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BVerfG, Urteil vom 20.04.2016 - 1 BvR 966/09 u.a.

Obsah (22)§ 20k§ 20Artikel 10§ 8§ 20g§ 20h§ 20i§ 20j§ 20l§ 20m§ 20n§ 93Art. 13§ 4a§ 20u§ 20c§ 14Art. 19Art. 12§ 20vArt. 73Art. 87

1. a) Die Ermächtigung

Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durch-suchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikations-verkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten

Grundgesetzes vereinbar. b) Die Ausgestaltung solcher Befugnisse muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Befugnisse, die tief in das Privatleben hineinreichen, müssen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter begrenzt sein, setzen voraus, dass eine Gefährdung dieser Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist, dürfen sich nur unter eingeschränkten Bedingungen auf nichtverantwortliche Dritte aus dem Umfeld der Zielperson erstrecken, verlangen überwiegend besondere Regelungen zum Schutz

Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen Schutz von Berufsgeheimnisträgern, unterliegen Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle und müssen mit Löschungspflichten bezüglich der erhobenen Daten flankiert sein. 2. Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung.

  1. a)Die Reichweite der Zweckbindung richtet sich nach der jeweiligen Ermächtigung für die Datenerhebung; die Datenerhebung bezieht ihren Zweck zunächst aus dem jeweiligen Ermittlungsverfahren.
  2. b)Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben (weitere Nutzung). Dies setzt voraus, dass es sich um eine Verwendung der Daten durch dieselbe Behörde zur Wahrnehmung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsgüter handelt. Für Daten aus Wohnraumüberwachungen oder einem Zugriff auf informationstechnische Systeme müssen zusätzlich für jede weitere Nutzung auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sein.
  3. c)Der Gesetzgeber kann darüber hinaus eine Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung). Die Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine solche Zweckänderung orientieren sich am Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung. Danach muss die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten. Eine konkretisierte Gefahrenlage wie bei der Datenerhebung ist demgegenüber grundsätzlich nicht erneut zu verlangen; erforderlich aber auch ausreichend ist in der Regel das Vorliegen eines konkreten Ermittlungsansatzes. Für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen darf die Verwendung zu einem geänderten Zweck allerdings nur erlaubt werden, wenn auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sind. 3. Die Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland unterliegt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von Zweckänderung und Zweckbindung. Bei der Beurteilung der neuen Verwendung ist die Eigenständigkeit der anderen Rechtsordnung zu achten. Eine Übermittlung von Daten ins Ausland verlangt eine Vergewisserung darüber, dass ein hinreichend rechtsstaatlicher Umgang mit den Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist. Tenor 1. § 20h Absatz 1 Nummer 1 c

Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung

Gesetzes zur Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 ( Bundesgesetzblatt I Seite 3083 ) und in der Fassung späterer Gesetze verstößt gegen Artikel 13 Absatz 1

Grundgesetzes und ist nichtig. 2. § 20v Absatz 6 Satz 5 Bundeskriminalamtgesetz verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4

Grundgesetzes, und ist nichtig. 3. § 14 Absatz 1 (ohne Satz 1 Nummer 2), § 20g Absatz 1 bis 3, §§ 20h, 20j, 20k, 20l, § 20m Absatz 1, 3, § 20u Absatz 1, 2 und § 20v Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 bis 4 (ohne Satz 3 Nummer 2), Absatz 6 Satz 3

Bundeskriminalamtgesetzes sind nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 3 - auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz - nicht vereinbar.

  1. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum
  2. Juni 2018 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass Maßnahmen gemäß § 20g Absatz 2 Nummern 1, 2 b , 4 und 5 Bundeskriminalamtgesetz nur durch ein Gericht angeordnet werden dürfen; bei Gefahr im Verzug gilt § 20g Absatz 3 Satz 2 bis 4 Bundeskriminalamtgesetz entsprechend.
  3. Maßnahmen gemäß § 20g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 20m Absatz 1 Nummer 2 Bundeskriminalamtgesetz dürfen nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen

§ 20k

Absatz 1 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz in der in den Urteilsgründen dargelegten verfassungskonformen Auslegung vorliegen.

  1. Eine weitere Verwendung von Daten gemäß § 20v Absatz 4 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz oder eine Übermittlung von Daten gemäß § 20v Absatz 5 und § 14 Absatz 1 Bundeskriminalamtgesetz betreffend Daten aus Wohnraumüberwachungen (§ 20h Bundeskriminalamtgesetz) ist nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr und betreffend Daten aus Online-Durchsuchungen (§ 20k Bundeskriminalamtgesetz) nur bei Vorliegen einer im Einzelfall drohenden Gefahr für die jeweils maßgeblichen Rechtsgüter zulässig.
  2. Die Verfassungsbeschwerde

Beschwerdeführers zu

  1. in dem Verfahren 1 BvR 966/09 hat sich durch seinen Tod erledigt.
  2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Gründe A. I. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Regelungen

Bundeskriminalamtgesetzes (im Folgenden: BKAG), die als Unterabschnitt 3a durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom

  1. Dezember 2008 ( BGBl I S. 3083 ) mit Wirkung zum
  2. Januar 2009 eingefügt wurden. Der Bundesgesetzgeber hat so auf der Grundlage

hierfür im Jahre 2006 neu geschaffenen Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG (BGBl I S. 2034) dem Bundeskriminalamt über die bisherigen Aufgaben der Strafverfolgung hinaus die bis dahin allein den Ländern vorbehaltene Aufgabe der Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus übertragen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist daneben eine bereits zuvor bestehende Regelung

Bundeskriminalamtgesetzes zur Übermittlung von Daten ins Ausland, die durch die Aufgabenerweiterung ein weiteres Anwendungsfeld erhält. II. Die Verfassungsbeschwerden wenden sich zum einen gegen die Einräumung verschiedener Ermittlungsbefugnisse. Angegriffen ist die Ermächtigung zur Befragung von Personen gemäß § 20c BKAG sowie zum Einsatz von besonderen Mitteln der Datenerhebung außerhalb von Wohnungen gemäß § 20g Abs. 1 bis 3 BKAG, wozu insbesondere das geheime Abhören und Aufzeichnen

nichtöffentlich gesprochenen Wortes, die Erstellung von Bildaufnahmen, die Anbringung von Peilsendern und der Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern gehören. Weiter richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Befugnis zur Durchführung optischer und akustischer Wohnraumüberwachungen gemäß § 20h BKAG, zur Rasterfahndung gemäß § 20j BKAG, zu Zugriffen auf informationstechnische Systeme gemäß § 20k BKAG, zur Überwachung der laufenden Telekommunikation gemäß § 20l BKAG sowie zur Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten gemäß § 20m Abs. 1, 3 BKAG. Angegriffen sind insoweit auch § 20u BKAG, der den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen regelt, sowie § 20w BKAG, der die Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Abschluss der Überwachungsmaßnahme anordnet. Zum anderen wenden sich die Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen zur Datennutzung. Dies betrifft zunächst die Regelung zur Nutzung der nach dem Unterabschnitt 3a

Gesetzes erhobenen Daten gemäß § 20v Abs. 4 Satz 2 BKAG durch die Behörde selbst. Zur Prüfung gestellt sind

Weiteren die Befugnisse gemäß § 20v Abs. 5 BKAG - mit Ausnahme

Satzes 3 Nr. 2 - zur Übermittlung dieser Daten an andere öffentliche Stellen im Inland. Schließlich richten sich die Angriffe auch gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2, Abs. 7 BKAG, der allgemein die Übermittlung von Daten an ausländische Stellen erlaubt. Nicht Gegenstand

Verfahrens ist demgegenüber § 14a BKAG, der daneben eine spezielle Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet. Die für das Verfahren maßgeblichen Normen lauten: § 4a Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus

(1)Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen

  1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
  2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder
  3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Es kann in diesen Fällen auch Straftaten verhüten, die in § 129a Abs. 1 und 2

Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(2)Die Befugnisse der Länder und anderer Polizeibehörden

Bundes bleiben unberührt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und, soweit zuständig, anderen Polizeibehörden

Bundes sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall

Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt. Unterabschnitt 2 § 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich

(1)Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befaßt sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
  2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
  3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
(2)bis
(6)...
(7)Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. Der Empfänger personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, daß sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, auch unter Berücksichtigung

besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert. Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus § 20a Allgemeine Befugnisse

(1)Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse

Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20

Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(2)Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2. § 20b Erhebung personenbezogener Daten
(1)Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
(2)Zur Verhütung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Person eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder 2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
  1. a)von der Vorbereitung einer Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Kenntnis hat,
  2. b)aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen oder
  3. c)die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte (Kontakt- und Begleitperson) und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3)bis
(8)... § 20c Befragung und Auskunftspflicht
(1)Das Bundeskriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.
(2)Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die entsprechend den §§ 17 und 18

Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraussetzungen

§ 20Abs.

1

Bundespolizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(3)Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit

Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen

Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.

(4)§ 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. § 20g Besondere Mittel der Datenerhebung

(1)Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über 1. den entsprechend § 17 oder § 18

Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend den Voraussetzungen

§ 20Abs.

1

Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit

Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

  1. die Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
  2. eine Kontakt- oder Begleitperson, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2)Besondere Mittel der Datenerhebung sind
  1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
  2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich außerhalb von Wohnungen befinden, oder b) zum Abhören oder Aufzeichnen

außerhalb von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen Wortes, 3. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung

Sachverhalts oder zur Bestimmung

Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person,

  1. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und
  2. der Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler).

(3)Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen; im Fall

Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens zwei Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf in den Fällen

Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 nur durch das Gericht getroffen werden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4)... § 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
(1)Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit

Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen, a) die entsprechend § 17 oder § 18

Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist,

  1. b)bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
  2. c)die eine Kontakt- und Begleitperson einer Person nach Buchstabe a oder b ist, und 2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2)Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
  1. sich eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannte Person dort aufhält und
  2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(3)Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag

Präsidenten

Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Präsidenten

Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung

Präsidenten

Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(4)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
  1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,
  2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
  4. die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 5 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(5)Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Beobachten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Sind das Abhören und Beobachten nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende

Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. § 20j Rasterfahndung

(1)Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personengruppen aus Dateien zum Zwecke

automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit

Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll. Von den Verfassungsschutzämtern

Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden.

