Schadensersatz für Planungs- oder Überwachungsfehler in Höhe von insgesamt 41.654,12 DM. Die Zahlung von 2.314,71 DM könne der Kläger verlangen, weil das Fundament für die geplante Bruchsteinfassade nicht ausreichend dimensioniert sei. Hinsichtlich des fehlerhaften Außenputzes könne der Kläger Zahlung von 3.964,00 DM sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten beanspruchen. Für die Herstellung der geplanten Dachbegrünung könne der Kläger Zahlung von 500,00 DM und für die Durchführung der erforderlichen Restarbeiten am Sockelputz 379,50 DM verlangen. Wegen der Mängel an der ursprünglich errichteten Wintergartenkonstruktion stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.316,49 DM zu, da der Beklagte insoweit zumindest seine Überwachungspflichten verletzt habe. Eine Sanierung des ursprünglichen Wintergartens sei nicht möglich, vielmehr eine Neuherstellung erforderlich gewesen. Der Kläger könne aber nicht die von ihm hierfür aufgewandten Kosten ersetzt verlangen, weil er nach den Feststellungen des Sachverständigen einen wesentlich größeren und aufwendiger konstruierten Wintergarten habe errichten lassen. Die Kosten für die Wiederherstellung eines Wintergartens entsprechend den ursprünglichen Planungen mit einer einfachen, aber mangelfreien Holzkonstruktion seien nach der Schätzung des Sachverständigen mit 17.316,49 DM anzusetzen. Wegen der erforderlichen Fenstersanierung könne der Kläger weitere 2.131,99 DM verlangen. Die Behauptung des Klägers, dass die Versicherung lediglich 15.000,00 DM auf den Schaden gezahlt habe, sei als zugestanden anzusehen. Der Kläger habe aber für das Streichen der Fenster mit 5.100,00 DM einen deutlich übersetzten Betrag angenommen. Der Sachverständige habe die berechtigten Kosten insoweit auf lediglich 539,54 DM geschätzt. Die Differenz in Höhe von 4.560,46 DM müsse von dem vom Kläger verlangten Restbetrag von 6.692,45 DM daher in Abzug gebracht werden. Im Zusammenhang mit dem Planungsfehler hinsichtlich der Fenster könne der Kläger des weiteren die Erstattung seiner Anwaltskosten für den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit der Handwerkerfirma in Höhe von 602,26 DM verlangen. Für die fehlerhafte Dämmung im Bereich der Dachkonstruktion schulde der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 3.450,00 DM. Im Hinblick auf die fehlerhafte Dachkonstruktion könne der Kläger ferner Ersatz der Kosten des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Aachen in Höhe von 2.678,67 DM verlangen, da die Prozessführung zumindest mittelbar auf einem vom Beklagten zu vertretenden Mangel seines Werks beruhe und ihm auch der Streit verkündet worden sei. Wegen der Rissbildungen in den Fliesen der Küche stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.150,00 DM zu. Ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 DM bestehe wegen des unzureichenden Durchgangs von der Küche zum ersten Obergeschoss. Wegen der Einschalung des Grundfensters im Badezimmer des Dachgeschosses könne der Kläger 160,00 DM verlangen. Ferner könne der Kläger auch die Kosten des Rechtsstreits gegen die Firma H. wegen des vermeintlich fehlerhaften Außenputzes in Höhe von 1.500,00 DM ersetzt verlangen. Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 506,50 DM bezüglich der Herausgabe von Plänen und Verträgen durch den Beklagten zu. Weitere Ansprüche stünden dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Planungs- oder Überwachungsverschuldens nicht zu. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Kürzung der Küchenmöbel sei nicht gegeben, da einer Haftung des Beklagten wegen eines etwaigen Überwachungsverschuldens ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Klägers gegenüberstehe. Mit gewissen Toleranzen bei der tatsächlichen Bauausführung habe von vornherein gerechnet werden müssen. Es verbiete sich daher, die Einrichtungsplanung millimetergenau an die Gebäudeplanung anzupassen, ohne die vorherige Ausführung zu kennen. Der Kläger könne auch keinen Ersatz von Architektenkosten für die Aufsicht über die durchzuführenden Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten verlangen. Die für die Planung des neuen Wintergartens gezahlten Architektenkosten in Höhe von 13.658,55 DM stellten keine Folge dar, die durch eine fehlerhafte