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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - L 6 U 90/16

Ein elektronische Geräte herstellendes Unternehmen, das seinen Betätigungsbereich auf IT-Dienstleistungen und Software verlagert, ist grundsätzlich erst dann an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu

§ 136Nr.

5 , Rz. 19; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2015, § 136 SGB VII, Rz. 17; im Urteil des BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -,

§ 122Nr.

1 , Rz. 16 ging dieses insoweit noch von einer Verpflichtungsklage aus) erhobene Klage daher abweisen müssen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Überweisungsanspruch ab

  1. Januar 2011, über den nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats zu entscheiden ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
  2. Aufl. 2014, § 54 Rz. 34; vgl. auch BSG, Urteil vom
  3. April 2009 - B 2 U 20/07 R -,

§ 136Nr.

5 , Rz. 23), ist § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII. Die Regelung knüpft an Satz 1 dieser Vorschrift an, wonach Beginn und Ende der Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der Unternehmerin festzustellen sind. Von einem Zuständigkeitsbescheid, früher Aufnahmebescheid, ist eine Abwendung mit Wirkung für die Zukunft nur nach Maßgabe der speziellen Regelung des § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII möglich. Nach dieser Norm überweist die bisher zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen der tatsächlich sachlich zuständigen Trägerin, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war (Alt. 1) oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen nachträglich ändert (Alt. 2). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprochen hat oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Diese Voraussetzungen des Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Trägerinnen für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -,

§ 136Nr.

5 , Rz. 24). Die einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit kann, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder objektiv entfallen sind, nur in einem besonderen Überweisungsverfahren und unter den genannten engen Voraussetzungen geändert werden. Ein Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass eine andere Trägerin objektiv zuständig ist. Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde (BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R -,

§ 136Nr.

3 , Rz. 24). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Überweisungsanspruch gegen die Beklagte. Diese ist die für die Klägerin bisher verfahrensrechtlich zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie ihre Zuständigkeit ihr gegenüber festgestellt und auch praktiziert hat. Diese Zuständigkeit der Beklagten ist weder von Anfang an unrichtig gewesen noch haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen der Klägerin nachträglich so wesentlich geändert, dass nunmehr die Beigeladene zuständig wäre. Die Beklagte ist die für die Klägerin formell zuständige Berufsgenossenschaft. Die für diese zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt sich nach der bei ihrer Errichtung bestehenden Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R -, BSGE 97, 279 . Maßgeblich für die Beurteilung, welche Trägerin bei Gründung der Klägerin für diese zuständig geworden ist, sind die §§ 659 f. Reichsversicherungsordnung (RVO). Denn die später eingetretenen Rechtsänderungen im Recht der Verbandszuständigkeit beanspruchen keine Geltung für die Vergangenheit (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -,

§ 136Nr.

5 , Rz. 27). Für die Klägerin als Unternehmerin in der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten im Jahre 1959 die Zuständigkeit verbindlich zu klären gewesen, denn für neu gegründete Unternehmen ist mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten (§ 659 RVO) der Beginn der Mitgliedschaft durch Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis (§ 664 Abs. 1 Satz 1 RVO) festzustellen (BSG, a. a. O., Rz. 28; demgegenüber ging BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -,

§ 122Nr.

1 , Rz. 20 noch von der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu der für dieses zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit kraft Gesetzes aus). Eine entsprechende Regelung trifft der Aufnahmebescheid der Beklagten vom

