2 EGBGB anzuwendenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu, da die Widerrufsfrist bis zur Erklärung mit Schreiben vom 20.08.2015 noch nicht abgelaufen war. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08 , NJW-RR 2009, 709 ; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab war die verwendete Widerrufsbelehrung betreffend das Kfw-Darlehen fehlerhaft. Sie entspricht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, da durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne "zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und ... eine Abschrift des Darlehnsvertrages erhalten hat", aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 18.04. 2005, Az. II ZR 224/04 , WM 2005, 1166 , 1168), der Eindruck entstehen kann, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden "Darlehensvertrag(es)" der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zum dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. insofern BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08 , Rn. 16). b. Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen
V a.F.. Danach genügt eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 , NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster (Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008) nicht vollständig sondern weist mehrere strukturelle, sprachliche und inhaltliche Änderungen auf. So beginnt die Frist nach der Formulierung in der Musterwiderrufsbelehrung etwa "nach Erhalt dieser Belehrung in Textform" und weicht insofern von der vorliegenden Belehrung erheblich ab. Der Inhalt der Belehrung entspricht damit offensichtlich nicht vollständig der Musterbelehrung. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10 , ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 , NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 , Rn. 18, juris). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O. , NZG 2012, 427 ; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10 , WM 2011, 1799 ). c. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht durch die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 28.11./ 05.12.2014 ausgeschlossen.
1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. In der Aufhebungsvereinbarung wird indes keine Regelung dazu, dass die Bank - oder die Darlehensnehmer - auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten, sondern lediglich eine Regelung im Hinblick auf die vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrages getroffen. Eine Verzichtserklärung setzt jedoch denklogisch voraus, dass der Verzichtende sich dessen bewusst ist, worauf er verzichtet. Dies setzt die Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Umfangs seiner Verzichtserklärung zwingend voraus. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht wäre demnach, dass bestehende Unsicherheiten der Parteien gerade über das Widerrufsrecht bestehen, dessen sich der Darlehensnehmer sodann begibt. Dazu müsste der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zur Verfügung steht, um dann zu entscheiden, ob er dieses Recht - unter bestimmten Bedingungen - aufgeben will (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15 , Rn. 57, juris). Dass diese Anforderung vorliegend erfüllt ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kammer geht bei lebensnaher Betrachtung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Zustandekommens der Aufhebungsvereinbarung vielmehr davon aus, dass den Klägern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der so genannten Aufhebungsvereinbarung gerade nicht bewusst war, dass sie die Verträge auch hätten widerrufen können. Ob eine Abgeltungsklausel auch unbekannte Ansprüche umfasst, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1997, II ZR 236/96 , Rn. 12, nach juris = NJW 1998, 1315 ; Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 397 BGB Rn. 4 m.w.N.). Unbekannte Ansprüche können insbesondere von einer Abgeltungsklausel umfasst sein, wenn ein Gläubiger mit ihnen rechnet (OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008, Az. 18 U 55/06 , Rn. 52, juris). Diesem Grundsatz trägt auch die Rechtsprechung des BGH Rechnung, wonach Vergleiche, deren Inhalt zwingendem Recht widerspricht, nur dann wirksam sind, wenn die ernstliche Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden ist (BGH, Urteil vom 09.11.2006, Az. IX ZR 285/03 , Rn. 17, juris; BGHZ 65, 147 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15 , Rn. 57, juris). An einem aufgrund der Unklarheiten betreffend die Gesetzeslage bestehenden gegenseitigen Nachgeben fehlt es indes bei der - hier vorliegenden - einseitigen Vorgabe eines Abrechnungsergebnisses durch die Bank. In der vorliegenden Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Darlehensnehmer davon ausgingen und ausgehen mussten, dass die Abgeltungsklausel sich über die Geltendmachung der vorgenannten Beträge hinaus auch darauf erstreckt, die Ansprüche auszuschließen, die aus einem widerrufsbedingt eintretenden gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis resultieren. Dies gilt unabhängig von der zu vermutenden Unkenntnis betreffend das Bestehen eines Widerrufsrechts insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Ansprüche eine andere Rechtsnatur aufweisen und ihrer Berechnungsweise bzw. Größenordnung nach über die in der Aufhebungsvereinbarung genannten Ansprüche möglicherweise hinausgehen. Auch ein negatives Schuldanerkenntnis
2 BGB liegt nicht vor, da der Darlehensnehmer mit Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung keineswegs anerkennt, dass das infolge des Widerrufs gesetzlich eintretende Rückgewährschuldverhältnis nicht besteht. Er erklärt sich lediglich damit einverstanden, dass nach Zahlung der vorgenannten Beträge die gegenseitigen Ansprüche "betreffend die vorgenannten Darlehensbeträge" aus dem bestehenden Darlehensverhältnis abgegolten sind. Darin ist bei der gebotenen strengen Auslegung der Willenserklärung keineswegs die Erklärung mit enthalten, dass auch auf Ansprüche aus dem, völlig andere Leistungspflichten betreffenden, Rückgewährschuldverhältnis verzichtet werden soll.