(2)Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.
(3)Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind. Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende

Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4)Die Maßnahme darf nur auf Antrag

Präsidenten

Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. § 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

(1)Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen

Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder 2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand

Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2)Es ist technisch sicherzustellen, dass
  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3)Bei jedem Einsatz

technischen Mittels sind zu protokollieren 1. die Bezeichnung

technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, 2. die Angaben zur Identifizierung

informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,

  1. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  2. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf

auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind.

(4)Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder § 18

Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(5)Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag

Präsidenten

Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.

(6)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. eine möglichst genaue Bezeichnung

informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung

Endzeitpunktes sowie 4. die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(7)Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unter der Sachleitung

anordnenden Gerichts nach Absatz 5 unverzüglich vom Datenschutzbeauftragten

Bundeskriminalamtes und zwei weiteren Bediensteten

Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf

wegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Abs. 3

Bundesdatenschutzgesetzes). Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende

Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. § 20l Überwachung der Telekommunikation

(1)Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen

Betroffenen die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen, 1. die entsprechend § 17 oder § 18

Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist, und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit

Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,

  1. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,
  2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
  3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird, und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2)Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen

Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
  2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. § 20k Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 20k bleibt im Übrigen unberührt.

(3)Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag

Präsidenten

Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten

Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(4)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. die Rufnummer oder eine andere Kennung

zu überwachenden Anschlusses oder

Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung

Endzeitpunktes und 4. im Fall

Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung

informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(5)Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(6)Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende

Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. § 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

(1)Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen

Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113a

Telekommunikationsgesetzes) erheben zu 1. den entsprechend § 17 oder § 18

Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit

Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

  1. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,
  2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
  3. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird, wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2)...
(3)§ 20l Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle

Präsidenten

Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. Abweichend von § 20l Abs. 4 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung

Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

(1)Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. § 20c Abs. 3 bleibt unberührt. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2)Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung

öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und

Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist. § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
(1)bis
(2)...
(3)Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4)Eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Das Bundeskriminalamt darf die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten verwenden, 1. um seine Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 wahrzunehmen oder 2. soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist.
(5)Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten an andere Polizeien

Bundes und der Länder sowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist 1. zur Herbeiführung

gegenseitigen Benehmens nach § 4a Abs. 2 Satz 3, 2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten, die in § 129a Abs. 1 und 2

Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, im Fall einer Maßnahme nach den §§ 20h, 20k oder § 20l nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder 3. zur Verfolgung von Straftaten, wenn ein Auskunftsverlangen nach der Strafprozessordung zulässig wäre. Daten, die nach den §§ 20h, 20k oder § 20l erhoben worden sind, dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten übermittelt werden, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. In Fällen

Satzes 1 Nr. 2 ist § 20a Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als die Gefahr im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 stehen muss. Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden

Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4

Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder 2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen. Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben

Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2

BND-Gesetzes zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3

Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrbereiche erforderlich sind.

Nach § 20h erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden, um bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Verfassungsschutzbehörden der Länder, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst Auskünfte einzuholen, die für die Erfüllung der Aufgabe

Bundeskriminalamtes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(6)Sind die durch eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten zur Erfüllung

der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende

Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten folgt, zu löschen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren. Eine Löschung unterbleibt, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe

§ 8zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind. § 20w Benachrichtigung

(1)Über eine Maßnahme nach den §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Fall 1.

§ 20gAbs.

2 Nr. 1 bis 3 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen, technische Observationsmittel) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 2.

§ 20gAbs.

2 Nr. 4 und 5 (Einsatz Vertrauensperson und Verdeckter Ermittler)

  1. a)die Zielperson,
  2. b)die erheblich mitbetroffenen Personen,
  3. c)die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, 3.

§ 20h

(Wohnraumüberwachung)

  1. a)die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
  2. b)sonstige überwachte Personen,
  3. c)Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, 4.

§ 20i

(Ausschreibung) die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, 5.

§ 20j

(Rasterfahndung) die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden, 6.

§ 20k

(Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme) die Zielperson sowie die mitbetroffenen Personen, 7.

§ 20l

(Telekommunikationsüberwachung) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 8.

§ 20mAbs.

1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 9.

§ 20mAbs.

2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer, 10.

§ 20n(IMSI-Catcher) die Zielperson.

Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person,

Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(2)Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung

Zwecks der Maßnahme,

Bestandes

Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Fall

§ 20gAbs.

2 Nr. 4 und 5 auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung

Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird wegen

zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften

Strafverfahrensrechts. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(3)Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Im Fall der §§ 20h und 20k beträgt die Frist sechs Monate. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Fall der §§ 20h und 20k jedoch nicht länger als sechs Monate. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. III. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 966/09 sind Rechtsanwälte, Journalisten, ein Arzt und ein Diplom-Psychologe, von denen die meisten in der Menschenrechtspolitik aktiv sind. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen im Verfahren 1 BvR 1140/09 sind - als Privatpersonen auftretende - ehemalige und gegenwärtige Abgeordnete

Deutschen Bundestags, die sich weithin gleichfalls in der Menschenrechtspolitik engagieren und teilweise auch als Rechtsanwalt oder Arzt tätig sind. Sie rügen der Sache nach die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 10, Art. 12, Art. 13, zum Teil auch in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. 1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen seien von den angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen. Sie gerieten, wie sie im Einzelnen darlegen, beruflich, als Abgeordnete oder privat wiederholt in Kontakt zu Personen, die extremistischen und terroristischen Organisationen zugerechnet würden oder Ziel staatlicher Überwachung im Rahmen der Terrorismusbekämpfung seien. Hinzu kämen Kontakte zu regierungsnahen und parlamentarischen Gesprächspartnern, zu Menschenrechtsaktivisten sowie zu - auch militanten - Separatisten und Oppositionellen aus dem Ausland, insbesondere auch aus Krisen- und Bürgerkriegsregionen. Es sei daher nicht fernliegend, im Rahmen dieser Kontakte Ziel oder Drittbetroffener einer der angegriffenen Maßnahmen zu werden. § 20u Abs. 1 BKAG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO schütze nur in einem Teilbereich der vorgenannten Aktivitäten vor Überwachungsmaßnahmen

Bundeskriminalamts. Angesichts der Streubreite der Vorschriften, der Geheimhaltung

Vollzugs

Gesetzes und einer nur unzureichenden Pflicht zur Benachrichtigung

von einer Überwachungsmaßnahme Betroffenen reiche dies aus, um ihre Beschwerdebefugnis zu begründen. Die Beschwerdefrist

§ 93Abs. 3 BVerf

GG sei beachtet. Dies gelte auch für den schon früher und nicht erst im letzten Jahr in das Gesetz eingefügten § 14 BKAG. Die hier geregelte Übermittlung von Daten an das Ausland erhalte durch die neuen Befugnisse

Bundeskriminalamts zur Datenerhebung einen neuen Anwendungs- und Regelungsgehalt. Dies führe dazu, dass die Beschwerdefrist

§ 93Abs. 3 BVerf

GG neu in Gang gesetzt werde. 2. Die Verfassungsbeschwerden seien begründet. a) Die parallele Aufgabenwahrnehmung von Landespolizeibehörden und Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 2 BKAG sowie die Einräumung eines Ermessensspielraumes

Bundeskriminalamts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 4a Abs. 1 BKAG seien nicht mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG vereinbar. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG gebe dem Bund auch nicht die Kompetenz für Regelungen zur Verhütung von Straftaten, die im Vorfeld der Abwehr konkreter Gefahren ansetze. § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 20l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG seien daher schon formell verfassungswidrig. b) Der für die Aufgabenbestimmung

Bundeskriminalamts verwendete Begriff

„internationalen Terrorismus“ sei mehrdeutig und verstoße gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Gleiches gelte für den in § 20a Abs. 2 BKAG normierten Gefahrenbegriff mit seiner Bezugnahme auf § 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG. Auch das in § 20g Abs. 1, § 20h Abs. 1, § 20j Abs. 1, § 20l Abs. 1, § 20m Abs. 1 und § 20w Abs. 2 BKAG festgelegte Schutzgut der „Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist“, sei mangels Bestimmtheit verfassungswidrig.

  1. c)§ 20c Abs. 3 BKAG verletze - ebenso wie § 20u Abs. 2 BKAG - Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 GG.
  2. d)Die in § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG bezüglich der besonderen Mittel der Datenerhebung normierte Befugnis zur Straftatenverhütung sei ferner mit dem Gebot der Normenklarheit nicht vereinbar. Die geringen tatbestandlichen Voraussetzungen wahrten nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung überlasse der Verwaltung, wo die Grenze zu ziehen sei zwischen unverdächtigem und solchem Verhalten, das erwarten lässt, dass jemand eine Straftat begehen wird. Auch der Begriff der „Kontakt- und Begleitperson“ in § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKAG sei zu unbestimmt. § 20g Abs. 1, 2 BKAG verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit die Beschwerdeführer in ihren Berufen betroffen seien gegen Art. 12 GG und, soweit sie in ihren Wohn- und Kanzleiräumen betroffen seien, gegen Art. 13 Abs. 1 GG. Die Norm ermögliche die Erstellung eines weitreichenden Profils der überwachten Person und den Zugriff auf nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Kommunikation, auch durch systematische Täuschung durch Vertrauenspersonen und den Einsatz Verdeckter Ermittler. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Nichtstörern und eine Datenerhebung zur Verhütung von Straftaten werde der Grundrechtseingriff trotz niedriger Eingriffsschwelle noch vertieft. In § 20g Abs. 3 BKAG sei für besondere Mittel der Datenerhebung in verfassungswidriger Weise teilweise kein Richtervorbehalt vorgesehen. Zudem habe der Gesetzgeber die besondere Gefahr additiver Grundrechtseingriffe nicht berücksichtigt, weil neben dem Bundeskriminalamt auch Landespolizeibehörden tätig bleiben könnten.
  3. e)Der Einsatz technischer Mittel in Wohnungen gemäß § 20h BKAG sei insbesondere mit Art. 13 Abs. 1, 4 GG unvereinbar. Der Begriff der „Sachen von bedeutendem Wert“ in § 20h Abs. 1 BKAG erfülle nicht die Anforderungen der „gemeinen Gefahr“

Art. 13Abs.