  1. November
  2. Es kann für die formelle Zuständigkeit dahingestellt bleiben, ob diese Verwaltungsentscheidung rechtmäßig war, wofür allerdings einiges spricht, denn dieser Verwaltungsakt ist jedenfalls mit Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 78 Abs. 1 SGG) bestandskräftig geworden und entfaltet deshalb für Klägerin und die Beklagte Bindungswirkung (§ 77 SGG). Die Beklagte ist damit bis zu einer Überweisung mit Wirkung nur für die Zukunft für das Unternehmen der Klägerin formell zuständig. Die Zuständigkeit der Beklagten war nicht von Anfang an unrichtig (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach Art und Gegenstand der unternehmerischen Betätigung, der Herstellung und dem Vertrieb von elektrischen und elektronischen Instrumenten jeder Art, war das Unternehmen der Klägerin Ende 1959 der Beklagten zuzuordnen, wovon die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend ausgegangen sind (s. unten). Die Klägerin kann die Überweisung ihres Unternehmens auch nicht beanspruchen, weil nachträglich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wäre, welche zu einer Änderung der Zuständigkeit, vorliegend der Beigeladenen, geführt hat (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Danach entsteht ein Überweisungsanspruch also auch dann, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist; allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass sich die Zuständigkeit geändert hat, vorliegend nach dem Begehren der Klägerin folglich die Beigeladene für deren Unternehmen verbandszuständig ist. Die wesentliche Änderung als solche liegt vor, wenn ein Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, § 48 Abs. 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei war der Senat hinsichtlich der Zuordnung des Unternehmens der Klägerin zu einer Berufsgenossenschaft nicht an den Inhalt des nach Rücknahme des Widerspruches im Herbst 2006 bestandskräftigen Bescheides vom
  3. Mai 2005 gebunden. Dieser betraf nur das durch den Antrag von April 2005 eingeleitete Verwaltungsverfahren, welches durch die damit getroffene Feststellung abgeschlossen worden ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene hat. Insoweit ist eine der materiellen Bestandskraft (§ 77 SGG) fähige Feststellung nur dahingehend getroffen worden, als das Begehren der Klägerin nach dem maßgeblichen Sach- und Rechtsstand bis zum Abschluss des damaligen Verwaltungsverfahrens beurteilt worden ist. Eine solche negative Feststellung schließt das Verwaltungsverfahren ab, entfaltet jedoch keine Wirkung für die Zukunft. Wäre es anders, käme dem Verwaltungsakt Dauerwirkung zu (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Oktober 1999 - B 9 SB 4/98 R -, SozR 3-1500 § 77 Nr. 3 ), was nicht der Fall ist, da seine Regelungswirkung nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht nicht über die punktuelle Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten hinausreicht (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X,
  5. Aufl. 2014, § 48 Rz. 3 mit § 45 Rz. 64). Aufgrund des Votums der Schiedsstelle für Katasterfragen bei dem DGUV und der SVLFG, in dem zugrunde liegenden Verfahren die Klägerin nicht Beteiligte war, ist ebenfalls keine Bindungswirkung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Überweisung eingetreten. Ohnehin kommt diesem Schiedsspruch bereits den beteiligten Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber, also der Beklagten und der Beigeladenen, keine verbindliche rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
  6. Dezember 2015 - L 8 U 61/13 -, juris, Rz. 50; Ricke, a. a. O., Rz. 39; Waltermann, in DGUV Forum 2014, Ausgabe 6, S. 36 ). Die Bestimmung der Zuständigkeiten der gewerblichen Berufsgenossenschaften richtet sich nach § 122 SGB VII. Nach dessen Absatz 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Unfallverhütung und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften bestimmen. Da diese Rechtsverordnung bisher nicht ergangen ist (Ricke, a. a. O., § 122 SGB VII, Rz. 7), bleibt nach § 122 Abs. 2 SGB VII jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensart sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war. Mit dieser Regelung knüpft § 122 SGB VII an Art. 4 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom
  7. April 1963 ( BGBl I S. 241 ) an, der im Wesentlichen denselben Inhalt hatte. Mangels Tätigwerdens des Verordnungsgebers ist deshalb für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen immer noch der Beschluss des Bundesrates vom
  8. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (vgl. das vom RVA aufgestellte "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige" und die vorgenommenen Fortschreibungen in unter anderem AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; Handbuch der Unfallversicherung, Band III, 1910, S. 1 ff.), insbesondere der vorliegend einschlägige Erlass des Reichsarbeitsministers vom
  9. März 1942 (AN 1942, II 201) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom
  10. April 1942 (AN 1942, II 287; hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteile vom
  11. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -,

§ 122Nr.

