Tenor In dem Rechtsstreit wegenKennzeichen- und Namensrechtsverletzung hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesgericht x, den Richter am Landgericht x und den Richter x für Recht erkannt: II. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, 1. gegenüber der M die Freigabe der Domain (Internet-Adresse) "centrotherm.com" zugunsten der Klägerin zu erklären; 2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die Kennung "centrotherm.com" als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. . Tatbestand Die Klägerin wurde am 21. Oktober 1976 mit der Firma "A GmbH" und dem Unternehmensgegenstand "Entwicklung und Herstellung und der Vertrieb von elektrothermischen Anlagen und Geräten einschließlich der Hardware und Software" unter der Nummer HRB 666 im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm (Donau) eingetragen (vgl. Anlage Kl). Sie firmiert nunmehr - wie aus dem Aktivrubrum ersichtlich - als "A GmbH + Co.". Unter ihrer den Firmenbestandteil "Centrotherm" enthaltenden Firma nimmt die Klägerin ausweislich von ihr als Anlagen K 11 bis K 19 überreichter Geschäftsunterlagen jedenfalls seit 1978 im Inland am Geschäftsverkehr teil (vgl. Anlagen K 13 bis K 15). Bereits 1979 trat sie unter ihrer Firma auf einer Messe in München auf (vgl. Anlage K 18). Ferner nimmt sie auch am internationalen Geschäftsverkehr teil. So unterhält sie bereits seit 1978 Geschäftsbeziehungen zu im Ausland ansässigen Unternehmen (vgl. Anlagen K 13, K 17, K 19, K 11 und K 12). In den Vereinigten Staaten von Amerika hat sie eine eigene Niederlassung (vgl. Anlage K 20). Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Geräten und Anlagen im mikroelektronischen Bereich (vgl. Anlage B 5) . Bei der Herstellung mikroelektronischer Teile, wofür die von der Klägerin angebotenen Vorrichtungen dienen, entstehen durch Aufdampfen verschiedener Schichten auf die Grundbestandteile umweltschädliche Abgase, die beseitigt werden müssen. Für diese Reinigung bietet die Klägerin ebenfalls Geräte an (vgl. Anlage B 6). So vertreibt sie unter der Bezeichnung "Wet Scrubber System" eine Abgasreinigungsanlage, die Abgase, die während des Produktionsvorganges anfallen, aufnimmt und reinigt. Die Beklagte zu l. ist am 23. Februar 2000 unter der Nummer HRB 0348 im Handelsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen worden. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Produktion und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen aller Art. Entstanden ist die Beklagte zu l. durch Umwandlung der C GmbH & Co. nach dem Umwandlungsgesetz aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 23. Dezember 1999 mit Nachtrag vom 10. Januar 2000 (vgl. Anlage K 10). Diese war am 7. März 1991 unter der Nummer HRA 492 im Handelsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen worden (Anlage B 1). Die Beklagte zu l. ist Inhaberin der bei der M registrierten Internet-Adresse (Domain) "centrotherm.com" gewesen (vgl. Anlage B 1). Inhaberin dieser Domain ist nunmehr die Beklagte zu 2. (vgl. Anlage B 2), bei welcher es sich um die Konzernmutter der Beklagten zu 1. handelt. Unter der über die Domain "centrotherm.com" erreichbaren Website präsentiert die Beklagte zu 2. nunmehr ihr Unternehmen (vgl. Anlage B 3). Unter anderem präsentiert sie dort in der nachstehend wiedergegebenen Form ein Geschäftsfeld "Hochtemperatur-Kunststoffabgassysteme" . (Anmerkung der Redaktion: Im Original folgt hier eine Grafik!) Zum Konzern der Beklagten zu 2. gehört neben der Beklagten zu 1. auch die D GmbH, welche am 9. Februar 1981 mit der Firma "C GmbH" und dem Unternehmensgegenstand "Produktion und Vertrieb von Kunststofferzeugnissen aller Art" unter der Nummer HRB 0163 im Handelsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen wurde (vgl. Anlage K 