4 GG. Inkonsistent sei, dass in die Unverletzlichkeit der Wohnung anders als bei dem Zugriff auf informationstechnische Systeme schon zum bloßen Schutz von Sachwerten eingegriffen werden dürfe. Die in § 20h BKAG verwandte Formel einer „dringenden“ Gefahr für die Gesundheit Dritter sei unbestimmt. Verfassungswidrig sei die Erlaubnis von Maßnahmen gegen Zustandsstörer, Begleit- und Kontaktpersonen sowie von Vorfeldermittlungen gemäß § 20h Abs. 1 Nr. 1 b BKAG. Der Kreis möglicher Adressaten werde angesichts der nur schwer nachvollziehbaren Verweisungskette nicht hinreichend bestimmt und in der Sache übermäßig ausgeweitet. § 20h Abs. 1 Nr. 2 BKAG sei unverhältnismäßig. Die optische Wohnraumüberwachung dürfe allenfalls unter erheblich höheren Eingriffsvoraussetzungen als die akustische Wohnraumüberwachung oder subsidiär zu dieser eingesetzt werden. § 20h Abs. 2 BKAG verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn die Regelung erlaube bereits eine Überwachung der Wohnung von Unbeteiligten, wenn sich dort eine Person, die eine Gefahr verursache oder eine Straftat im Sinne

§ 4aAbs.

1 Satz 2 BKAG vorbereite, aufhalte. § 20h Abs. 4 BKAG verletze Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, da für die Anordnung der Wohnraumüberwachung nur die Angabe der wesentlichen Gründe verlangt werde und eine richterliche Verlaufskontrolle fehle.

  1. f)Die Regelung zur Rasterfahndung nach § 20j BKAG verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie sei unverhältnismäßig, soweit eine „Gefahr“ bereits dann vorliegen solle, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG begangen werden solle. Eine Rasterfahndung käme nur in Betracht, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter vorliege und diese tatsachengestützt sei.
  2. g)Die Regelung zum Zugriff auf informationstechnische Systeme in § 20k BKAG verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 GG, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die Infiltration eines informationstechnischen Systems durch Betreten der Wohnung erfolgen könne. § 20k Abs. 1 Satz 1 BKAG lasse eine Ausforschung der Persönlichkeit

Betroffenen zu. Die Tiefe

Eingriffs im konkreten Fall sei abhängig vom Stand der Technik und damit entwicklungsoffen. § 20k Abs. 1 Satz 1 BKAG beschränke sich nicht auf den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter. Nicht hinnehmbar sei, dass § 20k Abs. 4 Satz 1 BKAG den Zugriff auf informationstechnische Systeme von Zustandsstörern erlaube. Dies werde dem personalisierten Gefahrbegriff für heimliche Überwachungsmaßnahmen nicht gerecht. Unverhältnismäßig lang sei die mögliche Dauer der Anordnung von bis zu drei Monaten nach § 20k Abs. 6 Satz 3 BKAG. h) Die Telekommunikationsüberwachung nach § 20l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG sei mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar, weil der Gesetzgeber nicht konkretisiere, wann jemand eine Straftat im Sinne

§ 4aAbs.

1 Satz 2 BKAG vorbereite. § 20l Abs. 1 Satz 2 BKAG genüge dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz beruflich genutzter Anschlüsse von Arztpraxen und Rechtsanwaltskanzleien nicht. Unverhältnismäßig sei die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 20l Abs. 2 BKAG. Es sei nicht möglich, auf einen Rechner zuzugreifen und hierbei lediglich laufende Telekommunikationsvorgänge abzuhören. Eine Überwachungssoftware, die auch andere Informationen erfasse, sei aber als Online-Durchsuchung zu werten. Ob gleichwohl Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung stattfänden, sei aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme nicht überprüfbar.

  1. i)Die Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten nach § 20m BKAG greife unverhältnismäßig in Art. 10 Abs. 1 GG und bezüglich der als Rechtsanwalt und Arzt tätigen Beschwerdeführer in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie ermögliche die Erstellung von Kontaktprofilen, Bewegungsbildern und die Standortüberwachung in Echtzeit. Die Streubreite und die Anknüpfung an ein nur vage bestimmtes Vorbereitungsstadium (§ 20m Abs. 1 Nr. 2 BKAG) erhöhten das Eingriffsgewicht. Bedenklich sei gerade in Bezug auf Berufsgeheimnisträger, dass § 20m Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BKAG auch Nichtstörer als Zielpersonen erfasse und schon ein nur mittelbarer Bezug zu einer Gefahr ausreiche.
  2. j)Die angegriffenen Vorschriften würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Transparenz und effektiven Rechtsschutz nicht gerecht. Die Benachrichtigungspflichten seien unzureichend geregelt. § 20w Abs. 1 Satz 3 BKAG lege es mit offenen Kriterien weitgehend in die Hand der Ermittlungsbehörde, auf eine Benachrichtigung der Betroffenen zu verzichten; eine gerichtliche Überprüfung finde nicht statt. Die Zurückstellung der Benachrichtigung zum Schutz von Sachen gemäß § 20w Abs. 2 Satz 1 BKAG und zur Sicherung der weiteren Verwendung von Verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen verletze die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf Benachrichtigung zur Erlangung von Rechtsschutz. Der Verweis auf die Benachrichtigungsregelungen der Strafprozessordnung in § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG sei unzureichend, da das Strafverfahrensrecht selbst Lücken bei der Benachrichtigung

Betroffenen aufweise. Zudem werde damit der für eine Zurückhaltung der Benachrichtigung tragende Bezugspunkt in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise ausgewechselt. Statt der Gefährdung

Zwecks der Überwachungsmaßnahme werde auf die Gefährdung eines strafverfahrensrechtlichen Untersuchungszwecks abgestellt. § 20w Abs. 3 Satz 5 BKAG sei mit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, da bereits nach fünf Jahren von der Benachrichtigung

Betroffenen endgültig abgesehen werden könne. k) Es fehle an ausreichenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz

Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Vollständig fehlten solche Regelungen für die Überwachung außerhalb von Wohnungen nach § 20g BKAG. Sie seien aber jedenfalls für die längerfristige Observation und für die Überwachung mittels akustischer und optischer Mittel geboten. Auch außerhalb von Wohnungen könne der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt sein, etwa wenn sich die Zielperson außerhalb der Wohnung mit Familienangehörigen oder anderen Vertrauten bespreche. § 20h Abs. 5 Satz 1 BKAG beschränke den Schutz

Kernbereichs privater Lebensgestaltung auf „Äußerungen“, obgleich auch durch die optische Wohnraumüberwachung kernbereichsrelevante Verhaltensweisen erfasst werden könnten. § 20h Abs. 5 Satz 3 BKAG sei unzureichend, da bei Zweifeln über die Kernbereichsrelevanz der Beobachtungen eine automatische Aufzeichnung erlaubt sei. Ferner beschränke § 20h Abs. 5 Satz 4 BKAG in unzulässiger Weise die gerichtliche Durchsicht der erhobenen Daten auf diese Fallkonstellation. Für den Fall

„Live“-Mithörens helfe das Gebot der Löschung kernbereichsrelevanter Daten nach § 20h Abs. 5 Satz 6 und 7 BKAG nicht. § 20h Abs. 5 Satz 9 und 10 BKAG (ebenso wie § 20k Abs. 7 Satz 8 und in § 20l Abs. 6 Satz 10 BKAG) verletzten die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, da die zu dokumentierende Erfassung und Löschung spätestens zum Ende

nächsten Jahres und damit möglicherweise noch vor einer Benachrichtigung

Betroffenen zu löschen seien. Der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme sei nach § 20k Abs. 7 Satz 1 BKAG nur dann unzulässig, wenn durch ihn „allein“ Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst würden. Danach wäre der Zugriff auf ein informationstechnisches System schon zulässig, wenn sich darauf nur irgendwelche Daten befinden würden, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen wären. Da die Verarbeitung ausschließlich kernbereichsrelevanter Informationen auf einem informationstechnischen System auszuschließen sei, laufe die Vorschrift leer. Entsprechendes gelte für die Überwachung der Telekommunikation nach § 20l Abs. 6 Satz 1 BKAG. Demgegenüber sei es geboten, mittels einer fundierten Prognoseentscheidung zu vermeiden, dass überhaupt kernbereichsrelevante Daten erfasst würden. § 20k Abs. 7 Satz 3, 4 BKAG werde der gebotenen Durchsicht der erhobenen Daten durch eine unabhängige Stelle nicht gerecht; als eine solche komme grundsätzlich nur ein Gericht in Frage. An der Sichtung nach § 20k Abs. 7 Satz 3, 4 BKAG würden aber im Wesentlichen Personen

Bundeskriminalamts beteiligt. Was unter der vorgesehenen „Sachleitung“

anordnenden Gerichts zu verstehen sei, bleibe unklar; sie sichere die Unabhängigkeit der Sichtung nicht. l) Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern sei im Bundeskriminalamtgesetz nur unzureichend ausgestaltet. § 20u Abs. 1 BKAG verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er schütze die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 StPO genannten Berufsgeheimnisträger - Geistliche, Abgeordnete und Verteidiger - nur insoweit, als sich die Maßnahme gegen sie selbst richte. Da sich eine Maßnahme aber in der Regel gegen einen Verdächtigen richten werde, laufe der Schutz

§ 20uAbs.

1 BKAG weitgehend leer. Das Verwertungsverbot

§ 20uAbs.

1 Satz 6 BKAG begründe einen nur unzureichenden Schutz. § 20u Abs. 2 BKAG verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip, bei einer Überwachung von Kanzleiräumen auch gegen Art. 13 Abs. 1 GG. Ärzte, Psychotherapeuten, Journalisten oder nicht als Verteidiger tätige Anwälte seien weniger weitreichend vor Überwachungsmaßnahmen geschützt als Geistliche, Verteidiger oder Abgeordnete, ohne dass dies zu rechtfertigen sei. Die Unterscheidung zwischen Rechtsanwälten und Verteidigern sei willkürlich und ein geringerer Schutzbedarf von nicht-strafrechtlichen Mandatsbeziehungen nicht ersichtlich. Das Berufsgeheimnis der Anwälte werde durch die Möglichkeit entsprechender Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich in Frage gestellt, womit auch Art. 12 Abs. 1 GG verletzt werde. Gleiches gelte für das ärztliche Berufsgeheimnis, das in seinem Wesenskern getroffen werde. Auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Funktionsvoraussetzungen der freien Presse schütze § 20u Abs. 2 BKAG nicht ausreichend. Im Übrigen sei der bloße Verweis auf eine Abwägung zu unbestimmt.