1 , Rz. 21 ff. und

  1. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris, Rz. 21 ff.). Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter. Bei Erlass und Ausführungsbestimmungen handelt es sich um allgemeine, abstrakt-generelle Rechtssätze, nicht lediglich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. Die Zuständigkeitsbestimmungen, die hier durch Erlass und Ausführungsbestimmungen getroffen wurden, sind indes abstrakt, also bezogen auf den geregelten Sachverhalt, und generell, mithin bezogen auf den Empfängerkreis, da sie eine Vielzahl von Gewerbezweigen zu Berufsgenossenschaften zuordnen und alle auch künftig entstehenden Unternehmen, welche der Pflichtversicherung unterworfen sind, betreffen. Diese Bestimmungen sind auch nicht als lediglich intern wirkende Verwaltungsvorschriften, die nicht unter Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fallen, ergangen. Sie entfalten vielmehr Außenwirkung, weil durch sie die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung („Berufsgenossenschaft 68“), die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundlegend umgestaltet und ihr ein neuer Kreis von Gewerbezweigen zugeordnet worden ist, woraus sich für die Berufsgenossenschaft, die ihr zugeordneten Unternehmen und die Versicherten geänderte Rechte und Pflichten ergeben haben. Erlass und Ausführungsbestimmungen gelten fort, weil sie nicht dem GG widersprechen. Danach sind die hier maßgeblichen Rechtssätze formell rechtmäßig (hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteil vom
  2. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -,

§ 122Nr.

1 , Rz. 24 ff.). Die Fachminister, hier also der Reichsarbeitsminister, übernahmen spätestens mit der Aufhebung des dem Bundesrat im Jahre 1919 nachfolgenden Reichsrates gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrates vom 14. Februar 1934 (RGBl I S. 89) die Kompetenzen des alten Bundesrates, der wiederum durch § 15 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (RGBl I S. 69) zur Regelung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften ermächtigt war. Durch Art. 3 § 1 des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I S. 107) wurde der Reichsarbeitsminister ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Dieser ermächtigte wiederum in seinem Erlass vom 16. März 1942 unter Bezugnahme auf diese Ermächtigung das RVA, "Näheres, insbesondere auch über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgern" zu bestimmen (Ziff. 10). Das RVA bestimmte aufgrund dieser Ermächtigung am 22. April 1942, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung, unter anderem auch zuständig ist für die Versicherten in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen (

  1. a)und in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist (e). Die genannten Vorschriften stehen materiell-rechtlich nicht im Widerspruch zum GG, insbesondere verstoßen sie weder gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Unterscheidung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 ). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rz. 40 m. w. N.). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber daneben eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, juris, Rz. 86 m. w. N.). Die in den beiden Vorschriften getroffenen Regelungen beruhen auf sachlichen Gründen. Denn die geregelte Zuordnung von Unternehmen und versicherten Personen zu Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung knüpft, abgesehen von der Auffangzuständigkeit der Beigeladenen nach Ziff. 2
  2. e)der Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942, an die Art und den Gegenstand der Unternehmen und damit an Umstände an, durch welche die den Gegenstand der Versicherung bildenden Gefahren und Schadensrisiken maßgeblich bestimmt werden. Dies ist seit jeher Kriterium der Zuordnung von Unternehmen zu Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung und angesichts des die gesetzliche Unfallversicherung bestimmenden Präventionsgedankens auch sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1975 - 2 RU 119/74 -, BSGE 39, 112 m. w. N.). Die Ermächtigung für den Erlass des Reichsarbeitsministers und in dessen Folge die Ausführungsbestimmungen des RVA ist überdies nicht nach Art 129 Abs. 3 GG außer Kraft getreten. Die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften für die Unternehmen begründen sich seit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (RGBl S. 69) bis aktuell, wofür § 122 SGB VII sowie die Anlage 1 zu § 114 SGB VII anzuführen sind, an der Zuordnung der Unternehmen zu Gewerbezweigen an. Hinsichtlich dieser Zuordnung kommt es nicht auf die Art der Arbeitsplätze in den einzelnen Unternehmen an, sondern neben den Arbeitsbedingungen auf die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris, Rz. 29 m. w. N.). Von daher ist es nicht sachwidrig, Unternehmen, die für einen bestimmten Gewerbezweig oder mehrere bestimmte Gewerbezweige tätig sind, auch wenn diese Unternehmen selbst büromäßig organisiert sind, der Berufsgenossenschaft zuzuordnen, die für diesen Gewerbezweig beziehungsweise diese Gewerbezweige zuständig ist (BSG, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führen die gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, welche dem Aufnahmebescheid vom 25. November 1959 zugrunde lagen, eingetretenen dauerhaften strukturellen Änderungen im Unternehmen der Klägerin nicht zur Zuständigkeit der Beigeladenen. Anfangs stellte die Klägerin in ihrem Unternehmen elektrische und elektronische Instrumente jeder Art, insbesondere Messgeräte, her und vertrieb sie, was der Senat der Gewerbeanmeldung von August 1959 und dem Aufnahmebescheid der Beklagten entnimmt. Gestützt auf den Vortrag der Klägerin geht der Senat davon aus, dass sich Art und Gegenstand des Unternehmens bis heute wie folgt geändert haben: In den Jahren 1987 bis 1998 wurden der gesamte Logistikbereich und bereits ein großer Teil der Produktion an eigenständige Fremdunternehmen ausgelagert oder an andere Niederlassungen der HP-Gruppe ins Ausland verlagert. Die Metallfertigung und der Logistikbereich wurden 1995 sowie die Leiterplattenbestückung im Folgejahr und die -fertigung wiederum ein Jahr später ausgelagert. Mit der Abspaltung der A. T. GmbH im Jahre 1999 wurde schließlich die gesamte Produktion der Messtechnik, welche den Großteil der bisherigen verarbeitenden Tätigkeit darstellte, ausgegliedert. Im Februar 2004 wurde mit der T. GmbH ein IT-Systemhaus übernommen. Im Jahre 2009 wurden die deutschen Gesellschaften des IT-Dienstleisters EDS integriert. In der Folgezeit wurden wegen der stärkeren Ausrichtung auf die aus Sicht der Klägerin margenstarken und weniger konjunkturabhängigen Bereiche IT-Dienstleistungen und Software die Unternehmen M., S., O., N., H. und A. übernommen. Schließlich wurde im August 2015 das PPS-Geschäft, welches den Vertrieb von Druckern, PCs und ähnlichen Produkten in der BRD, das dazugehörige Marketing und andere vertriebsunterstützende Tätigkeiten sowie Verwaltungsfunktionen beinhaltete, an eine andere Niederlassung der HP-Gruppe verlagert. Derzeit sind bei der Klägerin, wie sich nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim SG am 17. November 2015, bei der auch ihr Justiziar S. zugegen war, ergeben hat, etwa 7.000 Menschen beschäftigt, die in drei Geschäftsbereichen tätig sind. Dieses sind neben der Software die Enterprise Group, welche Hardware