Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Februar 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 84/11 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger, der seinen Angaben zufolge auf der Halbinsel Krim lebt, verlangt von der Beklagten, die in der Nähe von P… wohnt, nach vorzeitiger Beendigung einer Internetauktion die Zahlung von Schadensersatz. Die Anspruchsgegnerin hatte im November 2010, handelnd unter dem Mitgliedsnamen „m…“, bei dem Auktionshaus … zu dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen Websites – künftig zitiert als …-AGB – (Ausdruck Anlage B3/GA I 100 ff.) mit der Artikelnummer 160503260751 ein Angebot betreffend den Verkauf eines Kraftfahrzeugs der Marke Ford Pickup F150 zum Startpreis von € 1,00 eingestellt (Ausdruck Anlage K1/GA I 5 f.), das an sich zehn Tage lang bestehen sollte, von ihr jedoch am 16. November 2010 – unter Streichung aller Gebote – mit dem Zusatz „Mindestpreis war falsch“ vorzeitig beendet wurde. Zu dieser Zeit lag laut Gebotsübersicht (Ausdruck Anlage K2/GA I 7R) bereits ein Maximalgebot von € 11.000,00 vor, dass das …-Mitglied mit dem Namen „a…“ am 07. November 2010 abgegeben hatte. Da das aktuelle Gebot eines Dritten gemäß der Übersicht damals € 9.211,00 betrug, erhielt nach den …-Regularien automatisch „a…“ als der Höchstbietende am Auktionsende den Zuschlag zum Kaufpreise von € 9.261,00, der einen pauschalen Erhöhungsbetrag von € 50,00 einschließt. Am 15. März 2012 bestätigte die deutsche Zweigniederlassung der … International AG dem Anspruchsteller per E-Mail (Ausdruck Anlage K 19/GA I 119), er sei am 16. November 2010 unter dem Mitgliedsnamen „a…“ registriert gewesen. Die Beklagte hatte bereits mit ihrem Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2011 (Kopie Anlage K7/GA I 11) den rechtsgültigen Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien verneint, infrage gestellt, dass das Höchstgebot tatsächlich vom Kläger stamme, und mitgeteilt, das Fahrzeug inzwischen einem Dritten übereignet zu haben. Im Übrigen wird zur näherer Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (LGU 2 ff.). Im Berufungsrechtszug hat die Rechtsmittelführerin – unter Hinweis auf die aktuelle weltpolitische Entwicklung in der Krim-Region seit Ende Februar 2014 – vom Rechtsmittelgegner Sicherheitsleistung für die Prozesskosten verlangt. Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz erkannt hat, wurde der Klage – nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über den Fahrzeugwert – lediglich in Höhe von € 5.739,00 stattgegeben; hinsichtlich weiterer € 2.000,00 blieb sie erfolglos. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Dass der Kläger als Person tatsächlich existiere und unter der von ihm angegebenen Anschrift wohne, sei durch eine Kopie seines Inlandspasses und einer Gasrechnung (GA II 194 ff.) hinreichend belegt. Die Prozessvollmacht befinde sich im Original bei den Akten (GA II 193). Die Beklagte schulde Schadensersatz wegen Nichterfüllung des zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Kaufvertrages. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass es sich beim Anspruchsteller um den Bieter „a…“ handele und er seinerzeit das bei € 9.261,00 liegende Höchstgebot abgegeben habe. Ein rechtsgültiger Widerruf der Verkaufsofferte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitere an § 10 Nr. 1 Satz 1 …-AGB. Ebenso fehle es an einer erfolgreichen Anfechtung des Rechtsgeschäftes; weder zum Anfechtungsgrund noch zu Anfechtungserklärung habe die Anspruchsgegnerin hinreichend vorgetragen. Da die Erfüllung von ihr zu Unrecht verweigert worden sei, schulde sie Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Vertrags- und dem Marktpreis. Letzterer habe nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 04. März 2013 (Sonderheft) im Monat November 2010 in Deutschland € 15.000,00 betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (LGU 8 ff.). Letzteres ist der Beklagten zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut deren Empfangsbekenntnis am 19. Februar 2014 (GA II 243) zugestellt worden. Sie hat am 10. März 2014 (GA II 233) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 22. April 2014, dem Dienstag nach dem Osterfest, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht – vorab per Telekopie – eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 248 ff.). Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil – unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor: Ihr Antrag auf Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO sei nicht verspätet, weil sich die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erst im Laufe des Rechtsstreits ergeben hätten. Der Kläger wohne nach eigenem Bekunden auf der Halbinsel Krim, die völkerrechtlich wohl zur Ukraine gehöre, jedoch von der Russischen Föderation annektiert worden sei. Welches Rechtssystem und welche Zustellmöglichkeiten es dort künftig unter welchen Bedingungen geben werde, sei derzeit völlig unbekannt. Momentan könnten keine Postsendungen mehr zugestellt werden. Die künftige Behandlung der Republik Krim sei unbekannt und unsicher. Da diese sich tatsächlich nicht mehr unter der Kontrolle des ukrainischen Staatssystems befinde und ihre Aufnahme in die Russische Föderation international nicht anerkannt werde, müsse sie als eigenständiges Völkerrechtssubjekt bewertet werden, auf das das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess von 1954 (HZPÜ 1954) keine Anwendung finde. Die Russische Föderation werde insoweit nicht als Vertragspartner betreffend die Krim angesehen. Im Übrigen habe die Zivilkammer zu Unrecht angenommen, dass der Anspruchsteller tatsächlich existiere. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Original des Inlandspasses weder seiner Prozessbevollmächtigten noch der Übersetzerin vorgelegen habe. Die angebliche Gasrechnung sei nicht vorhanden. Aus den Originaldokumenten hätte sich ergeben, dass die Übersetzung unzulänglich sei und die Unterschriften nicht übereinstimmten. Deshalb hätte das Landgericht auf eine Inaugenscheinnahme der Originaldokumente keineswegs verzichten dürfen. Die Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde vom 01. März 2011 (GA II 193) sei gefälscht. Erst recht habe die Klägervertreterin keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht für die zweite Instanz. Jedenfalls sei nicht erwiesen, dass der Berufungsgegner unter dem Pseudonym „a…“ mitgeboten habe. Das Internetauktionshaus wisse selbst nicht, welche Personen tatsächlich hinter den jeweiligen Mitgliedsnamen stünden und weise in § 1 Abs. 7 …-AGB ausdrücklich darauf hin, dass sich jeder Teilnehmer allein von der Identität seines Vertragspartners überzeugen müsse. Die Einholung von Erkundigungen betreffend den Anspruchsteller obliege ihr, der Beklagten, insoweit keineswegs, zumal die Handelsplattform … nicht unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig werde. Entsprechendes gelte mit Blick auf das behauptete Höchstgebot. Die Darlegungs- und Beweislast trage ausschließlich der Kläger. E-Mail-Ausdrucke seien nach der Zivilprozessordnung keine zulässigen Beweismittel. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. K… L… eigene sich nicht für eine zuverlässige Wertbestätigung, weil gerade einmal vier Fahrzeuge als Vergleichsobjekte aus Zeitschrifteninseraten herangezogen werden konnten, wovon maximal drei überhaupt einschlägig seien und wobei sich die Schätzungen des Gutachters in keiner Weise nachvollziehen ließen. Die Beklagte beantragt, a)dem Kläger Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO aufzuerlegen;b)unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt – seine bisherigen Darlegungen im Kern ebenfalls wiederholend und vertiefend – die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihm günstig ist; im Übrigen nimmt er sie hin. Er trägt insbesondere Folgendes vor: Mit der Berufungsbegründung werde nicht dargetan, dass und warum eine erneute Tatsachenfeststellung geboten sei. Die Vorinstanz habe sich im Rahmen freier Beweiswürdigung von seiner – des Anspruchstellers – Existenz überzeugen können. Die Vorlage der Originaldokumente sei nicht erforderlich gewesen; weder hätten Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der beglaubigten Übersetzungen bestanden noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Einzelrichterin des Ukrainischen mächtig gewesen sei. Auch der Nachweis, unter dem Pseudonym „a…“ geboten zu haben, sei ihm – dem Kläger – gelungen. Welche weiteren Feststellungen oder Nachforschungen noch möglich oder notwendig gewesen wären, zeige die Anspruchsgegnerin nicht auf. Das Geschäftsmodell des Auktionshauses … gestatte keine andere Nachweisführung. Die Beklagte bestreite ins Blaue hinein. Bei E-Mail-Ausdrucken handele es sich um – zivilprozessual statthafte – Urkundenbeweise. Im Onlinehandel existierten keine anderen Schriftstücke. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K… L… sei in sich widerspruchsfrei und enthalte keine mit der Logik unvereinbaren Schlussfolgerungen. Die beklagtenseits erhobenen Einwände habe der Gutachter bei der mündlichen Anhörung ausgeräumt. Sei ein Kraftfahrzeug wie das hier in Rede stehende auf dem Markt relativ selten anzutreffen, könnten vier Vergleichsobjekte genügen. Den Besonderheiten des Einzelfalles sei bei der Begutachtung durchaus Rechnung getragen worden. In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert worden; hierbei hat der Senat – im Rahmen des § 139 ZPO – alle entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte angesprochen. Der im Termin am 12. August 2015 geschlossene Prozessvergleich (GA II 329, 330 f.) ist von der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 31. August 2015, der an diesem Tage per Telekopie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht einging (GA II 341), widerrufen worden. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09. Dezember 2015 (GA II 359) eine Prozessvollmachts- und Genehmigungserklärung vom 07. Dezember 2015 vorgelegt; die Echtheit der darauf befindlichen Unterschrift ist am selben Tage von dem Notar Dr. T… P… aus I… zur UR-Nr. P 2222/2015 beglaubigt worden (GA II 360 f.). Mit Zustimmung der Parteien (GA II 365 und 367) hat der Senat durch Beschluss vom 19. Januar 2016 (GA II 368 f.) angeordnet, dass ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden soll. Wegen der näheren Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf alle Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. A. Das Rechtsmittel der Beklagten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere nicht nur frist-, sondern auch formgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Der Anwaltsschriftsatz der Anspruchsgegnerin vom 22. April 2014 (GA II 248 ff.) erfüllt die Mindestanforderungen, die § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt einer jeden Berufungsbegründung stellt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 23.10.2012 - XI ZB 25/11 , Rdn. 10 f., m.w.N., juris = BeckRS 2012, 22810 ). Ob sich diese als schlüssig erweist und erfolgversprechende Angriffe enthält, spielt nach der ständigen höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Rolle. Vielmehr genügt insoweit jede konkret auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, die zweifelsfrei erkennen lässt, in welchen Punkten es angefochten werden soll und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen es – gemäß der Auffassung des jeweiligen Berufungsführers – unrichtig ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rdn. 35 f., m.w.N.). Im Streitfall richten sich die Rechtsmittelangriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Hierauf können sich die Ausführungen in einem Begründungsschriftsatz beschränken (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des Gesetzes, die Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, lägen unter anderem vor, wenn das Landgericht – wie die Beklagte rügt – seine Entscheidungsfindung auf zivilprozessual unzulässige Beweismittel gestützt hätte. B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat der Klage, soweit die erstinstanzliche Entscheidung hier inhaltlich zur Nachprüfung durch den Senat steht, zutreffend stattgegeben. Das Rechtsschutzbegehren des Anspruchstellers ist diesbezüglich sowohl zulässig als auch begründet. Alle erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Hierzu gehört – neben den später noch näher zu erörternden Fragen, ob der Kläger tatsächlich existiert, ob er seine anwaltliche Vertreterin für den vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß bevollmächtigt hat und ob er gemäß § 110 ZPO auf Verlangen der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten muss – die (durch die Zivilkammer konkludent bejahte) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Diese folgt hier – weil die Anspruchsgegnerin ihren Wohnsitz im Inland hat und die Streitsache vor dem 15. Januar 2015 rechtshängig geworden ist – aus dem Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F.; als Rechtsetzungsakt der Europäischen Union gilt die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, ohne dass es darauf ankommt, ob beide Prozessparteien Angehörige eines solchen Staates sind oder dort ihren Wohnsitz respektive ständigen Aufenthalt haben. Zutreffend ist die Vorinstanz ferner von der Anwendbarkeit des (materiellen) deutschen Rechts ausgegangen. Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen – sofern von den Partnern wie hier keine Rechtswahl getroffen wurde (Art. 3 Rom-I-VO) – dem Recht des Staates, in dem der jeweilige Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO); aus dem Art. 4 Abs. 1 lit. g Rom-I-VO ergibt sich nichts Abweichendes, da sich bei Onlineauktionen – sofern man…-Geschäfte im Rechtssinne überhaupt als solche qualifiziert – ein Ort der Versteigerung nicht sinnvoll bestimmen lässt (so BeckOK-BGB/ Spickhoff, 38. Edition, VO [EG] 593/2008 Art. 4 Rdn. 46; ferner MünchKommBGB/ Martiny, 6. Aufl., Rom I-VO Art. 4 Rdn. 154; Schulze/Staudinger, Hk-BGB, 8. Aufl., Rom I-VO Art. 4 Rdn. 8; jeweils m.w.N.). Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind jedenfalls deshalb nicht einschlägig, weil die Auslandsberührung des Vertrags für die Beklagte bei dessen Abschluss nicht erkennbar gewesen ist (Art. 1 Abs. 2 CISG) und weil Versteigerungen nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fallen (Art. 2 lit. b CISG). Anspruchsgrundlage ist somit im Streitfall § 281 Abs. 1 i.V.m. § 280 BGB. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Gegen die Zulässigkeit der erhobenen Klage sind – zumindest am Schluss der zweiten Instanz – keine durchgreifenden Bedenken (mehr) zu erheben.
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