  1. m)Verfassungswidrig sei das Gesetz auch, weil es auf gebotene verfahrensrechtliche Sicherungen und materiell-eingriffsrechtliche Abstufungen verzichte, um eine von Verfassungs wegen verbotene Rundumüberwachung durch die kumulative Anwendung eingriffsintensiver Maßnahmen zu verhindern.
  2. n)Die Vorschriften zur weiteren Nutzung einmal erhobener Daten durch das Bundeskriminalamt selbst und zu ihrer Weiterleitung an sonstige innerstaatliche Behörden seien verfassungswidrig. § 20v Abs. 4 Satz 2 BKAG erlaube eine Nutzung der Daten unter gegenüber den Erhebungsvoraussetzungen abgesenkten Anforderungen und unabhängig von einer konkreten Bedrohung von Schutzgütern und emanzipiere sich als Aufgabennorm von konkreten Gefahren im polizeirechtlichen Sinne. Das unterlaufe den Grundsatz der Zweckbindung, wonach Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürften, zu dem sie erhoben worden seien. Auch die nach § 20v Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BKAG mögliche Nutzung der vom Bundeskriminalamt erhobenen Daten zur Wahrung der Aufgaben nach §§ 5 und 6 BKAG reiche weit in das Vorfeld von Rechtsgutverletzungen und entspreche nicht dem Gewicht der Rechtsgüter, die die Datenerhebung erfordere. Auch § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 4, 5 BKAG erlaube die Datennutzung unter abgesenkten Anforderungen. § 20v Abs. 5 Satz 1 BKAG sei nicht bestimmt genug, weil die Behörden nicht benannt würden, an die Informationen übermittelt werden dürften. § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG verstoße gegen Art. 13 GG sowie gegen das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Nur im Fall

Art. 13Abs.

4 GG sei eine Verwendung von Erkenntnissen erlaubt, die mittels eines Spähangriffs erlangt worden seien, nicht aber zum Zwecke der Strafverfolgung. Auch § 20v Abs. 6 Satz 5 BKAG mit seinem Verweis auf die Nutzung von Daten zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung nach Maßgabe

§ 8

BKAG werde dem Grundsatz nicht gerecht, dass die sekundäre Verwendung von Daten sich nach den Voraussetzungen ihrer Erhebung richten müsse.

  1. o)§ 14 Abs. 1 BKAG sei nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sowie mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG vereinbar. Es dürften Daten - insbesondere aus der Wohnraumüberwachung und aus einem Zugriff auf informationstechnische Systeme - an ausländische Behörden unter Voraussetzungen übermittelt werden, die für ihre Erhebung unzureichend wären. IV. Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, mittels einer gemeinsamen Stellungnahme die Datenschutzbeauftragten der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof Stellung genommen. 1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden teils für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
  2. a)Die Rüge

§ 20cAbs.

3 BKAG sei mangels Beschwer unzulässig. Die Norm regle eine offene Ermittlungsmaßnahme von begrenzter Streubreite, gegen die die Beschwerdeführer nicht die erforderliche eigene, unmittelbare und gegenwärtige Beschwer geltend gemacht hätten. Unzulässig sei auch die Rüge

§ 14Abs.

1 BKAG, der bereits vor Inkrafttreten

beschwerdegegenständlichen Gesetzes Teil

Bundeskriminalamtgesetzes gewesen sei, so dass die Beschwerdefrist

§ 93Abs. 3 BVerf

GG nicht eingehalten sei.

  1. b)Im Übrigen seien die Verfassungsbeschwerden zulässig, aber unbegründet.
  2. aa)Der Bundesgesetzgeber verfüge gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG über die Kompetenz, dem Bundeskriminalamt die Abwehr von Gefahren und auch die im angegriffenen Gesetz vorgesehenen Maßnahmen der Gefahrenverhütung zuzuweisen. Da es bei der Straftatenverhütung um Sachverhalte gehe, in denen eine Straftat noch nicht begangen worden sei, handele es sich bei ihr um eine besondere Form der Gefahrenabwehr, die bereits vor der Schwelle einer konkreten Gefahr greife.
  3. bb)Die im Gesetz vorgesehenen Eingriffsbefugnisse dienten dem Schutz verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter von besonderem Gewicht und entsprächen damit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne. Die angegriffenen Normen seien hinreichend bestimmt. Die qualifizierten Eingriffsbefugnisse gingen dabei von einem ähnlichen materiellen Standard aus. Zum einen sehe das Gesetz Befugnisse zur Gefahrenabwehr vor. § 20a Abs. 2 BKAG stelle klar, dass der in den Befugnisnormen verwendete Gefahrenbegriff eine konkrete Gefahr bezeichne. § 20h Abs. 1 und § 20l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG verlangten das qualifizierte Erfordernis einer dringenden Gefahr. Überdies müssten sich alle angegriffenen Ermittlungsbefugnisse nach § 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG auf bestimmte, als Tatbestand einzeln aufgeführte Straftaten beziehen, die in § 129a Abs. 1 und 2 StGB bezeichnet seien. Das Erfordernis eines Bezugs zum „internationalen Terrorismus“ bei der Abwehr konkreter Gefahren in § 4a Abs. 1 Satz 1 BKAG bestimme und qualifiziere die Befugnisse darüber hinaus. Der Begriff

„internationalen Terrorismus“ als solcher diene aber nicht als Grundlage einer Eingriffsbefugnis. Neben die Befugnisse zur Abwehr konkreter Gefahren träten Befugnisse zur Straftatenverhütung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG. Auch diese blieben hinreichend begrenzt. Die insoweit in Bezug genommenen Straftatbestände nach § 129a StGB beträfen allesamt qualifizierte Rechtsgüter; die Straftaten müssten terroristischen Zielen dienen und eine qualifizierte Schadensneigung aufweisen. Alle in Frage stehenden Befugnisnormen, die sich auf die Aufgabenbestimmung

§ 4aAbs.

1 Satz 2 BKAG bezögen, verlangten darüber hinaus das Vorliegen von „Tatsachen“ oder „konkreten Vorbereitungshandlungen“, durch die die Vorbereitung einer Straftat objektiv erkennbar werde. Das Eingreifen im Rahmen der Straftatenverhütung werde hiermit in den Bereich einer individualisierten Gefahrenprognose gebracht. „Tatsachen“ im Sinne

Gesetzes seien Sachverhalte, die sich auf das individualisierte Verhalten bestimmter Personen bezögen. Die Befugnis zur Abwehr konkreter Gefahren für „Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist“, entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die doppelte Qualifikation in Bezug auf den Wert der Sache und ihre Bedeutung für das öffentliche Interesse stelle klar, dass hieran anknüpfende Überwachungsmaßnahmen nur in besonders gelagerten Fällen zulässig seien, in denen am Erhalt der zu schützenden Sachwerte ihrerseits rechtlich geschützte Einrichtungen hingen, die über den Wert der Sache selbst in beträchtlichem Umfang hinausgingen. cc) Die Datenerhebung gemäß § 20g BKAG stünde unter einem strengen Erforderlichkeitsvorbehalt und setze eine konkrete Gefahr für qualifizierte Rechtsgüter voraus. Die durch § 20g Abs. 2 BKAG aufgrund einer behördlichen Anordnung ermöglichten Maßnahmen berührten allesamt weder einen geschriebenen grundsätzlichen Richtervorbehalt noch griffen sie so intensiv in die Sphäre der Betroffenen ein, dass sie einen ungeschriebenen Richtervorbehalt auslösen könnten. Zur Ermittlung eingesetzte Personen dürften nach § 20g Abs. 3 Satz 1 BKAG die Wohnung

Betroffenen nur auf richterliche Anordnung betreten. dd) Die Wohnraumüberwachung gemäß § 20h BKAG stehe ebenfalls unter einem Erforderlichkeitsvorbehalt und werde dem in Art. 13 Abs. 4 GG normierten Erfordernis gerecht, Grundrechtseingriffe nur bei einer „dringenden“ Gefahr zuzulassen. Der Grundrechtseingriff werde durch eine auch mögliche optische Wohnraumüberwachung nicht vertieft, der Grundrechtsschutz

Art. 13GG sei medienübergreifend.

Eine permanente richterliche Verlaufskontrolle der Wohnraumüberwachung sei verfassungsrechtlich nicht geboten. ee) Die Rasterfahndung nach § 20j BKAG sei ein zur Gefahrenabwehr geeignetes Instrument, weil sie den Zweck erfülle, in einer Gefahrensituation weitere Ermittlungsansätze zu gewinnen. Aus der Rechtsprechung

Bundesverfassungsgerichts lasse sich herleiten, dass der Gesetzgeber unter den Bedingungen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen nicht in jedem Fall am Erfordernis

konkreten Gefahrenmaßstabs festhalten müsse. Vor diesem Hintergrund erscheine die Regelung

§ 20jAbs.

1 Satz 1, 2. Halbsatz BKAG verfassungsrechtlich unbedenklich.

  1. ff)Die in § 20k Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 BKAG normierte Nennung der „wesentlichen Gründe“ für die Anordnung einer Überwachungsmaßnahme entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung die Fachgerichte auf bestimmte Inhalte einer angemessenen Entscheidungsbegründung verpflichte, folge daraus nicht, dass der Gesetzgeber diese auch in gleicher Präzision zum Gegenstand der gesetzlichen Regelung machen müsse.
  2. gg)Die Telekommunikationsüberwachung gemäß § 20l BKAG halte die Grenzen der materiellen Angemessenheit ein. Soweit es um die Befugnis nach § 20l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG zur Straftatenverhütung gehe, verweise die Norm auf mehrfach qualifizierte, tatbestandlich aufgezählte Straftaten, nicht einfach nur auf eine bestimmte Gruppe von Straftaten. Die zu schützenden Rechtsgüter würden benannt. Die ermittelnde Behörde sei in der Lage, den Zugriff nach § 20l Abs. 2 BKAG auf Daten der laufenden Kommunikation zu beschränken. Die Überwachung der Telekommunikation dürfe daher nicht mit einem Eingriff in informationstechnische Systeme gleichgesetzt werden.
  3. hh)Die Abfragebefugnis zur Abwehr konkreter Gefahren in § 20m Abs. 1 Nr. 1 BKAG entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Gleiches gelte für die Abfragebefugnis im Rahmen der Straftatenverhütung, die das Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ zur Vorbereitung einer Straftat verlange.
  4. ii)Hinsichtlich der Adressaten der Ermittlungsmaßnahmen sei zu beachten, dass eine Zurechnung im Bereich

Gefahrenabwehrrechts allein nach der Frage der Verursachung einer Gefahr, nicht aber nach dem Schuldprinzip erfolge. Ein Nichtstörer dürfe nur unter erhöhten Anforderungen und in speziellen Ausnahmekonstellationen in Anspruch genommen werden. Dies lasse sich beispielsweise für die Inanspruchnahme von in § 20b Abs. 2 BKAG näher definierten Kontakt- und Begleitpersonen nach § 20h Abs. 1 Nr. 1 c BKAG zeigen. Es kämen danach nur diejenigen als Adressaten einer Überwachungsmaßnahme in Betracht, die einen spezifisch tatbezogenen Kontakt mit einem Störer oder Nichtstörer im Sinne

Gesetzes gehabt hätten, nicht aber jedermann, der mit diesen Personen kommuniziere. Dies sei auch bei einer Wohnraumüberwachung zulässig.