3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11 , juris). Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02 , Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518 , 1520; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az. V ZR 38/75 , WM 1979, 644 , 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83). Gemessen daran liegt vorliegend keine Verwirkung vor. Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgte über sieben Jahre nach Vertragsschluss und acht Monate nach vollständiger Rückführung des Darlehens zum 31.10.2018. Nach Ansicht der Kammer begründet die Vertragsaufhebung und die damit verbundene Erfüllung aller wechselseitiger Pflichten zwar grundsätzlich ein Umstandsmoment (so auch OLG Köln, Beschlüsse vom 21.05.2014 und vom 05.08.2013, Az. 13 U 219/12 ). Es bedarf aber auch insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11 ; Beschluss vom 21.05.2013, Az. 13 U 219/12 , Rn. 11, juris). Ein - die gesetzliche Regelverjährung noch unterschreitender - Zeitraum von acht Monaten zwischen Vertragsaufhebung und Ausübung des Widerrufsrechts ist dabei zu gering, um das Zeitmoment bejahen zu können (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15 , Rn. 69, juris). Es steht auch kein weiteres Verhalten der Kläger im Raum, aus dem die Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Dies gilt ungeachtet der durch die Kläger nach eigenen Angaben erbrachten Sondertilgungen. Sofern teilweise vertreten wird, die Entgegennahme von Sondertilgungen schaffe einen Vertrauenstatbestand und offenbare gegenüber der Beklagten den Wille, am Vertrag festhalten zu wollen, so teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Dass durch die Inanspruchnahme der
Ziffer 1.6 des Wohnungsbaudarlehensvertrages vertraglich eingeräumten Gelegenheit ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, dass die Beklagte mit der Ausübung des Widerrufs des Kfw-Darlehens nicht mehr zu rechnen hatte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Sofern dem entgegengehalten wird, die Erbringung von Sondertilgungen setze eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vertrag voraus und dokumentiere, dass sich der Verbraucher an den Vertrag gebunden fühlt, kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Sondertilgungen im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses (hier des Wohnungsbaudarlehens) geleistet wurden. Die Zahlung von Sondertilgungen reicht für sich betrachtet ebenso wenig wie die bloße Vertragserfüllung im laufenden Vertragsverhältnis dazu aus, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Bank zu schaffen, da hieraus keineswegs zwingend der Rückschluss gezogen werden kann, der Darlehensnehmer werde auf Dauer auf das ihm zustehende Widerrufsrecht verzichten. Vielmehr muss die Bank während des laufenden Vertragsverhältnisses nicht nur stets damit rechnen, dass der Kunde vertraglich eingeräumte Optionen wahrnimmt - etwa Sondertilgungen erbringt oder ein Sonderkündigungsrecht ausübt - sondern auch damit, dass er sein Widerrufsrecht ausübt. Gegen die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht dabei, dass die Kläger bei lebensnaher Auslegung und in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte von ihrem Recht nichts wussten bzw. nichts wissen mussten und ihre Unkenntnis nicht zu vertreten haben, während die Beklagte gut oder sogar besser als die Berechtigten in der Lage war, die Situation einzuschätzen (Staudinger/Dirk Olzen/Dirk Looschelders
1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen indes nicht. 2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der für die grundbuchlichen Erklärungen gezahlten 83,30 EUR besteht nicht. Die Zahlung dieses Betrages, den die Beklagte als Aufwendungsersatzanspruch sowie
Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages (Kosten für die Grundpfandrechtsbestellung, Bl. ... d. A.) beanspruchen konnte, erfolgte insofern nicht auf das Darlehen, sondern im Hinblick auf die - vorliegend nicht widerrufene - schuldrechtliche Sicherungsabrede und bleibt daher im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses außer Betracht. 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich das Wohnungsbaudarlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Pflicht der Kläger zur Erbringung der Tilgungszahlungen entfallen ist, Nutzungsersatz seitens der Beklagten geschuldet bzw. ein etwaiger Zinsschaden zu ersetzen ist. a. Die Anträge zu 1) und zu 5) sind unbegründet. Der Wohnungsbaudarlehensvertrag wurde nicht fristgerecht widerrufen. Den Klägern stand am 20.08.2015 kein Widerrufsrecht mehr
1, 355 BGB a.F. zu. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Durch die Belehrung ist es den Klägern ausgehend davon ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, binnen zwei Wochen ab Zugang der Annahmeerklärung zu entscheiden, ob sie sich an ihrer Willenserklärung festhalten lassen möchten oder nicht. Die streitgegenständliche Belehrung ist umfassend, unmissverständlich und klärt die Kläger in eindeutiger Form über ihre Rechte auf (vgl. nur das Urteil des LG Bonn v. 05.11.2014, Az. 3 O 287/14 ; Beschlüsse des OLG Köln vom 23.03.2015 und 22.04.2015, Az. 13 U 168/14 ). Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht, wobei der letzte Spiegelstrich und der Zusatz "nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" auf § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004) zurückgehen, da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes i.S.v. § 312 d BGB erfolgte.
