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SG Osnabrück, Urteil vom 10.02.2016 - S 27 BK 6/14

lag in Höhe von 5 EUR für Mai 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt Kinderzuschlag für den Zeitraum De

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6 ,

§ 21Nr.

3 , Rn. 50). Weiterhin waren das Weihnachtsgeld und die Steuerrückerstattung zu berücksichtigen. Nach Bereinigung des Bruttoweihnachtsgeldes um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ergab sich für sechs Monate ein Betrag von 204,53 EUR. Weitere Freibeträge waren nicht zu berücksichtigen, weil das laufende Bruttoeinkommen über 1.500 EUR lag und schon um Freibeträge und sonstige Absetzungen bereinigt wurde. Die Steuerrückerstattung war ebenfalls als Einmaleinnahme auf sechs Monate zu verteilen, so dass sich der oben ausgewiesene monatliche Anrechnungsbetrag ergibt (§ 11 Abs. 3 SGB II). Das Einkommen ist weiter nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 um die Beiträge zur KfZ-Versicherung (38,75 EUR pro Monat) und um einen pauschalen Betrag für private Versicherungen von 30 EUR zu bereinigen (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 13 SGB II i. V. m. § 6 Alg-II-VO). Hinzu kommt nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ein pauschaler Beitrag für Werbungskosten in Höhe von 15,33 EUR (§ 13 SGB II i. V. m. § 6 Alg-II-VO) und eine Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 33,60 EUR (8 km/Arbeitstag * 21 Arbeitstage * 0,20 EUR/km). Der Betrag von 1297,68 EUR ist höher als der pauschale Betrag von 100 EUR nach § 11b Abs. 2 SGB II und daher heranzuziehen, weil das Einkommen 400 EUR übersteigt. Zusätzlich ist das Einkommen um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 230 EUR zu bereinigen (Maximalbetrag): Monat Dez 12Jan 13Feb 13Mrz 13Apr 13Mai 13Nettoeinkommen mit Einmaleinnahmen, s. o.1828,351778,331939,61991,412125,991775,42Betriebsrente - Arbeitnehmeranteil10 10 10 10 10 10 Werbungskostenpauschale15,33 15,33 15,33 15,33 15,33 15,33 Versicherungspauschale30 30 30 30 30 30 Fahrtkosten33,6 33,6 33,6 33,6 33,6 33,6 KfZ-Haftpflicht38,75 38,75 38,75 38,75 38,75 38,75 Summe aller Abzüge127,68127,68127,68127,68127,68127,68Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 11b Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 SGB II230 230 230 230 230 230 Anrechenbares Einkommen1470,671420,651581,921633,731768,311417,7431Ein Durchschnittseinkommen war nicht zu bilden. Diese Möglichkeit sieht die Alg-II-VO zwar im Ermessenswege vor. Zu beachten sind aber die Unterschiede zwischen SGB II und Kinderzuschlag: Kinderzuschlag wird nur gewährt, wenn ein enger Korridor aus vier Einkommensgrenzen eingehalten wird: Mindestens 900 EUR brutto (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKGG), mindestens so viel Einkommen, dass mit Kinderzuschlag und Wohngeld und dem Einkommen der Bedarf gedeckt werden kann (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKGG), das Einkommen darf den Bedarf nach §§ 7f f., 19 ff. SGB II (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKGG) und die Höchsteinkommensgrenze (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG) nicht überschreiten. Anders als bei Leistungen nach dem SGB II gibt es bei einer Erhöhung oder Verringerung des Einkommens nicht einfach dementsprechend geringere oder höhere Leistungen. Vielmehr können schon kleinste Einkommensänderungen dazu führen, dass die Leistung gar nicht bewilligt wird, und zwar sowohl bei geringfügig zu hohem als auch bei geringfügig zu geringem Einkommen. Es wäre ungerecht, würde eine Bedarfsgemeinschaft aus dem Bezug von Kinderzuschlag vollständig herausfallen, obwohl zumindest in einigen Monaten ein nicht gedeckter Restbedarf besteht oder andersherum für einen ganzen Bewilligungszeitraum Kinderzuschlag (häufig einem Vielfachen der entsprechend SGB II-Leistung zzgl. Wohngeld) gezahlt wird, obwohl in einigen Monaten der Bedarf gedeckt ist. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens vom Bedarf ergeben sich folgende Restbedarfe, die bereits mit Wohngeld gedeckt sind (119 EUR bis Januar 2013 und 76 ab Februar 2013): Dezember 201231,33 Januar 2013105,35Februar 2013-55,92März 2013-107,73April 2013-242,31Nur im Mai 2013 verbleibt ein ungedeckter Restbedarf 32,26 EUR nach Wohngeldanrechnung, der mit Kinderzuschlag vermieden werden kann (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG). Für diesen Monat sind die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kinderzuschlag erfüllt: Die Klägerin erhält für die Kinder Kindergeld (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKGG), die Mindesteinkommensgrenze von 900 EUR brutto wird erreicht (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKGG), die Höchsteinkommensgrenze ist nicht überschritten (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKGG): Die Höchsteinkommensgrenze beträgt 1468,03 EUR und setzt sich zusammen aus der sogenannten Bemessungsgrenze (§ 6a Abs. 4 S. 1 BKGG) und dem maximal möglichen Kinderzuschlag (§ 6a Abs. 3 BKGG). Die Bemessungsgrenze nach § 6a Abs. 4 S. 1 BKGG beträgt 1188,03 EUR und setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen der Eltern (690 EUR) und ihrem Anteil an den Unterkunftskosten (= 498,03 EUR), wobei Mehrbedarfe nicht einschlägig sind (s. o.). Der Anteil an den Unterkunftskosten bestimmt sich nach dem Verhältnis von Eltern- und Kinderbedarfen nach dem maßgeblichen Existenzminimumbericht und beträgt ca. 71,15 %. Da die Kinder außer Kindergeld über keine Einnahmen verfügen, beträgt der maximal mögliche Kinderzuschlag 280 EUR. Da das Einkommen der Eltern die Bemessungsgrenze überschreitet, war der Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 4 BKGG in Stufen zu mindern, und zwar um 5 EUR für 10 volle EUR Überschreitung. Die Überschreitung beträgt 229,71 EUR, also 22 volle 10 EUR und mithin folgt daraus ein Minderungsbetrag von 110 EUR, so dass sich ein Kinderzuschlag von 170 EUR ergibt. Gegenüber dem bewilligten Kinderzuschlag ergibt sich ein Defizit von 5 EUR. Eine Saldierung mit erfolgten Überzahlungen kommt nicht in Betracht (zuletzt sogar zur vorläufigen Bewilligung: BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R –,

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9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/884845.html ( https://oj.is/884845 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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