  1. jj)§ 20w BKAG richte ein differenziertes Benachrichtigungsregime für die Ermittlungsbefugnisse ein, das dem Umstand Rechnung zu tragen habe, dass neben dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsschutzinteresse der Ermittlungsadressaten auch die Ermittlungsinteressen der Allgemeinheit und mögliche Rechtspositionen Dritter verfassungsrechtlichen Schutz genössen und von der Benachrichtigung berührt sein könnten.
  2. kk)Der Kernbereichsschutz sei als Folge

Grundrechtsschutzes stets zu beachten und müsse nicht in jeder polizeigesetzlichen Regelung abgebildet werden. Verfassungsrechtlich geboten erscheine ein gesetzlich normierter Kernbereichsschutz nur, wenn die Art der Eingriffsbefugnisse eine Berührung

Kernbereichs typischerweise möglich erscheinen lasse. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung

Kernbereichsschutzes könnten je nach Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen unterschiedlich sein. Unter diesen Voraussetzungen sei der Verzicht auf einen gesetzlich normierten Kernbereichsschutz in § 20g BKAG, der keine herausgehobenen Elemente kernbereichssensibler Ermittlungstätigkeit enthalte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Unterscheidung in § 20h Abs. 5 BKAG zwischen automatischen Aufzeichnungen, über deren Verwertung das anordnende Gericht zu entscheiden habe, und anderen Ermittlungsformen, bei denen die Behörde über Abbruch oder Fortsetzung der Ermittlungen entscheide, werde sichergestellt, dass die vor Ort ermittelnden Beamten überhaupt nur solche Informationen zur Kenntnis nehmen könnten, an deren fehlender Kernbereichsrelevanz kein Zweifel bestehe. Automatisierte Aufzeichnungen als solche verstießen nicht gegen den Schutz

Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Verfassungsrechtlich nicht erforderlich sei, dass sämtliche Informationen, die im Rahmen einer potentiell kernbereichsrelevanten Befugnisnorm erhoben würden, durch eine unabhängige Stelle zu kontrollieren seien. Wenn in § 20k Abs. 7, § 20l Abs. 6 BKAG angeordnet werde, dass eine Überwachungsmaßnahme unzulässig sei, wenn „allein“ Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, komme hierin zum Ausdruck, dass die ermittelnden Behörden eine Einschätzung ex ante darüber abgeben müssten, ob die Maßnahmen geeignet seien, die Ermittlungsziele weiterzubringen, ohne den Kernbereich zu verletzen. Äußerungen, die beispielsweise die Planung einer schweren Straftat thematisierten, würden der Rechtsprechung

Bundesverfassungsgerichts zu Folge gar nicht vom Kernbereichsschutz umfasst, also auch dann nicht, wenn sie in einer besonders privaten Situation getätigt würden. § 20k Abs. 7 Satz 3 BKAG ordne an, dass die erhobenen Daten unter der Sachleitung

anordnenden Gerichts durch den Datenschutzbeauftragten

Bundeskriminalamts und zwei Beamte, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben müsse, auf Kernbereichsrelevanz durchzusehen seien, weil sich die ermittelten Informationen bei der Durchsicht elektronischer Dateien ohne zusätzliche technische Fertigkeiten der beteiligten Beamten überhaupt nicht entschlüsseln ließen. Die Regeln zur Löschung einer dokumentierten Kernbereichsverletzung und zur Benachrichtigung

Betroffenen seien ein Kompromiss zwischen den Rechtsschutzanliegen eines Betroffenen und der Vermeidung einer zu langen Speicherung sensibler personenbezogener Daten. Sie genügten den Anforderungen

Art. 19Abs.

4 GG. ll) Hinsichtlich

Schutzes von Berufsgeheimnisträgern sei die herausgehobene Schutzbedürftigkeit

Strafverteidigers gegenüber anderen Berufen in der Rechtsprechung anerkannt. Die Regelungen

§ 20uAbs.

2 BKAG genügten daher sowohl materiell als auch ihrer Bestimmtheit nach den Anforderungen

Grundgesetzes. Ob die Regelung

§ 20u

BKAG den Schutzbereich

Art. 12

GG berühre, erscheine zweifelhaft; denn die einschlägigen Regelungen hätten keine berufsregelnde Tendenz. Selbst im Falle der Eröffnung

Schutzbereichs handele es sich aber um eine bloße Berufsausübungsregelung, die durch ein Gesetz und einen Gemeinwohlbelang gerechtfertigt sei. mm) Die gesetzlichen Vorschriften zur Verwendung der vom Bundeskriminalamt zur Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus erhobenen Daten entsprächen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. § 20v Abs. 4 Satz 2 BKAG stelle klar, dass das Bundeskriminalamt die ermittelten Daten nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach §§ 4a , 5 , 6 BKAG verwenden dürfe. Bei dieser Regelung handele es sich um beschränkte Verwendungsregeln, die durch die Kohärenz der zu schützenden Rechtsgüter in gleicher Weise gerechtfertigt seien wie die Ermittlungsbefugnisse selbst. Die Datenübermittlungsregeln

§ 20vAbs.

5 Satz 1 BKAG verhielten sich akzessorisch zu den Kompetenzen

Bundeskriminalamts, bildeten im Bereich der Gefahrenabwehr den gesetzlichen Gefahrenmaßstab ab und beschränkten sich im Bereich der Strafverfolgung bei den besonders eingriffsintensiven Befugnissen der §§ 20h , 20k , 20l BKAG auf die Verfolgung schwerer Straftaten. Die Regelungen genügten auch dem Erfordernis der Normenklarheit. Die Datenübermittlung an „sonstige öffentliche Stellen“ werde durch die Zweckgebundenheit der Übermittlung beschränkt. § 20v Abs. 5 Satz 5 BKAG sehe für die Übermittlung von Informationen, die mit Hilfe

besonders eingriffsintensiven § 20h BKAG ermittelt worden seien, keine Zweckänderung vor. 2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält die angegriffenen Vorschriften in wesentlichen Punkten aus denselben Gründen für verfassungswidrig wie die Beschwerdeführer. Bedenklich sei, dass die Aufgaben und Befugnisse

Bundeskriminalamts nicht hinreichend klar von denen der Polizeibehörden der Länder sowie der Verfassungsschutzbehörden

Bundes und der Länder abgegrenzt seien. Zweifelhaft sei, ob die Befugnisse zur Straftatenverhütung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG hinreichend normenklar ausgestaltet und die möglichen Eingriffe im Gefahrenvorfeld verhältnismäßig seien. Soweit Maßnahmen zum Schutz von „Sachen von bedeutendem Wert“ erlaubt würden, seien sie unverhältnismäßig; wann die Erhaltung einer Sache im öffentlichen Interesse „geboten“ sei, lasse sich den Vorschriften nicht entnehmen. Der Richtervorbehalt

§ 20gAbs.

3 BKAG sei unzureichend und weise hinsichtlich der verschiedenen Observationsmittel wie auch im Verhältnis zu strafrechtlichen Vorschriften Wertungswidersprüche auf. Aufgrund unklarer Begrenzungen unverhältnismäßig weit seien die Regelungen zur Inanspruchnahme

Zustands- und Nichtstörers sowie von Kontakt- und Begleitpersonen. Überwiegend verfassungswidrig sei auch die Regelung der Benachrichtigungspflichten in § 20w BKAG. Eine dem § 20w Abs. 2 Satz 1 BKAG entsprechende Regelung habe das Bundesverfassungsgericht in Fällen der akustischen Wohnraumüberwachung bereits für unzulässig erklärt, und die Beschränkungen der Benachrichtigung in § 20w Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 b, Satz 3 BKAG seien zu unbestimmt; verfassungswidrig sei auch die Möglichkeit eines endgültigen Absehens von einer Benachrichtigung gemäß § 20w Abs. 3 Satz 5 BKAG. In Übereinstimmung mit den Argumenten der Beschwerdeführer hält der Bundesdatenschutzbeauftragte die in den angegriffenen Vorschriften getroffenen Regelungen zum Schutz

Kernbereichs privater Lebensgestaltung für unzureichend. Ebenso teilt er die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich

Schutzes zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gemäß § 20u BKAG. § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG sei unverhältnismäßig, weil die Verwendung von Daten aus einer Wohnraumüberwachung oder dem Zugriff auf informationstechnische Systeme schon für die Verfolgung von Straftaten erlaubt werde, die im Höchstmaß mit „mindestens“ fünf Jahren bedroht seien. Im Falle

§ 14

BKAG würden die verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen

§ 20vAbs.

