UG i.V.m. § 78 c Abs. 1 ZPO getroffene Auswahlentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Diese Entscheidung vorbereitende Hinweise, wie die Verfügung vom 01.02.2011, sind nicht rechtsmittelfähig. 2.
UG i.V.m. § 78 c Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 09.02.2011 hat in der Sache Erfolg und führt zur Beiordnung von RA Dr. A. als Beistand für die Dauer der Therapieunterbringung. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 ThUG ist dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung ein Rechtsanwalt beizuordnen. Satz 2 dieser Vorschrift gibt dafür eine entsprechende Anwendung von § 78 c Abs. 1 und Abs. 3 ZPO vor. Diese Regelung kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass der nach § 7 Abs. 1 S. 1 ThUG beizuordnende Rechtsanwalt zwingend aus der Zahl der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte i.S.v. § 78 c Abs. 1 ZPO entstammen muss. Die Bestimmung des § 78 c Abs. 1 ZPO knüpft in ihrem originären Anwendungsbereich an § 78 b Abs. 1 ZPO an, der eine Beiordnung nur für den Fall vorsieht, dass eine Vertretung durch Anwälte geboten ist und die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Darüber hinaus ist anerkannt, dass § 78 c Abs. 1 ZPO auch für die Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren gilt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78 c Rn 2; MünchKomm-ZPO/von Mettenheim, 3. Aufl., § 78 c Rn 2), wenn die hilfsbedürftige Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt finden konnte ( § 121 Abs. 5 ZPO ). Danach erscheint es sachgerecht, auch
UG für das Therapieunterbringungsverfahren vorgeschriebene entsprechende Anwendung von § 78 c Abs. 1 ZPO auf die Fälle zu beschränken, in denen es dem Betroffenen nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Allein diese Auslegung führt zu interessengerechten Ergebnissen. Das Verfahren nach dem ThUG knüpft unmittelbar an die vorausgegangene Sicherungsverwahrung wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 2 S. 1 StGB genannten Art an und setzt weiter voraus, dass der Betroffene nur deshalb nicht im Maßregelvollzug verbleiben kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist ( § 1 Abs. 1 ThUG ).
UG vorzunehmende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Lebensverhältnisse des Betroffenen wird sich in allererster Linie mit seiner Delinquenzgeschichte, seiner Entwicklung im Straf- und Maßregelvollzug und seinen Zukunftsperspektiven auseinanderzusetzen haben, sodass auch insoweit eine enge Verschränkung mit der Maßregelanordnung und den während des Vollzugs nach § 67 d Abs. 2, Abs. 3, 67 e StGB getroffenen Entscheidungen besteht.
UG zu erholenden Prognosegutachten müssen sich mit Fragestellungen befassen, zu denen bereits im Maßregelvollzug nach § 463 Abs. 3 S. 4 StPO Gutachten erholt worden sind. Den Interessen des Betroffenen wird daher regelmäßig am Besten gedient sein, wenn er auch im Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz von demselben Rechtsanwalt vertreten werden kann, der mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Maßregelvollzug betraut gewesen ist. Dem würde es widersprechen, wenn nach § 78 c Abs. 1 ZPO der mit dem Maßregelvollzug und der Maßregelanordnung vertraute bisherige Beistand des Betroffenen von einer weiteren Vertretung ausgeschlossen wäre und nun für das Therapieunterbringungsverfahren ein neuer Rechtsanwalt bestimmt werden müsste. Danach war dem Beschwerdeführer vorliegend RA Dr. A. als Beistand beizuordnen, obgleich er nicht zu den im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälten gehört. RA Dr. A. hat den Betroffenen bereits im Maßregelvollzugsverfahren vertreten und zuletzt für ihn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung erhoben, über die das Oberlandesgericht Nürnberg am 13.12.2010 (Az.: 2 Ws 609/10) abschließend entschieden hat. Es ist davon auszugehen, dass er mit allen Einzelheiten des bisherigen Maßregelvollzugs vertraut ist und das Vertrauen des Beschwerdeführers genießt. Mit seiner Beiordnung hat er sich ausdrücklich einverstanden erklärt. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich ( § 19 ThUG ). Permalink: http://openjur.de/u/88639.html Kommentare
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