5/5). Am 7. Januar 1994 änderte diese Gesellschaft ihre Firma in "D GmbH". Außerdem wurde auch der Unternehmensgegenstand geändert; dieser ist seitdem der "Aufbau eines kompletten Abgassystems aus Kunststoff für alle Temperaturbereiche und Kesselgrößen und dessen Vertrieb" (vgl. Anlage K 5/6). Die vorgenannte D GmbH vertreibt Abgassysteme aus Kunststoff, die in Kaminen und Heizungsanlagen zum Abführen von Verbrennungsabgasen eingesetzt werden. Ihr Produktangebot und ihr Tätigkeitsbereich ergeben sich aus dem von den Beklagten als Anlage B 7 überreichten Prospektblatt "ABGASTECHNIK MIT SYSTEM" sowie aus dem ebenfalls von den Beklagten als Anlage B 8 zur Akte gereichten Prospekt "CENTROTHERM ABGASTECHNIK", auf welche Bezug genommen wird. Die Klägerin beabsichtigte, sich und ihr Produktangebot im Internet auf eigenen Internetseiten mit der Top-Level-Domain "com" zu präsentieren. Bei dem Versuch, die Domain "centrotherm.com" für sich registrieren zu lassen, erfuhr sie, daß diese Domain bereits für die Beklagte zu 1. registriert war. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18. März 1999 mahnte sie daraufhin die "C GmbH & Co." wegen Markenrechtsverletzung sowie wegen Kennzeichen- und Namensrechtsverletzung ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies wurde mit patentanwaltlichem Schreiben vom 20. April 1999 abgelehnt (Anlage K 5/1). Im Verlaufe dieses Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2. die am 30. Dezember 1960 angemeldete und am 8. Juni 1991 für die Waren "Haushaltsherde und Haushaltsöfen" eingetragene deutsche Wortmarke 749 656 "Centrotherm" (Anlage B 11) von der G AG i.K. erworben. Die Umschreibung dieser Marke auf die Beklagte zu 2. ist am 13. November 2000 erfolgt (Anlage B 12). Die Klägerin, die selbst Inhaberin der Domain "centrothermintl.com" ist, sieht im Verhalten der Beklagten eine Kennzeichenrechts- und Namensrechtsverletzung sowie einen Wettbewerbsverstoß. Sie macht geltend, daß die Beklagte zu 1. durch die Registrierung der Domain "centrotherm.com" in das Recht an ihrer geschäftlichen Bezeichnung sowie in ihr Namensrecht eingegriffen habe. Gleiches gelte für die Beklagte zu 2. als jetzige Inhaberin und Benutzerin dieser Domain. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Denn die Beklagten hätten sich mit der Domain "centrotherm.com" eine mit ihrem Firmenschlagwort identische Bezeichnung registrieren lassen, die nunmehr von der Beklagten zu 2. auch benutzt werde. Zwischen den beiderseitigen Geschäftsbereichen bestehe Branchennähe, weil sie - die Klägerin - auch diverse Abgassysteme, wie das "Wet Scrubber System", herstelle und vertreibe. Diese seien als elektrothermische Anlagen anzusehen. Eine elektrothermische Anlage benötige nämlich schon wegen der in ihr ablaufenden thermischen Prozesse ein System, das eine Entsorgung der Abluft gewährleiste. Die Herstellung und der Vertrieb von Abgassystemen hätten deshalb von Anfang an zu dem Geschäftszweck ihres Unternehmens gehört. Weiter sei zu beachten, daß Abluftkanäle direkt mittels eines Ansatzstückes an das von ihr vertriebene Abgasreinigungssystem angeschlossen würden. Das System sei, da es keine eigene Abluft produziere, sondern lediglich Abluft von Produktionsanlagen behandele, dem Abluft- bzw. Lüftungssystem zuzuordnen. Zum Abluft- bzw. Lüftungssystem zählten auch Rohre, gleich aus welchem Material, innerhalb denen die Abluft transportiert werde. Ihr Abluftsystem bilde mit den angeschlossenen Abluftrohren eine Einheit, welche in ihrer Gesamtheit als Lüftungssystem zu bezeichnen sei. Jedenfalls bestehe eine Branchennähe im weiteren Sinne. Denn Internetnutzer, die auf der Suche nach ihrer Internetpräsenz seien und die Domain "centrotherm.com" eingäben, gelangten auf die Internetseiten der Beklagten zu 2. Dort würden