Tenor Der Bescheid vom 19. August 2015 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag vom 22. April 2015 auf Einsicht in die Insolvenzakten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Gründe I. Mit Schriftsatz vom 27. März 2007 beantragte der Beteiligte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Gewährung von Restschuldbefreiung. In dem von ihm unterschriebenen Gläubiger- und Forderungsverzeichnis war der Antragsteller mit durch Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 22. September 2009 - ... - titulierten Forderungen in Höhe von 30.051,11 EUR aufgeführt. Der insoweit von dem Beteiligten als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers bezeichnete Rechtsanwalt B... P... bat das Insolvenzgericht mit Schriftsatz vom 19. April 2007 um Mitteilung künftiger Termine in diesem Verfahren. Am 27. April 2007 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestimmte, dass Insolvenzforderungen bis zum 25. Juli 2007 bei dem Treuhänder anzumelden seien. Der Treuhänder stellte diesen Beschluss u.a. dem Rechtsanwalt P... zu. Am 6. Mai 2013 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an. Dieser Beschluss konnte Rechtsanwalt P... nicht zugestellt werden. Schließlich wurde dem Beteiligten mit Beschluss vom 24. Juni 2013 die Restschuldbefreiung erteilt. Mit Schreiben vom 22. April 2015 hat der Antragsteller um die Gewährung von Akteneinsicht gebeten, die ihm von dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 23. April 2015 verwehrt wurde. Der Antragsteller sei nicht Beteiligter des Insolvenzverfahrens und seine Forderungen seien von der Restschuldbefreiung erfasst. Der Antragsteller hat sich darauf mit Schreiben vom 15. Juli 2015 an das Landgericht Berlin gewandt. Das Landgericht hat das Schreiben an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Diese hat nach Anhörung des Beteiligten mit Verfügung vom 19. August 2015 eine Akteneinsicht abgelehnt. Darauf hat sich der Antragsteller wiederum an das Landgericht gewandt, das ihn auf das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG hingewiesen und dessen Schreiben vom 25. August 2015 an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat. Diese hat die Insolvenzakten und ihren Verwaltungsvorgang dem Senat vorgelegt. Nach Hinweis durch den Vorsitzenden hat der Antragsteller am 14. September 2015 um Überprüfung im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG gebeten. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. An einem Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, § 299 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift findet gemäß § 4 InsO im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung. Die Entscheidung des Gerichtsvorstands stellt einen Justizverwaltungsakt dar, gegen dessen Ablehnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist, § 23 Abs. 1 EGGVG (BGH, NJW 2015, 1827 ; Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - 1 VA 12 bis 25/07 - NJW 2008, 1748 ). 2. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat geltend gemacht, durch die Ablehnung der Akteneinsicht in seinen Rechten verletzt worden zu sein, § 24 EGGVG. Der Antrag ist auch frist- und formgerecht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2015 gestellt worden, § 26 Abs. 1 EGGVG. Auf diese Verfügung kommt es an, weil mit ihr erstmals der bereits mit Schreiben vom 22. April 2015 gestellte Antrag durch den Gerichtsvorstand des Amtsgerichts Spandau beschieden worden ist. Die ebenfalls ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 23. April 2015 ist insofern ohne Belang. Das zu ... geführte Insolvenzverfahren ist bereits beendet, so dass über die Gewährung von Akteneinsicht in jedem Fall durch den Gerichtsvorstand und nicht das Insolvenzgericht zu entscheiden war (BGH, a.a.O.). Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller an dem Insolvenzverfahren auch nicht beteiligt, jedenfalls hat er seine Forderungen dort nicht angemeldet. Er ist damit ohne weiteres Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Schleswig, NZI 2008, 690 ). Die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht hat der Gerichtsvorstand am 19. August 2015 getroffen. 3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat schließlich in der Sache Erfolg. Die angefochtene Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG.
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