4, 5 BKAG für die Verwendung der Daten ins Leere laufen. 3. Die Datenschutzbeauftragten der Länder teilen im Wesentlichen gleichfalls die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer und

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Insbesondere sei der im Gesetz verwandte Gefahrbegriff nicht hinreichend normenklar und trennscharf formuliert. Die Befugnisse im Vorfeld der Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung genügten nicht den besonders hohen Anforderungen an die Bestimmtheit

Eingriffsanlasses. Für die Definition der Kontakt- und Begleitperson machen sie ergänzend geltend, dass § 20b Abs. 2 Nr. 2 BKAG seiner Bedeutung nach systematisch unklar und der Sache nach zu unbestimmt sei. Hinsichtlich der möglichen Dauer einer Anordnung zur Online-Durchsuchung weisen sie auf Wertungswidersprüche zwischen § 20k Abs. 6 BKAG und anderen Ermächtigungsnormen hin; die besondere Eingriffsintensität einer Online-Durchsuchung bedinge eine kürzere als die dreimonatige Anordnungsfrist. 4. Das Bundesverwaltungsgericht weist durch die Mitglieder

für das Polizeirecht zuständigen 6. Senats darauf hin, dass - nach der Rechtsprechung

Gerichts zu polizeilichen Meldeauflagen - für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Vorfeld der Gefahrenabwehr die Bestimmtheitsanforderungen spezifisch an der Vorfeldsituation ausgerichtet sein müssen. Sehe der Gesetzgeber in solchen Lagen Grundrechtseingriffe vor, habe er hierfür eine spezielle Rechtsgrundlage mit handlungsbegrenzenden Tatbestandselementen zu schaffen. Hinsichtlich der Benachrichtigung

von einer Überwachungsmaßnahme Betroffenen habe das Gericht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung unter dem G10-Gesetz entschieden, dass die Rechtsschutzgarantie

Art. 19Abs.

4 GG eine Benachrichtigung gebieten könne, wenn diese Form der Kenntnisgewähr Voraussetzung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sei. Begrenzungen dieses Anspruchs, der einer gesetzlichen Ausgestaltung bedürfe, seien allerdings nicht ausgeschlossen. Im Lichte

Art. 19Abs.

4 GG sei auch die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Vernichtung nicht mehr erforderlicher Daten zu sehen. Die Vernichtungspflicht müsse für die Fälle, in denen der Betroffene die gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenerhebungsmaßnahmen anstrebe, mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, dass der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt werde. Die die Telekommunikationsüberwachung veranlassende Behörde sei grundrechtlich verpflichtet, den von der heimlichen Überwachungsmaßnahme Betroffenen so bald wie möglich zu unterrichten. Die Verzögerung der Mitteilung begründe einen neben der Datenerhebung liegenden, eigenständigen Grundrechtseingriff, der als solcher Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein könne. V. In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Bundesregierung durch den Bundesminister

Inneren, das Bundeskriminalamt, der Generalbundesanwalt, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz. Als sachkundige Dritte wurden Prof. Dr. Matthias Bäcker, Prof. Dr. Felix Freiling, der Richter am Amtsgericht Wiesbaden Frank Hoffrichter, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein e.V., der Chaos Computer Club e.V., Netzpolitik.org und Amnesty International angehört. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihre Stellungnahme mittels eines Schriftsatzes betreffend den Schutz von Rechtsanwälten nach § 20u Abs. 1, 2 BKAG ergänzt. Der Chaos Computer Club e.V. hat seine in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen mittels einer schriftlichen Stellungnahme zu den technischen Risiken bei der Infiltration eines informationstechnischen Systems, zum Schutz

Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Überprüfbarkeit von Trojaner-Funktionen weiter unterlegt. B. Die Verfassungsbeschwerden sind im Wesentlichen zulässig. I. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse

Bundeskriminalamts, dabei eigens auch gegen einen unzureichenden Schutz

Kernbereichs privater Lebensgestaltung und gegen Überwachungen zeugnisverweigerungsberechtigter Personen, sowie gegen Regelungen zur Datennutzung. Unmittelbar richten sich ihre Angriffe gegen die die Behörde jeweils ermächtigenden Befugnisnormen, mittelbar aber auch gegen die weiteren Regelungen, mit denen der Gesetzgeber diese Befugnisse zur Gewährleistung ihrer Verhältnismäßigkeit flankiert und ohne die ihre Verfassungsmäßigkeit nicht beurteilt werden kann. Bei verständiger Auslegung der Verfassungsbeschwerden erstrecken sich ihre Angriffe damit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 7, § 20c, § 20g Abs. 1 bis 3, § 20h, § 20j, § 20k, § 20l, § 20m Abs. 1, 3, § 20u Abs. 1, 2 und 4, § 20v Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 (ohne den nicht substantiiert beanstandeten Satz 3 Nr. 2) und Abs. 6 sowie auf § 20w BKAG. II. Die Verfassungsbeschwerde

Beschwerdeführers zu 4) im Verfahren 1 BvR 966/09 hat sich durch seinen Tod erledigt. Die Voraussetzungen für eine Fortführung

Verfahrens nach dem Tod (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; 124, 300 <318 f.>) liegen nicht vor. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Verfahren, soweit sie sich gegen § 20c BKAG richtet. Die Vorschrift ermächtigt allein zu Maßnahmen, die als offene Vollzugsakte gegenüber den Betroffenen ergehen; eine Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als entsprechende Maßnahmen gegen sie selbst ergangen sind und sie sich dagegen vor den Fachgerichten erfolglos zur Wehr gesetzt haben (vgl. BVerfGE 122, 63 <78 ff.> m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen. III. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. 1. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt. Sie rügen eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte unmittelbar durch die angegriffenen Bestimmungen. Sie machen geltend, dass die angegriffenen Datenerhebungsbefugnisse in ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG, ihr Grundrecht auf Wahrung

Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG sowie ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in der Ausformung als Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als auch als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, und tragen eingehend vor, dass diese unverhältnismäßig ausgestaltet seien. Eine mögliche Grundrechtsverletzung ist insoweit hinreichend dargelegt. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführer bezüglich der Befugnisse zur Datenerhebung eine Verletzung dieser Grundrechte in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch einen unzureichend normierten Schutz

Kernbereichs privater Lebensgestaltung rügen und Grundrechtsverletzungen durch die ihrer Ansicht nach unzureichenden und gleichheitswidrigen Regelungen zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen geltend machen. Möglich erscheint eine Grundrechtsverletzung schließlich auch durch die von ihnen angegriffenen Vorschriften zur Datenverwendung. In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 391>; 109, 279 <374 f.>; 110, 33 <68 f.>; 113, 348 <365>; 125, 260 <312 f., 333>; 133, 277 <372 ff.>; stRspr). 2. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen sind durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen. Ihre Verfassungsbeschwerden erfüllen damit die spezifischen Anforderungen für Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz. a) Den Beschwerdeführern fehlt es nicht an einer unmittelbaren Betroffenheit. Zwar bedürfen die angegriffenen Befugnisse der Umsetzung durch weitere Vollzugsakte. Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der betreffenden Vollziehungsmaßnahme erhalten. In solchen Fällen steht ihnen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu (vgl. BVerfGE 133, 277 <311 Rn. 83>; stRspr). Die durch die angegriffenen Vorschriften ermöglichten Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen werden grundsätzlich heimlich durchgeführt. Die im Gesetz vorgesehenen Benachrichtigungspflichten fangen dies nur teilweise auf, weil sie möglicherweise erst spät greifen und weitreichende Ausnahmen kennen. Keine Kenntnis erhalten die Betroffenen in der Regel auch von der weiteren Nutzung oder Übermittlung der Daten, die durch die angegriffenen Vorschriften erlaubt werden. Die Beschwerdeführer sind

wegen nicht darauf zu verweisen, entsprechende Vollzugsakte abzuwarten und gegen diese vorzugehen. b) Die Beschwerdeführer sind auch selbst und gegenwärtig betroffen. Die Beschwerdeführer legen dar, dass sie wegen ihrer spezifischen politischen, beruflichen und privaten Verbindungen zu potenziellen Zielpersonen von den angegriffenen Maßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit betroffen sind. Sie verweisen darauf, dass sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeit, ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwälte oder Psychotherapeuten oder aufgrund ihres Engagements in Menschenrechtsfragen leicht auch mit Personen in Kontakt geraten können, die möglicherweise dem internationalen Terrorismus zugerechnet werden. Angesichts der Streubreite der angegriffenen Vorschriften, die nicht von vornherein auf einen begrenzten spezifischen Personenkreis zugeschnitten sind, sondern nach § 4a BKAG der Abwehr

internationalen Terrorismus allgemein dienen und hierbei in weitem Umfang auch gutgläubige Dritte mit erfassen können, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 <307 f.>; 113, 348 <363 f.>; 133, 277 <312 f. Rn. 86 f.>). 3. Die Verfassungsbeschwerden sind nach § 93 Abs. 3 BVerfGG fristgerecht eingelegt. Dies gilt auch hinsichtlich § 14 Abs. 1, 7 BKAG. Die Vorschrift wurde zwar nicht durch das hier in Rede stehende Gesetz zur Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom

  1. Dezember 2008 ( BGBl I S. 3083 ) eingeführt oder modifiziert, sondern geht zurück auf das Bundeskriminalamtgesetz in der Fassung vom
  2. Juli 1997 ( BGBl I S. 1650 ) und wurde vor dem Inkrafttreten

Unterabschnitts 3a

Bundeskriminalamtgesetzes zuletzt durch Artikel 9

Gesetzes zur Ausführung

Römischen Statuts

Internationalen Strafgerichtshofs vom

  1. Juli 1998 vom
  2. Juni 2002 ( BGBl I S. 2144 ) geändert. Durch die Reform

Bundeskriminalamtgesetzes zum 1. Januar 2009 hat § 14 Abs. 1, 7 BKAG jedoch einen neuen Gehalt bekommen. Dem Bundeskriminalamt wurden hierdurch erstmals die Aufgabe der präventiven Bekämpfung

internationalen Terrorismus und entsprechend neue Befugnisse übertragen. Damit bezieht sich die Übermittlung von Daten gemäß § 14 Abs. 1, 7 BKAG nunmehr auch auf Informationen, die mit neuen Mitteln aufgrund der neuen Aufgabe erlangt werden. Hierin liegt eine geänderte Beschwer, die die Beschwerdefrist gegen die Vorschrift erneut in Gang setzt (vgl. BVerfGE 78, 350 <356>; 79, 1 <13 f.>; 80, 137 <149>; 100, 313 <356>). C. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse richten, sind sie in verschiedener Hinsicht begründet. I. In kompetenzrechtlicher Hinsicht sind die angegriffenen Vorschriften indes verfassungsgemäß. 1. Die Gesetzgebungskompetenz

Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG. Die angegriffenen neuen Befugnisse

Bundeskriminalamts beziehen sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4a Abs. 1 BKAG und sind hierdurch begrenzt. Satz 1 der Vorschrift lehnt sich dabei seinem Wortlaut nach eng an Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG an, und Satz 2 BKAG führt dies, ausdrücklich auf Satz 1 bezugnehmend, weiter aus. Dass dabei auch die Straftatenverhütung erfasst wird, ist durch Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG nicht ausgeschlossen. Grenzen einer Vorverlagerung von Maßnahmen in das Vorfeld konkreter Gefahren ergeben sich aus rechtsstaatlichen, insbesondere grundrechtlichen Anforderungen, nicht aber aus dem Kompetenztitel

Art. 73Abs.

