Inwieweit wird durch die satirische Darstellung der Tatbestand der Beleidigung begründet? Gründe Den Anlaß zu der Handlung des Angeklagten bildet ein Vorfall, bei dem der Polizeiwachtmeister M., während er sich auf seinem nächtlichen Dienstgange befand, den Oberrealschüler H. erschossen hat. Vier Tage nach diesem Vorkommnis ist in der Presse der Aufsatz erschienen, der dem Angeklagten zur Last liegt. Der Aufsatz gibt nach einem einleitenden Hinweis auf den genannten Vorfall eine offensichtlich auf die Polizeimannschaft von R. abzielende Darstellung. Dazu führte das Urteil aus, es werde durch den Aufsatz "Märchen von russischen Zuständen" (im Zusammenhalt mit der ihm beigegebenen Zeichnung) den Polizeiwachtmeistern nachgefragt, "sie überböten sich förmlich unter schwerstem Mißbrauch ihres Amtes in der Kunst menschlichen Niederschießens friedlicher Straßenbenutzer und würden dafür von ihren Vorgesetzten noch geschützt und ausgezeichnet", hierdurch aber würde die Polizeibeamtenschaft in ihrer Beamten- und Berufsehre angegriffen. Es scheint nach dieser Stelle des Urteils, als hätte das Schwurgericht den Inhalt des Aufsatzes in seinem Wortsinne genommen. Jedenfalls ist nicht klar, ob sich das Schwurgericht bei seiner Würdigung der Sache des Wesens der Satire bewußt gewesen ist und der Darstellung die ihr gegenüber als einer satirischen gebotene besondere Beurteilung hat angedeihen lassen. Es ist der Satire wesenseigen, daß sie, mehr oder weniger stark, übertreibt, d.h. dem Gedanken, den sie ausdrücken will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über den wirklich gemeinten hinausgeht, jedoch in einer Weise, daß der des Wesens der Satire kundige Leser oder Beschauer den geäußerten Inhalt auf den ihm entweder bekannten oder erkennbaren tatsächlich gemeinten Inhalt zurückzuführen vermag, also erkennt, daß tatsächlich nicht mehr als dieser geringere Inhalt gemeint ist. Die Satire und die Karrikatur ziehen oft, wenn sie Mißstände rügen oder geißeln wollen, in jeder übetreibenden, verzerrenden Weise die letzten Folgerungen aus dem Bestehen des Mißstandes, um diesen, mag er selbst auch keineswegs in einer so starken Form aufgetreten sein, recht handgreiflich und darum eindrucksvoll als solchen zu kennzeichnen. Daraus folgt, daß eine satirische Darstellung nicht nach ihrem Wortsinn genommen werden, sondern erst des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes entkleidet werden muß, bevor beurteilt werden kann, ob das, was in dieser Form ausgesprochen und dargestellt ist, den Tatbestand einer strafbaren Handlung, im besonderen einer Beleidigung (sei es nach § 186 oder 187, oder aber nach § 185 StGB.) enthält. Da die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum mindesten den Zweifel offen lassen, ob das Schwurgericht das Wesen der Satire hinreichend berücksichtigt hat, ist eine wiederholte Prüfung der Sache geboten. Für die Beurteilung der Satire hinsichtlich der Frage, inwieweit in ihr ein strafbarer Gehalt liegt, sind in der Rechtsprechung des Reichsgerichts Grundsätze aufgestellt worden, von denen auszugehen ist. Wiederholt hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß die Satire - ebenso wie der Scherz - wenn sie sich bestimmte Personen zum Ziele nimmt, dann keine strafbare Beleidigung bilde, wenn der Täter der festen Überzeugung ist, seine Äußerungen würden von dem anderen Teil als Satire (Scherz) aufgefaßt werden, und der andere sei damit einverstanden (RGSt. Bd. 12 S. 141; Urteil I 615/11 vom 12. Oktober 1911[1], Urteil II 712/23 vom 12. November 1923[2], so auch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik vom 21. Februar 1924, StRSt. 1/24). Soweit dabei den Gegenstand der satirischen Darstellung die Behauptung bildet, es sei ein das öffentliche Urteil herausfordernder Mißgriff vorgekommen, liegt der strafbare Tatbestand des § 186 StGB. schon in der Behauptung an sich, und es könnte ihre Einkleidung in die Form der Satire als straferschwerend, unter Umständen zugleich auch als eine Beleidigung im Sinne des § 185 gewürdigt werden. Ist aber die Behauptung erweislich wahr, so würde sie nicht darum den Tatbestand des § 186 erfüllen, weil sie satirisch behandelt ist, wohl aber könnte das Vorliegen einer Beleidigung im Sinne des § 185 in der satirischen Behandlung der Angelegenheit dann gefunden werden, wenn dabei die der Satire eingeräumte und allgemein eingeräumte Freiheit mißbraucht worden ist. Die zufällige Grenze zu ziehen, wird im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters sein. Bei der Beurteilung der Frage, ob die satirische Darstellung nach ihrem Inhalt oder nach der gewählten Form den Tatbestand einer strafbaren Beleidigung enthält, kann neben anderen Umständen möglicherweise auch die Art der Persönlichkeit des Täters von Bedeutung sein. Indessen würde eine strafbare Beleidigung nicht ohne weiteres darum angenommen werden könenn, weil der Täter, oder weil das Blatt, worin er sich äußert, keine Gewähr für die Lauterkeit der Gesinnung bietet, aus der die Darstellung entspringt. Erst nachdem gemäß dieser Gesichtspunkten festgestellt wäre, ob und inwieweit die in die Form der Satire gekleidete Gedankenäußerung den äußeren und den inneren Tatbestand einer Beleidigung enthält, käme die weitere Prüfung der Frage, ob dem Täter etwa der Schutz des § 193 StGB. zugute kommt. Permalink: https://openjur.de/u/883813.html ( https://oj.is/883813 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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