sie über den Einsatz von Abgasröhren informiert. Es sei nicht auszuschließen, daß der Internetnutzer es für möglich halte, daß sie - die Klägerin - zwischenzeitlich den gesamten Bereich von der Produktionsstätte über die Behandlung der Abgase bis hin zur Weiterleitung der Abgase zum Schornstein anbiete. Daneben werde dem Internetnutzer der Eindruck vermittelt, daß eine gleichnamige Firma nicht existiere bzw. eine solche nicht mehr existiere und im Firmenverbund der Beklagten zu 2. aufgegangen sein müsse. Abgesehen davon liege in der Reservierung der streitgegenständlichen Domain auch eine unzulässige Anmaßung ihres Namens. Ferner stehe ihr auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Denn indem die Beklagte zu 2. auf ihrer Internetseite ihren Namen, den der Klägerin, nicht erwähne, verleite sie den Verkehr zu der Annahme, daß es zwischen ihr und der Beklagten zu 2. eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Verbindung gäbe. Außerdem sei in der nach Klageerhebung erfolgten Übertragung der Domain von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. ein unlauteres Verhalten zu sehen. Mit ihrer am 30. Dezember 1999 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin die "C GmbH & Co." auf Unterlassung der Benutzung und/oder des Benutzenlassens und/oder des Besetzens der Domain "centrotherm.com" sowie auf Unterlassung der Übertragung dieser Domain auf Dritte in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 29. August 2000 (Bl. 34-35 d. A.) hat sie klargestellt, daß sich ihre Klage gegen die Beklagte zu l. richtet. Ferner hat sie klargestellt, daß ihre Klageanträge nunmehr auf Verurteilung in die Einwilligung der Löschung der streitgegenständlichen Domain sowie auf Verurteilung zur Unterlassung der Benutzung und/oder des Benutzenlassens der Kennung "centrotherm.com" als Internet-Domain gerichtet sind. Außerdem hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 2. erweitert. Im Verhandlungstermin am 18. Januar 2001 (Bl. 71 d. A.) haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der gegenüber der Beklagten zu 1. erhobenen Klageansprüche übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Insoweit stellen die Klägerin und die Beklagte zu 1. nunmehr wechselseitige Kostenanträge. Die Klägerin beantragt ferner sinngemäß, gegenüber der Beklagten zu 2. zu erkennen wie geschehen. Die Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten stellen eine Kennzeichen- und Namensrechtsverletzung in Abrede. Sie machen geltend, daß der Klägerin keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr zustünden bzw. - gegen die Beklagte zu 1. - zugestanden hätten. Denn es fehle an der erforderlichen Branchennähe zwischen der Klägerin und ihnen bzw. der D GmbH. Die beiderseitigen Geschäftsbereiche seien völlig unterschiedlich. Aus demselben Grund stehe der Klägerin auch kein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Denn auch ein solcher setze eine Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungsverwirrung voraus, an der es hier fehle. Etwaige Unterlassungsansprüche seien zudem verwirkt. Denn die D GmbH verwende zusammen mit ihnen - den Beklagten - bereits seit Anfang 1994 das Firmenschlagwort "Centrotherm". Seit 1994 sei die D GmbH am Markt mit großem Erfolg tätig, wie dies die aus der von ihnen vorgelegten Anlage B 4 ersichtliche Umsatzentwicklung zeige. Während dieser ganzen Zeitspanne sei die Klägerin hiergegen und gegen die Verwendung der Bezeichnung "Centrotherm" in Alleinstellung nicht vorgegangen. Im Hinblick auf den deutlichen Abstand der Tätigkeitsbereiche der Klägerin und der D GmbH hätten sie daher davon ausgehen müssen, daß ein Vorgehen der Klägerin gegen die D GmbH und die Verwendung der Bezeichnung "Centrotherm" durch sie nicht gewollt sei. Nunmehr, da die D GmbH, wie die Umsatzentwicklungen der Anlage B 4 zeigten, einen wertvollen Besitzstand unter ihrer Geschäftsbezeichnung, wie die von ihnen überreichten Anlagen B 7 und B 8 zeigten, geschaffen habe, sei ein Vorgehen der Klägerin aus einem ihr angeblich zustehenden prioritätsälteren Recht rechtsmißbräuchlich. Schließlich stehe ihnen mit der Wortmarke 749 656 ein gegenüber den Rechten der Klägerin prioritätsälteres Recht an der Kennzeichnung "Centrotherm" zu. Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2. die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung der Domain "Centrotherm.com" sowie auf Erklärung der Freigabe dieser Domain zu. I. Allerdings ergeben sich der zuerkannte Beseitigungsanspruch sowie der zuerkannte Unterlassungsanspruch nicht schon aus §§ 15 Abs. 4, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) i. V. m. § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 1. Der Klägerin steht zwar ein Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "Centrotherm" zu, weil es sich hierbei um den einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil ihrer Firma handelt. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann nämlich der Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs . 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskraftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (st . Rspr. , vgl. nur BGH, GRUR 1997, 468 , 469 - NetCom; GRUR 1997, 845 - ImmoData; GRUR 1999, 492 , 493 - Altberliner; GRUR 2000, 605 , 607 - comtes/ComTel). Eine solche Unternehmensbezeichnung genießt neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz auch Namensschutz nach § 12 BGB. Dieser Schutz ist dem Firmenbestandteil "Centrotherm" ohne weiteres zuzubilligen. Denn er ist als den auf die Herstellung und den Vertrieb von elektrothermischen Anlagen gerichteten Unternehmensgegenstand der Klägerin nicht beschreibende Bezeichnung geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis für das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Er wirkt im Verkehr als der eigentliche Name des Unternehmens. Die weiteren Bestandteile der Firma der Klägerin haben hingegen keinerlei Unterscheidungskraft. Sie beschreiben lediglich den Gegenstand sowie die Rechtsform des Unternehmens der Klägerin. 2. Die Beklagte zu 2. ist mittlerweile auch unstreitig Inhaberin der Domäne "centrotherm.com" und benutzt diese auch, indem sie unter dieser eine "Website" unterhält, auf welcher sie ihr Unternehmen sowie Geschäftsfelder ihres Konzerns präsentiert. Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4 MarkenG setzt jedoch weiter voraus, daß die Führung der gleichen oder einer ähnlichen geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG), woran es im Streitfall fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu § 16 UWG, die für die Nachfolgevorschriften der §§ 5, 15 HarkenG gleichermaßen gilt, liegt Verwechslungsgefahr bei geschäftlichen Bezeichnungen vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb bzw. die Dienstleistungen würden von demselben Geschäftsbetrieb erbracht (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) oder zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden irgendwelche wirtschaftlichen Zusammenhänge (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht auch hier zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 267 269 - White Horse; GRUR 1975, 606 , 609) - IFA; GRUR 1990, 1042 , 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863 , 864 - Avon; GRUR 1997, 470 - NetCom; BGH, GRUR 1999, 492 , 494 - Altberliner) Bei der Beurteilung der Branchennähe zweier Unternehmen ist hierbei grundsätzlich der Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend (BGH, GRUR 1990, 1042 , 1044 f. - Datacolor). Nach diesen Grundsätzen, die - wovon die Kammer in