1 Nr. 9a GG. Der Begriff der Gefahrenabwehr schließt kompetenzrechtlich die Straftatenverhütung ein. Unbedenklich ist auch, dass die angegriffenen Vorschriften Handlungsbefugnisse begründen, die sich teilweise mit denen der Landespolizeibehörden überschneiden. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dies bewusst in Kauf genommen. 2. Die angegriffenen Vorschriften sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungskompetenz zu beanstanden. Ungeachtet der Frage, wie das Verhältnis

Art. 87Abs.

1 Satz 2 GG zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a und 10 GG genauer zu bestimmen ist, zielte die Einführung

Art. 73Abs.

1 Nr. 9a GG im Jahre 2006 von vornherein darauf, die neu zu schaffenden Regelungen in die Hände

Bundeskriminalamts zu legen. Nach dem Wortlaut

neuen Kompetenztitels soll ausdrücklich die Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus „durch das Bundeskriminalpolizeiamt“ geregelt werden.

halb lässt sich die Verwaltungskompetenz

Bundeskriminalamts als Bundesbehörde jedenfalls auf eine Zusammenschau von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG stützen. II. Die angegriffenen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse ermächtigen zu Grundrechtseingriffen, die in Abhängigkeit von dem jeweils betroffenen Grundrecht und dem verschiedenen Eingriffsgewicht je einzeln am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen sind. Ihnen gemeinsam ist allerdings, dass die danach möglichen Eingriffe überwiegend schwer wiegen, mit dem Zweck der Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus aber ein legitimes Ziel verfolgen und hierfür auch geeignet und erforderlich sind.

  1. Die angegriffenen Befugnisse ermächtigen das Bundeskriminalamt im Rahmen der Gefahrenabwehr und Straftatenverhütung zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten und begründen - unterschieden je nach der in Frage stehenden Befugnis - Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, letzteres sowohl in seiner Ausprägung als Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als auch als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es handelt sich bei all diesen Befugnissen um Rechtsgrundlagen für Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen, die meistens ohne Kenntnis der Betroffenen heimlich durchgeführt werden und dabei tief in die Privatsphäre eingreifen können. Auch wenn hierbei berechtigte Vertraulichkeitserwartungen in verschiedenem Umfang berührt werden und das Eingriffsgewicht der Befugnisse sich deutlich unterscheidet, haben sie in aller Regel ein Eingriffsgewicht, das jedenfalls schwer wiegt. Anders liegt es nur bei einzelnen Maßnahmen gemäß § 20g Abs. 1, 2 BKAG.
  2. Die Verfassungsmäßigkeit der Befugnisse hängt von den sich aus diesen Grundrechten jeweils ergebenden Grenzen und den hierbei für die Befugnisse je einzeln zu ermittelnden Verhältnismäßigkeitsanforderungen ab. Dabei muss die Einräumung dieser Befugnisse aber in allen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem legitimen Ziel dienen und zu

sen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 70, 278 <286>; 104, 337 <347 ff.>; 120, 274 <318 f.>; 125, 260 <316>; stRspr). Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. BVerfGE 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>; 133, 277 <336 Rn. 140>; stRspr). Für die hier in Frage stehenden Befugnisse zur heimlichen Datenerhebung und -verarbeitung, die tief in die Privatsphäre hineinwirken können, stellt er besonders strenge Anforderungen. Da ihre Handhabung von den Betroffenen weitgehend nicht wahrgenommen und angegriffen werden kann, kann ihr Gehalt - anders als etwa durch Verwaltungsakt zu vollziehende auslegungsbedürftige Begriffe

Verwaltungsrechts sonst - nur sehr eingeschränkt im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden. Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht

Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 110, 33 <55>; 113, 348 <376>). 3. Die angegriffenen Vorschriften dienen einem legitimen Ziel und sind hierfür geeignet und erforderlich. a) Die Befugnisse dienen einem legitimen Ziel. Sie geben dem Bundeskriminalamt Aufklärungsmittel an die Hand, mit denen dieses seine neue Aufgabe der Abwehr von Gefahren

internationalen Terrorismus wahrnehmen soll. Der Begriff

internationalen Terrorismus ist dabei durch die Aufgabenbeschreibung

§ 4aAbs.

1 BKAG und

sen Verweis auf § 129a Abs. 1, 2 StGB in enger Anlehnung an den EU-Rahmenbeschluss vom

  1. Juni 2002 und die internationale Begrifflichkeit (ABl. EU Nr. L 164 S. 3; Entwurf einer Allgemeinen Konvention zum internationalen Terrorismus, in: Measures to eliminate international terrorism, Report of the Working Group vom
  2. November 2010, UN Doc. A/C. 6/65 /L.10) definiert und - in Übereinstimmung mit den Vorstellungen

verfassungsändernden Gesetzgebers bei Schaffung

Art. 73Abs.

1 Nr. 9a GG (vgl. BTDrucks 16/813, S. 12 ) - auf spezifisch charakterisierte Straftaten von besonderem Gewicht begrenzt. Straftaten mit dem Gepräge

Terrorismus in diesem Sinne zielen auf eine

tabilisierung

Gemeinwesens und umfassen hierbei in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 115, 320 <357 f.>; 120, 274 <319>; 133, 277 <333 f. Rn. 133>). b) Die Einräumung der fraglichen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Sie geben dem Bundeskriminalamt Mittel zur Aufklärung an die Hand, die dazu beitragen können, den Gefahren

internationalen Terrorismus entgegenzutreten. Die verschiedenen Befugnisse sind hierfür jedenfalls im Grundsatz auch erforderlich. Jede Befugnis ermöglicht spezifische Maßnahmen, die jedenfalls nicht immer durch andere ersetzt werden können. Mildere Mittel, die gleichermaßen effektiv ebenso weitgehende Aufklärungsmöglichkeiten zur Abwehr

internationalen Terrorismus ermöglichten, sind nicht ersichtlich. Dies lässt freilich unberührt, dass auch die Anwendung der Befugnisse im Einzelfall dem Grundsatz der Geeignetheit und Erforderlichkeit zu folgen hat. III. Begrenzungen ergeben sich maßgeblich aus den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Danach müssen die Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse mit Blick auf das Eingriffsgewicht angemessen ausgestaltet sein. Es ist Aufgabe

Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der mit den hier zur Prüfung stehenden Eingriffen in die Grundrechte potentiell Betroffener auf der einen Seite und der Pflicht

Staates zum Schutz der Grundrechte auf der anderen Seite zu schaffen.

  1. Der Gesetzgeber hat dabei auf der einen Seite das Eingriffsgewicht der durch die angegriffenen Vorschriften erlaubten Maßnahmen in Rechnung zu stellen. Sie ermöglichen - je nach Befugnis in verschiedenem Umfang - tiefgreifende Eingriffe in die Privatsphäre und können im Einzelfall auch in private Rückzugsräume eindringen, deren Schutz für die Wahrung der Menschenwürde von besonderer Bedeutung ist. Dabei hat der Gesetzgeber in seine Abwägung auch die Entwicklung der Informationstechnik einzustellen, die die Reichweite von Überwachungsmaßnahmen zunehmend ausdehnt, ihre Durchführbarkeit erleichtert und Verknüpfungen erlaubt, die bis hin zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen reichen. Überwachungsmaßnahmen erhalten dadurch ein gesteigertes Eingriffsgewicht, dem in der Abwägung Rechnung zu tragen ist.
  2. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber einen wirksamen Schutz der Grundrechte und Rechtsgüter der Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsmäßige Ordnung, der Bestand und die Sicherheit

Bundes und der Länder sowie Leib, Leben und Freiheit der Person Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht sind. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass die Sicherheit

Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm - unter Achtung von Würde und Eigenwert

Einzelnen - zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung Verfassungswerte sind, die mit anderen hochwertigen Verfassungsgütern im gleichen Rang stehen. Es hat den Staat

halb für verpflichtet erachtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit

Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 115, 320 <346 f.>; siehe auch BVerfGE 49, 24 <56 f.>; 90, 145 <195>; 115, 118 <152 f.>). Bei der Prüfung der Angemessenheit der angegriffenen Vorschriften ist zudem zu beachten, dass es sich nicht um Normen handelt, die in ihrer Eingriffswirkung mit großer Streubreite gleichsam die gesamte Bevölkerung betreffen. Es geht vielmehr ganz überwiegend um Bestimmungen, die die Sicherheitsbehörden einzelfallbezogen in den Stand setzen sollen, schwerwiegende Gefahren für Rechtsgüter von Verfassungsrang abzuwehren und Straftaten von großem Gewicht zu verhüten. Dabei ist die Entscheidung über die Erhebung der Daten im Blick auf die Gefahren, die vom internationalen Terrorismus ausgehen, auch für den Informationsaustausch zwischen den innerstaatlichen Stellen und die möglichst effektive Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer Staaten von besonderer Bedeutung. Ein funktionierender Informationsaustausch setzt im Interesse

verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Menschen eine Übermittlung von im Inland erhobenen Erkenntnissen voraus und ist im Gegenzug auf Unterrichtungen durch ausländische Stellen angewiesen. IV. Für tief in die Privatsphäre eingreifende Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse, wie sie ganz überwiegend hier in Frage stehen, hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne übergreifende Anforderungen abgeleitet. Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 <358 ff.>; 115, 320 <341 ff.>; 125, 260 <316 ff.>; 133, 277 <335 ff. Rn. 138 ff.>), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind ( BVerfGE 107, 299 <312 ff.> - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <364 ff.>; 129, 208 <236 ff.> - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 <335 ff.> - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 <315 ff.> - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 <302 ff.> - Online-Durchsuchung -). 1. Heimliche Überwachungsmaßnahmen, sofern sie, wie die meisten der hier in Rede stehenden Maßnahmen, tief in die Privatsphäre eingreifen, sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem Schutz oder der Bewehrung von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Sie setzen grundsätzlich voraus, dass der Adressat der Maßnahme in die mögliche Rechtsgutverletzung aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach verfangen ist. Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 <321 ff.>; 110, 33 <56>; 113, 348 <377 f., 380 f.>; 120, 274 <328>; 125, 260 <330>). Die Verfassung setzt so der Absenkung der Eingriffsschwellen für Maßnahmen der Straftatenverhütung, die heimlich durchgeführt werden und tief in die Privatsphäre hineinreichen können, deutliche Grenzen; für weniger tief in die Privatsphäre eingreifende Maßnahmen reichen die verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Straftatenverhütung demgegenüber weiter. Bei der näheren Ausgestaltung der Einzelbefugnisse kommt es für deren Angemessenheit wie für die zu fordernde Bestimmtheit maßgeblich auf das Gewicht

jeweils normierten Eingriffs an. Je tiefer Überwachungsmaßnahmen in das Privatleben hineinreichen und berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwinden,

to strenger sind die Anforderungen. Besonders tief in die Privatsphäre dringen die Wohnraumüberwachung sowie der Zugriff auf informationstechnische Systeme. a) Heimliche Überwachungsmaßnahmen müssen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter begrenzt sein. Für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, kommt es auf das Gewicht der verfolgten Straftaten an, die der Gesetzgeber insoweit in - jeweils näher bestimmte - erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat. So bedarf die Durchführung einer Wohnraumüberwachung

