben wurde, abgestellt. Nach all dem vermag die Kammer vorliegend nicht davon auszugehen, dass es sich um ein Sanierungsdarlehen im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelte und bereits deshalb eine Eigenkapitalverstrickung anzunehmen wäre. Denn vorliegend ergibt sich die Verpflichtung zur Darlehensgewährung bereits nicht aus dem Gesellschaftsvertrag der T selbst. Zwar wurden sowohl der Gesellschaftsvertrag als auch der Kauf-, Pacht-, Kaufoptions-, Darlehens-, Kooperations- und Überleitungsvertrag am gleichen Tag, dem 28.06.2002, vor dem gleichen beurkundenden Notar geschlossen. Im letztgenannten Vertrag wurde auch u.a. festgehalten, dass zur Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung der T1 vom 24.06.2002 der Kläger zunächst mit Vertrag vom 28.06.2002 die Geschäftsanteile an der "L1 GmbH" mit Sitz in E erworben, die Firma in "T" geändert, den Sitz nach B verlegt und einen Geschäftsführer bestellt habe (S. 3 des Kauf- pp. Vertrages vom 28.06.2002). Der Erwerb der Geschäftsanteile an der "T" sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, als Auffanggesellschaft den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der T1 fortzuführen. Zu diesem Zweck - so der Vertrag weiter - sei der bisherige Gesellschaftsvertrag der "L1 GmbH" am gleichen Tage aufgehoben und insgesamt neu gefasst worden. Allein die damit gegebene enge zeitliche Verknüpfung und die vorstehend zitierte Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag und den Gesellschaftszweck der T reichen aber für eine Charakterisierung des Darlehensversprechens als gesellschaftsvertragliche Verpflichtung im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht aus. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass die Gewährung des Darlehens zur Erreichung des Gesellschaftszwecks hier wohl durchaus unumgänglich war, um die Gesellschaft mit den zusätzlich zu ihrem formellen Eigenkapital erforderlichen Eigenmitteln auszustatten. Denn gegen die Annahme eines "Sanierungsdarlehens" im Sinne der genannten Rechtsprechung spricht hier ferner, dass eine Besicherung und auch eine Verzinsung des Darlehens vorgesehen wurde. Auch wenn der Vertrag keine einseitige Kündigungsmöglichkeit des Klägers vorsah, kann mithin das streitgegenständliche Darlehen nicht als Sanierungsdarlehen im Sinne der zitierten Rechtsprechung bewertet werden. bb. Keine Kreditunwürdigkeit Eine Eigenkapitalverstrickung des von T1 gewährten Darlehens ergibt sich vorliegend auch nicht deshalb, weil T neu während der Gesellschafterstellung des Klägers kreditunwürdig gewesen wäre. Eine Gleichsetzung von Gesellschafterleistungen mit unter Umständen haftendem Eigenkapital unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung u.a. dann vertretbar, aber auch geboten, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Leistung kreditunwürdig war und deshalb ohne die Leistung hätte liquidiert werden müssen. Ebenso verhält es sich mit einem noch unter wirtschaftlich gesunden Verhältnissen gegebenen Darlehen, das der Gesellschafter bei Eintritt der Kreditunfähigkeit stehen lässt, so dass die sonst notwendige Liquidation unterbleibt (vgl. zum vorstehenden: BGHZ 76, 326 ff; zitiert nach juris, dort S. 5 m.w.Nw.; vgl. auch: BGHZ 67, 171 , 177, 182 ). Das Merkmal der Kreditunwürdigkeit ist demjenigen der Überschuldung vorgelagert (vgl. dazu: BGH, ZIP 2004, 1049 ff, juris Rn. 13). Zu der aus einer objektiven exante-Sicht ( BGHZ 119, 201 , 207 = NJW 1992, 2891 ; BGH GmbHR 1997, 501 , 502 f ) zu bestimmenden Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung oder des "Stehenlassens" des Kredits hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum die Abgrenzung durchgesetzt, die darauf abstellt, ob die GmbH von dritter Seite zu marktüblichen Konditionen noch einen Kredit hätte erlangen bzw. vernünftigerweise erwarten können ( BGHZ 76, 326 = NJW 1980, 1524 ; BGHZ 81, 311 = NJW 1982, 383 ; BGHZ 81, 365 , 367 = NJW 1982, 386 ; BGHZ 105, 168 , 175 = NJW 1988, 3143 ; BGH NJW 1992, 1764 , 1765 ; ZIP 1995, 23 , 25 = NJW 1995, 457 ; NJW 1998, 1143 = ZIP 1998, 243 ; ZIP 1999, 1524 ; OLG Köln, GmbHR 2000, 1202 ff; OLG Düsseldorf GmbHR 1995, 582 ; Baumbach/Hueck/Fastrich Rn 48; Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff Rn 18 f; Ulmer/Habersack Rn 61 ff; Scholz/Schmidt Rn 38, Goette Kapitalaufbringung und Kapitalschutz in der GmbH, 2. Aufl 2004, S 90 ff). Die Frage, ob eine Gesellschaft kreditunwürdig ist, ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 135 Rn. 43 m.w.Nw.). Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Kreditgeber, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist und sich auch nicht an ihr beteiligen will, unter denselben Verhältnissen und zu denselben Bedingungen der Gesellschaft den Kredit ebenfalls gewährt hätte (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O. ;vgl. zu Merkmalen, die für oder gegen eine Kreditunwürdigkeit sprechen auch: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2007, § 172 a, Rn. 39 m.w.Nw.). Eine tatsächliche Kreditgewährung durch einen Dritten ist dabei grundsätzlich ein Indiz für eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene Kreditwürdigkeit (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O.). Hier beruft sich der Kläger aber zu Recht auf den Umstand, dass die F GmbH der T im Jahre 2002 ein Darlehen über 2 Mio. € gewährte, dieses in der Folgezeit prolongiert wurde und zudem noch im April 2004 eine Kreditvergabe an T durch die B3 Bank erfolgte. Verglichen mit dem Darlehen des Klägers bzw. der T1 handelte es sich zwar in beiden Fällen um geringere Kreditsummen. Gleichwohl spricht bereits die Darlehensgewährung durch die F für die Annahme einer grundsätzlichen Kreditwürdigkeit der T. Gegen die Annahme einer Kreditunwürdigkeit spricht es im Allgemeinen zudem, wenn die Gesellschaft in der Lage ist, ausreichende Sicherheiten aus ihrem Vermögen zu stellen (BGH NJW 1985, 858 ; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O.). Hier vermochte die T den Kreditgebern Sicherheiten in Form von Sicherungsübereignungen bezüglich der Warenvorräte und der Sicherungsabtr

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