ständiger Rechtsprechung ausgeht - auch dann gelten, wenn es um die Frage geht, ob zwischen einer Domain und einer geschäftlichen Bezeichnung Verwechslungsgefahr besteht (vgl. auch OLG München, Mitt. 2000, 512 ), besteht hier entgegen der Ansicht der Klägerin keine kennzeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr. Zwar kommt der Bezeichnung "centrotherm" durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu und die Beklagte zu l. benutzt mit der Domain "centrotherm.com" auch eine mit der zugunsten der Klägerin geschützten Bezeichnung identische bzw. jedenfalls hochgradig ähnliche Bezeichnung. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Branchennähe. Selbst eine Identität der Bezeichnungen kann dann nicht zur Annahme von Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (vgl. BGH, GRUR 1966, 267 , 269 - White Horse; GRUR 1990, 1042 , 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863 , 865 -Avon). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin stellt her und vertreibt Geräte und Anlagen im mikroelektronischen Bereich. Es handelt sich hierbei unstreitig um teure Großanlagen für ein spezielles Anwendungsgebiet, die nur in geringen Stückzahlen an wenige, technisch versierte Einzelkunden als abgeschlossene Baueinheit geliefert werden. Die Klägerin ist damit in einem ganz spezifischen Geschäftsbereich tätig. Im Rahmen dieses speziellen Tätigkeitsbereiches bietet die Klägerin auch spezielle Abgasreinigungsanlagen an, so z. B. das "Wet Scrubber System". Dieses elektrische Abgasreinigungsgerät dient aber nicht der allgemeinen Abgasableitung, z. B. bei Heizungsanlagen, sondern ist spezifisch an bestimmte Prozesse angepaßt und dient der Ausfilterung von bei der Herstellung von mikroelektronischen Bauteilen anfallenden Schadstoffen. Erst nach dieser Filtrierung kann die Abluft in ein allgemeines Abgassystem eingeleitet werden. Wie die Klägerin selbst vorträgt (Bl. 4 d. A.) sehen die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich ausschließlich um Fachleute handelt, diese Abgasreinigungsanlagen als elektrothermische Anlagen an bzw. ordnen sie diesem Bereich zu. Die Beklagte zu 2. präsentiert auf ihren Internetseiten hingegen weder elektronische bzw. elektrothermischen Geräte oder Anlagen, noch zugehörige Abgasreinigungsanlagen. Vielmehr bewirbt sie aus Kunststoff hergestellte Abgassysteme, wie sie ihre Tochtergesellschaft - die D GmbH - anbietet . Hierbei handelt es sich um aus Kunststoff hergestellte Rohre und Verbindungsstücke etc., die in Kaminen und Heizungsanlagen zum bloßen Abführen von Verbrennungsabgasen eingesetzt werden. Der von der Beklagten unter der in Rede stehenden Domain beworbene Geschäftsbereich "Kunststoffabgassysteme" betrifft damit nicht auf spezielle Abgase oder Einsatzgebiete ausgerichtete Abgassysteme, vor allem aber keine elektrischen Anlagen. Die von der Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2., der D GmbH, die in diesem Geschäftsbereich tätig ist, vertriebenen Abgassysteme sind vielmehr auch in Wohnhäusern an normale Heizungsanlagen anschließbar. Das Angebot der Parteien umfaßt damit völlig unterschiedliche Produkte. Auch richtet sich das Angebot der Parteien grundsätzlich an einen anderen Kreis von Fachleuten. Kunden der Klägerin suchen Anlagen und Geräte speziell für den Mikroelektronikbereich. Hierzu zählen zwar auch bestimmte Abgasreinigungsgeräte, die Bestandteil einer Großanlage werden. Diese werden im Konzern der Beklagten zu 2. indes nicht angeboten und ein im Mikroelektronikbereich tätiger Kunde wird diese auch nicht bei der Beklagten zu 2. bzw. deren Tochtergesellschaft suchen. Unstreitig ist auch, daß Kunden der Klägerin nicht erwarten, daß diese einen Anschluß einer entsprechenden Fertigungsanlage samt Reinigungsanlage bis hin zum Schornstein