Ausführungsüberwachung durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des ursprünglich geplanten Wintergartens eingetreten wäre. Weitere Architektenkosten habe der Kläger nicht dargelegt. Ferner stellten die vom Kläger aufgewendeten Kosten für die Einholung von Privatgutachten keinen ersatzfähigen Schaden dar, da er wegen der von ihm im Prozess behaupteten Mängel ein selbständiges Beweisverfahren hätte einleiten müssen. Das von ihm gezahlte Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 35.000,00 DM könne der Kläger nur zu einem Anteil von 1,55 %, also in Höhe von 542,50 DM zurückfordern, weil der Beklagte die von ihm in der Leistungsphase "Objektüberwachung" geschuldete Kostenfeststellung nicht erbracht habe. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Bausummenüberschreitung stehe dem Kläger nicht zu, da er den Nachweis der Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens nicht geführt habe. Eine Architektenhaftung komme zwar weiter in Betracht, wenn der Architekt seine Nebenpflicht zur begleitenden Kostenkontrolle verletzt habe. In einem solchen Fall sei der Bauherr aber gehalten, sowohl die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Architekten als auch deren Ursächlichkeit für den behaupteten Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag des Klägers nicht. Es reiche nicht aus, die tatsächlichen Baukosten einer mangels konkreter Vereinbarung zumindest in Aussicht genommenen Obergrenze der Baukosten gegenüberzustellen. Gegen dieses ihm am 04.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 18.12.2000 begründet. Er erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 38.156,46 DM für Mängelbeseitigung, und zwar 13.885,84 DM wegen der Fenstersanierung, 900,00 DM wegen der Kürzung der Küchenmöbel, weitere 8.850,00 DM für die Erneuerung des Fliesenbelags in der Küche, 2.465,00 DM wegen zu kurzer Fensterbänke, was das Landgericht übersehen habe, 8.000,00 DM bezüglich der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Architektenkosten und 4.055,62 DM hinsichtlich der Gutachterkosten. Des weiteren macht der Kläger wegen Bausummenüberschreitung einen erststelligen Teilbetrag von 180.000,00 DM geltend. Nach der Kostenermittlung vom 15.11.1990 sei von einer Obergrenze für das Bauwerk einschließlich des vom Beklagten zunächst vergessenen Kellers sowie der Außenanlage in Höhe von 372.500,00 DM auszugehen gewesen. Ferner seien die Sonderwünsche zu berücksichtigen, sodass gerundet 390.000,00 DM anzusetzen seien. Die tatsächlichen Baukosten beliefen sich demgegenüber auf 579.379,03 DM, sodass eine Bausummenüberschreitung in Höhe von 189.359,03 DM vorliege. Einschließlich Architekten-, Statiker- und Behördenleistungen habe er für das Gebäude 624.229,70 DM aufwenden müssen. Demgegenüber betrage der derzeitige Wert des Hauses nur 481.082,50 DM. Außerdem habe er einen Zinsschaden erlitten. Hilfsweise stützt er seinen Schadensersatzanspruch auf die Fallgruppe der fehlerhaften Kostenermittlung/Kostenfortschreibung. Der Kläger beantragt, blob nbsp; 1. blob nbsp; unter Abänderung des erstinstanzliches Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 218.156,46 DM nebst 9,11 % Zinsen seit dem 02.08.1992 zu zahlen, blob nbsp; 2. blob nbsp; ihm nachzulassen, evtl. erforderliche Sicherheiten auch im Wege der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen zu dürfen. Der Beklagte beantragt, blob nbsp; die Berufung zurückzuweisen und blob nbsp; - im Wege der Anschlussberufung - das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abzuändern, dass er lediglich verurteilt ist, an den Kläger 28.457,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.08.1992 zu zahlen. Er wendet sich gegen die Zuerkennung von 2.314,71 DM für die Verbreiterung des Fundaments der Bruchsteinfassade und von 3.964,00 DM für die Putzausbesserung mit der Begründung, der Kläger habe die Errichtung der Bruchsteinfassade inzwischen aufgegeben; der fehlerhafte Putz sei ihm nicht zurechenbar. Für den Feststellungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger den Abstellschuppen als komfortablen Raum umgebaut habe. Die Kosten der Fenstersanierung habe seine Haftpflichtversicherung in vollem Umfang bezahlt, desgleichen die durch die Verbreiterung der Fensterbänke entstandenen