Verdachts einer besonders schweren Straftat (vgl. BVerfGE 109, 279 <343 ff.>), die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung oder die Nutzung von vorsorglich erhobenen Telekommunikationsverkehrsdaten

Verdachts einer schweren Straftat (vgl. BVerfGE 125, 260 <328 f.>; 129, 208 <243>) und die Durchführung einer anlassbezogenen Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung oder einer Observation etwa durch einen GPS-Sender einer - im ersten Fall durch Regelbeispiele konkretisierten - Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 <321 f.>; 112, 304 <315 f.>; zu letzterer Entscheidung vgl. auch EGMR, Uzun v. Deutschland, Entscheidung vom 2. September 2010, Nr. 35623/05 , § 70, NJW 2011, S. 1333 <1337>, zu Art. 8 EMRK). Für Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen und damit präventiven Charakter haben, kommt es unmittelbar auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter an (vgl. BVerfGE 125, 260 <329>). Heimliche Überwachungsmaßnahmen, die tief in das Privatleben hineinreichen, sind nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zulässig. Hierzu gehören Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit

Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfGE 120, 274 <328>; 125, 260 <330>). Einen uneingeschränkten Sachwertschutz hat das Bundesverfassungsgericht demgegenüber nicht als ausreichend gewichtig für solche Maßnahmen angesehen. Es hat den Zugriff auf vorsorglich gespeicherte Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 <330>) oder die Durchführung von Wohnraumüberwachungen jedoch auch bei einer gemeinen Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 <379>) und Online-Durchsuchungen bei einer Gefahr für Güter der Allgemeinheit, die die Existenz der Menschen berühren (vgl. BVerfGE 120, 274 <328>), für im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar gehalten. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die maßgebliche Schwelle für den Rechtsgüterschutz dieser Überwachungsmaßnahmen hiervon ausgehend auch einheitlich zu bestimmen. b) Die Erhebung von Daten durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Bereich der Gefahrenabwehr zum Schutz der genannten Rechtsgüter grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung dieser Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 120, 274 <328 f.>; 125, 260 <330 f.>). Auch diese Anforderungen hängen im Einzelnen zunächst von Art und Gewicht

Eingriffs ab. Für die besonders tief in die Privatsphäre eindringenden Eingriffe der Wohnraumüberwachung verlangt Art. 13 Abs. 4 GG eine dringende Gefahr. Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur im Sinne

qualifizierten Rechtsgüterschutzes auf das Ausmaß, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bezug (vgl. BVerfGE 130, 1 <32>). Im Übrigen müssen die Anforderungen an eine hinreichend konkret absehbare Gefahrenlage hinsichtlich der genannten Rechtsgüter im Verhältnis zur Belastung

Betroffenen bestimmt werden. Verfassungsrechtlich ausreichend sind hierfür zunächst die Anforderungen zur Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren gegenüber polizeipflichtigen Personen nach den Maßgaben

allgemeinen Sicherheitsrechts für die hier relevanten Schutzgüter. Der traditionelle polizeirechtliche Begriff der „konkreten Gefahr“ setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Ablauf

objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines polizeilichen Schutzguts führt (vgl. BVerfGE 115, 320 <364>; BVerwGE 116, 347 <351>). Ein noch engerer zeitlicher Zusammenhang wird gefordert, wenn es nach der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage auf eine „unmittelbar bevorstehende“ oder „gegenwärtige Gefahr“ ankommt (vgl. BVerwGE 45, 51 <57 f.>). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche mit dem Ziel schon der Straftatenverhütung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit

Kausalverlaufs reduziert. Allerdings müssen die Eingriffsgrundlagen auch dann eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze reichen insoweit allein nicht aus, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Verletzung der hier relevanten Schutzgüter führt, tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 <56 f., 61>; 113, 348 <377 f.>). Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann ( BVerfGE 120, 274 <328 f.>; 125, 260 <330 f.>). In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Denkbar ist das etwa, wenn eine Person aus einem Ausbildungslager für Terroristen im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Dagegen wird dem Gewicht eines Eingriffs durch heimliche polizeirechtliche Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der tatsächliche Eingriffsanlass noch weiter in das Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für die Schutzgüter der Norm verlegt wird. Eine Anknüpfung der Einschreitschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere

Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen. Die Tatsachenlage ist dann häufig durch eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet. Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. BVerfGE 120, 274 <329>; vgl. auch BVerfGE 110, 33 <59>; 113, 348 <377>). Solche Offenheit genügt für die Durchführung von eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen nicht. Nicht ausreichend für solche Maßnahmen ist insoweit etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt. c) Gestufte Anforderungen ergeben sich hinsichtlich der Frage, wieweit Überwachungsmaßnahmen als Maßnahmen der Umfeldüberwachung auch gegenüber Personen durchgeführt werden dürfen, die nicht als Handlungs- oder Zustandsverantwortliche beziehungsweise Tatverdächtige in besonderer Verantwortung stehen. Der Zugriff auf informationstechnische Systeme und die Wohnraumüberwachung dürfen sich unmittelbar nur gegen diejenigen als Zielperson richten, die für die drohende oder dringende Gefahr verantwortlich sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <351, 352>; 120, 274 <329, 334>). Diese Maßnahmen dringen so tief in die Privatsphäre ein, dass sie auf weitere Personen nicht ausgedehnt werden dürfen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, wenn die gegen die Verantwortlichen angeordneten Maßnahmen, soweit unvermeidbar, auch Dritte miterfassen (vgl. BVerfGE 109, 279 <352 ff.>).

halb kann die Überwachung der Wohnung eines Dritten erlaubt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen vermutet werden kann, dass die Zielperson sich dort zur Zeit der Maßnahme aufhält, sie dort für die Ermittlungen relevante Gespräche führen wird und eine Überwachung ihrer Wohnung allein zur Erforschung

Sachverhalts nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 109, 279 <353, 355 f.>). Ebenso kann eine Online-Durchsuchung auf informationstechnische Systeme Dritter erstreckt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zielperson dort ermittlungsrelevante Informationen speichert und ein auf ihre eigenen informationstechnischen Systeme beschränkter Zugriff zur Erreichung

Ermittlungsziels nicht ausreicht. Eine Anordnung von anderen heimlichen Überwachungsmaßnahmen ist auch unmittelbar gegenüber Dritten nicht schlechthin ausgeschlossen. In Betracht kommt insoweit eine Befugnis zur Überwachung von Personen aus dem Umfeld einer Zielperson, etwa von - näher einzugrenzenden - Kontaktpersonen oder Nachrichtenmittlern. Solche Befugnisse rechtfertigen sich aus der objektiven Natur der Gefahrenabwehr und der Wahrheitsermittlung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ihre Erstreckung auf Dritte steht unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und setzt eine spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zu der aufzuklärenden Gefahr oder Straftat voraus. Hierfür reicht es nicht schon, dass sie mit einer Zielperson überhaupt in irgendeinem Austausch stehen. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, dass der Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dienlich sein wird (vgl. BVerfGE 107, 299 <322 f.>; 113, 348 <380 f.>). Eine Überwachung von Personen, die - allein gestützt auf die Tatsache eines Kontaktes zu einer Zielperson - erst versucht herauszufinden, ob sich hierüber weitere Ermittlungsansätze erschließen, ist verfassungsrechtlich unzulässig. Dies hindert hinsichtlich solcher Kontaktpersonen allerdings von Verfassungs wegen nicht Ermittlungsmaßnahmen geringerer Eingriffstiefe mit dem Ziel, gegebenenfalls die Eingriffsschwelle für intensivere Überwachungsmaßnahmen zu erreichen.

  1. Übergreifende Anforderungen ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Die hier ganz überwiegend in Rede stehenden eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen, und gegenüber den Betroffenen heimlich durchgeführt werden, bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, etwa in Form einer richterlichen Anordnung (vgl. dazu auch EGMR, Klass u.a. v. Deutschland, Urteil vom
  2. September 1978, Nr. 5029/71 , § 56; EGMR [GK], Zakharov v. Russland, Urteil vom
  3. Dezember 2015, Nr. 47143/06 , §§ 258, 275; EGMR, Szabó und Vissy v. Ungarn, Urteil vom
  4. Januar 2016, Nr. 37138/14 , § 77). Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 GG (vgl. hierzu BVerfGE 109, 279 <357 ff.>) und folgt im Übrigen unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 <331 ff.>; 125, 260 <337 ff.>). Der Gesetzgeber hat das Gebot vorbeugender unabhängiger Kontrolle in spezifischer und normenklarer Form mit strengen Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der gerichtlichen Anordnung zu verbinden. Hieraus folgt zugleich das Erfordernis einer hinreichend substantiierten Begründung und Begrenzung

Antrags auf Anordnung, die es dem Gericht oder der unabhängigen Stelle erst erlaubt, eine effektive Kontrolle auszuüben. Insbesondere bedarf es der vollständigen Informati

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