für Unternehmen vertreibt, etwa Server, große PCs und Netzwerktechnologie. In diesem zweiten Bereich arbeiten auch klassische Verkäufer, welche die Unternehmenskunden aufsuchen, Verträge abschließen und Lösungen mit ihnen erarbeiten. Die Wartungsleistungen führen etwa 2.300 Menschen durch, wobei keine Techniker die Unternehmen vor Ort aufsuchen, um technische Hardwareprobleme zu beheben. Im dritten Geschäftsbereich, den Enterprise Services, arbeiten etwa 3.300 Personen, welche für Unternehmenskunden Outsourcing-Lösungen erarbeiten und auch Fremdunternehmen wie etwa die S. Deutschland SE & Co. KG beraten. Es sind weiterhin Mitarbeitende im Außendienst beschäftigt, welche die Kunden besuchen. In Einklang hiermit ist, dass die Klägerin nach ihrem aktuellen Internetauftritt nunmehr als Produkte Integrierte Systeme, Software, Server (Rack-, Tower- und Bladeserver), Speicher und Netzwerke anbietet. Damit steht zwar die Entwicklung und Herstellung von elektronischen Erzeugnissen nicht mehr im Vordergrund des Unternehmens der Klägerin. Dass es durch diese strukturelle Änderungen mittlerweile verstärkt büromäßig organisiert ist, also etwa die Kundendienstleistungen vielfach von Büroarbeitsplätzen aus vorgenommen werden, begründet indes nicht die Zuständigkeit der Beigeladenen. Ziff. 2
  3. a)der Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942, wonach die Beigeladene zuständig ist für Versicherte in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen, ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei um so genannte „gewerbliche Büros“ handelt, also Unternehmen, welche Bürodienstleistungen für Dritte erbringen und einen eigenständigen Gewerbezweig bilden, wie dies bereits die Schiedsstelle für Katasterfragen bei dem DGUV und der SVLFG im Votum vom 19. April 2012 so gesehen hat. Der Wortlaut ließe zwar ein weitergehendes Verständnis zu, denn unter dem büromäßigen Betreiben eines Unternehmens kann die unternehmerische Tätigkeit verstanden werden. Hiergegen sprechen jedoch die historische Auslegung und die Gesetzessystematik. Die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften für die Unternehmen knüpfen seit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (RGBl S. 69) bis aktuell, wofür § 122 SGB VII sowie die Anlage 1 zu § 114 SGB VII anzuführen sind, an der Zuordnung der Unternehmen zu Gewerbezweigen an, also demgegenüber nicht an das Tätigkeitsprinzip. Zudem hielte sich gesetzessystematisch ein derart weites, dem Wortlaut zu entnehmendes Verständnis nicht mehr im Rahmen der Ermächtigung. Die Fachminister, hier der Reichsarbeitsminister, übernahmen spätestens mit der Aufhebung des dem Bundesrat im Jahre 1919 nachfolgenden Reichsrates gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrates vom 14. Februar 1934 (RGBl I S. 89) die Kompetenzen des alten Bundesrates, der wiederum durch § 15 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (RGBl I S. 69) zur Regelung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften ermächtigt war. Durch Art. 3 § 1 des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I S. 107) wurde der Reichsarbeitsminister befugt, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Dieser ermächtigte indes in seinem Erlass vom 16. März 1942 unter Bezugnahme auf diese Ermächtigung das RVA lediglich dazu, "Näheres, insbesondere auch über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgern" zu bestimmen (Ziff. 10). Hierdurch wurde das RVA lediglich befugt, die Zuständigkeitsregelungen unter Berücksichtigung des Gewerbezweigprinzips auszugestalten. Demgegenüber war es nicht erlaubt, bislang systemrelevante Änderungen vorzunehmen, was sich daran zeigt, dass es herausgestellt („insbesondere“) nur die Zuständigkeit der Trägerinnen abgrenzen können sollte. Überdies wurden, wenn auch nicht rechtlich verbindlich, im „Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige“ des HVBG, der sich mit Wirkung zum 1. Juni 2007 mit dem Bundesverband der Unfallkassen zum DGUV zusammenschloss, der Beigeladenen lediglich die gewerbliche Büros zugeordnet, also Unternehmen, welche Bürodienstleistungen für Dritte erbringen und einen eigenständigen Gewerbezweig bilden. Aus Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, da dieses sich mit der fingierten Annahme von Unternehmen abschließend bestimmter Branchen als büromäßig betrieben im Rahmen des Gewerbezweigprinzips gehalten hat. Es ist im Übrigen nicht sachwidrig, Unternehmen, welche für einen bestimmten Gewerbezweig oder mehrere bestimmte Gewerbezweige tätig sind, auch wenn diese Unternehmen selbst büromäßig organisiert sind, der Berufsgenossenschaft zuzuordnen, welche für diesen Gewerbezweig beziehungsweise für diese Gewerbezweige