Kosten. Hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwandes für die gerissenen Fliesen in der Küche stellt der Beklagte einen Gesamtbetrag von 10.000,00 DM unstreitig. Die Kosten des Rechtsstreits gegen die Zimmermannsfirma S. in Höhe von 2.678,67 DM und des Verfahrens gegen die Firma H. in Höhe von 1.500,00 DM fielen ihm nicht zur Last, da die Kausalität seiner angeblichen Pflichtverletzung für die betreffenden Kosten nicht dargelegt sei. Zudem binde ein Vergleich zwischen den Hauptparteien ihn als Streitverkündeten nicht. Hilfsweise begründet der Beklagte die Anschlussberufung mit einer zur Aufrechnung gestellten restlichen Honorarforderung gemäß Schlussrechnung vom 23.07.1992 (Bl. 1328 d.A.) in Höhe von 13.760,76 DM. Insoweit behauptet er, sein Gesamthonorar belaufe sich auf 47.571,26 DM. Darauf habe der Kläger in 3 Abschlagszahlungen 33.810,86 DM gezahlt. Hinsichtlich der Bausummenüberschreitung macht der Beklagte geltend, bei Aufnahme des Bauvorhabens habe eine Kostenschätzung über rund 600.000,00 DM zugrundegelegen. Nach der Kostenkontrolle vom 14.07.1992 seien Kosten von rund 650.000,00 DM entstanden. In Höhe von rund 40.000,00 DM hätten sich die Kosten durch Umstände erhöht, die er nicht vorausgesehen habe und auch nicht habe voraussehen können. Bei zutreffender Betrachtung hätten sich die Kosten des Bauvorhabens nur maßvoll innerhalb des ihm zuzubilligenden Toleranzrahmens erhöht. Jedenfalls scheitere der Schadensersatzanspruch daran, dass der Kläger für die aufgewandten Mittel mindestens ein adäquat wertvolles Hausgrundstück erhalten habe. Die Immobilie sei heute mindestens 800.000,00 DM wert. Der Kläger beantragt, blob nbsp; die Anschlussberufung zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden, Planzeichnungen und Lichtbildern Bezug genommen. Die Beiakten 1 OH 12/95 LG Aachen und 8 C 176/97 AG Aachen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers ist in Höhe von 18.773,63 DM begründet. Hingegen hat die Anschlussberufung des Beklagten keinen Erfolg. I. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern gemäß § 635
und auf Rückzahlung geleisteten Architektenhonorars in Höhe von insgesamt 60.970,25 DM zu. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, gilt folgendes: Zu Punkt 1) und 2) des landgerichtlichen Urteils - 2.314,71 DM für das Fundament der geplanten Bruchsteinfassade und 3.964,00 DM für die Putzausbesserung -: Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der genannten Beträge verurteilt. Unstreitig hatte der Beklagte infolge eines Planungsfehlers das Fundament nicht ausreichend dimensioniert. Deswegen konnte die Bruchsteinmauer nicht errichtet werden. Der Beklagte hat sodann unstreitig als Witterungsschutz für die Hauswand lediglich einen provisorischen Putz in Auftrag gegeben. Dieser war nach den Feststellungen des Sachverständigen P. im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 71 ff. d. BA 1 OH 12/95 LG Aachen) mangelhaft und musste deshalb saniert werden. Dies ist inzwischen geschehen. Ausweislich der Rechnung der Firma B. vom 11.07.1997 hat die Mängelbeseitigung 3.964,90 DM gekostet. Zur Herstellung des Fundaments für die Bruchsteinmauer ist gemäß dem Angebot R. ein Betrag von 2.314,71 DM erforderlich. Ob der Kläger - wie der Beklagte behauptet - inzwischen den Plan, die Bruchsteinfassade erstellen zu lassen, aufgegeben hat, ist unerheblich. Der Geschädigte hat gemäß § 635
Anspruch auf Zahlung des zur Mängelbeseitigung erforderlich Geldbetrages. Diesen erhält er zur freien Verfügung, ist also nicht verpflichtet, ihn auch tatsächlich zur Mängelbeseitigung einzusetzen (vgl. BGHZ 61, 56 ff.; Staudinger-Peters,
2000, § 635 Rn. 35; Palandt-Heinrichs,
60. Auflage, § 249 Rn. 4 und Palandt-Sprau § 635 Rn. 7). Ob der Kläger die Montage von Stahlwinkeln gemäß dem Vorschlag des Sachverständigen Arbeiter abgelehnt hat, ist unerheblich. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass eine solche Nachbesserungsmaßnahme ebenso sicher und billiger wäre, § 254 Abs. 2
