1 Nr. 1. ZPO wird
2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. In der Sache beantragt der Kläger, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung er Zeugen P. und R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2016 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch
O gegen die Beklagte im Hinblick auf die von der Schuldnerin erbrachte Zahlung in Höhe von 2.816, 56 € nebst Zinsen zu. 1.
O ist dasjenige, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, zurückgewährt werden.
O ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a. Bei der streitgegenständlichen Zahlung handelt es sich um eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGH NJW 2004, 1660 ). Hiernach beruht die Zahlung der M. d. B.I. GmbH (“MBI“) auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Denn die Zahlung beruhte auf einer entsprechenden - jedenfalls konkludent erteilten - Anweisung der Schuldnerin. Sowohl der Zeuge P. als auch der Zeuge R. haben im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt, dass die Insolvenzschuldnerin die von ihr zu bezahlenden Rechnungen an die MBI weitergeleitet hat und die MBI diese Rechnungen dann beglichen hat. Diese Zahlung stellt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar. Unerheblich ist insofern, dass die Zahlung nicht vom Konto der Schuldnerin, sondern vom Konto der MBI abgeflossen ist. Unmittelbar gläubigerbenachteiligend wäre die Zahlung in jedem Fall gewesen, wenn es sich um eine „Anweisung auf Schuld“ gehandelt hätte. Eine „Anweisung auf Schuld“ liegt dann vor, wenn dem Schuldner vor Leistung durch den Dritten ein eigener Anspruch gegen den Dritten zusteht. Durch die Zahlung wird dann nicht nur die Forderung des Gläubigers befriedigt, sondern es erlischt zugleich die Forderung des Insolvenzschuldners gegen seinen Schuldner (vgl. BGH ZIO 2008, 106). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, da ein entsprechender Zahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die MIB nicht ersichtlich ist. Von der „Anweisung auf Schuld“ ist die so genannte „Anweisung auf Kredit“ abzugrenzen, bei der der spätere Insolvenzschuldner nicht seinen (eigenen) Schuldner anweist, einen seiner Gläubiger zu befriedigen, sondern einen neutralen Dritten, welcher erst durch bzw. im Zusammenhang mit dieser Anweisung zum Gläubiger des Schuldners wird. Insofern soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich dann ausscheiden, wenn der dem Schuldner nicht zur Leistung verpflichtete Dritte die Leistung unmittelbar aus seinem Vermögen erbringt, ohne dass die Mittel zuvor in das Vermögen des Schuldners gelangt sind oder aus dem Vermögen des Schuldners stammen (BGH ZIP 2004, 1509 ). Schon mit Hinblick auf den Wortlaut der Ziffer 2 der Zahlungsabwicklungsvereinbarung (Anlage K2) ist die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt, da die Zahlung durch die MBI nur dann erfolgen sollte, wenn zuvor eine entsprechende Zahlung seitens der Insolvenzschuldnerin geleistet wurde (es sollte also gerade nicht zu einer Kreditgewährung kommen). Im vorliegenden Fall scheint es jedoch so gewesen zu sein, dass die Zahlungsabwicklungsvereinbarung in der Praxis nicht entsprechend deren Ziffer 2 gelebt wurde. Hierfür sprechen die Aussagen der Zeugen P. und R., die übereinstimmend angegeben haben, dass es zu einem entsprechenden internen Ausgleich der von der MBI vorgenommenen Zahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt gekommen ist. Dies spielt jedoch keine Rolle, da der Anweisung dann entweder ein konkludent geschlossener Darlehensvertrag zu Grunde lag oder die MBI (konkludent) mit der Insolvenzschuldnerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB geschlossen hat (vgl. insofern BGH ZIP 2011, 824 ). Für den Abschluss eines Darlehensvertrages spricht schon, dass der Zeuge P. im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt hat, dass Hintergrund der Zahlungsabwicklungsvereinbarung war, dass die MBI liquider war als die Insolvenzschuldnerin. Insofern ist auch unerheblich, ob es im Nachhinein zu einem Ausgleich mittels Bezahlung oder Verrechnung mit Arbeitsleitungen der Insolvenzschuldnerin gekommen ist und ob und wie die jeweiligen Forderungen verbucht worden sind. Beide Zeugen haben jedenfalls übereinstimmend bestätigt, dass es in diesen Fällen zu einem entsprechenden internen Ausgleich gekommen ist. b. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung am 22. November 2005 durch die MBI handelte die Insolvenzschuldnerin auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH WM 2012, 85 ). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH WM 2015, 591 ). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Zahlungseinstellung ergibt sich bereits unmittelbar aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben vom 4. März 2005, in welchem ausgeführt wird, dass „ wir (scil. die Insolvenzschuldnerin) in eine wirtschaftliche Situation geraten sind, die uns den Ausgleich unserer Verbindlichkeiten so gut wie unmöglich machen.“ Ferner kommt zum Ausdruck, dass zur Sanierung ein Forderungsverzicht aller Gläubiger zwischen 60 bis 70 % erforderlich sei. Schon diese Erklärung deutet nachdrücklich auf eine Zahlungseinstellung hin (vgl. BGH NZI 2016, 124). Darüber hinaus hat der Zeuge P. im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass auch die Forderungen der Sozialversicherungsgläubiger nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bedient werden konnten. Auch dies ist ein deutliches Indiz für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH a.a.O.). c. Die Beklagte hatte auch Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes im Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Zahlung. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird
O vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH WM 2012, 85 ). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH WM 2013, 180 ). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt. Dies folgt bereits unmittelbar aus der Kenntnisnahme des Inhalts des Schreibens vom
O nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
1 BGB verjährt der Anfechtungsanspruch grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da das Insolvenzverfahren am
1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage gehemmt. Klagerhebung in diesem Sinne meint Zustellung der Klage
1 ZPO. Vorliegend wurde die Klage der Beklagten zwar erst am
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