G. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 MarkenG scheitere jedenfalls an der mangelnden Bekanntheit der Marken im Sinne dieser Vorschriften. Im übrigen bestreiten die Beklagten nunmehr die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke "F.". Sie erheben insoweit den Einwand der Löschungsreife und beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Im übrigen behauptet sie, ihre mit der Marke "Kl. F." versehene Spirituose habe über das Jahr 1999 hinaus Absatzzahlen verzeichnet, welche ein weiteres deutliches Wachstum belegten. In der Zeit vom
G hinsichtlich beider zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Marken "F." und "Kl. F." annehmen wollte. Denn in den Entscheidungsgründen ist einerseits stets von der Marke "F." als der "klägerischen Marke" die Rede, während das Landgericht andererseits eine große Kennzeichnungskraft wegen bestimmter Absatzzahlen und Werbeaufwendungen aufgenommen hat, die sich nach dem Sachvortrag der Klägerin auf eine Spirituose beziehen, die die Marke "Kl. F." tragen. Der Berufung verhilft das indes nicht zum Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
G ist - wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa: BGH, Urteil vom 16.11.2000, GRUR 2001, 507 ff. = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN") unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, a.a.O., "EVIAN/REVIAN" m.w.N.). Deshalb kann der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist. Diese von der Rechtssprechung bereits zu den §§ 24, 31 WZG entwickelten Grundsätze (siehe nur: BGH GRUR 1995, 50 , 51 "indorektal/indohexal" und BGH GRUR 1993, 118 , 119 corvaton/corvasal") haben gleichermaßen für die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Geltung (vgl. statt vieler: BGH GRUR 2000, 875 , 876 "Davidoff"; BGH WRP 1998, 755 , 757 "nitragin" sowie EuGH GRUR 1998, 387 "Springende Raubkatze" zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 b) MarkenRL, der durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist). Deshalb ist eine sichere Grundlage für die Beantwortung der Frage nach der Verwechslungsgefahr grundsätzlich nur zu gewinnen, wenn geklärt wird, welcher Grad an Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke von Natur aus und/oder kraft Bekanntheit im Verkehr zukommt. Je größer die Kennzeichnungskraft der Marke ist, desto größer ist der ihr zuzubilligende Schutzumfang gegen die markenrechtliche Verwechslungsgefahr (vgl. statt vieler nur: BGH GRUR 2001, 158 , 160 "Drei-Streifen-Kennzeichnung"). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr, einer Frage, die nicht Tatsachen-, sondern Rechtsfrage ist (vgl. u.a.: BGH GRUR 1995, 808 , 810 "P3-plastoclin"), ist auf den Gesamteindruck der jeweiligen Kennzeichnung abzustellen. Ein Elementenschutz einzelner Bestandteile kommt grundsätzlich nicht in Betracht, eine zergliedernde, semantische Betrachtungsweise ist - worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen haben - unzulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH WRP 2000, 529 , 531 "ARD-1" und BGH GRUR 1999, 735 , 736 "Monoflam/Polyflam", jeweils m.w.N.). Das folgt daraus, dass der markenrechtliche Schutz von der eingetragenen Gestaltung der Marke auszugehen hat und eine Ähnlichkeit der Marke mit einer angegriffenen Kennzeichnung nur in Bezug auf die konkrete Form, in der diese verwendet wird, festgestellt werden kann (BGH GRUR 1999, 583 , 584 "LORA DI RECUARO" sowie BGH, GRUR 1996, 775 , 776 "Sali Toft"). Dieser Grundsatz schließt allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung der Bezeichnungen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein kann (BGH WRP 1999, 189 , 191, "Tour de Culture"; BGH WRP 1998, 988 , 989 "ECCO II" und BGH GRUR 1996, 200 , 201 "Innovadiclophlont"). Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck regelmäßig stärker im Erinnerungsbild haften bleiben, und dass deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Kennzeichnungen abzuheben ist, als auf die Abweichungen (BGH, a.a.O., "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924 , 925 = WRP 1998, 875 "salvent/salventerol", jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig ist (siehe etwa BGH GRUR 2000, 506 "Attaché/Tisserand") - bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auf einen flüchtigen, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abgestellt wird, der im übrigen im allgemeinen stärker den Wortanfang als das Wortende beachtet (siehe etwa BGH WRP 1999, 530 , 532 "Cefallone"; BGH GRUR 1999, 735 , 736 "Monoflam/Polyflam"; BGH WRP 1998, 875 , 876 "Salvent/salventerol"; BGH GRUR 1975, 370 , 371 "Protesan" und - bezogen auf eine Firmenbezeichnung - BGH NJW 1992, 695 , 696 "dipadib"). Im Streitfall führen diese Grundsätze zur Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Kl. F." auf der einen und der Marke "Fr." auf der anderen Seite, und zwar selbst dann, wenn entgegen der vom Landgericht und auch vom Senat gewonnen Überzeugung von einer durch Bekanntheit der Marke erhöhten Kennzeichnungskraft und dem damit einhergehenden erweiterten Schutzumfang nicht ausgegangen werden könnte. Der Klagemarke S. 11 einfügen kommt vom Hause aus zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Prägender Wortbestandteil ist der Begriff "F.", der eine Spirituose der vorliegenden Art originell und phantasievoll bezeichnet. Das vorgeschaltete Wort "Kl." tritt dabei in den Hintergrund, namentlich in optischer Hinsicht. Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden diesen Bestandteil des Zeichens zwar wahrnehmen, ihn aber auf die kleine Größe der Flachen beziehen, in denen die Spirituose "Wodka mit Feige" angeboten wird, und daher letztlich beschreibend verstehen. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören und was diese deshalb aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind, ist prägender Bestandteil der Marke "Kl. F." allein das Wort "F.". Damit sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr letztlich die Worte "F." auf der einen und "Fr." auf der anderen Seite miteinander in Beziehung zu setzen. Dann wiederum teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass an der Verwechslungsgefahr wenn nicht dem Sinngehalt nach, so jedoch jedenfalls in schriftbildlicher und auch klanglicher Hinsicht kein Zweifel bestehen kann: Beide Worte bestehen aus zwei Silben. Die zweite Silbe ist identisch. Beide Worte beginnen mit einem "F" und sind sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich. Was das Klangbild angeht, ist überdies dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weite Teile des Verkehrs den Wortbestandteil "Feig" wie "Feich" aussprechen, was zu einer weiteren Verringerung des Abstandes der beiden Zeichen führt. Das sieht der Senat nicht anders als das Landgericht. Mit Rücksicht darauf, dass im vorliegenden Fall beide Zeichen für identische Waren, nämlich Spirituosen, verwendet werden, die darüber hinaus von beiden Parteien wenn nicht ausschließlich, so jedoch zum bei weitem überwiegenden Teil in nur sehr kleinen Flaschengrößen angeboten werden, kommen sich die Zeichen insgesamt so nahe, dass die realistische Gefahr besteht, dass der Verkehr die Zeichen unmittelbar miteinander verwechselt. Schon das lässt das Klagebegehren als gerechtfertigt erweisen. Hinzu kommt, dass mit dem Landgericht von einer besonderen Bekanntheit der Marke "Kl. F." mit der Folge auszugehen ist, dass der Marke ein erweiterter Schutzumfang zukommt. Denn aus den von der Klägerin im ersten Rechtszug unbestritten vorgetragenen Absatzzahlen sowie den Werbeaufwendungen für das Produkt "Kl. F." folgt, dass die Klägerin mit diesem Produkt zum Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten bereits enorme Absatzerfolge erzielt hatte. Das deckt sich im übrigen mit den Erfahrungen der Mitglieder des Senats insoweit, als diese aus eigener Sachkunde wissen, dass die kleine Spirituose "Wodka mit Feige" unter dem Markennamen "Kl. F." in 1999 und auch zu Beginn des Jahres 2000 äußerst intensiv beworben und im Verkehr entsprechend bekannt gemacht worden ist. Soweit die Beklagten erstmals im Termin vom 17. August 2001 die weitere positive Umsatzentwicklung des mit der Marke "Kl. F." verbundenen Produkts der Klägerin in Abrede gestellt haben, ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Marke der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eine noch größere Bekanntheit erfahren hat, als das in 1999 und im Jahre 2000 der Fall war. Dass demgegenüber die Absatz- und Umsatzzahlen der Klägerin derart rückläufig sein könnten, dass damit auch der Bekanntheitsgrad der Marke der Klägerin geschwunden sein könnte, ist nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen. Genießt die Marke der Klägerin damit aber einen erweiterten Schutzumfang, ist das für den Streitfall insoweit von Bedeutung, als selbst diejenigen Teile des Verkehrs, die die Unterschiede in den Marken der Parteien wahrnehmen und die Marken voneinander unterscheiden, sie dennoch demselben Unternehmen zuordnen. Denn es liegt außerordentlich nahe, dass ein solcher Verbraucher annimmt, dasjenige Unternehmen, das bislang eine aus "Wodka mit Feige" bestehende Spirituose unter der Marke "Kl. F." sehr erfolgreich vermarktet hat, nunmehr unter der sehr ähnlichen Bezeichnung "Fr." auch einen Likör anbietet, und zwar ebenfalls in kleinen Flaschen. Zumindest wird dieser Teil des Verkehrs zwischen den Zeichen eine gedankliche Verbindung herstellen und wegen der Nähe der Marke "Fr." zu der ihm bekannten Marke "Kl. F." einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Anbieter der Spirituose "Kl. F." und des Kräuterlikörs "Fr." vermuten oder für möglich erachten. Damit ist aber jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben, die das Unterlassungsbegehren ebenso trägt und auch die geltend gemachten Folgeansprüche einschließlich des Löschungsanspruchs als gerechtfertigt erscheinen lässt. Führt demgemäß bereits die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Berechtigung des Klagebegehrens, kann im übrigen offen bleiben, ob im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegeben sind, wonach es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Namentlich kann dahinstehen, ob § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG so zu verstehen ist, dass seine Anwendung nur außerhalb der Warenidentität oder Warenähnlichkeit in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, GRUR 2001, 507 ff. = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" und insbesondere das Vorabentscheidungsgesuch des Bundesgerichtshofs in der Sache "Davidoff" (BGH GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 108 ZPO. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM. Permalink: https://openjur.de/u/88654.html ( https://oj.is/88654 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 6 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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