. Der Feststellungsantrag war und bleibt zulässig, selbst wenn der Kläger inzwischen die nach dem Gutachten des Sachverständigen P. weiter erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten teilweise ausgeführt haben sollte und insoweit zur Leistungsklage übergehen könnte. Im übrigen ist der Feststellungsantrag auch deshalb gerechtfertigt, weil es hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten zu Preissteigerungen kommen dürfte. Zu 6) - Fenstersanierung -: Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger im Zusammenhang mit der erforderlichen Fenstersanierung kein Anspruch auf Zahlung von 2.131,99 DM zu. Der Kläger kann auch nicht Zahlung weiterer 13.885,84 DM für die Putzarbeiten der Firma B. verlangen. Denn die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die C., hat die gesamten Sanierungskosten bezahlt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers (Bl. 104 f., 130 d.A.) hatte die C. den Angebotspreis der Firma B. von 21.692,45 DM bezahlt. Die auf einen Gesamtbetrag von 30.478,29 DM lautende Schlussrechnung der Firma B. vom 13.10.1993 (Bl. 135 f. d.A.) weist Akontozahlungen in Höhe von 21.692,45 DM und einen Restbetrag von 8.785,84 DM aus. Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass die Versicherung seine Rechnung voll bezahlt hat (Bl. 775 d.A.). Danach steht fest, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers bezüglich der Putzarbeiten erfüllt ist. Zur Fenstersanierung waren nach den Feststellungen des Sachverständigen P. für den Fensteranstrich und den Anstrich der Laibungen weitere 539,45 DM und 1.024,74 DM erforderlich. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat und sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten Schreiben der C. Versicherung ergibt, hat diese die Anstreicherkosten gemäß dem Angebot K. in Höhe von 5.024,74 DM bezahlt. Damit sind die Fenstersanierungskosten in vollem Umfang ausgeglichen. Zu 9) - Verfahrenskosten des Rechtsstreits gegen die Zimmermannsfirma S. in Höhe von 2.678,67 DM -: Das Landgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten zu Recht bejaht. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Streitverkündung keine Interventionswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO eingetreten ist, weil der Rechtsstreit nicht durch Urteil, sondern durch einen Vergleich beendet worden ist. Der Beklagte greift die unter Ziffer I. Abs. 8 des landgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung aber nicht an, wonach die Mängel des Daches - fehlerhafte Dämmung und Windbremse - auch auf einem von ihm zu verantwortenden Planungs- und Bauaufsichtsfehler beruhen. Wie sich aus dem Mängelschreiben des Beklagten vom 23.03.1992 an die Firma S. (Bl. 164 d.A.) ergibt, hat er offenbar den Kläger veranlasst, nicht mehr zu bezahlen und ihn so in den Prozess getrieben. Die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für die dem Kläger entstandenen Kosten von unstreitig 2.678,67 DM ist daher zu bejahen. Das Amtsgericht Aachen hat die Kosten in seinem Beschluss gemäß § 91 a ZPO gegeneinander aufgehoben. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kläger einen für ihn günstigeren als den geschlossenen Vergleich, wonach keine Ansprüche gegeneinander bestehen, mit einer entsprechend günstigeren Kostenregelung hätte erzielen können. Im Gegenteil erscheint das erreichte Ergebnis sogar vorteilhaft, wenn man berücksichtigt, dass der Sachverständige K. das Architektendetail als völlig falsch bezeichnet hatte (Bl. 137 d. BA 8 C 176/97 AG Aachen). Der Beklagte hat dem Kläger daher die ihm entstandenen Prozesskosten zu ersetzen. Zu 10) - gerissene Fliesen in der Küche -: Insoweit haben die Parteien den Mängelbeseitigungsaufwand übereinstimmend mit 10.000,00 DM unstreitig gestellt. Der Kläger kann daher über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 1.150,00 DM hinaus weitere 8.850,00 DM beanspruchen. Soweit der Kläger Zahlung eines Betrages von 2.465,00 DM für eine vom Landgericht angeblich übersehene Position wegen zu kurzer Fensterbänke verlangt, ist sein Anspruch unbegründet. Der Beklagte hatte schon in der Klageerwiderung vorgetragen, der betreffende Mangel sei längst erledigt (Bl. 84 d.A.). Die jetzige ergänzende Behauptung des Beklagten, die Firma M. habe die Fensterbänke verbreitert und die C. deren Rechnung bezahlt, wird durch das Schreiben der C. vom 25.10.1993 bestätigt. Der Senat geht daher davon aus, dass die streitige Forderung erfüllt ist. Zu 13) - Kosten des Rechtsstreits gegen die Putzerfirma H. in Höhe von 1.500,00 DM -: Das Landgericht hat den