zuständig ist (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris, Rz. 29). Das Unternehmen der Kläger steht nach Art und Gegenstand immer noch den sich aus dem Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 144) ergebenden Gewerbezweig „Verfertigung mathematischer, physikalischer und chemischer Instrumente und Apparate“ am nächsten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 -, juris, Rz. 29), wofür die Beklagte zuständig ist. In dem vom RVA aufgestellten „Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige“ (AN 1885, 254; 1886, 134; 1903, 404; 1906, 477: Handbuch der Unfallversicherung, Bd. III, 1910, S. 1 ff). wird die Zuständigkeit der Beklagten ähnlich für die Herstellung und Installation elektrischer Anlagen, Maschinen und dergleichen aufgeführt. Die stärkere Ausrichtung des Unternehmens der Klägerin in den angeblich margenstarken und weniger konjunkturabhängigen Bereichen IT-Dienstleistungen und Software haben bislang bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch nicht dazu geführt, dass sie sich in Bezug auf elektronische Erzeugnisse wie nunmehr Server, Datenspeicher und Netzwerktechnologie nicht mehr am Wertschöpfungsprozess, also an der Ablauforganisation, beteiligt. Diese werden weiterhin als Unternehmensprodukt angeboten, wofür Verkaufspersonal angestellt ist, welches die Unternehmenskunden betreut. Zwar erfolgt die Produktion, Lagerhaltung und Installation dieser Produkte nicht mehr durch das Unternehmen der Klägerin. Diese werden jedoch von Fremdunternehmen gefertigt, sobald die Verkäufer der Klägerin entsprechende Verträge mit den Unternehmenskunden abgeschlossen haben. Der wesentliche Anteil der vertriebenen und betreuten IT-Dienstleistungen und Software findet bei diesen Produkten Anwendung. Nur in einem untergeordneten Umfang werden Fremdunternehmen wie etwa die S. Deutschland SE & Co. KG, welche über eigene oder andere Hardwareprodukte verfügen, beraten. Die erforderlichen Kundendienstleistungen erfolgen lediglich wegen des technischen Fortschrittes nicht mehr nach der ursprünglichen technischen Verfahrensweise, sondern in elektronischer Form von Büroarbeitsplätzen aus, indem die Zugriffe auf die Kundensysteme und Applikationen in der Regel als Remote erfolgen, also von irgendeinem an das Internet angeschlossenen Rechner aus. Allein dadurch, dass diese unternehmerische Tätigkeiten überwiegend von Büroarbeitsplätzen aus erbracht werden, begründet noch keinen eigenen Gewerbezweig. Ohne die von der Klägerin angebotenen Produkte Rack-, Tower- und Bladeserver, Speicher oder Netzwerke existierte das Unternehmen der Klägerin in der heutigen Form nicht. Die Auffangzuständigkeit der Beigeladenen gemäß Ziff. 2
  4. e)der Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 ist wegen der weiterhin bestehenden Zuständigkeit der Beklagten als einer anderen Versicherungsträgerin nicht gegeben, weshalb auch deswegen kein Anspruch der Klägerin auf Überweisung ihres Unternehmens an diese besteht. Der Gefahrtarif der Beigeladenen stellt keine Rechtsquelle für die Zuordnung von Unternehmen zu einer Berufsgenossenschaft dar, weshalb ohne Bedeutung ist, dass danach der Gefahrtarifstelle 03 die Unternehmensarten „Information, Kommunikation und Medien/Werbung und Gestaltung/Forschung“ zugeordnet werden, wozu nach den erläuternden Hinweisen zur Branchenzuordnung, einschließlich der Abgrenzung der Gefahrengemeinschaften, auch die Unternehmen für Softwareherstellung, -handel, -entwicklung und -consulting gehören. Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung . Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz . Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft der Klägerin bei einer bestimmten Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. In dieser Konstellation wird als Streitwert das Dreifache des bei der bisherigen Sozialversicherungsträgerin angefallenen Jahresbeitrages, begrenzt auf 2.500.000 EUR, mindestens jedoch der vierfache Auffangstreitwert von 5.000 EUR für angemessen erachtet (vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2009 - B 2 U 113/09 B -, juris, Rz. 3 m. w. N.). Orientiert an den Beitragsbescheiden der Beklagten vom 30. Oktober 2014 für das Jahr 2013 und 2. Dezember 2015 für das Jahr 2014, wonach 2.883.809,02 EUR und 2.888.408,57 EUR zu zahlen waren, greift die Begrenzungsregelung des § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG, weshalb der Streitwert endgültig auf 2.500.000 EUR festgesetzt wurde. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/888508.html ( https://oj.is/888508 ) Verweise Volltext Zitate 25 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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