2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a. F. erfordern dahingegen keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96 , BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG), was vorliegend geschehen ist. Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot liegt nicht etwa darin, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Belehrung in Textform vorliegen muss, da dies vorliegend angesichts der Unterschrift der Kläger unstreitig der Fall war. Eine Pflicht zur Übernahme des Wortlauts der Musterwiderrufsbelehrung besteht insoweit gerade nicht. Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Formulierung "nicht jedoch vor Vertragsschluss" gibt entgegen der klägerseitigen Annahme ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Zusatz ist insbesondere nicht geeignet, Zweifel an dem Beginn der Frist hervorzurufen. Der Verbraucher hat in der vorliegenden Konstellation des Antragsverfahrens im Zeitpunkt des Beginns des Fristlaufs bereits ein bindendes Angebot abgegeben und ist sich also über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages im Klaren. Es ist für ihn aus der Belehrung heraus erkennbar, dass die Widerrufsfrist nach Übersendung seines Vertragsangebotes, aus dem sich die Vertragsbedingungen ergeben und dem die genannten Informationen nach § 312 c BGB beigefügt sind, beginnt, sobald er die Annahmeerklärung der Beklagten erhält. Da die Annahmeerklärung den Darlehensnehmer zwingend erst nachfolgend erreicht, was bei lebensnaher Auslegung für den Durchschnittsverbraucher auch klar ist, lässt sich der Fristbeginn hinreichend deutlich bestimmen. Davon abgesehen, kann es auch nicht zu Lasten des Darlehensgebers gehen, dass möglicherweise der Gesetzestext nicht eindeutig gefasst ist (LG Köln, Urteil vom 05.08.2010, Az. 15 O 601/09 , Rn. 23, juris). Etwas anderes folgt nicht etwa daraus, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt in den Besitz einer Vertragsurkunde gekommen sind, auf der sich sowohl ihre als auch die Unterschrift der Bank befunden hat. Denn dies ist ausweislich der Gestaltung des Vertragsformulars weder vorgesehen noch nach dem Gesetzeswortlaut geboten gewesen. Auch der Widerrufsbelehrung ergibt sich nichts anderes. Die Formulierung "mit der Annahmeerklärung der Bank" ist bei Auslegung der Umstände des Zustandekommens des Vertrages und der Gestaltung des Formulars nicht geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die Frist beginne ohne die Abgabe einer Vertragserklärung zu laufen. Bereits dem Wortlaut "mit" lässt sich nicht entnehmen, dass die Annahmeerklärung zeitgleich mit dem Angebot geschweige denn auf der gleichen Urkunde vorhanden sein muss. Das Adverb "mit" bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachverständnis vielmehr das kumulative Zusammentreffen mehrerer Gegebenheiten oder Umstände und wird entsprechend als Synonym für "neben anderem; auch; ebenfalls" verwendet. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann die Formulierung bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont auch nicht etwa so verstehen, dass die Frist lediglich dann zu laufen beginnt, wenn zeitgleich mit dem Darlehensangebot eine Annahmeerklärung vorliegt, §§ 133 , 157 BGB. So ist das Formular nicht nur unmissverständlich mit "Darlehensantrag" überschrieben und beginnt auf Seite 1 mit den Worten "Der Darlehensnehmer beantragt bei der E Bank ...[...]". Es sieht unter der Widerrufsbelehrung zudem auch nur eine Unterschriftenleiste für den Darlehensnehmer vor und stellt auf Seite 7 zudem klar, dass durch die Unterzeichnung der Erklärung "ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages" abgegeben wird, an welches der Darlehensnehmer "für einen Monat" gebunden ist (Bl. ... R d. A.). Dass das Vorliegen einer Annahmeerklärung keine gesetzliche Voraussetzung für den Fristbeginn ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Denn dem Darlehensgeber obliegt es allein, den Fristbeginn für den Darlehensnehmer in deutlicher Art und Weise erkennbar zu machen. Es reicht dabei aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96 , BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG). So verhält es sich vorliegend, wenn für den Fristbeginn nicht lediglich auf den