Beklagten insoweit zu Recht zur Erstattung der Verfahrenskosten verurteilt. Nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers hatte er den Prozess gegen die Putzerfirma H. verloren, weil es sich um einen Vergabefehler des Beklagten gehandelt habe, der nur einen für ein Jahr haltbaren provisorischen Putz in Auftrag gegeben habe. Der Kläger verweist zudem zutreffend darauf, dass der Beklagte das Verputzen der Wand nicht in seinem - des Klägers - Namen, sondern persönlich hätte vergeben müssen, weil die fehlende Möglichkeit, die Bruchsteinfassade zu errichten, auf dessen Planungsfehler beruhte (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Auflage, § 15 Rn. 154). Hätten der Beklagte oder seine Haftpflichtversicherung im eigenen Namen gehandelt, hätten dem Kläger von vornherein keine Prozesskosten entstehen können. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte dem Kläger die Kosten zu ersetzen hat. Im übrigen ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.04.1997 - 9 C 138/96 - (Bl. 765 d.A.) aufgrund eines Urteils vom 19.03.1997 ergangen, so dass das Argument des Beklagten, die Streitverkündung habe keine Bindungswirkung entfalten können, nicht trägt. Zu 21) - 900,00 DM für die Kürzung der Küchenmöbel -: Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers wegen der Kürzung der Küchenmöbel verneint. Der Sachverständige P. hat festgestellt, dass die Raumhöhe infolge eines dickeren Fußbodens 4 cm geringer als geplant ist. Insoweit erscheint es schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Überwachungsverschulden des Beklagten vorliegt. Dabei kann offen bleiben, ob der Estrich zu dick gegossen worden war oder der Fliesenleger die Fliesen in ein zu dickes Mörtelbett verlegt hat, statt sie zu verkleben, wie der Beklagte behauptet. Zu einer besonderen Überwachung in Bezug auf die genaue Fußbodenhöhe wäre der Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn er gewusst hätte, dass der Kläger bereits dabei war, die Küche entsprechend den Maßen in den Bauplänen zu erstellen. Hierfür ist aber nichts dargetan. Jedenfalls ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass man beim Bau immer mit Planabweichungen und gewissen Toleranzen rechnen muss. Der Kläger wäre daher zur Schadensvermeidung gehalten gewesen, die Fertigung der Küchenmöbel, soweit sie maßgenau bezüglich der lichten Raumhöhe eingepasst werden sollten, solange zurückzustellen, bis der Fußboden komplett einschließlich der Fliesenverlegung fertig war. Im übrigen wären die Kürzungsarbeiten ebenso aufwendig gewesen, wenn infolge einer Verringerung der tatsächlichen Raumhöhe gegenüber der Planung in einem Toleranzbereich von 5 - 10 mm die Möbel in entsprechender Höhe hätten abgesägt werden müssen. Zu 24) - Architektenkosten für die Neuherstellung des Wintergartens -: Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts insoweit ein Anspruch auf Zahlung von 8.000,00 DM zu. Der Kläger kann Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Architektenkosten für die Erneuerung des Wintergartens verlangen, gleichgültig ob und wie er das Geld verwendet, also hier einen von der Planung des Beklagten abweichenden Wintergarten erstellen lässt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 1) und 2) verwiesen. Der Beklagte hat den Anspruch "im Rahmen der Verhältnisse" auch eingeräumt. Gegen die Höhe der Kosten von 8.000,00 DM bestehen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen P. keine Bedenken. Zu 25) - Gutachterkosten in Höhe von 4.055,62 DM -: Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger auch die Kosten, die er für die Einholung von Privatgutachten der Sachverständigen B. und K. aufgewendet hat, ersetzt verlangen. Nach herrschender Meinung sind die Kosten vorbereitender Maßnahmen, insbesondere der gutachterlichen Abklärung von Ausmaß und Ursache von Werkmängeln sowie der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen als Nachbesserungsaufwendungen erstattungsfähig (vgl. BGH NJW-RR 99, 813 f.; Staudinger,
35; Palandt-Heinrichs,
22 und Palandt-Sprau,