vornimmt. Vielmehr wird dieser Anschluß grundsätzlich unstreitig von anderen Unternehmen übernommen und ausgeführt. Aus diesem Grunde kann eine Branchennähe auch nicht etwa damit begründet werden, daß die Abluftröhre über ein Ansatzstück an die Reinigungsgeräte der Klägerin angeschlossen werden. Denn dies ändert nichts daran, daß es sich bei den Reinigungsanlagen der Klägerin um spezielle elektronische Anlagen handelt und der Anschluß dieser Anlagen an ein Abluftleitungssystem von anderen Unternehmen als der Klägerin vorgenommen wird. Soweit die Klägerin darauf hinweist, daß schon in der Vergangenheit eine Warenähnlichkeit zwischen Schornsteinaufsätzen für Raum und Dunstabzug mit Öfen, Heizapparaten oder Lüftungssystemen bejaht worden sei, steht dies der Verneinung einer hinreichenden Branchenähnlichkeit im Streitfall nicht entgegen. Denn hier besteht die Besonderheit, daß die Klägerin ganz spezielle elektrische Anlagen und Geräte anbietet, wobei sich ihr Angebot an einen speziellen, fachkundigen Abnehmerkreis richtet, der bei der Beklagten zu 2. bzw. deren Tochtergesellschaft nicht nach bei der Herstellung mikroelektronischer Teile benötigter spezieller Abgasreinigungsanlagen sucht. Eine Branchennähe im weiteren Sinne kann ebenfalls nicht angenommen werden. Einer solchen steht die spezielle Ausrichtung der Klägerin auf den mikroelektronischen Anlagen- und Gerätebereich sowie der Umstand entgegen, daß es sich bei den Kunden der Parteien um Fachleute handelt. Diese wissen, daß ein Unternehmen, welches wie die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2. "Kunststoffabgassysteme" anbietet, keine elektrischen Reinigungsanlagen zur Reinigung von bei der Herstellung mikroelektronischer Bauteile anfallender giftiger Gase anbietet, und ihnen ist auch bekannt, daß ein Spezialunternehmen, wie das der Klägerin, nicht den Anschluß einer Fertigungsanlage samt Reinigungsanlage bis hin zum Schornstein vornimmt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb auch nicht annehmen, daß zwischen den beiderseitigen Unternehmen wirtschaftliche oder lizenzvertragliche Beziehungen bestehen. Daß es im Internet bei der Verwendung von Suchmaschinen zu Verweisen sowohl auf die Beklagte zu 2. als auch auf die Klägerin kommen kann, hängt mit der Arbeitsweise bzw. Funktionsweise der Suchmaschinen zusammen, die ein möglichst breites Spektrum an Suchergebnissen liefern und nicht nur auf die Domäne, sondern auch auf andere Gesichtspunkte bei der Auswahl der Treffer zurückgreifen. Diese Verweise der Suchmaschinen können die fehlende kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr jedoch nicht ersetzen (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2000, 772, 773 - alcon.de). II. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. erhobenen Ansprüche sind jedoch aus § 12 BGB gerechtfertigt. Denn die Klägerin kann hiernach gegen ein Bestreiten ihres Namensrechts Schutz beanspruchen. Ein solcher Anspruch setzt keine Verwechslungsgefahr voraus (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343, 346 f. - ufa.de; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12 BGB Rdnr. 12) , weshalb er auch dann bestehen kann, wenn ein kennzeichenrechtlicher Anspruch aus § 15 MarkenG wegen fehlender Verwechslungsgefahr nicht begründet ist. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter I. 1. ergibt, steht der Klägerin ein Namensrecht an der Bezeichnung "Centrotherm" zu. Dieses Namensrecht bestreitet die Beklagte zu 2. Denn sie nimmt ein eigenes Recht an dieser Bezeichnung für sich in Anspruch, was sie sowohl durch den Erwerb der Domain "centrotherm.com" und die Registrierung (Umschreibung) der Domain auf ihren Namen als auch durch deren Benutzung zum Ausdruck gebracht hat.
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