Vertragsschluss, sondern eben den Zeitpunkt, in dem der Darlehensnehmer die Annahmeerklärung erhält, abstellt wird. Dass der gesetzlich nicht vorgesehene Zusatz ("mit der Annahmeerklärung der Bank") zu einer Verlängerung der zweiwöchigen Widerrufsfrist führt, ist für die Frage der Wirksamkeit der Belehrung unerheblich. So ist es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unschädlich, wenn der Beginn der Widerrufsfrist über eine gesetzliche Regelung hinaus herausgeschoben wird (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08 , Rn. 20, juris). Der BGH legt dabei die Annahme zugrunde, dass die Parteien mit der Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbaren, was - weil sich dies zugunsten des Verbrauchers auswirke - zulässig sei (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berühre die Ordnungsgemäßheit der Belehrung dabei nicht. Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht vorliegend darüber hinaus dem Interesse des Kunden, weil hierdurch für ihn unmissverständlich klar ist, wann der Vertrag zustande gekommen ist. Darüber hinaus begegnet auch der Verweis auf die Finanzierungsbedingungen keinen Bedenken, da aus dem Gesamtkontext der im Formular enthaltenen Angaben und den übergebenen, von den Klägern zur Akte gereichten "Finanzierungsbedingungen" (Bl. ... ff. d. A.) unmissverständlich hervorgeht, welche Regelungen mit der Begrifflichkeit gemeint sind. Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Belehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet. Aufgrund der - in Fettdruck hervorgehoben - ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen (Subsumtions)Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen (vgl. auch Beschlüsse des OLG Köln vom 23.03.2015 und 22.04.2015, Az. 13 U 168/14 ). Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist es zudem unerheblich, dass für das in zwei Unterkontonummern mit unterschiedlichen Konditionen aufgegliederte Wohnungsbaudarlehen eine einheitliche Widerrufsbelehrung verwandt wurde. So steht es den Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie frei, ein Darlehensverhältnis - wie hier - mittels Aufspaltung in unterschiedliche Unterkontonummern innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde zu begründen und mit einer einheitlichen Belehrung zu versehen. Auch die Rüge betreffend die hinreichende Belehrung über das Erfordernis des gemeinsamen Widerrufs des Darlehensvertrages verfängt nicht. So ergibt sich aus der Belehrung (Bl. ... d. A.) zwei Sätze weiter mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein gemeinsamer Widerruf nicht erforderlich ist, sondern der Widerruf eines der Darlehensnehmer automatisch für und gegen die anderen wirkt und die anderen Darlehensnehmer über einen Widerruf informiert werden. Damit ist nach der vertraglichen Ausgestaltung eine gemeinsame Ausübung gerade entbehrlich. Ein Informationsbedürfnis der Darlehensnehmer - über ein in dem konkreten Vertrag nicht bestehendes Erfordernis - besteht nicht. b. Ausgehend davon besteht auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die Pflicht zur Erbringung von Tilgungsleistungen ab dem Zeitpunkt des ausgeübten Widerrufs am 20.08.2015 nicht mehr besteht (Anträge zu 2) und zu 6)). Erst recht trifft die Beklagte mangels bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses weder eine Pflicht zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die von den Klägern erbrachten Zahlungen (Anträge zu 3) und zu 7)) noch zum Ersatz etwaiger Zinsschäden, die daraus resultieren, dass nach erklärtem Widerruf kein neuer Darlehensvertrag zu den üblichen Konditionen abgeschlossen werden konnte (Anträge zu 4) und zu 8)). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, 709 ZPO. Die Zuvielforderung der Beklagten war insofern verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst. Die - nachgelassenen - Schriftsätze der Parteien vom 02.03.2016 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Streitwert: 133.064,32 EUR (80 % der bei Klageeinreichung offenen Darlehensvaluta + 7.714,28 EUR) Permalink: https://openjur.de/u/887081.html ( https://oj.is/887081 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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