6 b). Dies räumt der Beklagte auch ein. Hinsichtlich der Höhe der Kosten gemäß den Rechnungen der beiden Sachverständigen (Anlagenhefter I. 21) und 22)) bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat dem Kläger daher den gezahlten Betrag von 4.055,62 DM zu erstatten. Nach alledem ist der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag von 42.196,62 DM hinsichtlich der Position 6 um 2.131.99 DM zu reduzieren und bezüglich der Positionen 10, 24 und 25 um 8.850,00 DM, 8.000,00 DM und 4.055,62 DM zu erhöhen. Damit ergibt sich zugunsten des Klägers eine Differenz von 18.773,63 DM und eine Gesamtforderung von 60.970,25 DM. II. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Bausummenüberschreitung verneint. Eine vertragliche Baukostengarantie liegt nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Eine Haftung des Architekten kommt aber auch bei Vorgabe eines bestimmten Baukostenbetrages in Betracht. Sie kann in der gemeinsamen Vorstellung bestehen, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Das kann sich z.B. aus dem vom Bauherrn unterschriebenen Bauantrag ergeben, in dem der Architekt die Baukosten veranschlagt hat (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1781). Dass die Parteien hier einen solchen Kostenrahmen gesteckt hatten, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und H. nicht zweifelhaft. Zudem sind in dem vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichneten Bauantrag vom 23.10.90 "Herstellungskosten (reine Baukosten)" i.H.v. 375.000,00 DM aufgeführt. Grundsätzlich hat der Bauherr die objektive Pflichtverletzung des Architekten, den Schaden und die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 97, 850 ff. = BauR 97, 494 ff.). Wird die dem Architekten zuzubilligende Toleranzgrenze aber überschritten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung (BGH VersR 41; Lauer Baurecht 91, 401 ff.
. Dies hat zur Folge, dass dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss, soweit dies angesichts des Bauablaufs noch möglich ist. Der Bauherr kann Schadensersatz regelmäßig erst dann verlangen, wenn er zur Nachbesserung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert hat; denn dem Architekten muss Gelegenheit gegeben werden, durch neue planerische Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen oder ins Auge gefassten Betrag zu "senken". Dafür, dass dies nicht möglich gewesen und die Fristsetzung gemäß § 634 Abs. 1
deshalb entbehrlich gewesen sei, trifft den Bauherrn die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Werner-Pastor a.a.O. Rn. 1791; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl. Einleitung Rn. 61; OLG Stuttgart Baurecht 2000, 1894 f.; OLG Düsseldorf Baurecht 94, 133 (136 f.); OLG Köln NJW-RR 93, 986 ). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ehe gegen den Architekten Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, muss ihm grundsätzlich - wie anderen Werkunternehmern auch - Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Dies erscheint auch nicht im Hinblick auf die Besonderheiten des Architektenwerks ausgeschlossen, bei dem sich die von ihm zu erbringenden Leistungen - Bauplanung und Bauüberwachung - erst durch die Erstellung des Bauvorhabens selbst realisieren. Denn vielfach werden sich Planungsmängel schon zu Beginn der Bauphase oder während der Bauausführung zu einem Zeitpunkt zeigen, zu dem Planungsänderungen noch möglich sind. Dies gilt insbesondere auch für das Problem der Bausummenüberschreitung. Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Beklagten keine Frist mit Ablehnungsandrohung gem. § 640 Abs. 1
gesetzt, um diesen zu veranlassen, im Wege einer Umplanung den im November 1990 gesteckten Kostenrahmen noch zu halten. Dass die Fristsetzung gem. § 634 Abs. 2
entbehrlich war, weil bei Erkennbarkeit der Kostenüberschreitung eine Planüberarbeitung, die zu einer kostengünstigeren Lösung der noch ausstehenden Gewerke geführt hätte, unmöglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Kläger schon zu Beginn der Bauphase, also zu einem so frühen Zeitpunkt, dass Planänderungen noch möglich gewesen wären, davon Kenntnis erlangt hat, dass sich das Bauvorhaben verteuerte. So schlagen allein die Kosten für den Bodenaustausch, der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt wurde, mit 9.000,00 DM zu buche. In den Kostenschätzungen des Beklagten vom 04.09 sowie
wegen Bausummenüberschreitung nicht zu. Es verbleibt daher bei einer Forderung i.H.v. 60.970,25 DM. Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 284 Abs. 1 S. 1 u. 2, 288 Abs. 1
a.F. im erkannten Umfang begründet. Ein weitergehender Verzugsschaden ist nicht nachgewiesen. Die vom Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung mit einer restlichen Honorarforderung i.H.v. 13.760,76 DM greift nicht durch; denn dem Beklagten steht jedenfalls derzeit mangels Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung gem. § 8 HOAI ein fälliger Honoraranspruch gegen den Kläger nicht zu. Bereits erstinstanzlich hat sich der Kläger darauf berufen, dass der Beklagte nie eine prüffähige Honorarschlussrechnung gestellt habe. Die nunmehr vorgelegte Schlussrechnung vom 23.07.92 (Bl. 1328 d.A.) genügt nicht den Anforderungen, die an die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung zu stellen sind. Der Architekt muss seine Honoraraufstellung entsprechend den Bestimmungen der HOAI aufschlüsseln, um dem Bauherrn die Überprüfung der überreichten Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit rasch und sicher zu ermöglichen. Sie muss verständlich aufgebaut und nachvollziehbar sein und keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Zu den Mindestangaben gehören das Leistungsbild, die Honorarzone, der Gebührensatz, die anrechenbaren Kosten, die erbrachten Leistungen und die Vomhundertsätze. Die Rechnung muss dabei in die Leistungsphasen 1-4 einerseits und die Leistungsphasen 5-9 andererseits aufgeteilt werden und für die jeweiligen Leistungsphasen die richtige Kostenermittlung zugrunde legen, nämlich für die Leistungsphasen 1-4 die Kostenberechnung und für die Leistungsphasen 5-9, soweit - wie hier - der Architektenvertrag vor Inkrafttreten der 5. H.-N. am 01.01.96 geschlossen wurde, die Kostenfeststellung. Außerdem müssen die geleisteten Abschlagszahlungen in der Schlussrechnung ausgewiesen sein (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 8 Rn. 22 ff. und § 10 Rn. 49 ff., 76; Werner-Pastor a.a.O. Rn. 819 ff., 967 ff.). Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Schlussrechnung vom 23.07.92 nicht gerecht. Eine Aufstellung über das Gesamthonorar, das nach Darstellung des Beklagten 47.571,62 DM ausmachen soll, fehlt. Ausgewiesen wird das Honorar nur für die Leistungsphasen 5-8 i.H.v. 35.927,57 DM. Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 wird lediglich angegeben, dass diese nach der Kostenschätzung berechnet worden seien. Insofern müsste aber nach der Kostenberechnung abgerechnet werden. Das Honorar für die Leistungsphasen 5-8 will der Beklagte nach der Kostenfeststellung berechnet haben. Diese hat er aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts unter Ziff. II des Urteils nicht erbracht. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen P. vom 06.06.2000 hat er lediglich den Kostenvoranschlag erbracht. Ferner sind in der Schlussrechnung nicht sämtliche Abschlagszahlungen aufgeführt. Es sind nur 2 Akontozahlungen vom 24.01.91 über 11.644,04 DM und vom 03.05.91 über 10.522,47 DM genannt. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sollen 3 Abschlagszahlungen im Gesamtbetrag von 33.810,86 DM geleistet worden sein. Demgegenüber war in erster Instanz unstreitig, dass der Kläger an den Beklagten ein Honorar i.H.v. 35.000,00 DM gezahlt hatte. Die vorgelegte Schlussrechnung weist mithin eine Reihe von Mängeln auf, die ihre Prüffähigkeit hindern. Geringere Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung wären ausnahmsweise nur dann zu stellen, wenn den berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers auch so Genüge getan ist, insbesondere wenn er selber sachkundig ist (vgl. BGH Baurecht 98, 1108 ff. und 2000, 124 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber ersichtlich nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau sind Laien auf dem Gebiet des Bauwesens. Nach alledem ist die vom Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Honorarforderung derzeit nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung 218.156,46 DM Anschlussberufung 13.739,37 DM Feststellung 5.000,00 DM Hilfsaufrechnung (§ 19 Abs. 3 GKG) 13.760,76 DM insgesamt 250.656,59 DM Beschwer des Klägers 199.382,83 DM, Beschwer des Beklagten 51.273,76 DM. Permalink: http://openjur.de/u/88251.html Kommentare
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